Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00108
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus (Urk. 6/5/2), als sie sich am 24. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente anmeldete (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 6/10) verneinte die Gemeinde Y.___ wegen des ermittelten Ausgabenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 2015. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 6/11), erliess die Gemeinde am 22. Juni 2015 einen (unzulässigen) kassatorischen Einspracheentscheid (Urk. 6/13; vgl. Urk. 6/100/4-5). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/15) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 aufhob und die Sache zum Erlass eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), in deren Zuständigkeit die Sache inzwischen fiel, zurückwies (Urteil ZL.2015.00074 vom 28. April 2017; Urk. 6/100).
1.2 Mit Schreiben vom 14. August 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde Y.___ gemeldet, sie habe ihre Liegenschaft am 13. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin, und um erneute Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen ersucht (Urk. 6/18). Mit Verfügung 17. November respektive 7. Dezember 2015 hatte die Gemeinde auch das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs ab August 2015 verneint, da sie der Versicherten neu ein Verzichtsvermögen von Fr. 284'704.-- angerechnet hatte (Urk. 6/30-33).
Am 11. Dezember 2015 hatte die Versicherte der Gemeinde zusätzlich gemeldet, dass sie seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und die Gemeinde um entsprechende Korrektur der Ergänzungsleistungsberechnung ersucht (Urk. 6/34). Am 4. März 2016 hatte die Gemeinde der Versicherten zwei Verfügungen zugestellt, mit welchen der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum August bis November 2015 sowie 1. bis 31. Dezember 2015 erneut verneint worden war (Urk. 6/38-39). Daran hatte die Gemeinde auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 6/40) mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 im Ergebnis festgehalten (Urk. 6/43). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/48) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und danach unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge (Urk. 6/101).
1.3 Am 14. Mai 2018 ersuchte die Durchführungsstelle die Versicherte um Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 6/109). Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 6/122) erliess sie die Verfügung vom 12. Juli 2018, womit sie einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 verneinte. Grund für den ermittelten Einnahmenüberschuss war unter anderem, dass die Durchführungsstelle die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht anerkannte (Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/132, Urk. 6/135-153). Die hiergegen geführte Einsprache (Urk. 6/155) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 12. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September (richtig: November) 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (richtig: der Einspracheentscheid) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze; die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, diesen Anspruch bei künftigen Entscheiden zu beachten; zudem seien für die einzelnen Zeiträume, für die jeweils unterschiedliche Ergänzungsleistungsberechnungen gälten, separate Verfügungen zu erlassen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei Bezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) sowie zur Berechnung der Höhe der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG) unter Berücksichtigung des Vermögens und des Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELG) wurden bereits in den Erwägungen 1.1-5 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 wiedergegeben (Urk. 6/101/4-6). Darauf kann verwiesen werden. Im relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids blieben diese Bestimmungen unverändert.
2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2018 bestätigte die Durchführungsstelle im Ergebnis ihre Verfügung vom 12. Juli 2018 und verneinte mangels eines Ausgabenüberschusses einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2017 sowie ab 1. Januar 2018 (Urk. 2). Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin habe das Reiheneinfamilienhaus, welches sich im Stockwerkeigentum befunden habe, mit Kaufvertrag vom 13. August 2015 ihren beiden Söhnen übertragen. Als Gegenleistung sei ihr nebst der Nutzniessung an der Liegenschaft im Wert von Fr. 297'933.-- eine zinslose Darlehensforderung in Höhe von Fr. 91'000.-- eingeräumt worden. Die Differenz zum Verkehrswert von Fr. 521'126.-- in Höhe von Fr. 132'193.-- stelle anzurechnendes Verzichtsvermögen dar. Die bestehende Grundpfandschuld im Betrag von Fr. 200'000.-- sei trotz Übertragung der Liegenschaft bei der Beschwerdeführerin verblieben, ihre Söhne fungierten seither als Drittpfandgeber (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch E. 4.1 des Urteils ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 [Urk. 6/101/11]).
Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2015 rechnete die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin, die als Eigentümerin und später Nutzniesserin ihr Reiheneinfamilienhaus selbst bewohnte, lediglich die Hälfte des Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale bei den Ausgaben an (Urk. 3 S. 5). Zur Begründung führte sie an, dass sich ihr damaliger Mitbewohner an den Wohnkosten zu beteiligen habe, wobei diese Beteiligung mangels einer vertraglichen Regelung anteilsmässig zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 4).
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten selbst getragenen Gesundheitskosten führte die Durchführungsstelle aus, diese Kosten müssten von der Beschwerdeführerin mit dem auf der Ausgabenseite anerkannten jährlichen Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt bestritten werden. Sie könnten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen bei den Ausgaben nicht separat berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 4).
Für die Zeit ab 1. September 2015 zog die Durchführungsstelle die Hypothekarschuld von Fr. 200'000.-- nicht vom angerechneten Vermögen ab. Dazu führte sie im Einspracheentscheid aus, die Schuld verbleibe zwar formell bei der Beschwerdeführerin, als Drittpfandgeber hafteten jedoch die Söhne mit dem Stockwerkeigentumsanteil. Die Beschwerdeführerin müsse deshalb nicht damit rechnen, dass ihr Vermögen je zur Bezahlung der Hypothekarschuld herangezogen werde. Insbesondere sei es unzulässig, die Hypothek vom Verzichtsvermögen abzuziehen. Der Vermögensverzicht bilde nämlich gewissermassen den Hauptgrund dafür, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens der Beschwerdeführerin nicht belasteten. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin so gestellt, wie wenn sie ihren Stockwerkeigentumsanteil im August 2015 nicht teilweise an ihre Söhne verschenkt hätte. Damit bliebe der Grundsatz, dass Verzichtsvermögen anzurechnen sei, in Konstellationen wie der vorliegenden toter Buchstabe, was nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen könne. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass Schulden von Verzichtsvermögen abgezogen werden könnten. Das Bundesgericht habe in E. 6.2 des Urteils 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 festgestellt, dass das Gesetz EL-Bezüger, welche auf Vermögenswerte verzichtet hätten, gerade nicht gleich behandeln wolle wie solche, die ihr Vermögen behalten hätten (Urk. 2 S. 3 f.).
Hinsichtlich des zinslosen Darlehens an die Söhne in der Höhe von ursprünglich Fr. 91'000.-- hielt die Durchführungsstelle fest, aufgrund der erfolgten Rückzahlung habe sich das Darlehensvermögen per 31. Dezember 2015 auf Fr. 88'600.--, per 31. Dezember 2016 auf Fr. 85'450.-- und per 31. Dezember 2017 auf Fr. 82'350.-- reduziert. Selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Darlehensbetrag von nur noch
Fr. 75'000.-- angerechnet werde, bleibe es aufgrund der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben dabei, dass sie in dieser Periode einen klaren Einnahmenüberschuss aufweise (Urk. 2 S. 4).
3.
3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Verfügung vom 12. Juli 2018 (richtig wohl: der diese bestätigende angefochtene Einspracheentscheid) müsse in mehrere separate Verfügungen für die einzelnen Berechnungszeiträume vom 1. Februar bis 31. August 2015, vom 1. September bis 30. November 2015, vom 1. bis 31. Dezember 2015 sowie vom 1. Januar 2016 «bis dato» aufgeteilt werden. Dadurch könne vermieden werden, dass eventuell nicht angefochtene Berechnungen weiterhin Gegenstand des Verfahrens blieben (Urk. 1 S. 11).
Dieser Antrag ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeanträge und –vorbringen betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Berechnungszeiträume, es bestehen also gar keine Zeiträume, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden. Zudem wurden ihr bisher für keinen der genannten Zeiträume Leistungen zugesprochen, welche ihr im Fall einer gerichtlichen Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Durchführungsstelle zu weiteren Abklärungen wieder abgesprochen werden könnten. Da auch sonst kein aktuelles und nicht nur theoretisches/hypothetisches schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 791/03 vom 18. März 2005 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 Rz 67 mit weiteren Hinweisen) an der Aufteilung der Verfügung vom 12. Juli 2018 in mehrere separate Verfügungen ersichtlich ist, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.2.2 Zunächst rügt sie, in der Ergänzungsleistungsberechnung, welche der Verfügung vom 12. Juli 2018 zugrunde liege, habe die Durchführungsstelle erstmals und abweichend von den früheren Berechnungen die Hypothekarschuld nicht vom Gesamtvermögen abgezogen. Da sie mit dieser Begründung nicht habe rechnen müssen, hätte ihr die Durchführungsstelle vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (Urk. 1 S. 7).
Die Verfügung vom 12. Juli 2018 ersetzte sämtliche zuvor erlassenen, vom Gericht aufgehobenen Verfügungen über den Ergänzungsleistungsanspruch ab Februar 2015 (Urk. 3). Verfahrensrechtlich handelt es sich dabei folglich um die erste Verfügung und nicht um einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ATSG. Gemäss Art. 42 ATSG müssen die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Durchführungsstelle war somit nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben.
3.2.3 Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor, die Durchführungsstelle verletze regelmässig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Eingaben nicht zur Kenntnis nehme und sich nicht begründet dazu äussere (Urk. 1 S. 8).
Dazu ist zu sagen, dass die Durchführungsstelle nicht verpflichtet ist, unverzüglich auf jede Eingabe der Versicherten zu reagieren. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie Eingaben der Versicherten zur Kenntnis nimmt und bei Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheids, womit das Verfahren abgeschlossen wird, berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen nicht darzutun.
3.2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe in der Einsprache vom 19. Juli 2018 beantragt, dass das Darlehen an ihre Söhne in Höhe von ursprünglich
Fr. 91'000.-- wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückzahlung in Raten ab 2017 nur noch mit Fr. 75'000.-- in die Berechnung aufgenommen werde. Die Durchführungsstelle sei im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort darauf eingegangen (Urk. 1 S. 8 f.).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nahm die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich zur Höhe des anzurechnenden Darlehens Stellung. Auf Seite 4 des Entscheids führte sie aus, selbst wenn für die Zeit ab 1. Januar 2017 von einem Darlehensbetrag von Fr. 75'000.-- ausgegangen würde, ergäbe sich ein klarer Einnahmenüberschuss (Urk. 2 S. 4).
3.2.5 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Durchführungsstelle sei gerichtlich zu verpflichten, künftig ihren Gehörsanspruch zu wahren; sie habe ein rechtliches Interesse daran, da die Durchführungsstelle in der Vergangenheit regelmässig Gehörsverletzungen begangen habe (Urk. 1 S. 8).
Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Durchführungsstelle darzutun vermag, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein rechtserhebliches Interesse an einer solchen Anordnung oder Feststellung zukommen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.
4.
4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Durchführungsstelle habe für den Zeitraum, als einer ihrer Söhne mit ihr im Reiheneinfamilienhaus gelebt habe, nur die Hälfte der fiktiven Mietzinsausgaben und Nebenkosten anerkannt. Dies habe zur Folge, dass sie besser gestellt gewesen wäre, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemietet hätte, da solchenfalls der volle Mietzins für die Wohnung als Ausgabe angerechnet worden wäre. Diese Praxis verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Bundesverfassung. Es sei lediglich die tatsächliche Nebenkostenpauschale zu halbieren; die fiktiven Mietzinsausgaben seien ihr aber ungeteilt anzurechnen (Urk. 1 S. 9 ff.).
4.2 Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine Liegenschaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet. Gleiches gilt für diejenigen, welche an einer Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht besitzen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018, E. 3 und 6.3; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz 155 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3433.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2018). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG).
Gemäss Art. 10 ELG wird bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten von jährlich höchstens Fr. 13'200.-- (Abs. 1 lit. b) sowie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Abs. 3 lit. b) als Ausgabe anerkannt. Der Mietzinsabzug wird auch bei Personen als Ausgabe berücksichtigt, denen das Eigentum oder die Nutzniessung an der Wohnung zusteht. Dabei kann der Eigenmietwert dem Mietzins gleichgesetzt werden (Müller, a.a.O., Art. 10 ELG Rz 153 ff. mit weiteren Hinweisen). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder denen die Nutzniessung an der bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die Nebenkosten eine Pauschale von Fr. 1'680.--. Zusätzlich ist die Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu beachten (Art. 16a ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG; vgl. zum Ganzen Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 170 f. und S. 229).
Wird eine Liegenschaft auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, und leben diese unentgeltlich in derselben Wohnung beziehungsweise fehlt eine vertragliche Regelung der Aufteilung der Wohnkosten, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. Jöhl/ Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1757 ff. Rz 68 f.). Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten (Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, E. 3.2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Art. 16 c ELV ist praxisgemäss auch auf jene Sachverhalte anwendbar, in denen die Wohnung oder das Einfamilienhaus im Eigentum eines Wohnpartners steht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P2/01 vom 30. März 2001, E. 2).
4.3 Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2015, als einer ihrer Söhne noch zusammen mit ihr im Reiheneinfamilienhaus wohnte (vgl. Urk. 6/34/1), den steuerbaren Eigenmietwert in Höhe von Fr. 14'200.-- bei den Einnahmen an (Urk. 3 S. 6 und, Urk. 6/86). Bei den Ausgaben berücksichtigte sie die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'770.-- und die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 2'840.-- (Urk. 3 S. 5, Urk. 6/28/3; vgl. auch E. 4.2 des Urteils ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 [Urk. 6/101/12]). Zusätzlich rechnete sie der Beschwerdeführerin, welche die Wohnung damals mit ihrem Sohn teilte, die Hälfte des Eigenmietwertes anstelle eines Mietzinses sowie die Hälfte der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- bei den Ausgaben an, gesamthaft also Fr. 7'940.-- (Fr. 14'200.-- : 2 puls Fr. 1'680.-- : 2). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der in E. 4.2 wiedergegebenen Rechtslage. Denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sohn an den Wohnkosten beteiligte. Deshalb sind diese in Anwendung von Art. 16c ELV zu gleichen Teilen aufzuteilen, und es kann nur die eine Hälfte dieser Kosten als Ausgabe der Beschwerdeführerin anerkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Umstand, dass ihr lediglich die halben Wohnkosten angerechnet worden seien, verstosse gegen die Bundesverfassung, insbesondere gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ihre Argumentation, sie wäre bei Anwendung dieser Praxis ergänzungsleistungsrechtlich besser gestellt gewesen, wenn sie aus dem Haus ausgezogen wäre und eine fremde Wohnung gemietet hätte, überzeugt nicht: Falls sie tatsächlich aus dem Reiheneinfamilienhaus ausgezogen wäre, wären ihr die effektiven Einnahmen aus der Vermietung angerechnet worden, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der Differenz zu einem ortsüblichen Mietzins als Einkommensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 172). Im Sinne eines Beispiels kann der im Urteil ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017, E. 4.2, ermittelte marktkonforme jährliche Mietzins von Fr. 27'600.-- herangezogen werden [Urk. 6/101/12]). Für sich alleine hätte die Beschwerdeführerin wohl eine Wohnung mit deutlich geringerem Wohnraum gemietet. Dies hätte, im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Vermietung des Reiheneinfamilienhauses, zu klar tieferen (anrechenbaren) Mietzinsausgaben geführt; zur Illustration kann hier der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 12. Juli 2018 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2015 anerkannten Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 9'610.-- (Urk. 3 S. 5) und gemessen an den Mieteinnahmen resultiert solchenfalls ein Einnahmenüberschuss von Fr. 4'790.-- (Fr. 27'600.-- minus Fr. 22'810.--). Die Berechnung der Durchführungsstelle für die Periode vom 1. Februar bis 31. August 2015 (Urk. 3 S. 5-6) führt demgegenüber zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ausgabenüberschuss von Fr. 3'350.-- ([Liegenschaftsaufwand von Fr. 9'610.-- plus anteilsmässiger Eigenmietwert zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 7'940.--] minus den auf der Einnahmenseite angerechneten Eigenmietwert von Fr. 14'200.--).
Zudem wurde die geltende Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vom Bundesgericht wiederholt bestätigt. Insbesondere beurteilte das höchste Gericht die in der Lehre (Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 65 ff.) geäusserte Kritik an der Anrechnung des vollen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft in Konstellationen, wo dieser grösser ist als die Summe aus Mietzins, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, als nicht stichhaltig (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018, E. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, der diesbezüglich eine Praxisänderung erheischen würde. Für die Periode vom 1. Februar bis 31. August 2015 hat die Durchführungsstelle den Eigenmietwert und die Wohnkosten korrekt in die Berechnung aufgenommen.
4.4 Im nachfolgenden Zeitintervall vom 1. September bis 30. November 2015 wohnte der Sohn weiterhin bei der Beschwerdeführerin. Obschon die Beschwerdeführerin ab dann nur noch Nutzniesserin der Liegenschaft war, hätte die Durchführungsstelle bei der Anrechnung der Wohnkosten und des Ertrags aus der Nutzung der selbst bewohnten Liegenschaft an sich gleich verfahren müssen wie in der Vorperiode. Dies hat sie nicht getan. Auf der Einnahmenseite berücksichtigte sie lediglich Erträge aus der Nutzniessung in Höhe von Fr. 4'590.-- und nicht den Eigenmietwert von Fr. 14'200.--, während sie bei den Ausgaben bloss den anteilsmässigen Eigenmietwert samt Nebenkosten in Höhe von Fr. 7'940.--, nicht aber die gemäss Vereinbarung im Kaufvertrag vom 13. August 2015 von der nutzniessungsberechtigten Beschwerdeführerin zu tragenden Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten (Urk. 6/19/7) von insgesamt Fr. 9'610.-- (Urk. 3 S. 5) anrechnete (Urk. 3 S. 9 f.; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., Art. 11 ELG
Rz 311 mit Hinweis). Da die entsprechenden, an sich auf beiden Seiten hinzu zu addierenden Differenzbeträge sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite Fr. 9'610.-- betragen, gleichen sie sich aus und haben auf den Schluss-Saldo aus Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben keinen Einfluss. Deshalb kann von einer Korrektur abgesehen werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei der Ergänzungsleistungsberechnung seien auch die von ihr selbst getragenen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Die Argumentation der Durchführungsstelle, dass diese Kosten mit dem gewährten Pauschalbeitrag für den Lebensunterhalt zu bestreiten seien, widerspreche der Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG; danach seien die Selbstbeteiligungskosten gemäss Art. 64 KVG von den Kantonen zu vergüten (Urk. 1 S. 9).
5.2 Art. 14 ELG betrifft die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ff. ELG. Es handelt sich dabei um eine eigene Leistungsart innerhalb des Systems der Ergänzungsleistungen, welche sowohl aus der jährlichen Ergänzungsleistung, einer Geldleistung, als auch der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, einer Sachleistung, bestehen (Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG wird gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG mit den Krankheits- und Behinderungskosten vergütet und nicht im Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung. Einzig diese bildet aber Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung dieser Kosten als Ausgaben bei der Ermittlung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen kann folglich nicht stattgegeben werden. Immerhin ist sie darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Es steht ihr frei, gegebenenfalls bei der Durchführungsstelle ein solches Gesuch zu stellen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs müsse die Hypothekenschuld in Höhe von Fr. 200'000.-- vom Gesamtvermögen abgezogen werden. Es treffe entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle nicht zu, dass nicht sie persönlich, sondern der ihren Söhnen gehörende Stockwerkeigentumsanteil für die Grundpfandschuld hafte. Auch müsse sie durchaus damit rechnen, dass ihr Vermögen zur Bezahlung der Hypothekarschuld herangezogen werden müsse. Im Fall einer Zwangsverwertung der Liegenschaft ginge sie zudem ihres Nutzniessungsrechts verlustig. Deshalb sei die wirtschaftliche Substanz ihres Vermögens durch die Schuld eindeutig belastet (Urk. 1 S. 5-7).
6.2 Bei der Ermittlung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es den Betrag von Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dabei sind die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen. Die Schuld muss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem können nur Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018, E. 4.2; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 11 Rz 337 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3 Nach der Veräusserung der Liegenschaft an die Söhne mit Kaufvertrag vom 13. August 2015 verblieb die Beschwerdeführerin bezüglich der Grundpfandschuld von Fr. 200'000.-- alleinige Schuldnerin. Die Söhne als neue Eigentümer der Liegenschaft waren ab dann lediglich Drittpfandgeber. Diese Schuld ist einwandfrei belegt. Als Gegenleistung für die Veräusserung der Liegenschaft erhielt die Beschwerdeführerin eine zinslose Darlehensforderung gegenüber ihren Söhnen in Höhe von Fr. 91'000.-- sowie das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft mit einem Kapitalwert von damals Fr. 297'933.-- (Urk. 6/19/5; vgl. auch E. 4 des Urteils ZL.2016.00079 vom 14. Juni 2017 [Urk. 6/101/11-13]). Die Darlehensschuld stellt einen veräusserbaren Vermögenswert dar und wurde von der Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. September 2015 bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu Recht berücksichtigt. Den kapitalisierten Wert der Nutzniessung hat die Durchführungsstelle richtigerweise ausser Rechnung gelassen, weil die nutzniessungsberechtigte Person über die Sache nicht rechtlich oder tatsächlich verfügen darf (Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz 307 ff. mit weiteren Hinweisen). Als anrechenbares Vermögen verbleibt der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2015 somit die Darlehensforderung in Höhe von anfänglich Fr. 91'000.-- sowie die Position Sparguthaben/Wertschriften mit einem Gegenwert zwischen Fr. 0.-- und Fr. 648.-- (Urk. 3 S. 9-17). In diesem Umfang wird das Vermögen durch die Schuld in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet, da es bei Fälligkeit der Schuld – im Fall der Nichterneuerung des grundpfandgesicherten Schuldverhältnisses - zu deren Begleichung herangezogen werden müsste. Demgegenüber kann das effektiv nicht mehr vorhandene Verzichtsvermögen in Höhe von anfänglich Fr. 132'193.-- durch die Schuld nicht in seiner wirtschaftlichen Substanz belastet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018, E. 6.2). Bezüglich des verbleibenden Schuldbetrags könnte sich die Gläubigerbank wegen des auf der Liegenschaft lastenden Drittpfandes zwar durch Betreibung auf Pfandverwertung schadlos halten. Da die Beschwerdeführerin ab September 2015 nicht mehr Eigentümerin der als Pfand haftenden Liegenschaft war und der kapitalisierte Wert der Nutzniessung ergänzungsleistungsrechtlich nicht als Vermögen anzurechnen ist, würde eine Zwangsverwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Substanz ihres Vermögens nicht belasten. Im Übrigen übersieht sie, dass ihr im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches Nutzniessungsrecht (Urk. 6/19/7) auch im Fall einer Zwangsverwertung der Liegenschaft nicht untergehen würde (vgl. Art. 748 f. des Zivilgesetzbuches). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die ausgewiesenen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.-- in der Zeit ab 1. September 2015 lediglich im Umfang des nicht Verzichtsvermögen darstellenden Rohvermögens (bestehend aus der Darlehensforderung und den Sparguthaben) vom Vermögen abgezogen werden können. Per Saldo ist ab 1. September 2015 nur noch das Verzichtsvermögen für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Bedeutung. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Reduktion der Darlehensforderung auf einen Betrag von Fr. 75'000.-- ab 1. Januar 2017 (Urk. 1 S. 9) bleibt so oder so ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch.
6.4 Aufgrund des Gesagten ist das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab 1. September 2015 folgendermassen zu korrigieren:
In der Periode vom 1. September bis 30. November 2015 ist 1/10 des dem Nettovermögen entsprechenden Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.--, abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, bei den Einnahmen anzurechnen, also ein Betrag von Fr. 9'469.--. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'732.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen (Fr. 18’569.--) in Höhe von Fr. 9’100.-- zu reduzieren, womit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39'632.-- auszugehen ist. Da diese höher sind als die totalen Ausgaben von Fr. 31'802.--, hat die Durch-führungsstelle für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 3 S. 9 f.).
Im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2015 ist ebenfalls 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 9'469.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'797.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen (Fr. 18’634.--) in Höhe von Fr. 9’165.-- herabzusetzen, womit neu Gesamteinnahmen von Fr. 39'632.-- resultieren. Diese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'062.--, womit die Durchführungsstelle für dieses Zeitintervall einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint hat (Urk. 3 S. 11 f.).
In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ist ebenfalls 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 132'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, entsprechend dem Betrag von Fr. 9'469.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 48'514.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen (Fr. 18’354.--) in Höhe von Fr. 8’885.-- zu reduzieren, womit neu von Gesamteinnahmen von Fr. 39'629.-- auszugehen ist. Diese sind höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'218.--; damit hat die Durchführungsstelle auch für diese Periode einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 3 S. 13 f.).
Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 ist 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 122'193.-- abzüglich des Freibetrages von Fr. 37'500.--, also Fr. 8'469.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 47'212.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen (Fr. 17’065.--) in Höhe von Fr. 8'596.-- zu kürzen. Damit ist neu von Gesamteinnahmen von Fr. 38'616.-- auszugehen. Diese sind ebenfalls höher als die totalen Ausgaben von Fr. 37'386.--, weshalb die Durchführungsstelle auch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint hat (Urk. 3 S. 15 f.).
In der Zeit ab 1. Januar 2018 ist 1/10 des Verzichtsvermögens von Fr. 112'193.-- nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37'500.--, entsprechend dem Betrag von Fr. 7'469.--, bei den Einnahmen anzurechnen. Die Gesamteinnahmen von Fr. 45'847.-- sind um die Differenz zum bisher angerechneten Vermögen (Fr. 15’713.--) in Höhe von Fr. 8'244.-- zu reduzieren, womit neu Gesamteinnahmen von Fr. 37'603.-- resultieren. Da diese höher sind als die totalen Ausgaben von Fr. 37'578.--, hat die Durchführungsstelle auch für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 3 S. 17 f.).
7. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum, der vom angefochtenen Einspracheentscheid und der dadurch bestätigten Verfügung vom 12. Juli 2018 abgedeckt wird, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt