Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00069
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 6. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, bezog an seinem Wohnort Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/196). Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/148) forderte die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 10'779.-- auf, weil er zwei Mitbewohner in der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe. Die vom Versicherten am 14. März 2016 dagegen erhobene Einsprache wies die Stadt Dietikon mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 11. Mai 2016 ab (Urk. 7/163).
1.2 Mit Schreiben vom 6. September 2016 (Urk. 7/211) forderte die Stadt Dietikon den Versicherten auf, bis 29. September 2016 verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. November 2016 (Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass die vom Versicherten am 10. November 2016 eingereichten Unterlagen unvollständig gewesen seien, und forderte ihn auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Sie wies ihn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 vorübergehend sistiert würden, und dass die Versicherungsleistungen definitiv eingestellt würden, wenn er die verlangten Unterlagen bis 8. Dezember 2016 nicht eingereicht haben sollte (S. 2). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7/213) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen weiterhin nicht vollständig eingereicht habe, und forderte ihn auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen sowie die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 22. Dezember 2016 einzureichen. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 definitiv eingestellt würden, wenn er die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig bis 22. Dezember 2016 eingereicht haben sollte (S. 2).
1.3 Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2016 berechnete die Stadt Dietikon den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit von September bis November 2016 neu (Urk. 7/247), weil er Senkungen des Mietzinses betreffend der von ihm bewohnten Wohnung nicht gemeldet habe, und forderte den Versicherten zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 3. November 2016 zu viel ausgerichteter Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5’824.-- auf (Urk. 7/248). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/249) stellte die Stadt Dietikon fest, dass der Versicherte die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig und nicht vollständig eingereicht habe, und stellte die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an den Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Dezember 2016 definitiv ein. Mit Entscheid vom 26. Mai 2018 (Urk. 7/257 = Urk. 2 und Urk. 7/256) wies die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 28. Dezember 2016 (Urk. 7/251) gegen die Verfügung betreffend Leistungseinstellung vom 23. Dezember 2016 erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig hiess die Stadt Dietikon die vom Versicherten am 18. Januar 2017 (Urk. 7/254) gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/248) erhobene Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbeitrags als Einnahmen abzusehen sei, dass eine Nachzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere, und dass die Nachzahlung mit der Rückerstattung im Betrag von Fr. 5'824.-- gemäss der Verfügung vom 22. Dezember 2016 zu verrechnen sei, weshalb eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.-- resultiere (Urk. 2 S. 8).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben. Er machte geltend, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3'488.-- zu Unrecht bezogen habe (Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, weshalb von einer Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2016 abzusehen sei (Urk. 1 S. 3).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 (Urk. 5) beantragte die Stadt Dietikon die Abweisung der Beschwerde. Am 23. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Urk. 9) ein, von welcher der Beschwerdegegnerin am 28. September 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.4 Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.
1.5 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.
1.6 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
1.7 Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Ergänzungsleistung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 24 ELV dahingehend präzisiert, dass die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wobei sich diese Meldepflicht auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern der bezugsberechtigten Person eintreten, erstreckt.
1.8 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).
1.9 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Versicherungsträger kann auf Grund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5) ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Eine Leistungseinstellung kann daher nur für den Zeitraum, während dem die Mitwirkung verweigert wurde, angeordnet werden, wenn die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungsträger ausdrücklich und vorbehaltlos ihre Mitwirkung anbietet.
1.10 Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorübergehende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente der AHV bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2018 kein Haushaltsbeitrag als Einnahmen anzurechnen sei, weshalb eine Nachzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 4'323.-- resultiere, welche mit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 5'824.-- zu verrechnen sei, sodass eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.-- resultiere (Urk. 2 S. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3'488.-- zu Unrecht bezogen habe, weshalb von einer Rückerstattung in diesem Umfang und nicht von einer solchen im Betrag von Fr. 5'824.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 2), und dass er den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nachgekommen sei (Urk. 1 S. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ihr die verlangten detaillierten Kontoauszüge (Urk. 7/250) am 21. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/261) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse (Urk. 7/193) erst am 24. März 2017 (vgl. Urk. 7/193) und damit erst nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom 28. Dezember 2016 (Urk. 7/272) eingereicht habe. Nach Eingang der verlangten Unterlagen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 7/276) für die Zeit ab Dezember 2016 neu berechnet worden und es seien ihm für die Zeit ab Dezember 2016 rückwirkend erneut Ergänzungs- und Zusatzleistungen zugesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei daher kein finanzieller Schaden im Sinne einer Leistungslücke entstanden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines Haushaltsbeitrages als Einnahmen gelte es zudem zu berücksichtigen, dass diesbezüglich die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 7/248) erhobene Einsprache mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Mai 2018 (Urk. 2) gutgeheissen worden sei (Urk. 6 S. 4).
3.
3.1 Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels beziehungsweise die Frage der Legitimation. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 5.1).
3.2 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).
3.3 Nach der Rechtsprechung ist das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Die Einsprache ist daher kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere gerichtliche Beurteilung sind deshalb grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend. Bei der Einsprache handelt es sich zudem um ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherer, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, hat indes die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich hat er indes in der neuen Verfügung beziehungsweise in einem zu erlassenen Einspracheentscheid festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E. 3a).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2016 (Urk. 7/272) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat, und dass er im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einsprache gegen Verfügung vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 die verlangten detaillierten Kontoauszüge (Urk. 7/250) und die verlangten Bestätigungen der Liegenschaftsverwaltung der von ihm bewohnten Wohnung betreffend Mietzinsänderungen und gemeldete Untermietverhältnisse (Urk. 7/193) einreichte, weshalb die Beschwerdegegenerin mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 7/276) seinen Leistungsanspruch für die Zeit ab Dezember 2016 neu bemass und ihm für die Zeit ab Dezember 2016 erneut Leistungen zusprach. Da die Verfügung vom 29. März 2017 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und da der Beschwerdeführer in seiner Einspreche vom 28. Dezember 2016 (Urk. 7/251) und der Einspracheergänzung vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/253) den Umfang beziehungsweise die Bemessung seines Leistungsanspruchs für die Zeit ab Dezember 2016 in masslicher Hinsicht nicht rügte, hätte die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Mai 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/249) betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache daher nicht abweisen, sondern als gegenstandslos geworden abschreiben müssen.
4.2 Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben und es ist festzustellen, dass das Verfahren betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5. Die Annahme einer Beschwerde setzt unter anderem voraus, dass aus der Rechtsmitteleingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, den sie berührenden Einspracheentscheid beziehungsweise die sie berührende Verfügung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2; vgl. BGE 116 V 353 E. 2b). Die beschwerdeführende Person hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es an einem solchen klar bekundeten Anfechtungswillen, so ist kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Barbara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c) und es besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (Urteile des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2; BGE 134 V 162 E. 5.1).
6.
6.1 In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Betrag von Fr. 5'824.-- (für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2016; Urk. 7/248) erhobenen Einsprache stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne eines Haushaltsbeitrags als Einnahmen zu verzichten sei, weshalb vom Beschwerdeführer lediglich noch eine reduzierte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'501.- geschuldet sei (vgl. Urk 2 S. 8 und Urk. 7/256).
6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde diesbezüglich folgendermassen (Urk. 1 S. 2): «Hier wird Korrektur verlangt. Jedenfalls hatte ich geglaubt das Nebenobjekt dass ich zu gemietet habe, sei günstiger und somit der Mietzins über 1100 CHF, was leider ein Irrtum war, nämlich der aktuelle Mietzins ist 1083.-- CHF für die Wohnung. Somit ergibt sich ein Fehlbetrag von 1501.-- CHF inklusive Penalty a Franken 600.-- wegen dem Mitbewohner seit 2009. Die Zahlen stimmen sowieso nicht da 4323.-- CHF rechtswidrig als Haushaltsgeld berechnet worden ist (meine Einsprache wurde gutgeheissen). Der zu viel bezogene Betrag beträgt Franken 3488.-- per Dato».
6.3 Zur teilweisen Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 betreffend Rückerstattung (Urk. 7/248) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) beziehungsweise zu der darin angeordneten Reduktion der Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- lässt sich der Beschwerde (vgl. vorstehend E. 6.2) indes kein eindeutiger Wille des Beschwerdeführers entnehmen, die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid entstandene Rechtslage zu ändern. Namentlich brachte der Beschwerdeführer nirgends klar zum Ausdruck, dass er mit der teilweisen Gutheissung seiner Einsprache, mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages und mit der Reduktion der Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- nicht einverstanden gewesen wäre. Vielmehr stellte er selbst fest, es ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1'501.--. Zudem nahm der Beschwerdeführer weder zum Verzicht der Anrechnung eines Haushaltbeitrages noch zu der infolgedessen durchgeführten Neubemessung seines Leistungsanspruchs (vgl. die Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids bildende Verfügung vom 26. Mai 2018; Urk. 7/256) Stellung. Obwohl die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2018 (Urk. 2 S. 8) auf Grund des Verzichts auf eine Anrechnung eines Haushaltsbeitrages eine Reduktion der Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2016 zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- anordnete, nahm der Beschwerdeführer dazu keine Stellung. Er machte vielmehr, ohne sich mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, weiterhin geltend, dass er Leistungen im Umfang von Fr. 3’488.-- zu Unrecht bezogen habe.
6.4 Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer, welcher sich diesbezüglich in keiner Weise mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte, bei Beschwerdeerhebung nicht bewusst, dass sein Leistungsanspruch im angefochtenen Einspracheentscheid neu bemessen und die Rückerstattung auf einen Betrag von Fr. 1'501.-- herabgesetzt wurde. Hinsichtlich der Rückerstattung im Umfang dieses Betrages lässt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 (Urk. 1) daher keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen. Diesbezüglich ist ein klarer Anfechtungswillen des Beschwerdeführers daher zu verneinen.
6.5 In Bezug auf die Rückerstattung im Umfang eines Betrages von Fr. 1'501.-- ist auf die Eingabe des Beschwerdeführes vom 3. Juli 2018 (Urk. 1) mangels eines klaren Anfechtungswillen - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (vgl. vorstehend E. 5) - daher nicht einzutreten.
7. Demzufolge ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 betreffend Leistungseinstellung per 1. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben ist mit der Feststellung, dass das Einspracheverfahren betreffend die gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Mai 2018, insoweit darin die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Einsprache abgewiesen wurde, aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren betreffend die gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz