Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00080


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 16. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der iranische Staatsangehörige X.___, geboren 1983, durchlief in seiner Heimat eine Anlehre zum Juwelier (Urk. 13/2/4). Im Mai 2006 erblindete er in seinem Heimatland infolge einer Schussverletzung. Nachdem er im März 2007 nach Italien geflüchtet war, reiste er im Februar 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 15. September 2009 bejahte das Bundesamt für Migration BFM die Flüchtlingseigenschaft von X.___ infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Dies führte zwar zum Ausschluss der Asylgewährung, aufgrund des Grundsatzes der Nichtrückschiebung wurde X.___ jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Aufenthaltsbewilligung F; Urk. 13/30).

1.2    In der Folge meldete sich X.___ am 10. September 2012 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 26. November 2012 ein (Urk. 13/10) und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 2013 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung, da sein Gesundheitsschaden vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 13/18; vgl. das Feststellungsblatt vom 21. Dezember 2012, Urk. 13/13). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Im April 2013 nahm die Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ auf das Ersuchen des Schweizerischen Blindenbundes hin die Prüfung des Anspruchs von X.___ auf Zusatzleistungen auf (vgl. die Korrespondenz in Urk. 10/7/95-109). Zu diesem Zweck holte sie bei Dr. Z.___ das Arztzeugnis vom 23. Mai 2013 ein (Urk. 10/7/45-46) und ersuchte die IV-Stelle um die Bestimmung des Invaliditätsgrades von X.___ (Schreiben der Durchführungsstelle an die IV-Stelle vom 28. Juni 2013, Urk. 10/7/94). Mit Beschluss vom 5. November 2013 gab die IV-Stelle der Durchführungsstelle einen Invaliditätsgrad von 22 % ab dem 22. Mai 2007 bekannt (Urk. 10/7/93; Feststellungsblatt vom 6. November 2013, Urk. 10/7/91-92, und Einkommensvergleich vom 4. November 2013, Urk. 13/31). Gestützt darauf eröffnete die Durchführungsstelle X.___ mit Verfügung vom 18. November 2013, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzleistungen nicht erfüllt seien (Urk. 10/7/90).

    X.___ liess mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 durch die Inclusion Handicap Einsprache erheben (Urk. 10/7/85a-87) und auf den Umstand hinweisen, dass ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 für die Zeit ab dem 1. September 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden war (Urk. 13/35-40; vgl. die Anmeldung vom 23. April 2013, Urk. 13/19, und den Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013, Urk. 13/26). Nachdem er die Einsprache mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hatte ergänzen lassen (Urk. 10/7/77-79), hob die Durchführungsstelle die Verfügung vom 18. November 2013 mit Einspracheentscheid vom 23. April 2014 auf.
Dabei hielt sie neu fest, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die
Zusprechung von Zusatzleistungen erfüllt seien, und stellte weitere Abklärungen zur allfälligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Aussicht (Urk. 10/7/7274).

1.4

1.4.1    Mit Schreiben vom 2. August 2016 liess X.___ die Durchführungsstelle um Anhandnahme des noch pendenten Abklärungsverfahrens
ersuchen (Urk. 10/7/50-51), worauf diese bei der städtischen Sozialberatung, die für die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen zuständig war, die schriftliche Auskunft vom 8. August 2016 zu den Integrationsbemühungen des Gesuchstellers einholte (Urk. 10/7/47-48).

1.4.2    Mit Verfügung vom 13. September 2016 sprach die Durchführungsstelle dem Gesuchsteller rückwirkend ab Februar 2013 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zu (Urk. 10/7/1-22 und Urk. 10/8). Dabei rechnete sie ihm ab Januar 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-- im Jahr an (vgl. Urk. 10/7/7 sowie die Erläuterungen zur Fallführung in Urk. 10/7/27 und die Aktennotiz vom 26. August 2016 in Urk. 10/7/26).

    Der Bezüger liess gegen die Verfügung vom 13. September 2016 mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 in Bezug auf die Zeit ab Januar 2016 Einsprache erheben und beantragen, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei abzusehen (Urk. 10/9). Mit Eingabe vom 8. November 2016 liess er die Einsprache ergänzen (Urk. 10/11).

1.4.3    Es folgten die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 14. Dezember 2016 und vom 11. Dezember 2017, mit welchen dem Bezüger ab Januar 2017 und ab
Januar 2018 erneut Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines jährlichen
hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 24'000.-- zugesprochen wurden (Urk. 10/12 und Urk. 10/16). Der Bezüger liess mit den Eingaben vom 23. Dezember 2016 und vom 18. Dezember 2017 wiederum Einsprache erheben und den Antrag wiederholen, es sei ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 10/13 und Urk. 10/17).

1.4.4    Die Durchführungsstelle hatte auf die ersten beiden Einsprachen hin durch die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu bemessen lassen (Schreiben an die IV-Stelle vom 31. Mai 2017, Urk. 13/48/1), hatte einen Invaliditätsgrad von 53 % mitgeteilt erhalten (Mitteilung, Einkommensvergleich und Feststellungsblatt je vom 27. Juni 2017, Urk. 13/60-63) und hatte die Stellungnahme des Bezügers hierzu vom 21. Juli 2017 entgegengenommen (Urk. 10/15).

    In der Folge vereinigte die Durchführungsstelle die drei Einsprachen und hiess sie mit Entscheid vom 25. Juli 2018 insoweit gut, als sie das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen in den Jahren 2016 bis 2018 von Fr. 24'000.-- auf Fr. 19'290.-- herabsetzte (Urk. 2 = Urk. 10/18).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 liess X.___ , nach wie vor vertreten durch die Inclusion Handicap, mit Eingabe vom 4. September 2018 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei dahingehend zu ändern, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Januar 2016 vollumfänglich abzusehen sei (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 10/11-18).

    Mit Verfügung vom 19. November 2018 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 13/1-68). Der Beschwerdeführer blieb in der Replik vom 9. Januar 2019 bei seinem Standpunkt (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 1. März 2019 ebenfalls an ihrer Beurteilung fest und machte ergänzende Ausführungen zu den Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 22). Zu diesen ergänzenden Ausführungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2019 Stellung nehmen (Urk. 26 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 27/1-2). Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 nahm die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit wahr, sich dazu zu äussern (Urk. 30). Am 22. Mai 2019 wurde diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 31).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und
lit. d).

1.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen den jährlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, den jährlichen Betrag von Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Die Vorschrift zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar. Der Bezüger von Ergänzungsleistungen hat somit alles Zumutbare vorzukehren, um den soweit als möglich, insbesondere auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).

    Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als
Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise
Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Dieser
Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können
objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer unterstand aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB) und hatte in dieser Hinsicht die gleichen Rechte wie ein anerkannter Flüchtling (vgl. die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013 mit Hinweis auf das in BGE 139 II 1 publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012).

2.2    Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FlüB haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie
Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Des Weiteren haben nach Art. 1 Abs. 2 FlüB Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den
gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

    In Anwendung dieser Regelung hatte die IV-Stelle zwar einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, da sein Gesundheitsschaden in Form des Verlusts des Augenlichts bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden war und der Beschwerdeführer somit weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente erfüllte, nämlich die erforderliche dreijährige Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG), noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungsdauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG). Hingegen hatte sie ihm bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 42 ff. IVG mit der Verfügung vom 3. Dezember 2013 ab September 2011 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (Urk. 13/35-40). Dieser laufende Anspruch blieb auch bestehen, nachdem die Aufenthaltsbewilligung F des
Beschwerdeführers im Jahr 2013 in eine Aufenthaltsbewilligung B umgewandelt worden war (vgl. das Schreiben des BFM vom 7. Juni 2013, Urk. 10/7/98, sowie Urk. 13/2426 und Urk. 13/29).

2.3    Als Bezüger einer Hilflosenentschädigung hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der fünfjährigen Karenzfrist, die in Art. 5 Abs. 2 ELG für Flüchtlinge und
staatenlose Personen statuiert ist, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nicht umstritten, und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch für die Zeit ab Februar 2013 Ergänzungsleistungen zugesprochen.

    Nicht mehr relevant ist damit, ob der Beschwerdeführer seinen Ergänzungsleistungsanspruch gleichzeitig aus Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG ableiten kann, also aus einem hypothetischen Rentenanspruch für den Fall, dass er die Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. November 2013 einen solchen hypothetischen Rentenanspruch aufgrund der Bemessung des Invaliditätsgrades auf 22 % durch die IV-Stelle (Urk. 10/7/91-93 und Urk. 13/31) verneint (Urk. 10/7/90), hatte diese Verfügung im Einspracheverfahren jedoch wieder aufgehoben (Urk. 10/7/72-74), nachdem sie vom Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung erfahren hatte. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen muss daher auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nicht eingegangen
werden.


3.

3.1    Umstritten und zu prüfen ist demnach nicht mehr der Ergänzungsleistungsanspruch als solcher, sondern nur noch die Höhe der Ergänzungsleistungen ab
Januar 2016.

    Einziges strittiges Berechnungselement sind dabei die Einkünfte in der Höhe von jährlich Fr. 19'290.--, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
anrechnete.

3.2    Der Beschwerdeführer war vor der Zusprechung von Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfe unterstützt worden (vgl. die Bestätigung der städtischen Sozialberatung vom 5. März 2013, Urk. 10/7/102) und war in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen (vgl. die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto vom
8. Oktober 2012, Urk. 13/6, und im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom
6. November 2013, Urk. 10/7/91-92). Bei den angerechneten Einkünften handelt es sich also um hypothetische Einkünfte im Sinne von Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.

    Aus den Akten sind die Überlegungen nicht ersichtlich, welche die Beschwerdegegnerin vorerst zur Bemessung der Verzichtseinkünfte auf Fr. 24'000.-- im Jahr bewogen hatten. In ihrer Aktennotiz vom 26. August 2016 findet sich dazu
lediglich die Bemerkung, dass dieser Betrag nach Rücksprache mit einer Mitarbeiterin festgelegt worden sei (Urk. 10/7/26).

    Demgegenüber gründet der tiefere Betrag von Fr. 19'290.--, auf den die Beschwerdegegnerin die jährlichen hypothetischen Einkünfte im angefochtenen Einspracheentscheid herabgesetzt hatte, auf der neuen, im Einspracheverfahren veranlassten Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (vgl. Urk. 2 S. 4). Diese hatte zu einem Invaliditätsgrad von 53 % geführt (Urk. 13/48 und Urk. 13/60-63), und beim Betrag von Fr. 19'290.-- handelt es sich um das gesetzlich festgelegte anrechenbare Einkommen für Bezüger einer halben Rente nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG in der Fassung, wie sie in den zur Diskussion stehenden Jahren 2016 bis 2018 in Kraft stand).

3.3    Der Beschwerdeführer liess zum einen die Richtigkeit des Invaliditätsgrades
von 53 % in Frage stellen, wie er von der IV-Stelle ermittelt worden war (Urk. 1 S. 4 ff.), und liess zum andern Gründe anführen, die ihn selbst bei korrekter
Invaliditätsbemessung an der Erzielung eines Einkommens von Fr. 19'290.--
hinderten und somit die Vermutung in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV widerlegten (Urk. 1 S. 6 f.).

    Demgegenüber erachtete sich die Beschwerdegegnerin als gebunden an den
Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2 S. 4) und anerkannte die Vorbringen zur
fehlenden Realisierbarkeit des gesetzlich vorgesehenen Anrechnungsbetrags von Fr. 19'290.-- nicht, dies vor allem mit der Begründung, dem Beschwerdeführer wäre es in den Jahren seit seiner Ankunft in der Schweiz zuzumuten gewesen, Vorkehren zu treffen, die ihm als Blindem eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht hätten (Urk. 2 S. 5 f.).


4.

4.1    Was die Verbindlichkeit des Invaliditätsgrades von 53 % betrifft, so hat das
Bundesgericht zwar in einem Entscheid, wo die versicherte Person wie im vorliegenden Fall wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung - ebenfalls aufgrund einer Sehbehinderung - beanspruchte, auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht indessen präzisiert, dass die Invaliditätsbemessung im Falle eines Ergänzungsleistungsanspruchs nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG (hypothetischer Rentenanspruch für den Fall der Erfüllung der Mindestbeitragszeit) im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen überprüft werden könne, und hat dies damit begründet, dass der Invaliditätsgrad in einem solchen Fall lediglich amtshilfeweise festgelegt werde und daher keine Möglichkeit bestehe, ihn in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3). Diese Relativierung der
Verbindlichkeit des Invaliditätsgrades muss auch dort gelten, wo nicht ein Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG zur Diskussion steht,
sondern - wie vorliegendenfalls - ein solcher nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG, soweit er nicht auf einem Rentenanspruch, sondern auf dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung basiert. Denn auch hier besteht keine Möglichkeit, den festgelegten Invaliditätsgrad in einem Verfahren gegen die IV-Stelle überprüfen zu lassen. Das Bundesgericht hat denn auch schon früher dargetan, dass sich die Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auf Fälle beziehe, in denen die Invalidenversicherung eine versicherte Person rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert habe beziehungsweise ein Rentengesuch aufgrund eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).

    Damit ist auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Invaliditätsgrad einzugehen.

4.2

4.2.1    Invalidität ist in Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit gilt nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Dies gilt auch für Massnahmen der Selbsteingliederung, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise im Sinne der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Regelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2.2    Bei der Invaliditätsbemessung des Jahres 2013 lag der IV-Stelle der Bericht von Dr. Z.___ vom 26. November 2012 vor, in dem der Arzt den Beschwerdeführer für die ursprüngliche Tätigkeit als Goldschmied als nicht mehr arbeitsfähig
bezeichnete, ihm jedoch in einer für Blinde möglichen Berufstätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 13/10/2-3). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD-Arzt Dr. med. A.___ in einer Stellungnahme vom 30. August 2013 an (Urk. 10/7/91 S. 2), und auf deren Basis ermittelte die IV-Stelle anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik das Validen- und das Invalideneinkommen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ging sie von einer
vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit für angepasste Hilfsarbeiter-Tätigkeiten aus, wobei sie die Blindheit als lohnmindernden Faktor berücksichtigte und das statistische Vollzeiteinkommen um 20 % reduzierte (Urk. 10/31). Daraus resultierte der
damalige Invaliditätsgrad von 22 %.

    Für die Invaliditätsbemessung im Jahr 2017 wurden keine aktuellen medizinischen Beurteilungen eingeholt, sondern die IV-Stelle verwies auf die früher
attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Neu gelangte die IV-Stelle jedoch zur Beurteilung, dass dieser 100%igen Arbeitsfähigkeit eine Leistungsfähigkeit von nur 50 % entspreche (Urk. 13/61). Demgemäss reduzierte sie das statistisch ermittelte, mit einer angepassten Tätigkeit erzielbare Vollzeiteinkommen nunmehr auf 50 %, woraus sich der neue Invaliditätsgrad von 53 % ergab (Urk. 13/60).

4.2.3    Sowohl der Invaliditätsgrad von 22 % als auch derjenige von 53 % basiert auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer hinreichend eingegliedert ist, um auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu
finden. Konkrete berufsberaterische Abklärungen wurden jedoch weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2017 gemacht, da der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht erfüllte (vgl. Art. 2 FlüB). Dementsprechend
fehlen in den Akten der Invalidenversicherung Vorschläge für konkrete Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer als Blinder mit oder ohne Eingliederungsmassnahmen ausüben könnte.

    In Bezug auf eigene, nicht von der Invalidenversicherung unterstützte Eingliederungsbemühungen seit der Erblindung ist in der schriftlichen Auskunft der
städtischen Sozialberatung vom 8. August 2016 zu lesen, dass der Beschwerdeführer nach der Fallaufnahme im Jahr 2009 zunächst eine möglichst selbständige Lebensweise im Alltag habe erlernen müssen beziehungsweise immer noch daran sei, diese zu erlernen, dass er im Jahr 2012 über ein kantonales Integrationsangebot im Flüchtlingsbereich für einen Intensivkurs in Deutsch angemeldet
worden sei und dass langfristig eine Qualifizierung in Massage oder im Bereich der EDV angestrebt werde, wo Blinde nach längeren Qualifizierungsmassnahmen erfahrungsgemäss bestehen könnten. Der Beschwerdeführer habe in diesem
Zusammenhang Anfang 2014 bereits einen Massagekurs bei der Schule B.___ aufgenommen, habe diesen jedoch nicht abschliessen können, weil die Kursleitung sich ausserstande gesehen habe, den Kurs seinen besonderen behinderungsbedingten Bedürfnissen anzupassen. Spezifische Angebote für Blinde in diesem Bereich gebe es nur im Kanton Basel-Landschaft, wofür jedoch ein
temporärer Umzug notwendig wäre, da sich der Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehr noch nicht sicher bewegen könne. Deshalb hätten sich die beteiligten Fachleute und der Beschwerdeführer darauf geeinigt, die Bemühungen vorerst auf die Förderung der Selbständigkeit in der Alltagsbewältigung zu fokussieren,
beispielsweise durch das Erlernen der Braille-Schrift, die Gewinnung von
Selbständigkeit im öffentlichen Verkehr, die weitere Förderung der Deutschkenntnisse und die Aneignung blindenspezifischer EDV-Anwendungen. Aktuell erachtete der Verfasser der schriftlichen Auskunft vom 8. August 2016 jedoch eine auch nur teilzeitliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht als
realistisch, sondern hielt vielmehr fest, dass eine solche frühestens dann in
Betracht komme, wenn eine weitgehende Selbständigkeit in der Alltagsbewältigung erreicht worden sei. Zudem hielt er eine Qualifizierung in einem Arbeitsbereich, in dem blinde Menschen gefragt sind, für unverzichtbar (Urk. 10/7/47-48).

    Diese Ausführungen der Sozialberatung lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend zur Diskussion stehenden
Jahren 2016 bis 2018 beziehungsweise bis zum Datum des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 ohne zusätzliche Vorkehren der Eingliederung dazu in der Lage gewesen wäre, auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein namhaftes Einkommen zu
erzielen. Selbst der höhere Invaliditätsgrad von 53 %, den die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid der Bemessung des anrechenbaren
hypothetischen Erwerbseinkommens zugrundegelegt hat, setzt somit den erfolgreichen Abschluss von weiteren, in den strittigen Jahren noch nicht durchgeführten Eingliederungsmassnahmen voraus.

4.2.4    Im Invalidenversicherungsrecht gilt der vorstehend dargelegte Grundsatz, wonach für die Rentenzusprechung solange der Invaliditätsgrad massgebend ist, wie er vor erfolgter Eingliederung gegeben ist, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit noch nicht behoben oder vermindert worden ist, weil die versicherte Person noch nicht dazu fähig war, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, oder weil sie noch nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Mitwirkung aufgefordert worden ist. Da die IV-Stelle vorliegendenfalls den Invaliditätsgrad von 53 % nur amtshilfeweise festgelegt hat, ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer hinreichend eingegliedert gewesen wäre, wenn die IV-Stelle einen Rentenanspruch festzulegen gehabt hätte und ihr dafür die Mittel der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und der Aufforderung zur Mitwirkung zu
Verfügung gestanden hätten, allerdings rein hypothetischer Natur. In einem
solchen Fall muss der Grundsatz gelten, dass der Invaliditätsgrad, wie er sich nach erfolgter Eingliederung bemisst, erst dann für die Bemessung des anrechenbaren Erwerbseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV massgebend ist, wenn dem Bezüger eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in Bezug auf die (Selbst-)Eingliederung zur Last gelegt werden kann.


5.

5.1    Die Frage nach der Schadenminderungspflicht und deren Verletzung kommt
daher im vorliegenden Fall bereits im Rahmen der Überprüfung des Invaliditätsgrades ins Spiel, wie er für die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV
massgebend ist, und nicht erst dort, wo es um die Frage geht, ob diese Vermutung widerlegt werden kann.

    Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann dem Beschwerdeführer indessen keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Es ist daher letztlich nicht von Belang, an welcher Stelle - beim massgebenden Invaliditätsgrad oder bei der Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren im Einzelfall - dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass er in den Jahren 2016 bis 2018 noch nicht dazu in der Lage war, ein namhaftes Einkommen zu erzielen.

5.2

5.2.1    Zur Begründung einer Schadenminderungspflichtsverletzung machte die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, in der Duplik und in der
Stellungnahme vom 21. Mai 2019 geltend, die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wäre auch im Rahmen der Sozialhilfe möglich gewesen (Urk. 9, Urk. 22 und Urk. 30), und hielt dem Beschwerdeführer damit sinngemäss vor, sich zu wenig um diese Möglichkeiten bemüht und davon Gebrauch gemacht zu haben.

5.2.2    Es gilt allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren des
Sozialhilfebezugs in ständigem Kontakt mit der städtischen Sozialhilfeberatung stand und der Kontrolle durch diese Amtsstelle unterstand.

    In der Eigenschaft als Sozialhilfeempfänger hatte er zwar gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG) Anspruch auf Massnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt (§ 3a Abs. 1 SHG) und insbesondere auch auf die Finanzierung von geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen bestand (§ 3a Abs. 2 SHG). In dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Aus dem SHG ergibt sich aber auch die Aufgabe der Sozialhilfeorgane, geeignete
Angebote zur Verfügung zu stellen und hierfür mit den verschiedenen Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 3c SHG), und ferner die Verpflichtung, die Sozialhilfeempfänger auf die bestehenden Angebote aufmerksam zu machen (vgl. § 3 SHG sowie Kapitel D.2-D.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Des Weiteren können die Sozialhilfeorgane von den Hilfeempfängern im Rahmen von Vereinbarungen Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die der Integration in die Gesellschaft dienen (§ 3b SHG), und sie haben ferner die Kompetenz, die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, die dazu geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG; vgl. auch § 23 lit. d und § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz [SHV] sowie Kapitel A.5.2 und A.8 der SKOS-Richtlinien).

    Der schriftlichen Auskunft der städtischen Sozialberatung vom 8. August 2016 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich des Erlernens von alltagsrelevanten und eine berufliche Integration fördernden Kompetenzen jemals Gegenstand von Beanstandungen gewesen war. Vielmehr führte der Verfasser des Berichts aus, der Beschwerdeführer sei seit der Fallaufnahme im Jahr 2009 von unterschiedlichen Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen aus dem Bereich der Behindertenhilfe begleitet worden, es habe sich aber immer wieder gezeigt, dass viele Hilfsangebote mit der
Kombination einer Fluchtbiographie und einer erworbenen Behinderung nicht zurechtgekommen seien, obwohl sich der Beschwerdeführer stets sehr motiviert und flexibel gezeigt habe (Urk. 10/7/47). Was die in Betracht gezogenen
Massnahmen beruflicher Art im Besonderen betrifft, die in der Auskunft vom 8. August 2016 erwähnt sind, so scheiterte der Massagekurs bei der Schule B.___ offenbar deshalb, weil er auf die Behinderung des Beschwerdeführers nicht genügend zugeschnitten war, und das Absehen von einer blindenspezifischen Schulung im Kanton Basel-Landschaft erfolgte gemäss den Darlegungen in der Auskunft in gemeinsamer Absprache mit den beteiligten Fachpersonen (Urk. 10/7/47-48). Wohl hielt der Auskunftgeber fest, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich kenne, sondern den Bericht anhand der Akten verfasst habe, weil die langjährig zuständig gewesene Mitarbeiterin nicht mehr bei der Stadt angestellt sei. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein beanstandungswertes Verhalten des Beschwerdeführers oder gar Verstösse gegen Auflagen und
Weisungen Eingang in die Akten und damit auch in die Auskunft vom 8. August 2016 gefunden hätten.

5.2.3    Was des Weiteren die Zeit nach August 2016 betrifft, so liess der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 2. Mai 2019 (Urk. 26) auf die Lektionen in
der Punkteschrift hinweisen, um deren Kostenübernahme seine Blindenschrift-Lehrerin das Sozialamt am 12. April 2017 ersucht habe (Urk. 27/1) und die das Amt ihm auch gewährt habe, nachdem die IV-Stelle die Finanzierung wegen der fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt habe (vgl. die Verfügung vom 4. September 2017, Urk. 13/66 und die weiteren Unterlagen in Urk. 13/51-57). Auch nach August 2016 sind damit Anstrengungen des
Beschwerdeführers ersichtlich, die seiner beruflichen Integration zugutekommen.

5.3    Damit kann dem Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Hinblick auf den Erwerb von Fähigkeiten zur Erzielung eines
Erwerbseinkommens zugeschrieben werden.

    Soweit die Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbrachte, sie sei erst seit dem Jahr 2016 in den Fall des Beschwerdeführers involviert (Urk. 30 S. 2), so trifft zwar zu, dass ihre Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht schon seit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers mit ihm befasst war. Richtigerweise hatte sie allerdings bereits seit Frühjahr 2013 mit ihm zu tun, wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt. Vor allem aber gehört die städtische Sozialberatung ebenfalls der Stadt Y.___ an, also der
Beschwerdegegnerin, und sogar demselben Departement innerhalb der Stadtverwaltung wie die Durchführungsstelle (vgl. Soziale Dienste - Organigramm). Es verstiesse somit gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und überdies gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfeorganen und den Versicherungsträgern (vgl. § 3c SHG), wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle das Vorgehen zur Last legen würde, das sie in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfebehörde mit ihm abgesprochen und gebilligt hat.


6.    Damit verbietet es sich, dem Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2018
beziehungsweise bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

    Was die künftige Entwicklung betrifft, so hat das Bundesgericht neulich darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Ausgleichskasse (als Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV) sei, die Zusatzleistungsbezüger im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen anzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 8.2; vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 2. Mai 2019, Urk. 26 S. 3). Ob dies auch dort gilt, wo es der IV-Stelle wie vorliegendenfalls nicht möglich ist, diese ihr zukommende Aufgabe im Rahmen der Festlegung der Ansprüche ihr gegenüber wahrzunehmen, weil wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen lediglich ein hypothetischer Rentenanspruch festzulegen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn nach dem Gesagten könnte dem Beschwerdeführer selbst dann, wenn eine solche Aufforderung erfolgt wäre - wofür indessen keine Anhaltspunkte bestehen - keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.


7.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel