Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00081
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 10. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Fachstelle Erwachsenenschutz, Bezirk Meilen
Schulhausstrasse 23, Postfach 931, 8706 Meilen
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1940 geborene X.___ ist seit Mai 2012 bevormundet beziehungsweise seit Dezember 2014 im Sinne der revidierten Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verbeiständet (Urk. 7/2, Urk. 12/5/12 S. 2). Nach seinem Altersheimeintritt im August 2017 (Urk. 12/1/2 S. 8) liess er sich provisorisch im Juni 2017 (Urk. 12/10/25) und definitiv am 22. September 2017 bei der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente anmelden (Urk. 12/1/2, Urk. 12/10/26). In der Folge klärte die Durchführungsstelle seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk. 12/1/3-11, Urk. 12/10/27-28). Aufgrund des ermittelten hohen Vermögensverbrauchs in den Jahren 2001 bis 2005 forderte sie den Versicherten am 9. und nochmals am 22. November 2017 auf, zu belegen, wofür das Geld verwendet wurde (Urk. 12/10/29-32). Anschliessend gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass per 1. Januar 2017 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 150'000.-- vorliege (Urk. 12/5/5, Urk. 12/2/11). Mit zwei Verfügungen vom 29. März 2018 sprach sie dem Versicherten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'747.-- ab 1. August 2017 (Urk. 12/2/10) und Fr. 687.-- ab 1. Oktober 2017 (Urk. 12/2/9) zu. Über den Anspruch ab 1. Januar 2018 erliess die Durchführungsstelle am 17. April 2018 eine weitere Verfügung, mit der sie den monatlichen Anspruch auf Fr. 870.-- festsetzte (Urk. 12/2/8). Am 20. April 2018 ersetzte sie diese Verfügung und setzte den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 nunmehr auf Fr. 883.-- fest (Urk. 12/2/7; vgl. auch Urk. 12/10/33-34). Die von der Beiständin des Versicherten am 15. Mai 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/10/35) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 in dem Sinne gut, dass sie bei der Berechnung des Leistungsanspruchs ein tieferes Verzichtsvermögen berücksichtigte, und sprach dem Versicherten mit vier Verfügungen gleichen Datums, die Bestandteil des Einspracheentscheides bilden (vgl. Urk. 2 S. 6), Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'997.-- ab 1. August 2017, Fr. 937.-- ab 1. Oktober 2017, Fr. 1'133.-- ab 1. Januar 2018 sowie Fr. 2'240.-- ab 18. April 2018 zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 12/10/37).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin und diese durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 4. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, seinen Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu ermitteln. In prozessualer Hinsicht liess er die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde liess er neue Beweismittel einreichen (Urk. 3/2-3, Urk. 3/6-29). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragte die Durchführungsstelle sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In Gutheissung seines Gesuchs bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 13). Mit Replik vom 31. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 19) und weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Urk. 20/1-16). In der Duplik vom 5. März 2019 machte die Durchführungsstelle sinngemäss geltend, es sei Sache des Gerichts zu entscheiden, inwiefern die Beschwerde anhand der neu eingereichten Unterlagen gutgeheissen werden könne (Urk. 22).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
1.4 Wer Ergänzungsleistungen beansprucht, hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Insbesondere hat die versicherte Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu nennen und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6a). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). In diesem Beweismass ist Spielraum vorhanden, der es der Verwaltung und dem Gericht gestattet, auf Beweisschwierigkeiten der anspruchstellenden Person Rücksicht zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_274/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Durchführungsstelle die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. August 2017 im Wesentlichen damit, per 1. Januar 2017 sei ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 135'700.-- anzurechnen. Die Gegenüberstellung des in den Steuerunterlagen ausgewiesenen Einkommens in den Jahren 2002 bis 2004 und der Ausgaben für Krankenkassenprämien, Miete, den (erhöhten) allgemeinen Lebensbedarf, die Steuern, die Hilfe bei der Haushaltführung durch eine Raumpflegerin, die extern erledigte chemische Kleiderreinigung sowie das regelmässige Essen auswärts, führe lediglich im Jahr 2004 zu einem Ausgabenüberschuss von rund Fr. 23'700.-- (Fr. 5'700.-- + Fr. 6'000.-- + Fr. 12'000.--), welcher als belegte Vermögensminderung anerkannt werden könne. Die anerkannten Ausgaben seien, soweit sie die Pauschalen gemäss ELG für den Lebensbedarf, den Mietzins und die Krankenkasse überstiegen, allein Aufgrund der Angaben der Beiständin beziehungsweise der Kinder des Beschwerdeführers bestimmt worden; weitere Belege lägen nicht vor (Urk. 2 S. 2-5, Urk. 12/10/3). Das Verzichtsvermögen per 1. Januar 2017 von Fr. 135'700.-- errechne sich, indem von der Vermögensabnahme in den Jahren 2002 (Fr. 161'000.--), 2003 (Fr. 40'400.--) und 2004 (Fr. 98'000.--) der Ausgabenüberschuss im Jahr 2004 (Fr. 23'700.--) abgezogen und dieser Betrag um die in den Jahren 2004 bis 2017 anfallende Abschreibung des Verzichtsvermögens in Höhe von insgesamt Fr. 140'000.-- gekürzt werde (Urk. 2 S. 3 und 5, Urk. 12/10/3 S. 6-7; vgl. auch Urk. 12/2/11).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihm dürfe kein Verzichtsvermögen angerechnet werden. Im Wesentlichen begründet er dies damit, selbst bei Anrechnung des Verzichtsvermögens in Höhe von Fr. 135'700.-- müsse berücksichtigt werden, dass seine Schulden dieses Vermögen deutlich überstiegen. Ab dem Jahr 2000 sei er selbständigerwerbend gewesen. Mit seiner Einzelfirma habe er aber keinen geschäftlichen Erfolg gehabt, sondern im Gegenteil viel Geld verloren. Zusätzlich habe er private Schulden gehabt. Im Jahre 2012 habe über ihn der Konkurs eröffnet werden müssen. Noch heute bestünden Schulden in Höhe von Fr. 429'075.90. Gemäss BGE 142 V 311 E. 3.3 müssten diese Schulden vom rohen Vermögen abgezogen werden, um das anrechenbare Vermögen zu ermitteln. Da die Schulden das Vermögen überstiegen, sei er überschuldet; bei der Ergänzungsleistungsberechnung dürfe somit kein Vermögen berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 5-8; Urk. 19 S. 9-14). Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei ferner auch deswegen nicht zulässig, weil er auf sein Vermögen gar nicht verzichtet, sondern das Geld über Jahre mit seiner Einzelfirma, seinem luxuriösen, den finanziellen Verhältnissen nicht angepassten Lebenswandel und mit der privaten Finanzierung der Kosten der Krebsbehandlung seiner zweiten Ehefrau ausgegeben habe. Er sei von Geschäftspartnern ausgetrickst worden und habe dadurch rund Fr. 150'000.-- verloren. Wegen einer veränderten Honorarpolitik der Verlage habe er zudem Buchprojekte selber vorfinanzieren müssen (Urk. 1 S. 8-10, Urk. 19 S. 5). Er habe über 600 Bücher initiiert, produziert und begleitet und mit zahlreichen Verlagen zusammengearbeitet, wodurch nachvollziehbar werde, dass er relativ schnell viel Geld verloren habe (Urk. 1 S. 13). Zusätzlich habe er bis September 2005 monatlich Alimente in Höhe von Fr. 3'900.-- an seine Ex-Frau leisten müssen und von August 1999 bis Juni 2002 seiner Tochter monatlich Fr. 1'500.-- überwiesen (Urk. 1 S. 10-11). Seinem Sohn habe er Alimente in Höhe von Fr. 14'400.-- bezahlen müssen (Urk. 19 S. 4). Im Jahr 2002 habe er zudem hohe Ausgaben für den Autounterhalt (Fr. 11'443.--), für Telefonkosten (Fr. 15'682.--) sowie Reisespesen gehabt (Urk. 1 S. 10-11). In den Jahren 2001 bis 2005 habe er Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 9'259.50 bezahlen müssen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien (Urk. 19 S. 3). Aus den Plädoyernotizen der Scheidungsanwältin vom 10. April 2003 ergebe sich zudem, dass er einmal Fr. 37'000.-- und einmal Fr. 42'000.-- an die Pensionskasse und zusätzlich Steuern in Höhe von Fr. 25'000.-- habe zahlen müssen. Seine finanzielle Situation sei derart schlecht gewesen, dass er sich sogar Geld von seinen Kindern habe ausleihen müssen (Urk. 1 S. 12). Die Vermögensreduktion sei also durchaus erklärbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vermögensverbrauch zu betrachten und nicht als Vermögensverzicht (Urk. 1 S. 14).
2.3 Die Durchführungsstelle entgegnet den Argumenten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeantwort und Duplik, eine Verrechnung der Verschuldung mit der unbelegten Vermögensabnahme sei nicht möglich (Urk. 11 S. 1 f., Urk. 22 S. 1 ff.). Da der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Hinweis auf fehlende Belege wiederholt schriftlich und telefonisch habe mitteilen lassen, dass keine Belege zur Vermögensabnahme zu beschaffen seien, habe sie auf Basis der bereits vorhandenen und im Einspracheverfahren zusätzlich beigezogenen Akten entscheiden müssen. Allein aufgrund der damals vorhandenen schriftlichen Hinweise und Indizien seien die geltend gemachten Ausgaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt gewesen. Sie habe ihren Spielraum grosszügig zugunsten des Beschwerdeführers ausgenutzt, indem sie trotz schlechter Aktenlage die vorgebrachten Argumente soweit möglich berücksichtigt und zu seinen Gunsten einen erhöhten Lebensbedarf eingerechnet habe. Die Aktenlage sei erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens etwas besser geworden (Urk. 11 S. 2 f., Urk. 22 S. 4). Die im Konkursverfahren im Jahr 2012 festgestellte hohe Verschuldung des Beschwerdeführers schliesse einen Vermögensverzicht in der massgeblichen Periode von 2002 bis 2004 nicht aus (Urk. 22 S. 5). Zudem leiste der Kollokationsplan keinen relevanten Beitrag zur Belegung der Vermögensabnahme in den Jahren 2002 bis 2004. Die mit Abstand überwiegende Mehrheit an Eintragungen stamme nämlich von Forderungen aus späteren Jahren (Urk. 22 S. 5).
3. Die Durchführungsstelle weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt und bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids weitgehend erfolglos aufgefordert hatte, die erhebliche Vermögensabnahme in den Jahren 2002 bis 2004 hinreichend zu erklären und zu belegen (Urk. 12/10/29-32). In diesem Zeitraum bot sie ihm beziehungsweise seiner Beiständin zudem mehrmals eine Besprechung an (Urk. 12/10/33-34, Urk. 12/10/37). Allerdings wies sie den Beschwerdeführer im Rahmen dieser Korrespondenz nie in klarer schriftlicher Form auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung, die Rechtsfolgen bei deren Nichtbeachtung – wie die Entscheidfindung auf Grund der Akten - und die einschlägigen Rechtsgrundlagen in Art. 28 ATSG sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG hin (vgl. dazu etwa ZAK 1989 S. 284 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 21 Rz 152 sowie Art. 43 Rz 104 ff.). Zudem hätte die Durchführungsstelle vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids von sich aus ohne unverhältnismässig grossen Aufwand weitere Abklärungen bei den Steuerbehörden – durch Herausverlangen der Steuerbescheide und –abrechnungen zur Ermittlung der effektiv gezahlten Steuern - und beim Konkursamt – durch Beizug des im Schreiben der Beiständin vom 15. November 2017 erwähnten Kollokationsplans (Urk. 12/10/30 S. 2) - treffen können (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 110 f.). Bereits aus diesen Gründen verbietet es sich, den Sachverhalt im Gerichtsverfahren allein aufgrund der bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vorhandenen Akten zu beurteilen.
4.
4.1 Die strittige Frage, ob die geltend gemachten Schulden des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 429'075.90 vom rohen (Verzichts-)Vermögen abgezogen werden müssen (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/11, Urk. 11 S. 2), um das anrechenbare Vermögen zu ermitteln, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
4.2 Auf Basis der Steuerausweise ermittelte die Durchführungsstelle Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 106'500.-- im Jahr 2002, Fr. 147'900.-- im Jahr 2003 und Fr. 66'600.-- im Jahr 2004 (Urk. 12/1/6), was nicht zu beanstanden ist.
Für die Jahre 2002 bis 2004 hat die Durchführungsstelle zusätzlich beziehungsweise anstelle der nach ELG als Ausgaben anerkannten Pauschalen für den allgemeinen Lebensbedarf (monatlich Fr. 1’406.-- im Jahr 2002 und Fr. 1'441.-- in den Folgejahren), die Miete (monatlich Fr. 1'100.--) und die Krankenversicherung (Fr. 276.-- pro Monat) sowie weitere Auslagen von Fr. 3'200.-- pro Monat anerkannt (Urk. 2 S. 3-5; vgl. auch Urk. 11 S. 3), nämlich den vom Beschwerdeführer behaupteten damaligen Mietzins von Fr. 3'000.-- (Urk. 12/10/32), eine hohe monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 750.-- sowie zusätzliche monatliche Ausgaben von Fr. 833.-- wegen des damals hohen Lebensstandards (Fr. 10'000.-- pro Jahr geteilt durch 12 [Urk. 2 S. 3-4]). Auf das Jahr hochgerechnet ergibt dies kumulierte Ausgaben von Fr. 71'868.-- im Jahr 2002 und Fr. 72'288.-- in den Jahren 2003 und 2004 (Urk. 2 S. 3). Zusätzlich hat die Durchführungsstelle Auslagen für die Steuern von Fr. 9'000.-- im Jahr 2002, Fr. 13'000.-- im Jahr 2003 und Fr. 6'000.-- im Jahr 2004 anerkannt sowie Fr. 12'000.-- pro Jahr für die Bezahlung einer Raumpflegerin, der externen Kleiderreinigung und des regelmässigen Essens in Restaurants (Urk. 2 S. 5). Damit resultieren für 2002 gerundet Gesamtausgaben von Fr. 92'880.--, für 2003 solche von Fr. 97'300.-- und für 2004 von Fr. 90'300.-- (vgl. Urk. 12/1/6, Urk. 12/10/3 S. 6). Diese Ausgaben sind, soweit sie als Untergrenze verstanden werden, nicht zu beanstanden, zumal sich bereits aus den damals vorliegenden Akten hinreichend erschliessen liess, dass der Beschwerdeführer in den 2000er Jahren einen gehobenen, seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Lebensstil pflegte. Dadurch hat die Durchführungsstelle angesichts der Beweisschwierigkeiten in diesem Fall ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und ihren Spielraum bei der Beweiswürdigung nicht überschritten (vgl. vorstehend E. 1.4).
Aufgrund der Abklärungen der Durchführungsstelle zu den anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben kann als Zwischenergebnis von Einnahmenüberschüssen von Fr. 13'620.-- im Jahr 2002 und Fr. 50'600.-- im Jahr 2003 ausgegangen werden; für das Jahr 2004 resultiert ein Ausgabenüberschuss in Höhe von Fr. 23'700.-- (Urk. 2 S. 3 und 5, Urk. 12/10/3 S. 6-7).
4.3 Mittels der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Urkunden (Urk. 3/2-3, Urk. 3/6-29, Urk. 20/1-16), die nach dem Gesagten bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende E. 3), kann der Beschwerdeführer weitere Ausgabenposten in der massgeblichen Zeitperiode belegen.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau wurde mit Urteil vom 20. April 1993 geschieden (Urk. 20/4 S. 2). Der Beschwerdeführer strengte im Jahr 2002 eine Abänderung einzelner Bestimmungen dieses Urteils an. Aus den Plädoyernotizen seiner Scheidungsanwältin vom 15. Mai 2002 geht hervor, dass er seiner Ex-Frau Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'500.--, indexiert auf der Basis August 1992, schuldete (Urk. 20/4 S. 2 f.). Laut der Verfügung vom 23. Februar 2005 des Einzelrichters im Verfahren betreffend Abänderung dieses Scheidungsurteils hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau vergleichsweise auf die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'900.-- vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 und von Fr. 2'500.-- vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006 geeinigt (Urk. 3/17 S. 2). Der im Aktenverzeichnis des Prozesses vermerkten (Urk. 20/16 S. 2) Aufstellung der Gegenanwältin ist zu entnehmen, dass er seiner Ex-Frau Unterhaltsbeiträge von Fr. 42'000.-- im Jahr 2002, Fr. 36'000.-- im Jahr 2003 und Fr. 24'000.-- von Januar bis August 2004 bezahlt hatte (Urk. 20/8). Diese Angaben hat die Ex-Ehefrau als Gegenpartei des Beschwerdeführers im Prozess um Unterhaltszahlungen gemacht. Es ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer diese Beträge tatsächlich auch bezahlt hat.
Zusätzlich ergibt sich aus dem Protokoll des Verfahrens vor dem Einzelrichter betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie aus den Plädoyernotizen der Scheidungsanwältin vom 15. Mai 2002 und 10. April 2003, dass der Beschwerdeführer seinem jüngsten Sohn, geboren 1983 (Urk. 12/1/2 S. 2), seit der Scheidung im Jahr 1993 Unterhaltsbeiträge schuldete, welche sich spätestens ab 2002 auf monatlich Fr. 1'340.-- beziehungsweise Fr. 16'080.-- pro Jahr beliefen (Urk. 20/3 S. 23, Urk. 20/4 S. 2, Urk. 20/5 S. 11, Urk. 20/6 S. 3). Der Sohn befand sich gemäss Schreiben der Anwältin der Ex-Frau vom 24. Mai 2005 im Jahr 2005 noch im Studium. Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltszahlungen an den Sohn seit Januar 2005 nicht mehr leistete (Urk. 3/16 S. 8). Umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass er die Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2002 bis 2004 an den Sohn überwies, zumal seine Anwältin laut den Plädoyernotizen vom 10. April 2003 argumentierte, der Unterhalt für den Sohn gehe demjenigen für die Ex-Frau vor (Urk. 20/5 S. 11). Auch im Kollokationsplan des Konkursamts aus dem Jahr 2012 fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinem jüngsten Sohn Geld schuldete, wohingegen offene Schulden gegenüber der Ex-Frau verblieben (Urk. 3/11 S. 12).
Aus den Plädoyernotizen der Scheidungsanwältin vom 10. April 2003 ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 BVG-Beiträge in Höhe von Fr. 37'000.-- zur Deckung einer Beitragslücke eingezahlt hatte. Zum Beweis der Einzahlung vom 7. Oktober 2002 hatte die Anwältin dem Gericht eine Postquittung eingereicht (Urk. 20/5 S. 4 und 9). Auch dieser Ausgabenposten ist hinreichend belegt.
Den Plädoyernotizen der Scheidungsanwältin vom 10. April 2003 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2002 Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von rund Fr. 25'000.-- zu bezahlen hatte (Urk. 20/5 S. 10). Dieser Betrag ist auch angesichts des steuerbaren Einkommens in diesem Jahr von Fr. 106'500.-- realistischer (Urk. 12/1/6 S. 3) als der von der Durchführungsstelle geschätzt Steuerbetrag von Fr. 9’000.-- respektive Fr. 13'000.-- im Jahr 2003 (Urk. 2 S. 5). Im Kollokationsplan des Konkursamts fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Steuern für diese Periode nicht beglich, anders als in der Zeit ab 2008 (Urk. 3/11 S. 9-10). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Ausgaben für die Steuerperiode 2002, welche im Jahr 2003 anfielen, in Höhe von rund Fr. 25'000.--, respektive unter Berücksichtigung des bereits anerkannten Steuerbetrags von Fr. 13'000.--, von zusätzlichen Steuerausgaben von Fr. 12'000.-- ausgegangen werden. Auf eine Einholung der Steuerbescheide und –abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 kann bei dieser Aktenlage verzichtet werden, zumal diese möglicherweise gar nicht mehr erhältlich sind.
Schliesslich ergibt sich aus der Aufstellung der Krankenkasse vom 12. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 für Leistungen des Gesundheitswesens rund Fr. 5'000.-- bezahlt hat (rund Fr. 1'300.-- für Selbstbehalte, Fr. 530.-- Franchise und Fr. 3'170.-- für nicht versicherte Leistungen [Urk. 20/2]).
Ob sich anhand der eingereichten beziehungsweise zusätzlich einzuholender Unterlagen weitere Auslagen im interessierenden Zeitraum belegen lassen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben.
4.4 Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Ausgabenpositionen ist für das Jahr 2002 von zusätzlich belegten Ausgaben für die Unterhaltsbeiträge an Ex-Frau und Sohn sowie für Pensionskassenbeiträge in Höhe von Fr. 95'080.-- auszugehen (Fr. 42'000.-- für die Ex-Frau, Fr. 16'080.-- für den Sohn sowie Fr. 37'000.-- für Pensionskassenbeiträge). Deshalb ist für 2002 kein Einnahmenüberschuss von Fr. 13'620.-- (Urk. 12/10/3 S. 6), sondern ein Ausgabenüberschuss von Fr. 81'460.-- zu veranschlagen. 2003 resultiert aufgrund der zusätzlichen Ausgaben von Fr. 64'080.-- (Fr. 36'000.-- für die Ex-Frau, Fr. 16'080.-- für den Sohn sowie zusätzliche Fr. 12'000.-- für die Steuerrechnung Periode 2002) ebenfalls nicht ein Einnahmenüberschuss von Fr. 50'600.-- (Urk. 12/10/3 S. 6), sondern ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13'480.--. Für 2004 erhöht sich der bisher anerkannte Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen in Höhe von Fr. 23'700.-- wegen zusätzlicher Ausgaben von Fr. 45'080.-- (Fr. 24'000.-- für die Ex-Frau, Fr. 16'080.-- für den Sohn sowie Fr. 5'000.-- für Krankheitskosten) auf Fr. 68'780.--.
Die unter Berücksichtigung dieser weiteren Ausgaben verbleibende unbelegte Vermögensabnahme errechnet sich folgendermassen: Die Vermögensminderung im Jahr 2002 von Fr. 161'000.-- (Urk. 12/10/3 S. 2) wird durch den belegten Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen in diesem Jahr in Höhe von Fr. 81'460.-- teilweise erklärt. Die Differenz von Fr. 79'540.-- stellt mangels Belegen für die Art der Verwendung Verzichtsvermögen dar. Der Vermögensabnahme im Jahr 2003 von Fr. 40'400.-- steht ein belegter Ausgabenüberschuss von Fr. 13'480.-- gegenüber, womit für dieses Jahr ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 26'920.-- verbleibt. Die weitere Abnahme des Vermögens um Fr. 98'000.-- im Jahr 2004 ist im Umfang des Ausgabenüberschusses von Fr. 68'780.-- belegt, so dass ein Verzichtsvermögen von Fr. 29'220.-- übrig bleibt.
Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10‘000.-- jeweils am 1. Januar gemäss Art. 17a ELV errechnet sich das Verzichtsvermögen folgendermassen:
Jahr | Verzichtsvermögen am 1. Januar | Verzicht | Amortisation |
2002 | Fr. 0.-- | Fr. 79'540.-- | Fr. 0.-- |
2003 | Fr. 79'540.-- | Fr. 26'920.-- | Fr. 0.-- |
2004 | Fr. 96'460.-- | Fr. 29'220.-- | Fr. 10'000.-- |
2005 | Fr. 115'680.-- | F. 0.-- | Fr. 10'000.-- |
2006 | Fr. 105'000.-- | Fr. 0.-- | 9 x |
bis | Fr. 10'000.-- | ||
2015 | Fr. 15'680.-- | Fr. 0.-- | Fr. 10'000.-- |
2016 | Fr. 5'680.-- | Fr. 0.-- | Fr. 10'000.-- |
2017 | Fr. 0.-- | Fr. 0.-- | Fr. 10'000.-- |
Damit verbleibt per 1. Januar 2017 kein Verzichtsvermögen mehr. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu berechne.
5. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ersuchte am 1. April 2020 um Entlassung aus seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per 31. März 2020 zufolge Wahl in ein öffentliches Amt und Aufgabe seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt (Urk. 26 S. 2; vgl. auch Urk. 28). Diesem Gesuch ist unter den gegebenen Umständen stattzugeben.
6. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ist ein Arbeitsaufwand von 20 Stunden und 55 Minuten à Fr. 220.-- für die Redaktion der Beschwerdeschrift und Replik, Korrespondenz und den Beizug von Belegen zu entnehmen. Abzüglich der bereits einkalkulierten zwei Stunden für die Besprechung des Urteils mit der Klientschaft - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird antragsgemäss per 31. März 2020 aus seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen – verbleibt ein Zeitaufwand von 18 Stunden und 55 Minuten (Urk. 24). Dieser Aufwand erscheint zwar als eher hoch, liegt aber angesichts der Besonderheiten des Falles – der an einer Demenz erkrankte Beschwerdeführer (Urk. 12/10/30 S. 2) konnte über seine unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse keine Auskünfte mehr geben, was sowohl die Arbeit der Beiständin im Einspracheverfahren als auch diejenige von Rechtsanwalt Heusser, welcher die Rechtsvertretung erst nach Erlass des Einspracheentscheids übernommen hatte, erheblich erschwerte - noch im angemessenen Rahmen. Nebst der Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 4'162.-- können die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen für Kopien, Spesen und Porto von Fr. 514.10 (Urk. 24) anerkannt werden, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Prozessentschädigung von Fr. 5'036.15 führt. Diese ist an Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird per 31. März 2020 aus seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu ermittle und darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 5'036.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als Urteilsauszug
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt