Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00074
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter, Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 5. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1931, bezieht von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen (ZL) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 7/1). Bis Juni 2018 waren ihr Ergänzungsleistungen und Beihilfe ausgerichtet worden (Urk. 3/1, Urk. 7/128/2 S. 4). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung (Urk. 7/125-127) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und die Beihilfe wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2018 ab dem 1. Juli 2018 eingestellt (Urk. 7/128). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juni 2018 Einsprache (Urk. 7/130/2), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 sei zu überprüfen und es sei festzustellen, dass sie ab dem 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf Beihilfe habe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3). Mit Replik vom 10. Oktober 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 S. 2).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
2.2
2.2.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2.2 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d).
2.2.3 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
Bei Personen, die nicht dauernd in einem Spital oder Heim leben (zu Hause lebende Personen) werden als Ausgaben bei alleinstehenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘290.-- pro Jahr anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; Art. 1 der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).
Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt.
Zudem wird bei allen Personen unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechend der regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
2.2.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; BGE 142 V 299 E. 3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.3.2 Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.--. Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
§ 18 ZLG sieht vor, dass Beihilfe gekürzt und verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
Die Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) bestimmt in § 19 zudem, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.
2.3.3 Das Bundesgericht hat in zwei neueren Entscheiden die Auffassung des hiesigen kantonalen Gerichts nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4 und 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).
Weiter hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 fest, nach Sinn und Zweck des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes hätten die darin vorgesehenen Beihilfen dem laufenden Unterhalt zu dienen. Im Urteil 8C_499/2010 habe das Bundesgericht die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach die Voraussetzungen von § 18 ZLG grundsätzlich immer dann erfüllt seien, wenn die Beihilfe aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände für den Unterhalt nicht benötigt würden, als nicht willkürlich betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2015 vom 18. Januar 2016 E. 7.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem 1. August 2012 mit ihrer Tochter wohne. Es handle sich bei diesem gemeinsamen Haushalt um eine Lebensgemeinschaft und nicht nur um eine Wohngemeinschaft, zumal die Tochter für die Haushaltsführung (Einkauf, Putzen, Wäsche, Kochen) zuständig sei und der Beschwerdeführerin auch bei der Bewältigung der Tagesverrichtungen behilflich sei. Aufgrund dieser langandauernden Lebensgemeinschaft sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tiefere Lebenshaltungskosten habe. Hierzu sei auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2003.00010 vom 29. April 2003 verwiesen, wonach allein die Tatsache einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfes an Zusatzleistungen begründe und wonach in jenem Fall die Streichung der Beihilfe gestützt auf § 18 ZLG als gerechtfertigt beurteilt worden sei, weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass die (dort betreffende) versicherte Person relevant höhere Lebenshaltungskosten als ein Ehepaar gehabt habe. Der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sei im Jahr 2012 zwar die kantonale Beihilfe trotz des Mehrpersonenhaushaltes aufgrund ihres Gesundheitszustandes ausgerichtet worden. Jedoch könne ein solcher Entscheid später neu beurteilt werden. Der Gesundheitszustand sei nach neuesten Abklärungen kein Grund für die Ausrichtung der kantonalen Beihilfe, sondern vielmehr ein Grund für die Anmeldung der Hilflosenentschädigung. Eine solche verweigere die Beschwerdeführerin bis heute. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie anlässlich der Besprechung vom 12. Juni 2018 nicht über die Kürzung der Beihilfe informiert worden sei, werde vollumfänglich zurückgewiesen. Die Besprechung vom 12. Juni 2018 habe der Sachverhaltsabklärung gedient, so dass die Revision habe abgeschlossen werden können (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid sei bei der Besprechung vom 12. Juni 2018 nie die Rede davon gewesen, dass sie aufgrund ihrer Gesundheit dauerhaft auf Hilfe bei der Alltagsbewältigung angewiesen sei. Sie (und ihre bei der Besprechung ebenfalls anwesende Tochter, Urk. 7/108) hätten (die protokollführende Sachbearbeiterin) Frau Z.___ darüber informiert, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung seit 13 Jahren ab und zu auf Hilfe angewiesen sei. Sofern es ihre Krankheit zulasse, verrichte sie ihren Haushalt und bewältige sie den Alltag selbständig. Dies sei auch aktuell wieder der Fall gewesen. Sie sei vom 20. Juni bis 6. Juli 2018 stationär in der Universitätsklinik A.___ behandelt worden und sei seit der Infiltration wieder schmerzfrei. Sie und ihre Tochter würden jeder einen eigenständigen Haushalt führen und ihre Tochter verbringe sehr viel Zeit bei ihrem Lebensgefährten. Dort nehme sie auch oft das Essen mit ihm ein und wasche ihre Wäsche mit seiner. Sie nehme die Mahlzeiten ausserdem an ihrem Arbeitsort ein und am Abend bei ihrem Freund. Sie könne ihre Tochter mit der Notfalluhr jederzeit erreichen. Diese müsse höchstens für kurze Zeit einschreiten, wenn wieder ein Schub ihrer Krankheit eingetreten sei. Sie habe zudem nie eine Anmeldung für die Hilflosenentschädigung verweigert. Sie habe Frau Z.___ darüber unterrichtet, dass sie nie dauerhaft auf Hilfe angewiesen sei, und dass sie finde, es gäbe Leute, denen diese Entschädigung eher zustehe. Frau Z.___ habe sie anlässlich des Gesprächs vom 12. Juni 2018 richtiggehend genötigt, die Hilflosenentschädigung zu beantragen, und erklärt, sie solle doch nicht auf etwas verzichten, was ihr zustehe, sie könne von dem Geld ja etwas ihrer Tochter geben; sie habe nicht zu befürchten, dass ihr die Zusatzleistungen gekürzt würden. Die kantonale Beihilfe habe Frau Z.___ mit keiner Silbe erwähnt. Einen Tag nach ihrem Gespräch habe Frau Z.___ einen völlig anderen Bericht über das geführte Gespräch verfasst und ihr die Kürzung mitgeteilt. Sie sei auf die Beihilfe angewiesen, um sich auch noch etwas leisten zu können. Sie vermute, ihr sei die Beihilfe gestrichen worden, weil sich ihre Tochter geweigert habe, ihr Einkommen anzugeben (Urk. 1, Urk. 10).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfe ab dem 1. Juli 2018 zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Es ist ausgewiesen und insofern unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in einer 3.5-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'198.-- pro Monat (inklusive Nebenkosten) wohnt. Der Mietvertrag lautet auf beide Personen und der Mietzins wird hälftig geteilt (Urk. 7/66 S. 5, Urk. 7/114/2). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht und unstrittig den Betrag für den Mietzins nach gleichen Teilen aufgeteilt (Art. 16c ELV) und in der ZL-Berechnung Fr. 13'188.-- pro Jahr (12 x [Fr. 2'198.-- : 2]) für den Mietzins berücksichtigt (Urk. 7/128/2 S. 4 f.).
Ebenfalls korrekt und unstrittig wurde für den allgemeinen Lebensbedarf der Betrag von Fr. 19'290.-- pro Jahr bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der ZL-Berechnung anerkannt (Urk. 7/128/2 S. 4 f.; vgl. BGE 142 V 40, wonach dieser Betrag auch bei einer alleinstehenden Person in einer Wohngemeinschaft anzuerkennen ist).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zudem richtig erkannt, dass die Beihilfe – unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - nur dann geschuldet ist, wenn dieser zusätzliche Betrag von Fr. 2'420.-- oder ein Teil davon (§ 18 ZLG) entsprechend seinem Zweck für die Deckung des laufenden Unterhaltes (im Sinne des Existenzbedarfes) tatsächlich benötigt wird.
4.2.2 Hierzu ist das Folgende zu beachten, was auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid sinngemäss ausgeführt hat (Urk. 2 S. 3).
Da bei der ZL-Berechnung einer alleinstehenden Person für den Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- berücksichtigt werden, während bei Ehepaaren pro Person nur Fr. 14'467.50 (Fr. 28'935-- : 2) anerkannt werden (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), resultiert bei einer alleinstehenden Person gegenüber einer verheirateten Person ein um Fr. 4'822.50 höherer Betrag für den Lebensbedarf. Auch die kantonale Beihilfe sieht für den Lebensbedarf einer alleinstehenden Person einen im Vergleich zum Lebensbedarf einer verheirateten Person höheren Betrag vor, und zwar ist er um Fr. 605.-- höher (Fr. 3‘630.-- : 2 = Fr. 1‘815. -- im Vergleich zu Fr. 2‘420.--). Dies ist damit begründet, dass bei einem Ehepaar die Lebenshaltungskosten insgesamt tiefer ausfallen als bei einer alleinstehenden Person, da sich durch das gemeinschaftliche Zusammenleben Einsparungen ergeben.
Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 29. August 2003 (Verfahren ZL.2003.00010 E. 4.3) entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft – verglichen mit alleinlebenden Personen – die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfe bei Personen in dauernder Haushaltgemeinschaft wegen fehlenden Bedarfs gestützt auf § 18 ZLG erachtete das hiesige Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne auch: Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2009.00095 vom 7. September 2011 E. 3.6, ZL.2012.00104 vom 28. März 2013 E. 3 und ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4). Mit der nämlichen Begründung erwog es im Urteil ZL.2008.00039 vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zusammenleben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt (E. 3.5).
4.2.3 Grundsätzlich ist, wenn mehrere Parteien in einer Wohnung leben, nicht nur von geteilten und damit tieferen Miet- und Nebenkosten auszugehen. Auch weitere Ausgaben fallen nicht mehrfach, sondern nur einmal oder in geringerem Ausmass an. Dies gilt selbst dann, wenn der Haushalt weitestgehend getrennt geführt wird, wie es etwa bei Studenten oder Studentinnen, die gemeinsam in einer Wohngemeinschaft wohnen, vorkommen kann (vgl. hierzu auch die SKOS-Richtlinien B.2.4). Im Falle der Studenten beziehungsweise Studentinnen betrifft dies etwa einen Anteil der Kosten für die Elektrizität (etwa für den Kühlschrank), die Telekommunikations-Gebühren, die Hausratversicherung, den Unterhalt für die Wohnung und die Wohnungseinrichtung der gemeinsam benutzten Räume etc. Die Vermutung eines tieferen Lebensbedarfs aufgrund eines Mehrpersonenhaushaltes ist mithin allgemein bei Formen des Zusammenlebens wie bei Konkubinaten, Wohn- und Familiengemeinschaften damit zu rechtfertigen, dass sich die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringert und daher der allgemeine Lebensbedarf geringer ausfällt, als wenn sie allein leben würde.
Dies wird bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums folgendermassen berücksichtigt. Gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 beträgt der monatliche Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten [ausser Heizung]) für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘200.--, mit Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘100.-- und für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern Fr. 1‘700.-- (pro Ehepartner somit Fr. 850.--). Bei einer «loseren» Haushaltgemeinschaft zweier erwachsener Einzelpersonen reduziert sich der monatliche Grundbetrag für die Einzelperson (alleinstehenden Schuldner mit Haushaltsgemeinschaft) im Vergleich zu einer Einzelperson, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, somit um Fr. 100.-- und damit um 8.33 %.
4.3
4.3.1 Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, ist auch bei der Beschwerdeführerin allein schon aufgrund der Wohngemeinschaft mit ihrer Tochter die Vermutung von tieferen Lebenshaltungskosten und dementsprechend die Annahme eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen angezeigt.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Annahme, dass aufgrund ihrer Lebenssituation auch bei ihr grundsätzlich tiefere Lebenshaltungskosten anfallen als bei einer alleinstehenden Person ohne Wohngemeinschaft, vorbringt, überzeugt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3.2 Im Schreiben vom 20. März 2018 an die Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, sie zahle an ihre Tochter die Hälfte an den Mietzins und Fr. 600.-- an die Haushaltskosten (Urk. 7/108/3). Schon daraus ist ersichtlich, dass die Haushalte in finanzieller Hinsicht nicht streng separat geführt werden und die Kosten für die Haushaltsführung zunächst von der Tochter getragen werden, an welche die Beschwerdeführerin einen fixen Betrag beisteuert. Dies spricht für die Vermutung eines tieferen Lebensbedarfs aufgrund des Zweipersonenhaushaltes.
4.3.3 Daran ändert nichts, dass die Tochter nach Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 10) das Mittagessen am Arbeitsort, mithin wohl maximal an fünf Tagen pro Woche, und das Abendessen oft zusammen mit ihrem Lebensgefährten einnimmt sowie auch ihre Wäsche oft mit seiner wäscht. Da die Beschwerdeführerin an die Tochter einen fixen Betrag für die Haushaltskosten bezahlt (Urk. 7/108/3), wirkt sich dies auf die Haushaltsausgaben der Beschwerdeführerin nicht kostenerhöhend aus.
Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass zwei in einem Haushalt wohnende erwachsene Personen je eigene soziale Kontakte pflegen und deshalb sowie berufsbedingt auch öfters auswärts essen. Dies vermag die Vermutung von grundsätzlich tieferen Lebenshaltungskosten aufgrund der Wohngemeinschaft nicht zu widerlegen.
4.3.4 Im Schreiben vom 20. März 2018 hat die Beschwerdeführerin ausserdem ausgeführt, ihre Tochter sei mit ihr zusammengezogen, weil sie durch starke Rücken- und Beinschmerzen Probleme habe. Ihre Tochter wolle nun für sie sorgen, wie sie, die Beschwerdeführerin, (früher) auch für diese gesorgt habe. Es sei jetzt so schlimm, dass sie alleine gar nichts mehr unternehmen könne und ihre Tochter sie überall unterstützen müsse. Ihre Tochter nehme alles auf sich, da sie sie nicht einfach ins Altersheim abschieben wolle. Ihre Tochter müsse sie bei Arzt- und Spitalbesuchen sowie bei einem Ausgang begleiten, da sie ihre Beine nicht mehr richtig tragen würden. Indem ihre Tochter auch das Putzen, Waschen, Bügeln und so weiter erledige, verhindere sie, dass sie, die Beschwerdeführerin, auf Spitex angewiesen sei; sie helfe, Ergänzungsleistungen zu sparen. Des Weiteren habe ihre Tochter den Rollstuhl, den sie eine Zeitlang benötigt habe, bezahlt, ebenso einen Rollator und eine Brille. Sie könne noch vieles aufzählen (Urk. 7/108/3).
Auch diese Ausführungen vermögen die Vermutung eines tieferen Lebensbedarfs aufgrund des Zweipersonenhaushaltes nicht zu widerlegen. Dabei ist es unerheblich, ob die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht dauerhaft, sondern mit kürzeren oder längeren Unterbrüchen nach einer Schmerzbehandlung bestehen, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt (Urk. 1). Denn massgeblich ist allein, dass das Zusammenleben Einsparungen erlaubt. Das fürsorgliche Tochter-Mutter-Verhältnis lässt auf nichts Anderes schliessen. Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweise in der Lage ist, sich an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen und vollumfänglich für sich selbst zu sorgen, ändert an diesem Einsparungspotential nichts.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durchaus davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin durch die Haushaltgemeinschaft mit ihrer Tochter tiefere Lebenshaltungskosten anfallen als einer Leistungsbezügerin in einem Einpersonenhaushalt.
4.4.2 Da das Zusammenleben einer Mutter mit einer erwachsenen Tochter mit einer «loseren» Haushaltgemeinschaft vergleichbar ist, rechtfertigt es sich, aufgrund der Wohngemeinschaft von 8.33 % tieferen Lebenshaltungskosten entsprechend dem hiervor zitierten Kreisschreiben (E. 4.2.3) auszugehen.
Analog zu den Berechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfte die Einsparung damit bei rund Fr. 100.-- pro Monat beziehungsweise bei Fr. 1'200.-- pro Jahr liegen (vgl. E. 4.2.3). Damit ist es aufgrund der gegebenen Umstände gerechtfertigt, die kantonalen Beihilfen nicht zu verweigern, sondern im reduzierten Umfang von Fr. 1'220.--(Fr. 2'420.-- abzüglich Fr. 1'200.--) zuzusprechen.
5.
5.1 Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das von der Beschwerdegegnerin empfohlene Gesuch um Hilflosenentschädigung nichts mit dem strittigen Anspruch auf Beihilfe zu tun hat. Denn ob die Beschwerdeführerin ein Gesuch bei der Invalidenversicherung um Hilflosenentschädigung gestellt hat oder nicht, hat keinen Einfluss darauf hat, ob sie Anspruch auf kantonale Beihilfe hat. Nichts Anderes wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Der Anspruch auf kantonale Beihilfe richtet sich nach dem Gesetz - wie aufgezeigt - allein danach, ob sie für den Unterhalt benötigt wird (vgl. § 18 ZLG).
Denn selbst wenn eine Hilflosenentschädigung an die Beschwerdeführerin ausgerichtet würde, wäre eine solche in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG nicht als Einnahme anzurechnen, so dass selbst bei Auszahlung einer Hilflosenentschädigung an die Beschwerdeführerin keine Kürzung der Zusatzleistungen resultieren würde. Daher war auch die Auskunft der Beschwerdegegnerin zur Hilflosenentschädigung anlässlich der Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom 12. Juni 2018 sowohl in der Form, wie sie die Beschwerdeführerin in Erinnerung hat («Von unserer Seite her müssen Sie nicht befürchten, dass Ihnen die Zusatzleistungen gekürzt werden.», Urk. 1 S. 2), als auch wie sie im Protokoll vom 12. Juni 2018 festgehalten wurde («Die Hilflosenentschädigung wird zusammen mit der AHV-Rente ausbezahlt und wird in der Berechnung der ZL nicht berücksichtigt, solange sie in einer Wohnung leben. Der gesamte Betrag wäre zu ihrer Verfügung», Urk. 7/108/1 S. 1) korrekt.
Die Beschwerdegegnerin war im Übrigen von Gesetzes wegen im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf den allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hinzuweisen (vgl. Art. 27 Abs. 3 ATSG).
5.2 Des Weiteren wurde auch im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2018 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr jeweils nach einer Kortison-Behandlung besser gehe und sie sich selbständiger bewegen könne (Urk. 7/108/1 S. 2). Es wurde sodann korrekt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2018 mitgeteilt habe, dass Sie sich nicht auf eine Hilflosenentschädigung anmelden werde. Dies entspricht der handschriftlichen Notiz mit Datum vom 30. April 2018, welche die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2018 als Antwort auf dasselbe geschrieben hatte (Urk. 7/108/2).
Hinweise auf eine relevante Falschprotokollierung bezüglich der hier zu beurteilenden Frage des Anspruchs auf kantonale Beihilfe sind nicht auszumachen. Die Besprechung vom 12. Juni 2018 diente gemäss Protokoll vom 13. Juni 2018 (Urk. 7/108/1) denn auch nicht der Klärung dieses Anspruchs, sondern - nebst der thematisierten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung - der Klärung, ob in der ZL-Berechnung ein Haushaltsbeitrag aufgrund der Leistungen der Tochter anzurechnen sei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.2 und E. 3.3), wovon die Beschwerdegegnerin letztlich absah.
5.3 Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Beihilfe in der Besprechung vom 12. Juni 2018 nicht erwähnt hat. Dazu war sie nicht verpflichtet, zumal es erst um die Abklärung des den Leistungen zugrundeliegenden aktuellen Sachverhaltes ging und eine allfällige Änderung oder Streichung der bisherigen Leistungen noch nicht abschliessend ermittelt war.
Dass die bis anhin erfolgten Leistungen überprüft werden sollten, ergab sich im Übrigen bereits aus der Zustellung des Formulars «Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (Revision)» (Urk. 7/100). Auch in der Einladung zur Besprechung (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2018) wurde festgehalten, dass die Besprechung im Rahmen der periodischen Überprüfung erfolge (Urk. 7/122).
5.4 Es bleibt somit dabei, dass der Anspruch auf Beihilfe wie ausgeführt zu reduzieren ist. Es ist im Ergebnis daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf kantonale Beihilfe im Umfang von Fr. 1'220.-- pro Jahr hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf kantonale Beihilfe im Betrag von Fr. 1'220.-- pro Jahr hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann