Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00089
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1965, reiste im August 2001 als Asylsuchender in die Schweiz ein (Aufenthaltsbewilligung N; Urk. 11/7/10-15) und erhielt hier am 1. April 2003 den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings (Aufenthaltsbewilligung F; Urk. 11/7/9). Im Jahr 2009 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt (Urk. 11/7/6-8).
X.___ ist seit Februar 2006 mit Y.___ verheiratet (Urk. 11/2h), und die Eheleute wurden im September 2010 Eltern eines Sohnes (Urk. 11/2f+g).
1.2 Am 3. August 2011 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. September 2011 samt Ergänzungsbericht vom 5. November 2011 ein (Urk. 15/14/1-4 und Urk. 15/15) und erfuhr dabei von einer Leistenhernienoperation im Jahr 2006, von Untersuchungen in den Jahren 2003 und 2005 im Zusammenhang mit einem Nierenleiden mit eingeschränkter Funktion der rechten Niere und von neurologischen Untersuchungen im Jahr 2003 (vgl. die medizinischen Berichte in Urk. 15/14/5-12 und in Urk. 15/18/5-16). Da Dr. Z.___ zudem eine psychische Symptomatik beschrieb und in dieser Hinsicht eine Begutachtung empfahl (Urk. 15/14/1+2), liess die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik B.___, das psychiatrische Gutachten vom 3. Mai 2012 erstellen (Urk. 9/118a/1). Mit Verfügung vom 11. September 2012 verneinte die IV-Stelle daraufhin einen Rentenanspruch von X.___, da sein Gesundheitsschaden bereits bestanden habe, als er in die Schweiz eingereist sei (Urk. 15/35). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Aufgrund eines Hinweises der IV-Stelle meldete sich X.___ nach dem
Erhalt der rentenabweisenden Verfügung im Herbst 2012 beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) an (vgl. die Aktennotizen des AZL vom
29. Oktober 2012 und vom 29. August 2013, Urk. 11/6 und Urk. 9/119 S. 2, sowie die Unterlagen in Urk. 11/8-29). Das AZL ersuchte die IV-Stelle daraufhin um Angaben zum Invaliditätsgrad von X.___ (Schreiben vom 17. Dezember 2012, Urk. 11/E), worauf die IV-Stelle mit Beschluss vom 23. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 50 % ab der Antragsstellung vom August 2011 bis zur
Gegenwart bekannt gab (Urk. 15/41; Feststellungsblatt vom 23. Januar 2013 und Einkommensvergleich vom 18. Januar 2013, Urk. 15/40 und Urk. 15/39).
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 sprach das AZL dem Gesuchsteller rückwirkend ab Februar 2012 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen
zu und rechnete bei deren Bemessung unter anderem zumutbare Erwerbseinkünfte von ihm und seiner Ehefrau an (Urk. 11/V1; vgl. das Begleitschreiben vom 1. Oktober 2013 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, welche das Ehepaar X.___ bis anhin mit Sozialhilfe unterstützt hatten, Urk. 11/36; hierzu die Bestätigung vom 16. Februar 2012, Urk. 11/9). Für das Jahr 2014 erneuerte das AZL die Leistungszusprache mit Verfügung vom 12. Dezember 2013, wiederum unter
Anrechnung der entsprechenden Erwerbseinkünfte (Urk. 11/V2).
Diese Anrechnung war Gegenstand von Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. Oktober und vom 12. Dezember 2013 (vgl. Urk. 11/39-46). Mit Entscheid vom 1. April 2014 hiess das AZL die Einsprachen unter Reduktion der anrechenbaren zumutbaren Einkünfte teilweise gut (Urk. 11/V4) und berechnete dementsprechend mit der zugehörigen Verfügung gleichen Datums die Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 neu (Urk. 11/V3). Die Frist zur Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 1. April 2014 und die darin integrierte Verfügung lief unbenützt ab, X.___ liess jedoch am 27. Mai 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und gleichzeitig sinngemäss Beschwerde erheben. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 wies das Gericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die
Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 11/52; Prozess Nr. ZL.2014.00057).
1.4 Für die folgenden Jahre bis 2017 sprach das AZL X.___, der inzwischen die Niederlassungsbewilligung C erhalten hatte (Urk. 11/7/5), weiterhin Ergänzungsleistungen zu (Verfügungen vom 4. Dezember 2014, Urk. 11/V6; Verfügung vom 21. Mai 2015, Urk. 11/10; Verfügung vom 24. August 2015, Urk. 11/11; Verfügung vom 10. Dezember 2015, Urk. 11/V12; Verfügung vom 21. September 2016, Urk. 11/15; Verfügung vom 7. Dezember 2016, Urk. 11/16; Verfügung vom 31. Januar 2017, Urk. 11/17). Dabei hob das AZL die anrechenbaren zumutbaren Erwerbseinkünfte der Ehefrau in zwei Schritten an (vgl. Urk. 11/V11 S. 3 und Urk. 11/V15 S. 3; vgl. auch die Korrespondenz in Urk. 11/79-83 und die Erläuterungen des AZL zur Fallführung vom 24. August 2015 und vom 9. Juni 2016, Urk. 11/60A und Urk. 11/80), was bei der ersten Anhebung nochmals Gegenstand eines Einspracheverfahrens war (unangefochten gebliebener Einspracheentscheid vom 22. April 2016, Urk. 11/V14), bei der zweiten Anhebung unbeanstandet blieb. Zudem erhielt X.___ ab dem 1. Januar 2017 zusätzlich zu den
Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfe (Urk. 11/V17 S. 4).
1.5 Mit Schreiben vom 7. April 2017 ersuchte X.___ das AZL um Erhöhung der Zusatzleistungen (Urk. 11/99/1) und legte ein Zeugnis von Dr. Z.___ vom 21. März 2017 bei (Urk. 11/99/2).
Das AZL bat die IV-Stelle daraufhin am 12. April 2017 um die revisionsweise Festlegung des Invaliditätsgrades (Urk. 9/107). Die IV-Stelle liess X.___ den Fragebogen zur Revision ausfüllen (Angaben vom 3. Mai 2017, Urk. 15/50), holte bei Dr. Z.___ den Bericht vom 12. August 2017 ein (Urk. 15/55 mit beigelegten Berichten über Untersuchungen wegen Miktionsbeschwerden und Kreuzschmerzen) und liess anschliessend durch das Zentrum
C.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 24. Januar 2018 erstellen (Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fallführerin, von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter Einbezug einer neuropsychologischen Abklärung durch Dr. sc. hum. Dipl. Psych. G.___, Neuropsychologin PVK, Urk. 9/118b/1+2). Am 23. Februar 2018 teilte die IV-Stelle dem AZL mit, dass sich im Revisionsverfahren neu ein Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe (Urk. 9/108; vgl. das Feststellungsblatt vom 23. Februar 2018, Urk. 11/K).
Das AZL hatte X.___ mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 vorerst erneut Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe zugesprochen (Urk. 9/V19) und war mit Verfügung vom 15. Februar 2018 für die Zeit ab Dezember 2017 zum einen auf die Zusprechung kantonaler Beihilfe zurückgekommen und hatte zum andern berücksichtigt, dass die Eheleute X.___ im Dezember 2017 Eltern einer Tochter geworden waren (Urk. 9/V20). Gestützt auf den Bescheid der IV-Stelle vom 23. Februar 2018 verfügte das AZL am 20. März 2018 die Einstellung der zugesprochenen Ergänzungsleistungen per
April 2018 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/V22).
1.6 X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, liess gegen die Verfügung des AZL vom 20. März 2018 mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Einsprache erheben (Urk. 9/112) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien ab April 2018 weiterhin Zusatzleistungen auszurichten, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über den massgebenden Invaliditätsgrad beziehungsweise die Leistungsfähigkeit des Einspracheführers entschieden sei. In prozessualer Hinsicht liess er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache und um die unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 9/112 S. 2).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 entsprach das AZL dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinne, dass es X.___ für die Dauer des Einspracheverfahrens weiterhin Zusatzleistungen zusprach (Urk. 9/V23 und die Berechnungsverfügung vom 23. Mai 2018, Urk. 9/V24). In der Folge unterbreitete das AZL der IV-Stelle die Einsprache von X.___ vom 8. Mai 2018 (Urk. 9/112) und deren Ergänzung vom 13. Juli 2018 (Urk. 15/85) zur Vernehmlassung (Briefe vom 18. Mai und vom 24. Juli 2018, Urk. 9/113 und Urk. 9/116). Am 10. August 2018 teilte die IV-Stelle dem AZL mit, dass sie an ihrem Entscheid - Bemessung des Invaliditätsgrades auf 0 % - festhalte (Urk. 9/117; Feststellungsblatt vom 10. August 2018, Urk. 9/118).
Mit Entscheid vom 20. August 2018 wies das AZL daraufhin die Einsprache durch Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 9/V25).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dina Raewel mit Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihm seien die Zusatzleistungen ab dem
1. Oktober 2018 weiterhin auszurichten, eventualiter sei eine weitere psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen und stellte den Antrag auf die unentgeltliche Rechtspflege für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehme (Urk. 1 S. 2 und S. 15). Nachdem die Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache erteilt hatte, liess X.___ den Antrag auf die unentgeltliche Rechtspflege am 2. Oktober 2018 zurückziehen (Urk. 7). Das AZL verzichtete in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2018 auf eine materielle Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 8 und die eingereichten Akten in Urk. 9/V19-V25 und Urk. 9/107-120 sowie in Urk. 11/V1-V18, Urk. 11/v-v5, Urk. 11/A-K und Urk. 11/1-106).
Mit Eingabe vom 28. November 2018 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer in Ergänzung der Akten einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2018 einreichen (Urk. 13). Das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Urk. 14) die Akten der
Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-91). Anschliessend wies es mit Verfügung vom 25. Januar 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Weiterzusprechung von Zusatzleistungen während der Dauer des Prozesses ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 17). In der Replik vom 16. Mai 2019 (Urk. 24) und in der Duplik vom 11. Juni 2019 (Urk. 26) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 von der Duplik in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 27), liess er mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 28) nochmals einen Bericht von Dr. H.___ vom 18. Juni 2019 einreichen (Urk. 29). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2019 zugestellt (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
Zu den anrechenbaren Einnahmen, die in Art. 11 ELG aufgelistet sind, gehören unter anderem ein Teil der tatsächlichen Erwerbseinkünfte (Abs. 1 lit. a) und des Weiteren - in Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht - ein Teil der Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Abs. 1 lit. g). Anrechenbar sind
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte, auf die nicht die ergänzungsleistungsberechtigte Person, sondern ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte verzichtet (BGE 117 V 287).
Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als
Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise
Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Dieser
Anrechnung liegt die - widerlegbare - Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer unterstand aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz per 1. April 2003 (Urk. 11/7/9) dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB) und hatte in dieser Hinsicht die gleichen Rechte wie ein anerkannter Flüchtling (vgl. die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013 mit Hinweis auf das in BGE 139 II 1 publizierte Urteil des Bundesgerichts 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012). Daran änderte sich auch nichts durch den Erwerb der Aufenthaltsbewilligung B im Jahr 2009 (Urk. 11/7/6-8) und der Niederlassungsbewilligung C im Jahr 2014 (Urk. 11/7/5).
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FlüB haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der
Invalidenversicherung. Des Weiteren haben nach Art. 1 Abs. 2 FlüB Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
Gestützt auf diese Regelung war und ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen aufgrund dessen, dass Dr. A.___ im Mai 2012 zum Schluss gelangt war, die diagnostizierte psychische Problematik habe sich infolge der langjährigen Inhaftierung in der Türkei ent-
wickelt und habe somit schon bei der Entlassung aus der Haft und mithin noch vor der Einreise in die Schweiz vorgelegen (Urk. 9/118a/1 S. 8 und S. 10 f.). Denn damit hatte der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente erfüllt, nämlich die erforderliche dreijährige (beziehungsweise bis Ende 2007 einjährige) Beitragsdauer vor Eintritt der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG), noch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente, nämlich eine Versicherungsdauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG).
2.1.2 Ebenfalls kein Anspruch ergibt und ergab sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit. Denn dessen Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 erklären ebenfalls die Voraussetzungen für Schweizer Bürger als massgebend für ordentliche und ausserordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung. Deshalb kommt auch die Anrechnung von türkischen Beitragszeiten an die erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht in Betracht. Eine
solche Anrechnung ist in Art. 10 Abs. 3 des Abkommens nur in Bezug auf die Leistungsbemessung bei erworbenem Anspruch auf eine Invalidenrente nach schweizerischem Recht vorgesehen, dies im Gegensatz zu Art. 13 des Abkommens, wonach für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach türkischem Recht unter gewissen Voraussetzungen auch die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Die IV-Stelle konnte die Frage nach der Massgeblichkeit türkischer Beitragszeiten indessen ohnehin offen lassen, da sich keine solchen Beitragszeiten nachweisen liessen (vgl. die Unterlagen über die internationale Verwaltungshilfe in Urk. 11/4.1).
2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2012 leitete sich somit nicht nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG aus einem tatsächlichen Rentenanspruch ab, sondern nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG aus einem hypothetischen Rentenanspruch für den Fall, dass er die Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde. Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 15/39-40) führte zum hypothetischen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG), welcher zum einen nach dem Gesagten massgebend war für den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und zum andern gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV auch bei der Festlegung der anrechenbaren Einkünfte im Rahmen der Bemessung der Höhe der Ergänzungsleistungen eine Rolle spielte.
2.3 Nachdem die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren neu auf 0 % festgelegt hatte (Urk. 9/108 und Urk. 11/K), war für die Beschwerdegegnerin die Grundlage für die Zusprechung von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG entfallen, und sie verneinte aus diesem Grund den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2018. Auf Bemessungsfragen hatte sie damit nicht einzugehen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage nach dem
Anspruch auf Ergänzungsleistungen als solchem und nicht nach deren Höhe bei allenfalls gegebenem Anspruch.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen bei der Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich verbindlich (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Dies gilt allerdings nur dort, wo eine Person, die Ergänzungsleistungen beansprucht, die Möglichkeit hatte, den Invaliditätsgrad in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, wo der Invaliditätsgrad mithin Grundlage einer anfechtbaren Verfügung über einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung war. Legt die IV-Stelle den Invaliditätsgrad hingegen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) lediglich amtshilfeweise fest, um der Durchführungsstelle die Grundlage für die Frage nach einem hypothetischen Rentenanspruch für den Fall der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG zu liefern, so besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine derartige Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung. Vielmehr ist die Invaliditätsbemessung in diesen Fällen, in denen die Möglichkeit zur Anstrengung eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht gegeben war, im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3).
3.2 Im vorliegenden Verfahren ist damit - entgegen den Vorbehalten der Beschwerdegegnerin hierzu (vgl. Urk. 8 und Urk. 26) - nach den Regeln des Invalidenversicherungsrechts frei zu prüfen, ob die IV-Stelle im hypothetischen Fall, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hätte, diese Rente aufgrund eines nachfolgend neu ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % hätte aufheben dürfen. Bejahendenfalls entfiele gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG die Grundlage für die weitere Gewährung von Ergänzungsleistungen, verneinendenfalls bestünde sie fort.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
4.2
4.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht seit dem Jahr 2004 die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden, zu denen namentlich organisch nicht erklärbare Schmerzstörungen gehören, unter dem Begriff der
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2) und festgehalten, dass hier der Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit indirekt, gestützt auf Indizien, zu
erbringen sei (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Es hatte hierzu in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1), und hatte diesen ursprünglich fachpsychologischen Prognosekriterien den Charakter eines verselbständigten rechtlichen Anforderungsprofils zugeschrieben (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
4.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die damit verbundene sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2).
4.2.3 Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Urteilen vom 30. November 2017 auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108).
Soweit eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung zur Diskussion steht, ist es die IV-Stelle, welche die Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, mithin einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung trägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3).
4.5 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss,
damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Dort, wo das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, kann es die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
5. Aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen hängt die Rechtmässigkeit der Aufhebung der mutmasslichen halben Rente davon ab, dass sich entweder im Zeitverlauf der Sachverhalt in rentenerheblicher Weise verändert hat oder dass die ursprüngliche Annahme eines hypothetischen Anspruchs auf eine halbe Rente als zweifellos unrichtig im Sinne der dargelegten Voraussetzung für eine Wiedererwägung zu beurteilen ist.
6. Was zunächst die Frage nach einer Sachverhaltsänderung betrifft, so gab die
IV-Stelle der Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad von 50 % mit dem
Beschluss vom 23. Januar 2013 bekannt (Urk. 15/41). Es rechtfertigt sich, im
vorliegenden Fall der hypothetischen Rentenrevision diesen Beschluss als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung heranzuziehen. An die Stelle der Rentenherabsetzungsverfügung, bis zu deren Erlass sich die Sachverhaltsänderung verwirklicht haben müsste, tritt das Schreiben vom 23. Februar 2018, mit welchem die IV-Stelle die Beschwerdegegnerin vom neuen Invaliditätsgrad von 0 % in Kenntnis gesetzt hat (Urk. 9/108).
7.
7.1
7.1.1 In medizinischer Hinsicht lagen der IV-Stelle zur Zeit der Festlegung des Invaliditätsgrades auf 50 %, also im Januar 2013, zum einen die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ vom 22. September und vom 5. November 2011 und die Vorakten über Untersuchungen und Behandlungen in den Jahren 2003, 2005 und 2006 vor (Urk. 15/14, Urk. 15/15 und Urk. 15/18) und zum andern das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 9/118a/1).
7.1.2 Somatischerseits ergaben neurologische Abklärungen, die wegen Missempfindungen in den Beinen durchgeführt worden waren, gemäss den Berichten des Kantonsspitals I.___ vom 4. und vom 25. August 2003 unauffällige
Befunde (Urk. 15/18/8-9 und Urk. 15/18/5-6), und auch Dr. Z.___ führte in seinen späteren Berichten des Jahres 2011 keine neurologischen Diagnosen auf, weder solche mit noch solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber nannte Dr. Z.___ als somatische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Niereninsuffizienz (Urk. 15/14/1), die schon in einem Bericht des Kantonsspitals I.___ vom 21. Juli 2003 als seit 2001 vorbekannt beschrieben worden (Urk. 15/14/9+10+11) und im Mai 2005 Gegenstand von Abklärungen im Stadtspital J.___ gewesen war (Urk. 15/14/6-8), konkretisierte jedoch die daraus resultierenden Einschränkungen nicht näher. Vielmehr wies er bei der Frage nach den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen darauf hin, dass er die Belastbarkeit seines Patienten vor allem von Seiten der Psyche als deutlich eingeschränkt erachte (Urk. 15/14/2) und nannte hier als Diagnosen eine depressive Entwicklung und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei langjähriger Inhaftierung und Folterung (Urk. 15/14/1).
7.1.3 Dr. A.___ bestätigte im Gutachten vom 3. Mai 2012 (Exploration vom 2. Februar 2012, Urk. 9/118a/1 S. 1) das Vorliegen einer Depressivität und ordnete ihr die Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom zu (F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10). Sodann hielt er fest, das Gesamtbild der Veränderung des Exploranden nach Extrembelastung mit den daraus resultierenden sozialen und beruflichen Folgen und dem vorliegenden Zustandsbild gehe über das reine Vorliegen einer depressiven Störung hinaus; vielmehr weise der Gesamtverlauf in seiner Ausprägung auf eine Störung tiefergehender Qualität im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsänderung hin. Demgemäss führte er als weitere Diagnose den Verdacht auf eine bleibende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auf (Urk. 9/118a/1 S. 8 f.). Dabei erschien ihm die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Dr. Z.___ sie gestellt hatte, ebenfalls als nachvollziehbar, er wählte jedoch die davon abweichende Codierung seinen Ausführungen zufolge aufgrund der ihm als grundlegend und persönlichkeitsnah
erscheinenden Veränderungen, die ihm der Beschwerdeführer geschildert habe (Urk. 9/118a/1 S. 9).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nahm Dr. A.___ zunächst Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nach dem Gymnasium ein Literaturstudium aufgenommen und während der Studienzeit während zwei Jahren aushilfsweise als Lehrer gearbeitet habe, dass er das Studium jedoch aufgrund der politischen Verhältnisse in der Türkei nicht habe beenden können und infolge des mehr als elfjährigen Gefängnisaufenthaltes nicht mehr berufstätig gewesen sei vor seiner Flucht in die Schweiz (Urk. 9/118a/1 S. 4 ff.). Der Gutachter
gelangte alsdann zum Schluss, aufgrund der Persönlichkeitsänderung und der chronifizierten depressiven Verstimmung mit Einschränkung der Konzentration, der Merkfähigkeit, der Lernfähigkeit, der Flexibilität, des Arbeitstempos und der allgemeinen Stressbelastung bestehe in einer Tätigkeit als Lehrer oder in einer vergleichbaren Funktion keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Leistungsfähigkeit (Urk. 9/118a/1 S. 9). Demgegenüber attestierte er dem Beschwerdeführer für einfache Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Lernvermögen, die Aufmerksamkeitsspanne, die Planung und Zeitstrukturierung, das Arbeitstempo und die Stressbelastbarkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und begründete die Einschränkungen mit den Antriebsstörungen und der erhöhten Ermüdbarkeit (Urk. 9/118a/1 S. 10).
7.2 Es ist diese von Dr. A.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die gemäss Feststellungsblatt massgebend für die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vom Januar 2013 war (vgl. Urk. 15/40).
Dabei ging die IV-Stelle in erwerblicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch bei guter Gesundheit eine Hilfsarbeitertätigkeit - zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % - ausüben würde. Dementsprechend nahm die IV-Stelle für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens die gleichen statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE zum Ausgangspunkt, nämlich die Männerlöhne für Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus 4 der Tabelle TA1 (Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und reduzierte den statistischen Vollzeitlohn entsprechend der attestierten 50%igen Einschränkung auf 50 % (Urk. 15/39).
8.
8.1
8.1.1 Im Bericht vom 12. August 2017, den die IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens des Jahres 2017 bei Dr. Z.___ eingeholt hatte, nannte der Hausarzt als zusätzliche Diagnose ein Lumbovertebralsyndrom (Urk. 15/55/1) und legte hierzu einen Bericht der Klinik K.___ vom 5. November 2016 über eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule nach einem Sturz auf das Gesäss bei (Urk. 15/55/6-7). Des Weiteren verwies er auf einen Sonografie-Bericht der Klinik K.___ vom 9. Mai 2016, in welchem im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 6. August 2013 eine zunehmende Schrumpfniere rechts beschrieben wurde (Urk. 15/55/5), und schliesslich wies er auf die Persistenz der psychischen Problematik hin (Urk. 15/55/2).
Diese Hinweise bewogen die IV-Stelle zur Veranlassung der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im C.___.
8.1.2 Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung durch Dr. D.___ vom 16. November 2017 zeigten sich keine Auffälligkeiten im Bewegungsapparat. Insbesondere erwies sich die Wirbelsäule in allen Segmenten als indolent, frei von Verhärtungen und normal beweglich, und die oberen und unteren Extremitäten wurden ebenfalls als frei beweglich beschrieben (Urk. 9/118b/1 S. 21). Des Weiteren fiel auch die kursorische neurologische Untersuchung unauffällig aus (Urk. 9/118b/1 S. 22).
Im Zuge der rheumatologischen Abklärung durch Dr. E.___ vom 22. November 2017 sodann berichtete der Beschwerdeführer zwar, dass langjährige Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in den letzten beiden Jahren verstärkt aufgetreten seien (Urk. 9/118b/1 S. 24), die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung waren jedoch ebenfalls unauffällig, insbesondere bei schmerzfreier und nicht eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/118b/1 S. 26).
Damit ist in Bezug auf den Bewegungsapparat, der im Jahr 2013 noch keinen Anlass für Abklärungen oder besondere Feststellung gegeben hatte, keine massgebliche gesundheitliche Veränderung nachgewiesen.
8.1.3 Was im Weiteren das Nierenleiden betrifft, so gingen die Gutachter im Januar 2018 aufgrund des Vergleichs von aktuellen Laborwerten mit den Laborwerten der Jahre 2004 und 2005 gemäss dem Bericht des Stadtspitals J.___ des Jahres 2005 (Urk. 15/14/6-8) von einer Zunahme der Niereninsuffizienz seit dem Jahr 2004 aus und massen ihr das Stadium IIIb (statt des bisherigen Stadiums II; vgl. Urk. 15/14/1 und Urk. 15/55/1) nach der sogenannten KIDGO-Einteilung zu (Urk. 9/118b/1 S. 45 f.). Dabei ist gut denkbar, dass die seit 2004/2005 konstatierte Verschlechterung der Nierenfunktion auch den vorliegend massgebenden Zeitraum seit dem Jahr 2013 beschlug, da - wie bereits erwähnt - im Mai 2016 gegenüber dem Zustand im Jahr 2013 sonografisch rechts eine zunehmende Schrumpfniere festgestellt wurde (vgl. Urk. 15/55/5).
Allerdings schrieben die medizinischen Fachpersonen des C.___ der zugenommenen Funktionsbeeinträchtigung der rechten Niere keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/118b/1 S. 43, S. 46, S. 48 und S. 50). Hinsichtlich der Nierenproblematik ist daher ebenfalls keine Veränderung nachgewiesen, die als potentiell rentenerheblich zu qualifizieren wäre.
8.1.4 In Bezug auf das psychische Zustandsbild sodann hielt Dr. F.___ aufgrund der Exploration vom 24. November 2017 und unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. G.___ vom 7. Dezember 2017 (Urk. 9/118b/1 S. 26 ff. und S. 41) fest, der Beschwerdeführer erfülle angesichts der aktuellen Symptomatik die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode nicht und die Diagnosestellung einer chronifizierten depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom könne aus heutiger Sicht nicht bestätigt werden. Das Gleiche gelte für den Verdacht auf eine bleibende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, und des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer aktuell auch die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht (Urk. 9/118b/1 S. 42 und S. 43). Dementsprechend stellte Dr. F.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/118b/1 S. 41), was zur Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte (Urk. 9/118b/1 S. 43).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gelangten die Gutachter allerdings in Beantwortung der Frage nach einer Veränderung im Vergleich zur Situation zur Zeit der Begutachtung durch Dr. A.___ zum Schluss, der psychische Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern es sei überwiegend wahrscheinlich schon damals keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen, weshalb es sich bei der gegenwärtigen Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustands handle (Urk. 9/118b/1 S. 47, S. 49, S. 50 und S. 51).
Dessen ungeachtet hielt die IV-Stelle aufgrund der Abklärungsergebnisse im Gutachten des C.___ eine gesundheitliche Verbesserung als ausgewiesen, dies entgegen dem RAD-Arzt Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2018 die gutachterliche Beurteilung des erhobenen Zustands als gleichgeblieben nicht in Zweifel zog (vgl. Urk. 11/K S. 5). Die Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 0 % basiert demnach auf der Annahme eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG.
8.1.5
8.1.5.1 Die IV-Stelle begründete ihre Auffassung, das psychiatrische Fachgutachten von Dr. F.___ weise auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes hin, nicht detailliert, sondern hielt lediglich fest, der Psychostatus und die jetzigen Ressourcen hätten sich gegenüber dem psychiatrischen Gutachten des Jahres 2012 wesentlich verbessert (Urk. 11/K S. 5, Urk. 9/118 S. 2).
8.1.5.2 Als Hauptproblematik hatte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ langjährige Schlafstörungen und Probleme der Konzentration und der Merkfähigkeit angegeben (Urk. 9/118a/1 S. 5 und S. 6), und bei der Begutachtung durch Dr. F.___ waren es neben der erneuten Erwähnung von Schlafunterbrechungen wiederum in erster Linie die Gedächtnisprobleme, die der Beschwerdeführer von sich aus am ausführlichsten schilderte (Urk. 9/118b/1 S. 33 f.).
Trotz dieser Schilderungen berichtete Dr. F.___, im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten gefunden zu haben, sondern die Konzentration als durchgehend ungestört und die Konzentrationsspanne während der ganzen Dauer der Untersuchung (150 Minuten; vgl. Urk. 9/118b/1 S. 31) als gleichbleibend erlebt und ein klinisch unauffälliges Langzeitgedächtnis festgestellt zu haben (Urk. 9/118b/1 S. 36 f.). Immerhin konstatierte er aber in der konkreten Testung, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt habe, sich drei Gegenstände zu merken, und dass er bei der Aufgabe, von der Zahl 100 in fortlaufenden Schritten die Zahl 7 zu subtrahieren, verlangsamt gewirkt und sich damit schwergetan habe (Urk. 9/118b/1 S. 37). Diese Beobachtungen während der Testung sind nicht in Frage zu stellen, da Dr. F.___ den Beschwerdeführer als während der gesamten Exploration kooperativ wahrnahm (Urk. 9/118b/1 S. 36), dies im Gegensatz zur Neuropsychologin Dr. G.___, die Anhaltspunkte dafür erwähnte, dass der Beschwerdeführer sich in den Tests aggravierend verhalten und nicht motiviert mitgearbeitet habe (vgl. Urk. 9/118b/1 S. 30).
Damit unterscheiden sich indessen die Beobachtungen von Dr. F.___ in Bezug auf die Problematik der Konzentration und der Merkfähigkeit nicht wesentlich von denen, die Dr. A.___ gemacht hatte. Dr. A.___ hatte zwar die Konzentration nicht wie Dr. F.___ als durchgehend gleichgeblieben bezeichnet, hatte aber auch keine als erheblich einzustufende Verminderung beschrieben, sondern lediglich festgehalten, die Konzentration habe im Laufe der 90-minütigen Exploration etwas abgenommen (Urk. 9/118a/1 S. 7). Des Weiteren hatte er beim
Konzentrations-Verlaufs-Test und beim Aufmerksamkeits-Belastungs-Test durchschnittliche Konzentrationsleistungen festgestellt, dies im zweitgenannten Test bei überdurchschnittlicher Sorgfalt, jedoch unterdurchschnittlichem Arbeitstempo (Urk. 9/118a/1 S. 7 f.). Und was die Feststellung von Dr. F.___ betrifft, der Beschwerdeführer verfüge über ein gut strukturiertes formales Denken (Urk. 9/118b/1 S. 37), so relativierte er diese an anderer Stelle mit der Bemerkung, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise weitschweifig gewesen und das Gespräch habe strukturiert werden müssen (Urk. 9/118b/1 S. 36).
8.1.5.3 Was des Weiteren die depressive Problematik anbelangt, so hatte Dr. A.___ im Laufe des Gesprächs eine Verschiebung der Grundstimmung zum depressiven Pol hin beobachtet und bei der Charakterisierung dieser Grundstimmung von der Störung der Vitalgefühle im Sinne fehlender Kraft und Lebendigkeit, von Insuffizienzgefühlen und von Hoffnungslosigkeit gesprochen (Urk. 9/118a/1 S. 7). Testpsychologisch hatte das Beck-Depressions-Inventar, bei dem es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt, erhöhte Werte in sämtlichen Unterskalen hervorgebracht, und Dr. A.___ hatte hierbei Dysphorie, Versagensgefühle, Objektbezugsstörungen, Strafbedürfnis, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe, Reizbarkeit, Entschlussunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Libidoverlust, Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Hypochondrie erwähnt (Urk. 9/118a/1 S. 7).
Dr. F.___ führte die Testung nach dem Beck-Depressions-Inventar ebenfalls durch und sah in den wiederum erhöhten Werten ein Indiz für eine Verdeutlichungstendenz, die durch die divergierenden Werte in der Fremdbeurteilungsskala nach Hamilton und die klinischen Beobachtungen untermauert werde (Urk. 9/118b/1 S. 42). Es gilt indessen zu beachten, dass schon Dr. A.___ Divergenzen zwischen den eigenen Beobachtungen und den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt hatte. Auch im Rahmen der damaligen Exploration war die depressive Symptomatik erst im Laufe des Gesprächs sichtbar geworden, und die unmittelbar beobachteten Symptome waren im Gutachten nicht als so vielgestaltig wiedergegeben worden wie diejenigen, die Dr. A.___ als Ergebnis der Testung nach dem Beck-Depressions-Inventar aufgezählt hatte (vgl. Urk. 9/118a/1 S. 7). Die von Dr. F.___ beschriebenen Divergenzen sind somit kein Indiz für eine Veränderung seit der Begutachtung durch Dr. A.___.
Sodann ist zu bemerken, dass Dr. A.___ hinter den dargelegten Divergenzen anders als Dr. F.___ nicht eine Aggravationstendenz gesehen, sondern vielmehr umgekehrt eine Tendenz des Beschwerdeführers zu dissimulierendem Verhalten mit einem Bemühtsein, sich nicht als psychisch krank zu definieren, erblickt hatte (Urk. 9/118a/1 S. 9). Unter diesen Umständen kann aber auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ als psychisch gesund bezeichnete (Urk. 9/118b/1 S. 33), nicht als Anzeichen einer gesundheitlichen Verbesserung gewertet werden. Vielmehr kommt darin eine Ambivalenz im Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck, die schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ zu beobachten gewesen war. Dort hatte sich der Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine Arbeitsunfähigkeit in der Selbstbeurteilung nach Beck als voll arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit eingeschätzt, was der Gutachter indessen als zu hoch gegriffen erachtet hatte (Urk. 9/118a/1 S. 11), gegenüber Dr. F.___ wiederum sah er sich trotz Negierung einer psychischen Beeinträchtigung überhaupt nicht mehr dazu in der Lage, eine Arbeit zu verrichten (Urk. 9/118b/1 S. 35).
Auch in Bezug auf die depressive Symptomatik kann somit aus den Feststellungen von Dr. F.___ nicht auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der Begutachtung durch Dr. A.___ geschlossen werden.
8.1.5.4 Ferner hatte zeitweise auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Raum gestanden, welche Dr. A.___ zwar zugunsten der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung zurückgestellt, jedoch grundsätzlich als plausibel beurteilt hatte (Urk. 9/118a/1 S. 9).
Wenn der Beschwerdeführer dabei anlässlich der Begutachtung im C.___ berichtete, er habe sich seit Jahren von den früher erlebten Flashbacks befreit und leide seit etwa fünf Jahren nicht mehr an Albträumen (Urk. 9/118b/1 S. 16), so hatte er schon gegenüber Dr. A.___ keine derartigen Symptome zur Sprache gebracht, sodass auch in dieser Hinsicht keine Veränderung nachgewiesen ist. Und soweit im Bericht von Dr. H.___ vom 30. Oktober 2018 von solchen Symptomen neu die Rede ist (Urk. 13), so kann dies wiederum mit dem ambivalenten Aussageverhalten des Beschwerdeführers zusammenhängen und macht deshalb eine massgebliche Veränderung im Zeitverlauf nicht überwiegend wahrscheinlich.
8.1.5.5 Schliesslich fragt sich noch, ob aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tagesgestaltung auf eine Verbesserung im Sinne einer Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen zu schliessen ist, wie dies die IV-Stelle vermutete (vgl. Urk. 9/118
S. 2).
Der Beschwerdeführer führte auf die Befragung zum Tagesablauf im Rahmen der ausführlichen, den Teilbegutachtungen vorangestellten Anamnese des C.___ aus, er mache den (2010 geborenen) Sohn am Morgen für die Schule bereit, bringe ihn dorthin und frühstücke nachher mit der Ehefrau. Soweit der Sohn auch am Nachmittag Schule habe, begleite er ihn wiederum, des Weiteren gehe er einkaufen, bereite das Mittagessen und das Abendessen vor, esse mit seinem Sohn, weil die Ehefrau, die zu 100 % arbeite (vgl. Urk. 9/118b/1 S. 14), erst später von der Arbeit zurückkehre, und bringe ihn zu Bett. Das Putzen übernehme vor allem die Ehefrau, die in dieser Hinsicht mit seiner Arbeit nicht zufrieden sei, hingegen bringe er die Wäsche zur Waschmaschine und übernehme auch das Staubsaugen und das Wischen des Bodens (Urk. 9/118b/1 S. 15 f.). Diese Wiedergabe des
Tagesablaufs ist ausführlicher und detaillierter als diejenige im Gutachten von Dr. A.___, wo in viel allgemeinerer Form zu lesen ist, der Beschwerdeführer verbringe den Tag mit kleineren Haushaltbesorgungen und gehe dabei routinehaft vor, indem er beispielsweise immer das Gleiche koche (Urk. 9/118a/1 S. 6). Der Vergleich zwischen den Darstellungen in den beiden Gutachten macht eine eigentliche Steigerung der Leistungsfähigkeit aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Zwar ist offensichtlich, dass sich die Aufgaben mit dem Älterwerden des Sohnes und dessen Einschulung gewandelt haben, dies heisst jedoch noch nicht, dass der Umfang des Beitrags des Beschwerdeführers an den Hausarbeiten früher geringer gewesen wäre. Zudem liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hinweisen (vgl. Urk. 1 S. 8), dass ihm Dr. A.___ eine 50%ige Leistungsfähigkeit für angepasste Arbeiten attestiert habe. Die Haus- und Betreuungsarbeiten, wie sie der Beschwerdeführer gemäss den Darlegungen im Gutachten des C.___ wahrnahm, bewegen sich im Rahmen dieser Leistungsfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer auch angab, sich
auszuruhen, wenn er müde sei, und zwar täglich zu lesen, vieles jedoch (wegen seiner Konzentrationsschwierigkeiten) nicht mehr zu verstehen (vgl. Urk. 9/118b/1 S. 15 f.)
Was sodann das soziale Leben betrifft, so lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie sie in der Anamnese des C.___ wiedergegeben sind, die Kontaktpflege reger erscheinen als die Schilderungen hierzu im Gutachten von Dr. A.___. Während Dr. A.___ die Angabe des Beschwerdeführers festhielt, er lebe mit seiner Frau und dem Sohn sehr zurückgezogen und habe keine Kontakte zur Umgebung, sondern nur zwei Kollegen kurdischer Herkunft in Bern, die er jedoch sehr selten sehe (Urk. 9/118a/1 S. 5 und S. 6), findet sich im Gutachten des C.___ die Aussage, der Beschwerdeführer besuche drei- bis viermal wöchentlich den kurdischen Verein, um Kollegen zu treffen oder an Veranstaltungen teilzunehmen (Urk. 9/118b/1 S. 15). Diese Ausdehnung des sozialen Lebens auf einen grösseren Kollegenkreis weist jedoch im Kontext der Gesamtsituation ebenfalls nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung oder die Gewinnung zusätzlicher Ressourcen hin, zumal die unterschiedlich erscheinende Darstellung teilweise wiederum durch die ungleiche Ausführlichkeit der Anamnese in den beiden Gutachten bedingt sein könnte.
8.1.6 Zusammengefasst ist somit in medizinischer Hinsicht im Zeitraum zwischen
Januar 2013 und Februar 2018 keine Veränderung mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, welche den
Invaliditätsgrad zu beeinflussen geeignet wäre.
8.2 Des Weiteren fehlt es auch an Hinweisen auf eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht.
Insbesondere ist es nicht wahrscheinlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Älterwerden seines Sohnes oder mit der
Geburt seiner Tochter im Dezember 2017 die Erwerbsarbeit auch bei guter
Gesundheit zugunsten der Hausarbeit und der Kinderbetreuung zurückgestellt und nur noch teilzeitlich berufstätig gewesen wäre. Ebenso wenig bestehen
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit Fähigkeiten erworben hätte, die ihn dazu befähigt hätten, eine besser qualifizierte Tätigkeit als eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seine Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, auf seine gesundheitlichen Probleme zurückführte (vgl. Urk. 9/118a/1 S. 6 und S. 8, Urk. 9/118b/1 S. 13 und S. 14). Denn die Rechtsprechung verlangt konkrete Anhaltspunkte für einen mutmasslichen beruflichen Aufstieg bei guter
Gesundheit (BGE 145 V 141 E. 5.2.1), die vorliegendenfalls indessen fehlen.
8.3 Damit lässt sich die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 50 %, wie ihn die IV-Stelle am 23. Januar 2013 festgelegt hatte, auf 0 %, wie ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Februar 2018 bekanntgegeben hatte, entgegen der Annahme der IV-Stelle nicht mit einer Sachverhaltsänderung rechtfertigen. Der entsprechenden Folgerung des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 24 S. 6) ist zuzustimmen.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob die Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 0 % mit der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Festlegung des Invaliditätsgrades auf 50 % und der darauf basierenden Annahme eines hypothetischen Anspruchs auf eine halbe Rente begründet werden kann.
Auch hier tritt an die Stelle einer Rentenverfügung der Beschluss der IV-Stelle vom 23. Januar 2013, dessen zweifellose Unrichtigkeit zu beurteilen ist.
9.2 Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).
9.3
9.3.1 Eine zweifellose Unrichtigkeit wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.
Der Invaliditätsbemessung vom Januar 2013 liegen nicht nur Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte zugrunde, sondern zusätzlich das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Mai 2012, das die IV-Stelle in Auftrag gegeben hatte (Urk. 9/118a/1). Dieses Gutachten ist zwar in Bezug auf die Diagnose der bleibenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung insoweit nicht vollständig, als Dr. A.___ nicht über die fremdanamnestischen Angaben verfügte, die nach seiner eigenen Darstellung für eine definitive Diagnosestellung erforderlich gewesen wären (vgl. Urk. 9/118a/1 S. 9). Da sich Dr. A.___ jedoch die Belastungssituation des jahrelangen Gefängnisaufenthaltes vom Beschwerdeführer eingehend schildern liess und es schwierig sein dürfte, fremdanamnestische Angaben dazu zu erhalten, drängte es sich für die IV-Stelle nicht auf, in dieser Hinsicht eine ergänzende Beurteilung einzuholen. Des Weiteren ist auch der Umstand, dass die Begutachtung mit der Exploration vom Februar 2012 zur Zeit der Invaliditätsbemessung schon etwa ein Jahr zurücklag und die IV-Stelle keine aktuellen Angaben mehr beschaffte, nicht als Verstoss gegen die Untersuchungspflicht zu werten angesichts dessen, dass Dr. A.___ die Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zwar für indiziert hielt, sich davon jedoch keine massgebliche leistungssteigernde Verbesserung des Zustandsbildes versprach (Urk. 9/118a/1 S. 9 und S. 10).
9.3.2 Sodann ist es auch in materieller Hinsicht nicht zweifellos unrichtig, dass die IV-Stelle auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. A.___ abstellte.
Dr. A.___ folgte dabei zwar nicht explizit den Kriterien der Rechtsprechung zu den Auswirkungen von psychischen Erkrankungen. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Bundesgericht die damals noch massgebend gewesenen Kriterien mit der im Jahr 2015 eingeleiteten Rechtsprechung verworfen hat und in Bezug auf die depressiven Störungen im Besonderen im Jahr 2017 von seiner früheren Rechtsprechung hierzu ebenfalls wieder abgekommen ist. Dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung nicht streng nach den später als unzulänglich befundenen Grundlagen vorgegangen war, lässt daher diese Beurteilung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen, ungeachtet dessen, dass die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit grundsätzlich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. Im
Übrigen nahm Dr. A.___ durchaus Bezug auf verschiedene der aktuell relevanten Punkte, wie insbesondere auf die Behandlungsmöglichkeiten, die soziale Situation und die Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers.
9.3.3 Ebenfalls nicht zweifellos unrichtig sind schliesslich die erwerblichen Überlegungen der IV-Stelle und der daraus abgeleitete Einkommensvergleich. Vielmehr ist es wie schon ausgeführt plausibel, dass die IV-Stelle sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen die statistischen Löhne des niedrigsten Anforderungsniveaus zugrunde gelegt hatte.
10. Die Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 0 % und die damit verbundene hypothetische Aufhebung der hypothetischen halben Rente lässt sich somit weder mit einer Sachverhaltsänderung noch mit der zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids begründen.
Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
11. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel