Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00100

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I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. März 2020


in Sachen


Erben des X.___, gestorben am 21. April 2016

nämlich:


1.    Y.___


2.    Z.___


Beschwerdeführer


beide vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener

AMPARO Anwälte und Notare

Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ sel., geboren 1929, bezog von März 2003 bis zu seinem Tod am 21. April 2016 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (einschliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (vgl. Urk. 7/19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff.). Nach dem Tod des Versicherten erlangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Kenntnis davon, dass dieser über ein Konto bei der A.___ (ehemals B.___) mit einem Saldo von über 1.2 Millionen Franken verfügt hatte (vgl. Urk. 7/264, 7/267, 7/268/7 ff. und 7/273). Y.___ und Z.___, die Söhne des Versicherten und dessen einzige gesetzliche Erben, nahmen die Erbschaft an (Urk. 7/269).

1.2    Die Durchführungsstelle berechnete den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von März 2003 bis und mit April 2016 in der Folge rückwirkend neu (Urk. 7/294 ff.). Am 21. Dezember 2016 erliess sie eine Rückerstattungsverfügung betreffend in den Jahren 2011 bis 2015 unrechtmässig bezogene Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten im Betrag von Fr. 5'673.30 (Urk. 7/382). Mit Rückerstattungsverfügungen vom 21. Dezember 2016 beziehungsweise 11. Januar 2017 forderte sie von den beiden Erben ausserdem die für den Zeitraum von März 2003 bis und mit April 2016 erbrachten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132’838.-- zurück (Urk. 7/290, 7/292; vgl. auch Urk. 7/430 f.). Gegen die Verfügungen vom 21. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhoben Y.___ und Z.___ am 1. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/482). In der Folge erliess die Durchführungsstelle am 12. September 2017 eine zusätzliche Verfügung, mit welcher sie vom 26. Januar bis 31. März 2009 erbrachte Vergütungen für Krankheits- und Behindertenkosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'081.-- zurückforderte (Urk. 7/489). Dagegen erhoben Y.___ und Z.___ ebenfalls Einsprache, wobei sie zudem die Rechtsschrift vom 1. Februar 2017 ergänzten (Urk. 7/497). Da die vom 13. Oktober 2017 datierende Einsprache erst am 20. Oktober 2017 der Durchführungsstelle zugestellt wurde, beantragten Y.___ und Z.___ mit Eingabe gleichen Datums ausserdem die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist (Urk. 7/510; vgl. ferner auch Urk. 7/515 und 7/519). Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2017 nicht ein (Urk. 7/525 = Urk. 2/2). Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 27. September 2018 wies die Durchführungsstelle überdies die gegen die Verfügungen vom 21. Dezember 2016 und 11. Januar 2017 erhobene Einsprache ab (Urk. 7/524 = Urk. 2/1).


2.    Gegen die Einspracheentscheide vom 27. September 2018 erhoben Y.___ und Z.___ am 29. Oktober 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Der Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend     Rückforderung von Ergänzungsleistungen beziehungsweise     Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 132'838.-- sei teilweise     aufzuheben und der Umfang der Rückleistung auf fünf Jahre zu     beschränken, das heisst auf den Zeitraum vom 21. April 2011 bis     zum Todestag (21. April 2016).

    2.    Der Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend     Nichteintreten sei aufzuheben und die Rückforderungsverfügung     vom 12. September 2017 in der Höhe von Fr. 4'081.-- sei     aufzuheben.

    3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer     zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 12. Dezember 2018 unter Beilage weiterer Unterlagen an ihren Rechtsbegehren festhielten (Urk. 9, Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Unter Hinweis auf mehrere Bundesgerichtsurteile hielten die Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 10. März 2020 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 12).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG]).

1.2    Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG auch für Heimbewohner, die nicht Altersrentner sind. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

    Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandten-unterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches handelt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f. mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).

1.3.3    Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kantonalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, sodass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Der Kanton Zürich kennt nebst den bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 20 ZLG).

    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Gleiches gilt nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) für rechtmässig bezogene Zuschüsse. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 zusammengefasst, X.___ sel. habe ab März 2003 Zusatzleistungen bezogen. Nach seinem Tod am 21. April 2016 habe sich im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Rückforderung herausgestellt, dass er gegenüber dem Steueramt ein Vermögen von 1.2 Millionen Franken verschwiegen habe. Die Beschwerdeführer hätten das Erbe ausdrücklich angenommen und anerkannt, dass ein Rückforderungsanspruch für die von ihrem Vater während der letzten fünf Jahre bezogenen Zusatzleistungen bestehe, jedoch nicht für die Zeit davor (Urk. 2/1 S. 2).

    Es sei davon auszugehen, dass X.___ sel. bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen über ein Vermögen von mehr als einer Million Franken verfügt habe. Diese für die Berechnung der Zusatzleistungen wesentliche Tatsache habe er während Jahren verschwiegen und sowohl gegenüber den Steuerbehörden als auch der Durchführungsstelle aktiv falsche Vermögenswerte angegeben. Dadurch habe er den Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt (Urk. 2/1 S. 4 ff.). Für die Verwirkung der Rückforderung sei daher die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend. Die Rückforderung der ab März 2003 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sei folglich im Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 11. Januar 2017 noch nicht verwirkt gewesen. Darüber hinaus seien auch die Verjährungsfristen für die Rückforderung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse eingehalten worden (Urk. 2/1 S. 6 f.). Aufgrund der Höhe des nicht deklarierten Vermögens entspreche der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen der Höhe der insgesamt bezogenen Zusatzleistungen (inklusive Krankheits- und Behindertenkosten). Gemäss Bundesgericht gehe eine bloss grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Erblassers auf dessen Erben über, sofern sie die Erbschaft annehmen, was vorliegend der Fall sei. Zudem gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist auch gegenüber den Erben. Diese seien daher solidarisch für die Rückerstattungsforderungen von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003) sowie Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011) haftbar (Urk. 2/1 S. 7 ff.).

2.1.2    Im ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten hielt die Beschwerdegegnerin namentlich fest, dass gegen ihre Verfügung vom 12. September 2017 unbestrittenermassen verspätet Einsprache erhoben worden sei. Nach Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden seien, binnen Frist zu handeln. Die Verspätung sei ausschliesslich mit einem Versehen der Sekretärin begründet worden. Ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stelle jedoch kein unverschuldetes Hindernis dar. Die Handlungen der Mitarbeiterin seien dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten sei wiederum den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ferner sei eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund könne dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht stattgegeben werden, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2/2 S. 2).

2.2

2.2.1    In ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2018 machten die Beschwerdeführer bezüglich des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aktenlage zwar von einem strafbaren Verhalten des Erblassers im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung auszugehen sei. Sie selbst hätten jedoch weder den Tatbestand von Art. 31 ELG, noch denjenigen von Art. 146 StGB erfüllt. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, welche rein pönaler Natur sei, gelange gegenüber ihnen als Erben somit nicht zur Anwendung, weshalb der Umfang der Rückleistung antragsgemäss auf den Zeitraum vom 21. April 2011 bis 21. April 2016 zu beschränken sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.2.2    In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten brachten die Beschwerdeführer in erster Linie vor, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei im konkreten Fall anhand der Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) zu beurteilen. Dieses lasse den Exkulpationsbeweis ausdrücklich zu. Da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt, instruiert und genügend überwacht worden sei und kein organisatorischer Mangel vorliege, sei das Begehren um Wiederherstellung der Frist gutzuheissen (Urk. 1 S. 6).

2.2.3    Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 vertraten die Beschwerdeführer ergänzend den Standpunkt, dass eine Erbenhaftung für strafrechtliches Verhalten des Erblassers gegen Art. 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG dürfe daher im konkreten Fall nicht angewendet werden (Urk. 9 S. 2).

2.2.4    Unter Hinweis auf diverse Urteile des Bundesgerichts hielten die Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 10. März 2020 daran fest, dass die längere strafrechtliche Verjährungsfrist vorliegend nicht zum Tragen komme, da nur der Erblasser Verfahrenspflichten verletzt und unrichtige Angaben gemacht habe (Urk. 12).


3.

3.1    Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Krankheits- und Behindertenkosten (Urk. 2/2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2017 (Urk. 7/489) nicht ein. Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht die Bestimmungen des VRG zur Anwendung gebracht habe. § 12 VRG lasse den Exkulpationsbeweis zu, welcher vorliegend erbracht worden sei (Urk. 1 S. 6).

3.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 9 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts C 350/00 vom 20. Dezember 2000 E. 2a).

3.3    Es steht fest und ist unbestritten, dass die vom 13. Oktober 2017 datierende Einsprache erst am 20. Oktober 2017 — und damit nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG — der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 1 S. 6 sowie Urk. 7/497 und 7/510). Auf die Einsprache war folglich nicht einzutreten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre wiederherzustellen gewesen.

    In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten, dass das auf Unachtsamkeit zurückzuführende Versehen der Sekretärin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Versand der Einsprache (vgl. Urk. 7/512) kein unverschuldetes Hindernis darstellt, welches ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht hätte. Die Handlung der Sekretärin wurde ferner zu Recht dem Rechtsvertreter und dessen Verhalten wiederum ebenfalls korrekterweise den Beschwerdeführern zugerechnet. Eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung ist nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 41 ATSG sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 f. und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 und 3.2, je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen für die Anwendbarkeit des VRG aussprechen, kann ihnen nicht gefolgt werden. So sind Art. 38 bis 41 ATSG auf die Einsprachefrist direkt anwendbar, weil sich Art. 52 ATSG im selben Abschnitt des Gesetzes befindet. Eine allfällig verspätete Einsprache ist daher, wie zuvor dargelegt (E. 3.2 vorstehend), im Lichte von Art. 41 ATSG zu beurteilen (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 52; Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2 und 3.4.2).

3.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem verschuldeten Versäumnis ausging, das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies und auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2017 nicht eintrat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1). Mit Blick auf die Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass X.___ sel. von März 2003 bis zu seinem Tod am 21. April 2016 respektive bis zum Ende dieses Monats (vgl. Art. 12 Abs. 3 ELG) Zusatzleistungen bezog (vgl. Urk. 7/19, 7/24, 7/34, 7/37 f., 7/49, 7/64 f., 7/91, 7/93, 7/96, 7/102, 7/111, 7/118, 7/130, 7/140, 7/145, 7/163, 7/168, 7/184, 7/197, 7/215, 7/241, 7/253 und 7/282 ff.). Des Weiteren liegen Kontoauszüge der A.___ (ehemals B.___) vor, welche belegen, dass der Erblasser ab Juni 2010 über ein Guthaben von über einer Million Franken verfügte (vgl. Urk. 7/268/7 ff. und 7/273). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2003 im Besitz dieses Vermögens war (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 7/278, 7/280). Von diesem Guthaben erlangte die Beschwerdegegnerin indes erst im September 2016 Kenntnis (vgl. Urk. 7/264, 7/267 und 7/270), weshalb sie befugt war, aufgrund dieser neu entdeckten und seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebenen Tatsache, auf die rechtskräftigen leistungszusprechenden Verfügungen mittels prozessualer Revision zurückzukommen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend).

    Darüber hinaus stellen die Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage, dass der Erblasser durch das Verschweigen dieses Kontos über die gesamte Bezugsdauer unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen und diese in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat (vgl. Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden, wonach sich der Erblasser durch sein Verhalten des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat und entsprechend zu bestrafen gewesen wäre (Urk. 2/1 S. 4 ff.). Nicht von Relevanz ist — was von den Beschwerdeführern ebenfalls anerkannt wird (vgl. Urk. 1 S. 8) — dass es zu keiner Verurteilung durch eine Strafverfolgungsbehörde beziehungsweise ein Gericht gekommen ist (vgl. E. 1.3.3 vorstehend).

4.2    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch zu Recht aus einer strafbaren Handlung hergeleitet. In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG und Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von 15 Jahren massgebend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügungen am 11. Januar 2017 war die Rückforderung der ab März 2003 vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen demnach noch nicht verwirkt. Auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige relative Verwirkungsfrist ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs hielt die Beschwerdegegnerin ein, da sie — wie bereits dargelegterst im September 2016 vom Guthaben bei der A.___ erfuhr.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass ihnen die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren nicht entgegengehalten werden könne. So hätten sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Der Rückforderung komme zudem, soweit diese die Frist von fünf Jahren übersteige, die Funktion einer Busse respektive einer Sanktion zu. Da eine Sanktion für eine strafbare Handlung höchstpersönlicher Natur sei, könne sie nicht vererbt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lasse sich darüber hinaus nicht mit Art. 6 und Art. 7 EMRK vereinbaren (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 9 S. 2 und Urk. 12).

4.3.2    Die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden
des Erblassers gehen mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben über. Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Mit dem Tod der rückerstattungspflichten Person geht die Rückerstattungsschuld — falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde — auf die Erben über, und zwar auch dann, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rück-erstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts P 67/03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

4.3.3    Gemäss Erbschein vom 17. Mai 2016 haben die Beschwerdeführer die Erbschaft ihres Vaters als einzige gesetzliche Erben ausdrücklich angenommen (Urk. 7/269), womit die Rückerstattungsschuld auf sie übergegangen ist. Ihnen ist zwar dahingehend beizupflichten (vgl. Urk. 1 S. 7), dass das Bundesgericht — soweit ersichtlich — bis anhin im Bereich der Sozialversicherung noch nicht darüber zu befinden hatte, ob die längere Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auch gegenüber den Erben der versicherten Person zur Anwendung gelangt, welche die Leistungen in strafrechtlich relevanter Weise erwirkt hat. Das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangte in einem Urteil vom 19. Februar 2013 allerdings zum Schluss, dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin die strafbare Handlung selbst begangen hat oder ihre gesetzliche Vertreterin. Deren Verhalten sei insofern anzurechnen, als die siebenjährige [strafrechtliche] Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (ZL.2011.00097 E. 5.3). Dies legt nahe, dass entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin auch gegenüber Erben die längere Frist gelten muss, obgleich sich diese selbst nicht strafbar gemacht haben.

    Diese Auffassung wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) bekräftigt, welcher in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vergleichbar zu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG vorsah, dass auch für den Zivilanspruch die längere strafrechtliche Verjährung gelte, falls die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde. Nachdem sich das Bundesgericht zunächst in früheren Urteilen nicht zur Frage geäusserte hatte, ob die längere strafrechtliche Verjährung auch gegenüber den Erben eines Täters zur Anwendung kommt (vgl. BGE 107 II 151 E. 4b mit Hinweisen), führte es in BGE 122 III 195 E. 9c aus, dass grundsätzlich nur der Anspruch gegen den Täter der strafbaren Handlung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist unterliegt, weshalb diese nicht für nur zivilrechtlich haftende Personen gilt. Davon nahm es jedoch einerseits explizit die juristische Person, die für das strafbare Verhalten eines Organs verantwortlich ist, und andererseits die Erben eines Täters aus (vgl. auch Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. Auflage, Basel 2003, Art. 60 N 11 sowie Koller, in: Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 25 N 59).

    Die Beschwerdeführer weisen in diesem Kontext zwar grundsätzlich berechtigterweise darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 8), dass Art. 60 Abs. 2 OR in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine einschränkende Formulierung in Bezug darauf enthält, welche Personen sich im haftpflichtrechtlichen Bereich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entgegenhalten lassen müssen. So wird neu ausdrücklich auf die ersatzpflichtige Person Bezug genommen, die durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen hat. Der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013 lässt sich ausserdem entnehmen, dass die längere Frist nur gegenüber dem Straftäter gelte und daher spätestens mit dessen Tod ende (vgl. BBl 2014 257). Entgegen ihrer Auffassung können die Beschwerdeführer daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG besagt, dass die längere Verjährungsfrist gemäss Strafrecht massgebend ist, falls der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regelung wird gemäss Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018 auch keine Revision erfahren, namentlich keine Anpassung, welche mit der Neuformulierung von Art. 60 Abs. 2 OR vergleichbar wäre (vgl. BBl 2018 1633). Daraus folgt, dass im Rahmen der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG nach wie vor die soeben dargelegte bundesgerichtliche Praxis zu aArt. 60 Abs. 2 OR heranzuziehen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass auch gegenüber den Beschwerdeführern als Erben die längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren zum Tragen kommt, obschon sie selbst keinen Straftatbestand erfüllt haben.

    Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Meinung vertreten, Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG komme ausschliesslich pönaler Charakter zu, ist ihnen ebenfalls
zu widersprechen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Wiederherstellung
der gesetzlichen Ordnung (vgl. BGE 122 V 221 E. 6c), nicht die Sanktionierung des Leistungsbezügers respektive seiner Erben. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich als stossend erweisen würde, wenn eine versicher-
te Person auf Kosten des Versicherungsträgers unter Verletzung ihrer Mitwir-kungspflicht, mithin unrechtmässig über Jahre hinweg ein Vermögen äuf-
nen beziehungsweise bereits bestehendes — gegenüber den Behörden verschwie-genes — Kapital bewahren und die Erben daraus wirtschaftliche Vorteile ziehen könnten. Da Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG der Charakter einer Strafe abzusprechen ist, geht somit auch die Argumentation der Beschwerdeführer fehl, wonach der Entscheid der Beschwerdegegnerin Art. 6 und Art. 7 EMRK tangieren oder gar verletzen soll. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Haftung der Erben für Steuerbussen des Erblassers (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1) fällt damit ebenfalls ausser Betracht.

4.3.4    Es kann demzufolge festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren zur Anwendung gebracht und von ihnen sämtliche vom Erblasser ab März 2003 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert hat. Dies gilt auch für die darin inkludierten, ebenfalls unrechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da es gestützt auf § 19 Abs. 4 ZLG unbestrittenermassen zulässig ist, sämtliche dieser Leistungen zurückzufordern, sofern die letzte Leistungsauszahlung — wie im konkreten Fall (vgl. Urk. 7/434) — nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00049 E. 3 vom 30. September 2019 und ZL.2013.00035 E. 3 vom 25. November 2014). Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Rückerstattungsforderungen von Fr. 5'673.30 (Krankheits- und Behindertenkosten ab 2011; Urk. 7/382) und von Fr. 132’838.-- (Zusatzleistungen ohne Krankheits- und Behindertenkosten ab 2003; Urk. 7/290/4, 7/292/4) in masslicher Hinsicht nicht beanstandet wurden und eine Korrekturbedürftigkeit diesbezüglich nicht vorliegt.

    Gesamthaft erweist sich somit auch der Einspracheentscheid vom 27. September 2018 betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen und Krankheits- und Behindertenkosten von 2003 bis 2016 (Urk. 2/1) als rechtens.


5.    Zusammenfassend erweisen sich beide angefochtenen Einspracheentscheide vom 27. September 2018 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Beschwerdeführer haben im Rahmen des Erbganges Vermögenswerte entdeckt, die der verstorbene X.___ zu Lebzeiten offenbar den Steuerbehörden nicht gemeldet hatte, so dass die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung von Vermögenswerten besteht. Dies ist in Nachachtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Rufener

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage eines Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

    sowie an:

- Kantonales Steueramt, Division Bau/BAAW, Bändliweg 21, 8090 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch