Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00090
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 6. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich im September 2016 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an (vgl. 8/6). Am 24. Juni 2017 meldete der Versicherte einen Wegzug aus der Stadt Zürich nach Z.___ (Urk. 8/27).
Mit Verfügungen vom 27. Juli und 21. September 2017 (Urk. 8/V1-2) verneinte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab August 2015 mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz. Die dagegen vom Versicherten am 20. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/41) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 28. August 2018 ab (Urk. 8/V3 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. September 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsleistungen aufgrund des Wohnsitzes in der Stadt Zürich bis zum Wegzug nach Z.___ auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7) verzichtete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 7. März 2019 (Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin eine Aktennotiz (Urk. 14) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
1.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
1.3 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.
1.4 Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c, 119 V 111 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1; Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, bereits die Wohnsituation des Beschwerdeführers in einem Zimmer zur Untermiete, welches er sich mit zwei Landsmännern teile, deute darauf hin, dass er den zuvor bestehenden Wohnsitz nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit wieder in sein Heimatland zurückverlegt habe (S. 3 Ziff. 7). Zudem gingen aus den Auszügen des PC-Kontos bereits im Jahr 2016 zahlreiche Bargeldbezüge in Polen hervor, was darauf schliessen lasse, dass sich der Beschwerdeführer monatelang in Polen aufgehalten habe. Es seien kaum Bargeldbezüge in der Schweiz ersichtlich, welche zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendig gewesen wären. Zudem lasse sich den aktuellsten Kontoauszügen entnehmen, dass der grösste Teil der verfügbaren Mittel in sein Heimatland fliesse (S. 3 Ziff. 8-9). Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er jeweils strapaziöse Reisen von 1'200 Kilometer (12 Stunden Fahrzeit) in die entfernte Klinik am Wohnort der Mutter vornehme, um einen Kardiologen aufzusuchen (S. 3 f. Ziff. 10). Zudem liege der Schwerpunkt seiner Beziehungen in Polen (S. 4 Ziff. 11). Der dauerhafte Aufenthalt in der Schweiz sei eine Leistungsvoraussetzung, die durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden müsse. Aufgrund dieser Beweislastverteilung und des fehlenden Nachweises über seinen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, müsse er die Folgen der Beweislosigkeit, namentlich die Verweigerung der Leistungen, tragen (S. 4 Ziff. 12).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die aktuellen Kontoauszüge und seine Wohnsituation keinen direkten Zusammenhang mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich hätten. Es handle sich ebenso um Indizien, wie die Tatsache, dass eine andere Gemeinde die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz als erfüllt erachte (S. 5 Ziff. 7). Sein Umzug innerhalb der Schweiz habe bestätigt, dass er eine grössere Wohnung mit mehr Platz gesucht und sich folglich in der Schweiz aufhalten wolle (S. 5 Ziff. 8). Zum Bargeldbezug im Jahr 2018 sei darauf hinzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt unbestritten nicht mehr in Zürich gewesen sei. Wie aus seiner E-Mail zu entnehmen sei, habe er eine Rückzahlung eines Freundes sowie eine Zahlung der Pensionskasse erhalten und sei mit diesem Geld in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt ohne Bankbezüge zu bestreiten (S. 5 f. Ziff. 9). Es stehe ihm absolut frei zu entscheiden, bei welchen Ärzten und in welchem Land er seine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen wolle (S. 6 Ziff. 11). Zudem verfüge er über sprachliche Fähigkeiten (S. 6 f. Ziff. 13-14). Es sei eine reine Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass er in der Schweiz über kein soziales Netzwerk verfüge (S. 7 Ziff. 16). Da die Beschwerdegegnerin lediglich Behauptungen, Vermutungen und nicht relevante Tatsachen zur Begründung heranziehe, könnten ihm nicht die Folgen der Beweislosigkeit auferlegt werden (S. 8 Ziff. 17).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob in der Zeit von August 2015 bis zum Umzug des Beschwerdeführers nach Z.___ im Juni 2017 (vgl. Urk. Urk. 8/27) erkennbare Umstände objektiv auf die Absicht des Beschwerdeführers des dauernden Verbleibens in der Schweiz schliessen lassen (Wohnsitz; vorstehend E. 1.3), und ob gesagt werden kann, er lebe «während längerer Zeit» in der Schweiz (gewöhnlicher Aufenthalt; vorstehend E. 1.4).
3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vorstehend E. 2.1), lassen die Auszüge aus dem PC-Konto des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum von August 2015 bis Juni 2017 nicht auf einen tatsächlichen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Die eingereichten Auszüge des Privatkontos des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2015 bis 30. September 2016 (Urk. 8/8) zeigen abgesehen von geringfügigen Bargeldbezügen in der Schweiz am 8. und 9. Februar 2016 lediglich zahlreiche Bargeldbezüge in Polen auf (vgl. Urk. 8/8b). Gemäss den Kontoauszügen vom 31. Dezember 2016 bis am 30. April 2017 (Urk. 8/8a) wurden sodann keinerlei Bargeldbezüge in der Schweiz dagegen aber zahlreichen Bargeldbezüge in Polen getätigt.
Die hierfür vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen, dass er die Bankkarte seiner Mutter in Polen übergeben habe, damit diese seine Rechnungen begleichen könne und er von einer Auszahlung der Pensionskasse und einer Darlehensrückgabe eines Kollegen in der Zeit ohne Bargeldbezug in der Schweiz ausgekommen sei (vgl. vorstehend E. 2.2 und Urk. 3/4), erweisen sich als wenig überzeugend und wurden auch nicht belegt. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, wie er es gemäss den Kontoauszügen vom 31. Dezember 2017 bis am 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 8/49) auch in grösserem Ausmass getan hat, seiner Mutter einen Betrag für allfällige Auslagen zu überweisen.
Des Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass bei Annahme eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie einer bestehenden Krankenversicherung (vgl. Urk. 8/10), es als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er jeweils für einen Arztbesuch eine Reise von zwölf Stunden Fahrzeit nach Polen auf sich nehmen sollte.
Auch die sehr beengte Wohnsituation in Zürich, indem sich der Beschwerdeführer für Fr. 580.-- als Untermieter ein möbliertes Ein-Zimmerstudio von etwa 24 m2 mit einem Kollegen teilte (vgl. Urk. 8/12a, Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/29, Urk. 8/48), spricht nicht gerade dafür, dass er sich dauerhaft in der Schweiz niederlassen will. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass der Umstand, dass er nach Z.___ in eine grössere Wohnung gezogen sei, nun seine Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz bestätigen würde. Den Angaben im Formular zur prozessualen Bedürftigkeit lässt sich entnehmen, dass er sich wiederum die Wohnung teilte, namentlich mit einem Plattenleger und einem weiteren IV-Rentner (vgl. Urk. 10 Ziff. 4). Aus der Berechnung der Zusatzleistungen durch die Gemeinde Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer für die Wohnkosten Fr. 520.-- angerechnet wurden (vgl. Urk. 11/1). Damit sind lediglich noch günstigere Mietkosten als zuvor in der Stadt Zürich ausgewiesen. Zudem war der Wegzug nach Z.___ durch die Eigenbedarfskündigung des Vorvermieters in der Stadt Zürich indiziert und ging demzufolge nicht vom Beschwerdeführer aus (vgl. Urk. 8/22).
Weiter konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, dass die Schweiz der Mittelpunkt seines Lebens und seiner Beziehungen darstellen soll (vgl. vorstehend E. 1.3), zumal seine Familie, insbesondere sein Sohn und seine Mutter, in Polen leben.
3.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer für den besagten Zeitraum ab August 2015 bis zum Wegzug im Juni 2017 nach Z.___ den Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG nicht zu erbringen. Dementsprechend fehlt es an einer Leistungsvoraussetzung für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, so dass sich die Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erübrigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan