Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00098


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1956 geborene X.___ (Urk. 13/2 S. 2) lebt seit 1. April 2017 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 13/5d), der ins Ausland weggezogen ist (Urk. 17 S. 3). Sie meldete sich am 17. Mai 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 13/4, Urk. 13/20-21, Urk. 13/30; vgl. auch Urk. 13/7, Urk. 13/V1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) rechnete die Einnahmen und Ausgaben der Eheleute zusammen, ermittelte einen Einnahmenüberschuss (Urk. 13/30) und wies das Leistungsgesuch deshalb mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ab (Urk. 13/V2). Diese Verfügung wurde nicht angefochten (Urk. 13/47).

1.2    Auf Anraten des AZL (Urk. 13/31, Urk. 13/AN S. 2, Urk. 13/V2 S. 2) erwirkte die Versicherte daraufhin die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 betreffend Regelung des Getrenntlebens ab 1. April 2017, mit welcher ihr Ehemann verpflichtet wurde, ihr für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. Juli 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 13/5d). Zusätzlich hatte das AZL die Versicherte im Februar 2018 das Formular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» ausfüllen lassen (Urk. 13/33, Urk. 13/36, Urk. 13/38). Aufgrund der neu eingegangenen Unterlagen (Urk. 13/35, Urk. 13/35a-c, Urk. 13/36-44, Urk. 13/46) ermittelte das AZL nun einen Ausgabenüberschuss und setzte den Anspruchsbeginn auf den 1. Februar 2018 fest (Urk. 13/47). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 sprach es der Versicherten ab Februar 2018 Zusatzleistungen im monatlichen Betrag von Fr. 1'072.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 498.--, kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 202.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 372.--) zuzüglich Prämienverbilligungen von Fr. 505.-- zu (Urk. 13/V3). Nachdem die Versicherte am 5. Juni 2018 dagegen Einsprache erhoben und unter anderem einen früheren Anspruchsbeginn im April/Mai 2017 geltend gemacht hatte (Urk. 13/53), hob das AZL die Verfügung vom 24. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (Urk. 13/55 S. 1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 sprach sie der Versicherten ab Juli 2017 – dem Beginn der Unterhaltspflicht des Ehemanns (Urk. 13/54) monatliche Zusatzleistungen von Fr. 886.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 398.-- und Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 488.--) sowie ab Januar 2018 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 498.-- zuzüglich Prämienverbilligungen von Fr. 505.-- zu; einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte sie hingegen (Urk. 13/V5; vgl. auch Urk. 13/55). Die von der Versicherten dagegen am 2. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 13/61) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 ab, soweit es auf die Einsprache eintrat (Urk. 13/V7; vgl. auch Urk. 2, Urk. 13/64, Urk. 13/V6, Urk. 13/V8).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr ab Juli 2017 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'577.-- zuzusprechen und es seien ihr Beihilfen und Gemeindezuschüsse auszurichten (Urk. 1, Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 4, Urk. 6-7). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 8. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, insbesondere die Zusprechung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Juli 2017 sowie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Laur (Urk. 17; vgl. auch Urk. 9). In der Duplik vom 14. März 2019 hielt das AZL am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Kopie zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

1.2    Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

1.3    Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG) und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaube. Das Fehlen einer Aufzählung von weiteren Anwendungsfällen lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages «benötigt» werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2).

1.4.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (Fr. 3'900.-- für Alleinstehende und Fr. 5‘856.-- für Ehepaare; Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens jedoch um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

    Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen (Art. 2 lit. a AZVO), sowie bei Alleinstehenden und Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente der AHV/IV begründen (Art. 2 lit. b-c AZVO). Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).

    Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.


2.    

2.1    In der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Ergänzungsleistungen mit dem Argument, der Ehemann werde die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- voraussichtlich nicht bezahlen können (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1). Diese Kritik hat die Beschwerdeführerin in der Replik nicht aufrechterhalten (Urk. 17 S. 2 und 9), was einleuchtet, da sie nicht überzeugt. Wie bereits das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten hat (Urk. 2 S. 2), ist ihr Ehemann gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 13/5d). Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche grundsätzlich durchzusetzen beziehungsweise rechtliche Schritte zu deren Erhältlichmachung einzuleiten. Tut sie dies nicht, sind ihr die Unterhaltsbeiträge als Einkommensverzicht anzurechnen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 590 ff. mit Hinweisen).

    Umstritten bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse.

2.2    Das AZL begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse damit, zwar sei es bei den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen an die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsvereinbarung gebunden. Im Bereich der weitergehenden Zusatzleistungen habe es jedoch einen Ermessensspielraum (Urk. 2 S. 3). Die Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnten gemäss § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, soweit sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt würden (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 zwar getrennt, aber weiterhin verheiratet. Deshalb habe zur Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs eine Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person vorgenommen werden müssen, welche sich für sie im Vergleich zu einer Ehepaarberechnung günstiger auswirke. Das Ehepaar leiste sich zwei Haushalte, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin führe. Würden die Eheleute in der Schweiz zusammenleben, resultierte ein Einnahmenüberhang und damit kein Anspruch auf staatliche Leistungen (Urk. 2 S. 2). Zudem hätten die Eheleute im Eheschutzverfahren eine für die Beschwerdeführerin unvorteilhafte Verteilung des ehelichen Einkommens zu gleichen Teilen vereinbart. Diese Regelung entspreche nicht dem tatsächlich benötigten Verbrauch: Während der Ehemann, der in Bosnien lebe und dem mit dem verbliebenen monatlichen Einkommen von Fr. 2'300.-- mehr als das Doppelte eines allgemein praktizierenden Arztes in Bosnien zur Verfügung stehe, ein finanziell sorgenfreies Leben führe, könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten und sei auf staatliche Leistungen angewiesen (Urk. 2 S. 2 f.). Das Bezirksgericht Zürich habe sich bei seiner Unterhaltsberechnung einerseits sehr von den geltend gemachten Kosten des im Ausland lebenden Ehemannes beeindrucken lassen, andererseits allfällige Krankheitskosten der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 23 S. 1 f.). Die Ehe bestehe weiterhin, und die Eheleute schuldeten einander finanziellen Beistand. Sodann gebiete die den Ehepartnern obliegende Schadenminderungspflicht, allfällige staatliche Leistungen so tief wie möglich zu halten (Urk. 2 S. 2). Würden der Beschwerdeführerin Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt, könnte der Ehemann Ersparnisse bilden und sei dadurch bereichert. Seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau würde durch staatliche Leistungen ersetzt. Dies widerspreche aber dem Zweck der Zusatzleistungen, nämlich der Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Schweiz. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 74.--, den die etwas über dem maximal möglichen Ansatz von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG liegende Wohnung verursache, aus dem Lebensbedarf selbst zu bezahlen, zumal alle anderen Ausgaben gedeckt seien. Ein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe werde dadurch nicht nötig, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 3 lit. a AZVO nicht zum Tragen komme (Urk. 2 S. 3).

2.3    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das AZL verkenne bei seinem Entscheid über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse, dass sie nicht aus freien Stücken auf Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns verzichtet habe, sondern dass dieser zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage sei und hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden könne (Urk. 17 S. 5). Die Trennungsvereinbarung mit der Unterhaltsregelung sei auf Vorschlag des Bezirksgerichts Zürich zustande gekommen; hätte sie den vorgeschlagenen Unterhaltszahlungen des Ehemanns von Fr. 100.-- pro Monat nicht zugestimmt, hätten ihr durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich auch keine höheren Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden können (Urk. 17 S. 6 f.). Ausserdem sei die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, das Ehepaar «leiste sich zwei Haushalte», stossend und verletze ihr Recht, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei schlecht gewesen. Im Frühling 2019 (richtig: 2017) sei die Belastung so gross geworden, dass ein weiteres Zusammenleben für beide Seiten nicht mehr tragbar gewesen wäre, ansonsten weitere Nachteile für Gesundheit und Persönlichkeit zu erwarten gewesen wären. Mit seinen knappen finanziellen Mitteln könne der Ehemann in Bosnien die notwendige medizinische Pflege selbst bezahlen, während er in der Schweiz auf Leistungen der Krankenkasse und der Ergänzungsleistungen angewiesen wäre (Urk. 17 S. 7 f., Urk. 1 S. 2).

    Sie sei auf kantonale Beihilfen angewiesen. Ihr Ehemann sei nicht in der Lage, sie nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge weiter finanziell zu unterstützen. Damit bestehe ein Ausgabenüberschuss, so dass ihr rückwirkend für die Zeit ab Juli 2017 Beihilfen zuzusprechen seien (Urk. 17 S. 8 f.). Ebenso habe sie Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Ihr Bedarf werde durch ihre Einnahmen inklusive Beihilfen nicht gedeckt. Entgegen der Ansicht des AZL könne sie die über dem maximalen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegenden Mietkosten von Fr. 74.-- pro Monat nicht aus ihrem Lebensbedarf bezahlen. Zudem seien entgegen dessen Ansicht die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar. Art. 2 AZVO betreffe Konstellationen, die in ihrem Fall nicht vorlägen. Art. 3 AZVO wiederum regle einen Ausnahmefall, in welchem Art. 2 AZVO nicht zur Anwendung gelange (Urk. 17 S. 9 f.).


3.    

3.1    Aufgrund der vom AZL geäusserten Kritik, das Ehepaar «leiste sich zwei Haushalte» (Urk. 2 S. 2), ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Das Recht, sich im Fall einer untragbar gewordenen ehelichen Beziehung zu trennen, wurde im Bereich der Ergänzungsleistungen durch die Bestimmungen zur Berechnung des Leistungsanspruchs bei getrennten Ehegatten berücksichtigt (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) und ist grundsätzlich zu respektieren. Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eheleute bestehen nicht. Der pflegebedürftige Ehemann hat durch die Trennung und den Wegzug nach Bosnien (Urk. 13/5d) keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, was unter Umständen anders wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre. Deshalb spielt es – offenbar entgegen der Ansicht des AZL – keine Rolle, dass die Eheleute, würden sie nach wie vor zusammenleben, unter Umständen keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten.

3.2    Die Argumentation des AZL läuft darauf hinaus, dass es der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse einen betraglich nicht näher präzisierten, aber den gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 festgesetzten monatlichen Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 13/5d) übersteigenden Unterhaltsbeitrag des Ehemanns als Einnahme angerechnet hat, im Sinne eines Verzichtseinkommens. Auf dieser Basis ist es davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin benötige im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung für ihren Unterhalt keine Beihilfen und Gemeindezuschüsse.

    Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. April 2018 des Bezirksgerichts Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben haben sich die Eheleute auf Basis einer Unterhaltsberechnung des Gerichts darauf geeinigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen hat (Urk. 13/5d S. 2 f.). Das AZL weist zu Recht darauf hin, dass es im Bereich der Ergänzungsleistungen an die vom Zivilgericht festgesetzten beziehungsweise genehmigten Unterhaltsbeiträge gebunden ist (Urk. 2 S. 3; vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz 601 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 145). Laut § 15 und 17 ZLG beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise für die Beihilfen gelten, entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen respektive Gemeindezuschüsse, soweit in den übrigen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. Selbst wenn von einer abweichenden Regelung für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse in dem Sinne ausgegangen würde, dass für diese Leistungen die Bindung an den vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht gälte, ist Folgendes zu beachten:

    Nach Lage der Akten bestehen keine hinreichenden Belege für die Behauptung des AZL, der Ehemann könnte der Beschwerdeführerin wegen der tiefen Lebenshaltungskosten in Bosnien höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal er hohe Gesundheitskosten zu tragen hat (vgl. Urk. 13/5b, Urk. 13/5d, Urk. 13/35-a-c, Urk. 13/54, Urk. 13/69). Zudem hat die Beschwerdeführerin wegen der verbindlichen Unterhaltsregelung des Bezirksgerichts Zürich keine rechtliche Handhabe, um von ihrem Ehemann höhere Unterhaltsbeiträge einzufordern. Da der Ehemann laut ihren Angaben bereits mit der Bezahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von Fr. 100.-- Mühe hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Lage und bereit ist, ihr freiwillig einen höheren Betrag zu leisten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsbeiträge ist deshalb nicht erstellt. Bereits deshalb kann nicht von einer zusätzlichen Einkommensquelle ausgegangen werden, die geeignet wäre, zur Bestreitung des Unterhalts im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung beizutragen. Allein solche (potentiellen) Einnahmen und Vermögenswerte können indessen zu einer Kürzung oder Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen führen.

    Mithin dürfen der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf jeden Fall keine weiteren Einnahmen unter dem Titel eines Verzichts auf Unterhaltsbeiträge des Ehemanns angerechnet werden.

3.3    Das AZL räumt sodann selbst ein, dass ein Teil des Mietzinses durch die Ergänzungsleistungen nicht gedeckt ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/17, Urk. 13/53l S. 1, Urk. 13/V5, Urk. 23 S. 2). Zumindest insofern kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin benötige für den Unterhalt keine ergänzenden kantonalen und eventuell kommunalen Zusatzleistungen. Entgegen der Ansicht des AZL sind die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar (Urk. 2 S. 3). Art. 2 AZVO bezieht sich auf Personen, die mit anderen Personen im gleichen Haushalt leben, was auf die alleine lebende Beschwerdeführerin (Urk. 13/53l) nicht zutrifft. Art. 3 AZVO wiederum betrifft einen Ausnahmefall der in Art. 2 AZVO geregelten Konstellationen.

    Bei diesem Ergebnis ist die Sache an das AZL zurückzuweisen, damit es den Umfang der für den Unterhalt benötigten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse ermittle (vgl. vorstehend E. 1.4) und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf solche Leistungen verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen; der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneint wurde.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristansetzung durch das Gericht erfolge (Urk. 25), keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 aufgehoben wird, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneint wird, und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt