Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00095


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 4. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___



gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) bestätigte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 13/V21) erfolgte Anrechnung der Rückkaufswerte der Allianz Sparzielversicherung und der Vorsorge-Police der Generali der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Rahmen des Anspruchs von X.___, geboren 1969, auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab November 2017. 


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Rückkaufswerte der beiden nicht vorzeitig rückkaufbaren gebundenen Vorsorge 3a Policen seien nicht als Vermögen anzurechnen (Urk. 1).

    Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk. 12) verzichtete die Durchführungsstelle auf das Einreichen einer Stellungnahme und hielt an ihrem Entscheid fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Fünfzehntel, von Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c). Angerechnet werden auch Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV/IV (lit. d) sowie die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    In Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens zu regeln. Damit wurde dem Bundesrat ein grosser Ermessensspielraum zugestanden. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3 hinsichtlich des gleichlautenden Art. 3a, Art. 7 lit. b des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [aELG]).

1.4    Nach Art. 15c ELV ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen (Abs. 1). Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen (Art. 2). Als Einnahme werden die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent (Abs. 3 lit. a) und ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang (Abs. 3 lit. b) angerechnet.


2.

2.1    Der Beschwerdeführer rügte die Berechnung seiner Zusatzleistungen. Zusammengefasst machte er geltend, die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer ) und Generali (Policen Nummer ) seien nicht vorzeitig rückkaufbar beziehungsweise auflösbar, weshalb die Rückkaufswerte nicht als Vermögen anzurechnen seien. Bei diesen beiden Policen sei eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsrisiko) mitversichert worden, weshalb diese nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden könnten (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Rückkaufswert gelte als realisierbares Vermögen und sei deshalb bei den Zusatzleistungen als Vermögen anzurechnen. Die Reglemente der Versicherungsprodukte würden die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen (Urk. 2 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer ) und Generali (Policen Nummer ) des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind.

    Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Vermögen, welches gestützt auf die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV 3) angelegt ist, ist nicht anzurechnen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist (Randziffer [Rz] 3443.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, Stand 1. Januar 2018]).

3.2    Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV 3 ist eine vorzeitige Ausrichtung von Altersleistungen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung unter anderem dann möglich, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist und der Vorsorgenehmer das Vorsorgeverhältnis aus diesem Grund auflöst.

3.3    Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich die Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV 3 vorzeitig ausrichten lassen könnte.

    Der Beschwerdeführer hat bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Nummer sowie eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Nummer (vgl. Urk. 3/2) sowie bei der Generali Personenversicherungen AG eine Versicherung mit der Police Nummer (vgl. Urk. 3/6) abgeschlossen. Sämtliche dieser Versicherungen unterstehen den Vorschriften über die gebundene Vorsorge der BVV 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten, Urk. 3/8). Die Police Nummer der Allianz bildet nicht Prozessgegenstand (vgl. Urk. 1).

3.4    Sowohl bei der Einzel-Lebensversicherung der Allianz mit der Police Nummer (Urk. 3/2) als auch bei der Versicherung der Generali mit der Police Nummer hat der Beschwerdeführer eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert. Bei der Versicherung der Generali wird zudem eine monatliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe von Fr. 1‘550.-- ausbezahlt (Urk. 3/6).

    Aus dem Leistungsblatt für die Police Nummer der Allianz (Urk. 3/2) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 180 Tagen eine Prämienbefreiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Aus dem Leistungsblatt für die Police Nummer der Generali (Urk. 3/6) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 90 Tagen eine Prämienbefreiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 3/9).

    Aus dem Schreiben der Allianz vom 25. Oktober 2017 (Urk. 3/2 S. 3 f.) geht hervor, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handle, wobei die Auszahlung bei diesen Verträgen gesetzlich eingeschränkt und nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Eine Vorsorgepolice könne aufgehoben und der Rückkaufswert bezogen werden, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente beziehe und das Invaliditätsrisiko nicht versichert sei. Bei der Police Nummer seien diese Voraussetzungen erfüllt und die Police könnte aufgehoben werden (S. 1). Bei der Police Nummer sei jedoch die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert und die Police könne somit nicht vorzeitig aufgehoben werden (S. 2).

3.5    Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass mit den Policen Nummern der Allianz sowie der Generali das Invaliditätsrisiko durch die vorgesehenen Prämienbefreiungsleistungen mitversichert ist und die Prämienbefreiung zur Folge hat, dass das Sparkapital trotz eingetretener Erwerbsunfähigkeit bis zum Vertragsablauf weiter im vertraglich vorgesehenen Ausmass geäufnet wird, ohne dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist die vereinbarten Prämien zu leisten hat.

    Es ist demnach davon auszugehen, dass mit den Policen Nummern der Allianz sowie der Generali das Invaliditätsrisiko ebenfalls versichert ist, weshalb eine vorzeitige Auflösung der Versicherung und Ausrichtung der Leistungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV 3 nicht möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 11. Juli 2005, E. 4.4).

3.6    Die Durchführungsstelle durfte demnach dem Beschwerdeführer die Rückkaufswerte seiner Lebensversicherungen mit den Policen Nummern der Allianz sowie der Generali bei der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geschützten Zusatzleistungsberechnung für die Zeit ab November 2017 nicht bei den Einnahmen anrechnen, da er die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nach dem Gesagten nicht verlangen konnte.

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach darüber erneut verfüge.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach