Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00077


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 16. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1930, und ihr Ehemann Z.___, geboren 1928, reisten am 1. Juni 2016 aus Spanien in die Schweiz ein und meldeten sich am 12. August 2016 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 17/2). Am 17. Januar 2017 verstarb Z.___ (vgl. Urk. 17/47).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach X.___ und Z.___ mit Verfügungen vom 25. April 2017 (Urk. 17/62 und Urk. 17/64) monatliche Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab Juni 2016 zu, wobei sie für (nicht selbstbewohntes) Grundeigentum einen Betrag von Fr. 252'769.-- sowie einen Liegenschaftsertrag von Fr. 12'638.-- anrechnete (vgl. Berechnungsblätter, Urk. 17/66-77). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2017 Einsprache (Urk. 17/87). Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 hiess die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache teilweise gut, wobei sie das Grundeigentum mit Fr. 117'058.-- bezifferte, ein Verzichtsvermögen von Fr. 56'303.-- für das Jahr 2016 respektive Fr. 46'303.-- für das Jahr 2017 berücksichtigte und einen Liegenschaftsertrag von Fr. 11'465.-- anrechnete (Urk. 17/128 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei so anzupassen, dass kein Verzichtsvermögen für das eingeräumte Wohnrecht anzurechnen, das wohnrechtsbelastete Vermögen nicht in die Berechnung einzubeziehen und kein Liegenschaftsertrag (eventuell ein ortsüblicher tieferer Ertragswert für Dauermieten) anzurechnen sei (S. 1 Ziff. 1-3). Zudem sei auch für das Jahr 2016 eine Neuberechnung vorzunehmen (S. 1 Ziff. 4). Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde (betreffend Neuberechnung von Juni bis Dezember 2016, Urk. 14). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 167).

    Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b).

1.4    Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Berechnung und damit die Höhe der Zusatzleistungen für beide Ehegatten ab 1. Juni 2016 sowie für die Beschwerdeführerin alleine ab 1. Februar 2017, wobei insbesondere die Berücksichtigung eines eingeräumten Wohnrechtes strittig ist.



2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Liegenschaft unbelastet erworben und A.___ (Bruder der Beschwerdeführerin) in einem späteren Zeitpunkt ein Wohnrecht eingeräumt hätten. Die Gewährung eines lebenslangen Wohnrechtes stelle eine Vermögenshingabe an den Dritten dar (S. 4 oben). Soweit ersichtlich, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit A.___ keine Entgeltlichkeit seiner Leistungen vereinbart. Entsprechend habe keine Rechtspflicht zur Einräumung des Wohnrechts bestanden und es sei von einem Vermögensverzicht auszugehen (S. 4 unten). Die Einräumung eines Wohnrechts stelle eine Verzichtshandlung dar, welche zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens führen müsse (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie der Beschwerdeführerin ab Februar 2017 angesichts der güter- und erbrechtlichen Folgen nur noch drei Viertel des Vermögens anrechnete (S. 8 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als für die Zeit von Juli bis Dezember 2016 keine Neuberechnung erfolgt sei. Mit den beiliegenden Verfügungen sei dieses Versehen berichtigt worden (S. 2 Mitte).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie und ihr Ehemann hätten die Liegenschaft in La Palma von der Übersiedelung im Jahr 1991 bis zur Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2016, mithin während 25 Jahren, zusammen mit ihrem Bruder bewohnt. Die Liegenschaft habe nur dank der Dienste ihres Bruders gekauft und bebaut werden können. Er habe die Bauleitung übernommen und sei anschliessend mit Unterhaltsarbeiten, Reparaturen und der Landschaftspflege der Liegenschaft betraut gewesen; später habe er zudem Fahrdienste für das Ehepaar erbracht (S. 2 Mitte). Die Einräumung des Wohnrechts sei zum einen als Gegenleistung für diese Dienste sowie aus einer familiären Verpflichtung erfolgt (S. 2 unten). Sie vertrete den Standpunkt, dass die Einräumung eines Wohnrechts keine Vermögensverminderung bewirke und damit auch kein Verzichtstatbestand vorliege. Ähnlich wie bei einer Darlehensvergabe sei das Vermögen noch vorhanden, könne jedoch nicht liquide gemacht werden (S. 3 oben). Die Anrechnung eines Liegenschaftsvermögens sei nicht zulässig, da die Liegenschaft zu Lebzeiten ihres Bruders nicht veräussert werden könne. Für den Fall, dass doch ein Liegenschaftsvermögen angerechnet werde, müsste sich dieses jedes Jahr um den angerechneten hypothetischen Vermögensverzehr verringern. Weiter sei fälschlicherweise ein Liegenschaftsertrag berücksichtigt worden (S. 3 Mitte). Es handle sich genau um den Ertrag, der als Verzichtsvermögen kapitalisiert worden sei. Damit komme die Liegenschaft, welche nicht veräussert werden könne, mehrfach zur Anrechnung (S. 4 oben).

3.

3.1    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.2    Vorliegend sind diejenigen Positionen strittig, welche mit der Einräumung des Wohnrechts in Zusammenhang stehen, nämlich Grundeigentum, Vermögensverzicht und Liegenschaftsertrag.


4.

4.1    Einkünfte und Vermögenswerte sind anzurechnen, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (vgl. E. 1.3).

    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann dem Bruder der Beschwerdeführerin, A.___, im Jahr 2003 ein Wohnrecht eingeräumt haben. Dies wurde notariell beglaubigt (Urk. 17/5). Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Wohnrechtes auf Fr. 176'303.-- (vgl. Urk. 2 S. 7 oben). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Einräumung des Wohnrechts als Gegenleistung für die Dienste von A.___ erfolgt sei. Aus dem notariell beglaubigten Dokument ergibt sich indessen kein Hinweis, dass das Wohnrecht als Gegenleistung für geleistete Arbeiten eingeräumt wurde. Auch in den übrigen Akten finden sich keine Belege über effektiv angefallene Kosten oder Aufstellungen über die von A.___ investierten Arbeitsstunden, welche darauf hingedeutet hätten, dass er eine Entschädigung für seine Tätigkeit hätte einfordern wollen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden Leistungen unentgeltlich erbracht hat, zumal es sich bei A.___ um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt.

    Selbst wenn eine adäquate Gegenleistung, mithin (Dienst-)Leistungen im Wert von Fr. 176'303.--, vorlägen, müsste von einer Verzichtshandlung ausgegangen werden. Andernfalls könnten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Anspruch auf Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Nachhinein abgegolten werden. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch von der Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde. Dafür sind die Ergänzungsleistungen jedoch nicht geschaffen worden. In rechtlicher Hinsicht liegt in solchen Fällen eben gerade keine Entgeltlichkeit vor, steht doch der Leistung des Schenkers definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (Art. 239 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 E. 4.4).

4.2    Die Einräumung eines Wohnrechts muss zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens führen. Ansonsten könnte man eine Liegenschaft durch die unentgeltliche Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts der Anrechnung bei den Zusatzleistungen entziehen (Urk. 2 S. 5 Mitte). Wie bei der Übertragung der Liegenschaft muss auch hier - während der Dauer des Wohnrechts – ein Verzichtsvermögen angerechnet werden.

    Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass das Vermögen noch vorhanden sei. Die Einräumung eines Wohnrechts bewirke keine Vermögensverminderung. Entsprechend dieser Argumentation wäre der Gesamtwert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Dies wäre indessen nicht angemessen, da dieser Wert nicht realisiert werden kann. Die Verwertung einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft ist nicht ausgeschlossen, diese hat jedoch einen viel geringeren Wert.

4.3    Betreffend den Wert der Liegenschaft in La Palma liegen zwei Schätzungen vor. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Schätzung von B.___ vom 24. Oktober 2016 (Urk. 17/36-37) wurde der Wert der Liegenschaft mit rund Euro 233’289.-- beziffert. In der offiziellen Schätzung der Agencia C.___ vom 10. Februar 2017 (Urk. 17/51) wurde ein Steuerwert von Euro 190'000.-- veranschlagt. Die Beschwerdegegnerin ging auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 17/121) vom Mittelwert der beiden Schätzungen, mithin Euro 211'644.50, aus und rechnete diesen gemäss dem am 31. Dezember 2015 geltenden Wechselkurs um. Damit ergab sich ein Wert der Liegenschaft von Fr. 229'316.-- (vgl. Urk. 2 S. 6 Mitte). Dieser Liegenschaftswert wurde in der Beschwerde nicht mehr bestritten.

4.4    Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins anzurechnen oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann vom Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes ausgegangen werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Die Liegenschaft in La Palma wurde noch nie vermietet. Auch ist nicht näher bekannt, wie hoch die üblichen Mietzinse in La Palma sind respektive in den Jahren 2003 sowie 2016/2017 waren. Infolgedessen ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von 5 % des Verkehrswertes aus, womit sich ein Mietwert von Fr. 11'465.80 ergab (Fr. 229'316.-- x 0.05). Sie führte aus, dass dieser Betrag angesichts der Lage, der Grösse und des Ausbaustandards (205m2 Wohnfläche, drei Schlafzimmer, Swimmingpool, touristisch gut erschlossen) nicht übersetzt sei (Urk. 2 S. 6). Ein Blick in die Mietportale von Liegenschaften in La Palma zeige, dass Liegenschaften in der Regel zu Ferienzwecken vermietet würden. Die Mieten seien daher unangemessen hoch (Urk. 2 S. 8 oben). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen einen Betrag von Fr. 11'465.-- (5 % des Verkehrswertes) als Liegenschaftsertrag anrechnete.

    Neben dem Liegenschaftsertrag berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den Ausgaben einen Gebäudeunterhalt. Sie hielt fest, dass hinsichtlich der Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gelte. Im Kanton Zürich betrage dieser 20 % vom Bruttoertrag. Da es keine Bestimmung betreffend die Berücksichtigung von Unterhaltskosten bei privaten Liegenschaften im Ausland gebe, wende sie diesen Pauschalbetrag auch auf die Liegenschaft in La Palma an. Entsprechend rechnete sie einen jährlichen Betrag für den Gebäudeunterhalt in der Höhe von Fr. 2'293.-- an (Fr. 11'465.-- x 0.2; vgl. Urk. 2 S. 7 f.).

4.5    Hinsichtlich des Verzichtsvermögens ist vom Wert des Wohnrechts auszugehen. Dazu ist der Kapitalisierungsfaktor zu ermitteln. A.___ war bei Gewährung des Wohnrechts im Jahr 2003 68 Jahre alt. Bei einem 68 Jahre alten Mann entspricht eine Kapitalleistung von Fr. 1'000.-- einer jährlichen Leibrente von Fr. 65.03 (vgl. Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten, Werte ab 2000), womit sich ein Kapitalisierungsfaktor von 15.37 ergibt. Dieser ist mit dem Ertragswert zu multiplizieren. Die Beschwerdegegnerin errechnete somit richtigerweise für das Jahr 2003 ein kapitalisiertes Wohnrecht von Fr. 176'303.-- (Fr. 1’000/Fr. 65.03 x Fr. 11'465.00; Urk. 2 S. 7 oben).

    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern (vgl. E. 1.4). Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2016 einen Wert des Wohnrechts – und damit einen Vermögensverzicht - von Fr. 56'303.-- und für das Jahr 2017 einen solchen von Fr. 46'303.-- (S. 7 Mitte).

4.6    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich das Liegenschaftsvermögen, falls ein solches angerechnet werde, jedes Jahr um den angerechneten hypothetischen Vermögensverzehr verringern müsste. Dazu ist festzuhalten, dass einerseits der tatsächliche Vermögensverzehr berücksichtigt wird, indem für das Folgejahr das entsprechend tiefere Vermögen angerechnet wird. So wurden vorliegend in den Berechnungen der Zusatzleistungen für das Jahr 2016 Sparguthaben/Wertschriften in der Höhe von Fr. 40'061.-- (vgl. Urk. 16/47/33) und für das Jahr 2017 noch solche von Fr. 28'398.-- (vgl. Urk. 16/47/41) berücksichtigt. Andererseits verringert sich der anzurechnende Vermögensverzicht jedes Jahr um Fr. 10'000.--. Entsprechend wurde, wie soeben dargelegt, für das Jahr 2016 ein Vermögensverzicht von Fr. 56'303.-- sowie für das Jahr 2017 ein solcher von Fr. 46'303.-- angerechnet (vgl. E. 1.4). Für eine weitere Reduktion des Vermögens besteht keine Grundlage.

4.7    Zur Ermittlung des aktuellen Wertes der Liegenschaft berechnete die Beschwerdegegnerin den Wert des Wohnrechts ab 2016 neu. Ausgehend vom Verkehrswert abzüglich des aktuellen Verzichtsvermögen ergäbe sich nämlich ein zu hoher Wert, da das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- verringert wurde. A.___ wurde im Jahr 2016 81 Jahre alt. Damit entsprach eine Kapitalleistung von Fr. 1'000.-- einer jährlichen Leibrente von Fr. 102.13 (vgl. Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten, Werte ab 2005). Für das Jahr 2016 ergibt sich somit ein kapitalisiertes Wohnrecht von Fr. 112'258.-- (Fr. 1'000.--/Fr. 102.13 x Fr. 11'465.00). Die Beschwerdegegnerin setzte somit in den Berechnungen der Zusatzleistungen ab 2016 einen (Rest-)Wert der Liegenschaft («Grundeigentum») von Fr. 117'058.-- ein (Fr. 229'316.-- - Fr. 112'258.--; Urk. 2 S. 7 Mitte). Dies ist nicht zu beanstanden.

4.8    Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, dass die Liegenschaft, welche nicht veräussert werden könne, mehrfach zur Anrechnung komme. Wenn die Einräumung eines Wohnrechts als Verzichtsvermögen angerechnet werde, dürfe in der Konsequenz eben gerade kein Ertrag angerechnet werden, da genau auf diesen verzichtet worden sei (Urk. 1 S. 4 oben). Entgegen dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist es richtig, dass die Einräumung des Wohnrechts einerseits beim Vermögen (Vermögensverzicht und Restwert der Liegenschaft) und andererseits beim Einkommen (hypothetischer Liegenschaftsertrag) zu berücksichtigen ist. Auch bei unbelastetem Grundeigentum erfolgt eine Anrechnung sowohl beim Vermögen als auch beim Einkommen. Einerseits wird der Liegenschaftswert und andererseits werden die Mieteinnahmen respektive der Eigenmietwert angerechnet.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass bei einem Vermögensverzicht auch nicht über Jahre hinweg ein hypothetischer Ertrag angerechnet wird (Urk. 1 S. 4 oben), trifft dies nicht zu. Auch bei einer Schenkung der Liegenschaft wäre einerseits ein hypothetisches Vermögen in der Höhe des Verkehrswertes und andererseits ein hypothetischer Ertrag anzurechnen.

4.9    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der Einräumung des Wohnrechtes an A.___ zu Recht Grundeigentum, Vermögensverzicht und Liegenschaftsertrag angerechnet. Die entsprechenden Werte wurden, wie dargelegt, korrekt ermittelt.

     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass auch für das Jahr 2016 eine Neuberechnung vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Neuberechnungen für die Zeit von Juli bis Dezember 2016 bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort vornahm (vgl. entsprechende Verfügungen, Urk. 15/1-3). Dass diese Neuberechnung auf korrekten Grundlagen erfolgte, wurde bereits dargelegt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni