Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___

Stadt Dietikon, Mandatszentrum Erwachsenenschutz

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1940, trat am 24. August 2016 in ein Alterszentrum ein und meldete sich am 16. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 11/1). Am 12. Januar 2017 wurde für die Versicherte eine Beistandschaft errichtet (Urk. 11/12).

    Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/48 = Urk. 11/49). Die dagegen am 23. November 2017 erhobene Einsprache (Urk. 11/69 = Urk. 3/5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 ab (Urk. 11/74 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihr Anspruch ab 1. August 2016 neu zu prüfen (S. 1 Ziff. 2), eventuell sei der Anspruch ab Juli 2017 zu bejahen (S. 1 Ziff. 3).

    Die Ausgleichkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37’500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr in Abweichung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG).

    Gemäss § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG, LS 831.3) beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel.

1.4    Nicht selbstbewohnte Grundstücke sind für die Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELG). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 3.1). Das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft hat das Bundesgericht mehrfach als sachgerecht bezeichnet mit der Feststellung, dass dies im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert wiederum den Verkehrswert häufig übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4).

1.5    Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Ergänzungsleistungs-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann. Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_999/2009 vom 7. Juni 2010 = SVR 2011 EL Nr. 7 E. 1.1). Bis zur Teilung der Erbschaft besteht unter den Miterben gemäss Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) eine «Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft», die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft sind Gesamteigentümer. Als solche verfügen sie - im Unterschied zum Miteigentum - über keine verselbständigten Anteile, über die sie verfügen könnten, sondern einen Anteil lediglich im Sinne einer sogenannten «Anwartschaftsquote» entsprechend ihrem Anspruch auf Ergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft (ZAK 1992 S. 325 E. 2c).

1.6    Unter dem Reinvermögen ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3).

1.7    Die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe ist stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär. Deshalb ist eine Schuld aufgrund bezogener Sozialhilfeleistungen bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ab August 2016 resultierten klare Einnahmenüberschüsse (S. 4 Ziff. 3d). Eine näher bezeichnete Liegenschaft berücksichtigte sie mit einem Verkehrswert von Fr. 624'285.--, errechnet ausgehend vom Vermögenssteuerwert von Fr. 437'000.--, der in etwa 70 % des Verkehrswerts entspreche (S. 3 Ziff. 2a). Es sei der vollständige Verkehrswert zu berücksichtigen, denn die Liegenschaft gehöre der Beschwerdeführerin alleine; eine offene Schuld aus Erbschaft gegenüber der einen Tochter bestehe lediglich im Umfang des in der Steuererklärung mit Fr. 33'500.-- bezifferten Betrags (S. 3 Ziff. 2b). Eine am 9. August 2017 von der Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Wohngemeinde erklärte Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung könne für die Zeit von August 2016 bis zum Verfügungsdatum (25. Oktober 2017) nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 2c). In der Beschwerdeantwort machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe Anrecht auf Sozialhilfeleistungen und müsse nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie die Schuld begleichen müsse (Urk. 10 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Grundbuch seien sie und ihre eine Tochter als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft eingetragen, die Liegenschaft dürfe ihr also nicht vollumfänglich angerechnet werden (S. 2 Ziff. 2.1). Der in der Steuererklärung angegebene «Rest Erbanspruch Tochter» in der Höhe von Fr. 33'500.-- (vgl. Urk. 11/24 S. 9) betreffe nur den Anspruch aus den Aktiven ohne Liegenschaften (S. 3 Ziff. 2.2). Der Verkehrswert der Liegenschaft sei auf der Grundlage des Repartitionswerts zu ermitteln (S. 3 Ziff. 2.3). Die Sozialhilfebehörde habe als Bedingung für eine weitere Leistungsausrichtung die Errichtung eines Grundpfandes verlangt (vgl. Urk. 3/15). Das wäre von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auch bewilligt worden (vgl. Urk. 3/16), aber an der verweigerten Zustimmung seitens der Tochter gescheitert, die Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen (S. 3 f. Ziff. 3.1). Aus diesem Grund sei am 3. August 2017 eine Schuldanerkennung bis zum Maximalbetrag von Fr. 200'000.-- (vgl. Urk. 11/71 = Urk. 3/6) erfolgt (S. 4 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die näher bezeichnete Liegenschaft bei der Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen ist, und wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Schuldanerkennung verhält.


3.

3.1    Am 15. April 1993 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Als gesetzliche Erbinnen hinterliess er die nunmehr verwitwete Beschwerdeführerin und zwei - hier mit M. und S. bezeichnete - Töchter (Urk. 11/41/2-3).

    Die Erbinnen schlossen am 13. Februar 1997 einen partiellen Erbteilungsvertrag (inklusive Beilagen: Urk. 11/42 = Urk. 3/9).

    In dessen Anhang (Urk. 11/42/6-8) wurden die Aktiven mit Fr. 797'116.-- beziffert, wovon Fr. 550'000.-- auf die näher bezeichnete Liegenschaft entfielen (S. 1). Davon wurden Passiven von rund Fr. 56'806.-- und ein Eigengut der Beschwerdeführerin von Fr. 40'000.-- in Abzug gebracht. Aus dem Saldo (rund Fr. 700'310.--) ergab sich je zur Hälfte ein Vorschlagsanteil der Beschwerdeführerin und ein Nachlass per Todestag von rund Fr. 350'155.-- (S. 2). Nach Abzug weiterer Kosten resultierte ein zu verteilender Nachlass von Fr. 328'846.-- (S. 3).

    Im Erbteilungsvertrag (Urk. 11/42/1-5) wurden die Beschwerdeführerin mit 50 % und die beiden Töchter mit je 25 % (S. 3 Ziff. 6) am Nachlass von Fr. 328'846.-- (S. 2 Ziff. 5) beteiligt und es wurde vereinbart, dass die Tochter M. aus der Erbengemeinschaft ausscheide (S. 3 Ziff. 7) und ihre Ansprüche mit gesamthaft Fr. 90'000.--, zahlbar bis spätestens 15. Februar 1997, entschädigt würden (S. 3 Ziff. 8). Ferner schied sie als Gesamteigentümerin der näher bezeichneten Liegenschaft aus und diese wurde der Beschwerdeführerin und der Tochter S. als Gesamteigentümerinnen infolge fortgesetzter Erbengemeinschaft zugewiesen (S. 4).

3.2    Im Grundbuch-Auszug vom 15. Februar 2017 sind die Beschwerdeführerin und die Tochter S. als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft eingetragen (Urk. 11/47 = Urk. 3/8).

3.3    Unter dem Titel «Schuldanerkennung mit Rückzahlungsverpflichtung» (Urk. 11/71 = Urk. 3/6) erklärte die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Beiständin am 3. August 2017, der früheren Wohngemeinde aus Übernahme von Lebenshaltungskosten ab 1. August 2016 bis zum Verkauf der näher bezeichneten Liegenschaft beziehungsweise der vollen Deckung der Lebenshaltungskosten durch Einkommen und Zusatzleistungen den Betrag von bis zu Fr. 200'000.-- schuldig zu sein (Ziff. 2). Sie verpflichtete sich zur Unterzeichnung einer Grundpfandverschreibung zu Gunsten der Gemeinde (Ziff. 3).

    Am 7. September 2017 erteilte die KESB ihre Zustimmung zur Errichtung einer Grundpfandverschreibung (Urk. 3/16).

    Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin scheiterte die Errichtung einer Grundpfandverschreibung schliesslich am mangelnden Einverständnis der Tochter der Beschwerdeführerin als - gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - Gesamteigentümerin der Liegenschaft (vorstehend E. 2.2).

    

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft ermittelt, indem sie davon ausgegangen ist, der - bekannte - Steuerwert von Fr. 437'000.-- entspreche 70 % des Verkehrswertes, womit dieser Fr. 624'285.-- (Fr. 437'000.-- : 0.7) betrage (vorstehend E. 2.1).

    Die Rechtsprechung anerkennt, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vorstehend E. 1.4). Dass dies auch vorliegend zutrifft, zeigt sich daran, dass die Liegenschaft im partiellen Erbteilungsvertrag von 1997 mit Fr. 550'000.-- eingesetzt wurde (vorstehend E. 3.1). Nur schon aufgrund der seitherigen Entwicklung der Konsumentenpreise (www.bfs.admin.ch : Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) von 0.5 % (1997), 0.0 % (1998), 0.8 % (1999), 1.6 % (2000), 1.0 % (2001), 0.6 % (2002), 0.6 % (2003), 0.8 % (2004), 1.2 % (2005), 1.1 % (2006), 0.7 % (2007), 2.4 % (2008), -0.5 % (2009), 0.7 % (2010), 0.2 % (2011), -0.7 % (2012), -0.2 % (2013), 0.0 % (2014), -1.1 % (2015), -0.4 % (2016) ergibt dies im Jahr 2016 einen Betrag von Fr. 603'084.-- (Fr. 550'000.-- x 1.005 x 1.008 x 1.016 x 1.01 x 1.006 x 1.006 x 1.008 x 1.012 x 1.011, x 1.007 x 1.024 x 0.995 x 1.007 x 1.002 x 0.993 x 0.998 x 0.989 x 0.996 = 603'084.--). Dies belegt, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag durchaus realistisch und somit nicht zu beanstanden ist.

    Ein Abstellen auf den Repartitionswert, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2), fällt ausser Betracht, hat doch der Kanton Zürich von der diesbezüglichen, den Kantonen in Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Der Repartitionswert dient im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung dazu, in verschiedenen Kantonen gelegene und nach den dortigen Marktverhältnissen bewertete Liegenschaften bei der Steuerbemessung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen, weshalb er in einigen Kantonen weniger als 1.0, in anderen Kantonen hingegen mehr als 1.0 beträgt. Da der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt (vorstehend E. 1.4), ist die Verwendung des steuerlichen Repartitionswertes nur dann zielführend, wenn dieser mehr 1.0 beträgt und nicht weniger (wie im Kanton Zürich).

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin den vollen Verkehrswert der Liegenschaft angerechnet. Damit hat sie dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin nicht alleinige Eigentümerin der Liegenschaft ist, sondern zusammen mit einem weiteren Mitglied der verbleibenden Erbengemeinschaft, nämlich ihrer einen Tochter, Gesamteigentümerin (vorstehend E. 3.2).

    Im partiellen Erbteilungsvertrag von 1997 wurde festgelegt, dass der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass 50 % und derjenigen der beiden Töchter je 25 % betrage (vorstehend E. 3.1). Nach dem Ausscheiden der einen Tochter aus der Erbengemeinschaft verbleiben somit die Erbansprüche von 50 % (Beschwerdeführerin) und 25 % (Tochter). Demnach beträgt die Anwartschaftsquote der Beschwerdeführerin 2/3 des Nachlasses.

    Die Liegenschaft ist mithin zu 2/3 des Verkehrswertes, entsprechend Fr. 416'190. (Fr. 624'285.-- : 3 x 2) bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen.

4.3    Die Beschwerdeführerin erhält von ihrer früheren Wohngemeinde Sozialhilfe, dies gemäss den Angaben in der Einsprache bis November 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 92'285.-- (Urk. 11/69 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hat sich gegenüber der Gemeinde mittels Schuldanerkennung dazu verpflichtet, bezogene Sozialhilfe bis zum Betrag von maximal Fr. 200'000.-- zurückzuerstatten (vorstehend E. 3.3).

    Es handelt sich um eine tatsächlich bestehende Schuld, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belastet, auch wenn sie noch nicht unmittelbar fällig ist (vgl. vorstehend E. 1.6). Die bis zum jeweils massgebenden Zeitpunkt bezogene Sozialhilfe ist als Schuld bei der Anspruchsermittlung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.7).

4.4    Damit ergibt sich ein Änderungsbedarf bei zwei Elementen in den Berechnungen der Beschwerdegegnerin: Die näher bezeichnete Liegenschaft ist nur mit 2/3 des Verkehrswerts von Fr. 624'285.-- zu berücksichtigen, und die - zwischenzeitlich auch von der Schuldanerkennung mit Rückzahlungsverpflichtung erfassten - erhaltenen Sozialhilfeleistungen sind als Schulden zu berücksichtigen.

    Mit diesen Feststellungen ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.


5.

5.1    Das Verfahren ist kostenlos.

5.2    Die obsiegende Beschwerdeführerin wurde durch eine im öffentlichen Dienst stehende Berufsbeiständin vertreten. Analog der Praxis, wonach Behörden, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis an Verfahren beteiligt sind, keine Prozessentschädigung zusteht (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a), besteht deshalb kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. Juni 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die näher bezeichnete Liegenschaft nur mit 2/3 des Verkehrswerts von Fr. 624'285.-- zu berücksichtigen ist und die erhaltenen Sozialhilfeleistungen als Schulden zu berücksichtigen sind, und die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher