Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00076
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 23. März 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, bezieht seit dem 1. August 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 1997, Urk. 7/21). Seine 1970 geborene Ehefrau Y.___, mit welcher der Versicherte seit 2005 verheiratet ist, reiste im selben Jahr in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/19). Sie haben drei gemeinsame Kinder (geboren 2006, 2009 und 2012, vgl. Urk. 7/4 S. 4).
Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), richtete dem Versicherten ab dem 1. August 2005 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente aus (vgl. Urk. 7/14-18 sowie Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 11. September 2017 wies sie die Eheleute darauf hin, dass es der nicht invaliden Ehefrau zuzumuten sei, eine bezahlte Tätigkeit anzunehmen. Falls kein Erwerbseinkommen erzielt werde, werde ab dem 1. April 2018 ein zumutbarer Verdienst in die Berechnung einbezogen, wodurch sich der Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV verringern werde (Urk. 7/13 S. 6). Am 6. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle über den Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen ab April 2018, wobei sie der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 36'000.-- anrechnete (Urk. 7/13 S. 4). Nachdem die Eheleute dagegen am 24. März 2018 Einsprache erhoben hatten (Urk. 7/12), forderte sie die Durchführungsstelle auf, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Urk. 7/9, 7/11), worauf die Eheleute mehrere Eingaben tätigten (Urk. 7/6 f., 7/10). Die Durchführungsstelle holte ausserdem beim behandelnden Arzt der Ehefrau ein «detailliertes Arztzeugnis» ein (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 hiess sie die Einsprache unter Verweis auf eine gleichzeitig erlassene Verfügung (Urk. 7/4) teilweise gut, indem sie das ab dem 1. April 2018 angerechnete hypothetische Einkommen der Ehefrau auf Fr. 30'000.-- reduzierte (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 12. August 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2018 neu verfüge (Urk. 1/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingaben vom 5. Februar 2020 (Urk. 12), 6. März 2020 (Urk. 15) und 13. März 2020 (Urk. 17) hielten die Beschwerdeführenden jeweils unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 13 und 16/1-2) sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die natürliche Vermutung kann allerdings umgestossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2). Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird — im Unterschied zur Invalidenversicherung — nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (BGE 140 V 267 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]).
Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504
E. 4.2). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1).
1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (beispielsweise die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des
EL-Ansprechers sind sodann — ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV — gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 11 Rz 525).
1.5 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, mit Verfügung vom 6. März 2018 seien
die Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ab dem 1. April 2018 — wie zuvor mit Schreiben vom 11. September 2017
angekündigt — davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin 2 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.-- inkl. Kinderzulagen erzielen könne. Jene habe sich weder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet, noch erfolglose Stellenbewerbungen nachgewiesen. Von ärztlicher Seite sei vom 1. April bis 31. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, wobei die verminderte Belastbarkeit als besserungsfähig eingestuft worden sei. Ab dem 1. Juni 2018 sei ohne nähere Begründung ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies könne jedoch kaum zutreffen, da die Beschwerdeführerin 2 Bemühungen zum Aufbau einer englischsprachigen Spielgruppe unternommen habe. Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sowie der weiteren konkreten Umstände wie unter anderem des Alters und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 rechtfertige es sich, das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem 1. April 2018 auf Fr. 30'000.-- pro Jahr zu reduzieren (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2018 (Urk. 1/1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 2 wolle zwar arbeiten, sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung derzeit jedoch nicht in der Lage, das hypothetische Erwerbseinkommen zu realisieren. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei von den behandelnden Ärzten bescheinigt worden, was rechtlich verbindlich sei. Die Beschwerdegegnerin sei dazu anzuhalten, Unterstützung bei den Integrationsbemühungen zu gewähren und das Gespräch mit den behandelnden Ärzten zu suchen, um zu eruieren, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin 2 einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten könne. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die entgangenen Einnahmen auszugleichen.
2.3 Mit Eingaben vom 5. Februar 2020 (Urk. 12), 6. März 2020 (Urk. 15) und 13. März 2020 (Urk. 17) hielten die Beschwerdeführenden insbesondere unter Hinweis auf aktuelle ärztliche Berichte (Urk. 13, Urk. 16/1) sinngemäss an ihrer Argumentation fest.
3.
3.1 Strittig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. April 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen ist.
3.2 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweisung auf BGE 117 V 287).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin 2 sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ab dem 1. April 2018 ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1/1). Zu prüfen
ist demnach, ob für den Zeitraum vom 1. April 2018 (Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bis zum Erlass des angefochtenen Einsprache-
entscheids am 10. Juli 2018 — welcher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b,
99 V 98) — eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
3.3.2 Aktenkundig ist in medizinischer Hinsicht zunächst ein Bericht von med. pract. Z.___, Assistenzarzt bei der A.___, vom 19. Januar 2018, welcher gestützt auf eine Abklärungsuntersuchung am 11. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin 2 eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) im Sinne einer Erschöpfungsdepression diagnostizierte. Der depressiven Dekompensation sei eine lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin 2 habe berichtet, unter Schuldgefühlen zu leiden, da sie sich nur begrenzt um diese kümmern könne. Sie befinde sich jedoch bereits seit gut zwei Jahren in einer Krise und leide unter anderem an einem leicht irritierbaren Stimmungsbild, schweren Ein- und Durchschlafstörungen, häufigem Grübeln und einem Minderwertigkeitsgefühl gegenüber Altersgenossinnen und Freundinnen, welche alle berufstätig seien (Urk. 7/2 S. 4-5).
Zum Psychostatus hielt med. pract. Z.___ insbesondere fest, die Beschwerdeführerin 2 sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten etwas beeinträchtigt gewirkt; die Auffassung sei sprachlich leicht erschwert gewesen. Der formale Gedankengang sei demgegenüber kohärent gewesen. Anhaltspunkte für Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen hätten sich ebenso wenig ergeben wie Hinweise auf aggressives oder selbstverletzendes Verhalten sowie Selbst- oder Fremdgefährdung. Bei gut herstellbarem Kontakt hätten sich allerdings eine deutliche Niedergestimmtheit, ein deutlich labiler Affekt sowie eine reduzierte Schwingungsfähigkeit feststellen lassen. Antrieb, Mimik und Gestik seien ebenfalls reduziert erschienen. In psychomotorischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin 2 verlangsamt gewesen. Um eine weitere depressive Dekompensation zu verhindern, sei eine ambulante Krisenintervention vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin erhalte Psychotherapie, wobei die Bearbeitung der Belastungsfaktoren im Mittelpunkt stehe. Eine Pharmakotherapie werde gegebenenfalls eingeleitet (Urk. 7/2 S. 4 f.).
Med. pract. Z.___ hielt im Weiteren in seinem - seitens der Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht - eingeholten Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 fest, dass aktuell noch eine verminderte Belastbarkeit aufgrund eines mittelgradig-depressiven Krankheitsbildes bestehe, wobei der Zustand besserungsfähig sei. Vom 1. April bis 31. Mai 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte med. pract. Z.___ dagegen nicht (Urk. 7/8).
Überdies enthalten die Akten zwei nicht weiter begründete Arztzeugnisse von med. pract. Z.___ vom 6. und 25. Juni 2018, wobei der Beschwerdeführerin 2 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 7/5, 7/7 S. 2).
3.4 Der Beschwerdeführerin 2 wurde von med. pract. Z.___ somit für den entscheidrelevanten Zeitraum vom 1. April bis 10. Juli 2018 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind diese ärztlichen Beurteilungen für den Rechtsanwender jedoch nicht ohne Weiteres verbindlich (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f.). So ist in Bezug auf die Arztzeugnisse vom 6. und 25. Juni 2018 (Urk. 7/5 und 7/7 S. 2) festzuhalten, dass diese nicht näher begründet sind und die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit daher aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Folglich kann auf die Zeugnisse nicht abgestellt werden.
Hinsichtlich des Berichtes vom 19. Januar 2018 (Urk. 7/2 S. 4 f.) ist zu bemerken, dass dieser zwar unter anderem ausführliche Informationen zur Anamnese und zum damals erhobenen Psychostatus beinhaltet. Zu den Auswirkungen der depressiven Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit bezog der Mediziner jedoch nicht Stellung. Davon abgesehen ist der Bericht für die massgebliche Zeit ab April 2018 mangels Aktualität nicht aussagekräftig.
Auch das Arztzeugnis vom 31. Mai 2018 vermag die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu erfüllen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb allein aufgrund einer verminderten Belastbarkeit bei mittelgradig-depressivem Zustandsbild die Arbeitsfähigkeit vom 1. April bis 31. Mai 2018 vollständig eingeschränkt gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Kontext zu Recht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen (Urk. 1/1 S. 2) zumindest möglich war, ab März 2018 im Hinblick auf eine aufzubauende selbständige Erwerbstätigkeit Kinder in einer englischsprachige Spielgruppe zu betreuen (vgl. Urk. 7/10). Selbst wenn beim Aufbau der Gruppe Unterstützung von Freunden erforderlich war und die Beschwerdeführerin 2 die Betreuung nur einmal pro Woche übernimmt (vgl. Urk. 1/1 S. 2, Urk. 7/12 S. 2), spricht dies gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr erscheint dadurch die Erfahrungstatsache bekräftigt, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Unabhängig davon ist zum einen zu betonen, dass med. pract. Z.___ von einer Besserungsfähigkeit der depressiven Störung ausging und keine voraussichtlich dauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte. Zum anderen ist dem Zeugnis zu entnehmen, dass keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte (Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/12 S. 3). Auch diese Gesichtspunkte sprechen gegen die Argumentation der Beschwerdeführenden, dass es der Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich und zumutbar gewesen sei, ab dem 1. April 2018 ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158). Zudem hat es diese selbst zu vertreten, dass sie auf die am 11. September 2017 (Urk. 7/13
S. 6) angesetzte Anpassungsfrist hin nicht umgehend Arbeitsbemühungen aufgenommen oder sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, obwohl sie nach Lage der Akten erst seit Anfang 2018 in ärztlicher Behandlung steht (Urk. 7/2 S. 4). Mit anderen Worten ist eine dauerhaft fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Daher wird die rechtsprechungsgemässe Vermutung, dass die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. E. 1.3 vorstehend), durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht umgestossen. Von weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin erneut mit med. pract. Z.___ hätte in Kontakt treten sollen (vgl. Urk. 1/1 S. 2), da sie dies nach Kenntnisnahme der Einsprache der Beschwerdeführenden im Zuge ihrer weiteren Abklärungen bereits getan hat
(vgl. Urk. 7/8).
Im Übrigen ist in Bezug auf die mit Eingaben vom 5. Februar 2020 (Urk. 12) und 6. März 2020 (Urk. 15) von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichte vom 22. September 2019 (nur auszugsweise eingereichte Urk. 13) und 6. März 2020 (Urk. 16/1) nochmals zu betonen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Da die Berichte keine Erkenntnisse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 für den Zeitraum vom 1. April bis 10. Juli 2018 liefern, sind sie nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Dies gilt auch hinsichtlich der Eingabe vom 13. März 2020, die sich lediglich auf jenen Moment bezieht (Urk. 17).
3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auch nicht dadurch widerlegt wird, dass die Beschwerdeführerin 2 mit der ab März 2018 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin mangels Nachfrage nicht in der Lage war, einen Verdienst in der Höhe des von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (vgl. Urk. 7/10). Vorausgesetzt wäre vielmehr der Nachweis einer Anmeldung beim RAV sowie qualitativ und quantitativ ausreichender Stellenbemühungen (vgl. E. 1.3 vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Derartige Belege sind unbestrittenermassen nicht vorhanden.
3.6 Insgesamt liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2018 grundsätzlich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2. Dieser war im Übrigen mit Blick auf das Schreiben vom 11. September 2017 (Urk. 7/13 S. 6) vorgängig auch eine realistische, mehrmonatige Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingeräumt worden (vgl. diesbezüglich E. 1.5 vorstehend).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Verdienstes. Die Beschwerdegegnerin ging zunächst — gestützt auf Angaben des Lohnrechners des Bundesamtes für Statistik (Salarium; Urk. 7/13 S. 7) — mit Verfügung vom 6. März 2018 davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zumutbar sei, ein jährliches Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen (Urk. 7/13 S. 4). Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte sie das hypothetische Einkommen auf Fr. 30'000.-- pro Jahr, um den Bemühungen der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf den Aufbau einer englischsprachigen Spielgruppe Rechnung zu tragen (Urk. 2 S. 3).
4.2 Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne auf der Grundlage der LSE festgelegt (vgl. E. 1.4 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 zumindest möglich sein sollte, eine Anstellung als Hilfskraft zu finden und auszuüben (Urk. 2 S. 3). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 vor ihrer Einreise in die Schweiz eine Ausbildung als Bauingenieurin in Schottland absolviert und hierzulande mehrere Deutschkurse besucht hat (vgl. Urk. 7/12
S. 2), hat die Beschwerdegegnerin damit jedenfalls keine überhöhten Anforderungen gestellt.
Der Beschwerdeführerin 2 steht jedenfalls trotz Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 nicht zuletzt in Anbetracht ihrer Englischen Muttersprache eine breite Palette von Hilfstätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2016 Fr. 4'363.-- brutto monatlich (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2'709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jahr 2018 ergibt dies für ein 100%-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'044.55 jährlich (Fr. 4'363.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'709 * 2'732). Ausgehend davon, dass von
der Beschwerdegegnerin 30 Wochenstunden als zumutbar erachtet wurden
(vgl. Urk. 7/13 S. 7), resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 39'600.40 (Fr. 55'044.55 / 41.7 * 30).
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Erwerbseinkommen von zuletzt Fr. 30'000.-- erscheint somit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich dabei im Gegensatz zum LSE-Wert um einen Nettobetrag handelt, nicht als unangemessen hoch beziehungsweise korrekturbedürftig. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Zulagen für die drei minderjährigen Kinder bereits in ihre Berechnung inkludierte (vgl. Urk. 7/13 S. 10). In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ist schliesslich festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer 1 mangels gegenteiliger Indizien verlangt werden kann, diese während der erwerbsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau zu betreuen. Das von der Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegte Arbeitspensum von 30 Wochenstunden erscheint daher ebenfalls als verhältnismässig.
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 30'000.--, beziehungsweise unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel davon (Fr. 19'000.--), berücksichtigt hat (vgl. E. 1.4 vorstehend und Urk. 7/4 S. 4).
5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Winterthur, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 16/1-2 und 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch