Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00110


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, bezog bis zum 31. Mai 2017 von der Gemeinde Z.___ Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 7/21; Urk. 7/24; Urk. 7/46). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch (Urk. 7/1). Diese entrichtet dem Versicherten seither Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/36; Urk. 7/52), wobei sie ihm bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/33) ankündigte, dass seiner Ehefrau ab dem 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde.

    Mit Verfügung vom 14. November 2017 (Urk. 7/57) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2017 schliesslich neu und rechnete dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 16'490.-- an (vgl. Urk. 7/59 S. 2). Infolge einer Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter nahm die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 26. März 2018 (Urk. 7/77) eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. April 2018 vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/89) hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (Urk. 7/112 = Urk. 2) teilweise gut und setzte rückwirkend das seit dem 1. Dezember 2017 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 13'625.-- pro Jahr herab (vgl. auch Verfügung vom 25. Oktober 2018, Urk. 7/103-110).


2.    Der Versicherte erhob am 19. November 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2009, S. 157).

1.3    Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

    Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

    Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

1.4    Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr zumutbar ist. Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenem Alter als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1-5.1.2).

1.5    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).

1.6    Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichen würden, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuweisen. Den Belegen sei nicht zu entnehmen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (IV) liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig sei. Als hypothetisches Nettoeinkommen sei der im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug erzielte Verdienst in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu berücksichtigen (vgl. S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Ehefrau könne seit dem 31. Juli 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. In Anbetracht ihres Alters von 62 Jahren, der geringen schulischen Ausbildung ohne erlernten Beruf und der geringen Deutschkenntnisse sowie der vorhandenen gesundheitlichen Probleme sei kaum mehr von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als sie seit über 18 Jahren nicht mehr berufstätig sei und die konkrete Arbeitsmarktlage für sie sehr schlecht aussehe. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens müsse folglich abgesehen werden. Anhand der nicht aktuellen IV-Akten könne keine Aussage bezüglich des jetzigen Gesundheitszustandes gemacht werden. Ebenso wenig seien die aktuell eingereichten Arztberichte aussagekräftig zum aktuellen Gesundheitszustand. Der Untersuchungsgrundsatz sei durch die unvollständige Abklärung des Gesundheitszustandes klar verletzt worden (vgl. Urk. 1 S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 5. Juli 1956 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dezember 2017) 61 Jahre alt. Sie reiste im Juni 1997 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 7/41 S. 1; Urk. 7/119/11). Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 7/29 S. 2). Die im selben Haushalt wohnhafte volljährige Tochter (geboren 8. Oktober 1995) besucht seit dem 20. März 2017 den Studiengang Pflege am A.___ in B.___ (vgl. Urk. 7/42; Urk. 7/45). Nach Lage der Akten verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation und besuchte lediglich die Grundschule in Kosovo (vgl. Urk. 7/29 S. 1). Als bisherige berufliche Tätigkeiten sind einzig eine in den Jahren 2000/2001 ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ in Zürich und eine vom 7. März 2001 bis 31. Juli 2005 ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ in E.___ in einem Pensum von 37 % (15.5 Wochenstunden) aktenkundig (vgl. Urk. 7/119/21-26; Urk. 7/119/34). Als Grund, weshalb sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, nannte sie eine diabetische Erkrankung sowie eine Knie-Totalprothese (TP). Die Frage, ob sie sich in den letzten zwölf Monaten um eine Arbeitsstelle bemüht habe, verneinte sie (vgl. Urk. 7/29 S. 2).

3.2    Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 31. März 2006 (eingegangen am 6. April 2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 7/119/3-10). Den von der Beschwerdegegnerin beizgezogenen IV-Akten ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Diabetes mellitus Typ 2, einer Intertrigo und einem metabolischen Syndrom bei Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas per magna sowie an Lumbalgien leidet. Auch wird ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion rechts im Jahr 2002 erwähnt (vgl. Urk. 7/119/13-15 S. 1; Urk. 7/119/39; Urk. 7/119/53). Eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lag – da der Diabetes mellitus anschliessend gut eingestellt war - einzig vom 6. Januar 2006 bis 31. März 2006 vor (vgl. Urk. 7/119/27; Urk. 7/119/46-48), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. November 2006 (Urk. 7/119/73-74) verneinte und die bisherige Tätigkeit im bisherigen Rahmen sowie eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtete.

    Aus medizinischer Sicht liegt seither nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – diese attestieren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. März bis 7. Mai 2018 sowie vom 15. Mai bis 15. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 7/82; Urk. 3/7 = Urk. 7/84; Urk. 3/9 = Urk. 7/95; Urk. 3/10 = Urk. 7/98) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2018 (Urk. 7/86) in den Akten. Dieser diagnostizierte eine gelenkseitige partial articular supraspinatus tendon avulsion (PASTA)-Läsion der ventralen Supraspinatussehne am ehesten im Rahmen eines posturischen Schulterimpingements sowie eine Zervikobrachialgie. Eine Capsulitis adhaesiva konnte er ausschliessen. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei erheblich eingeschränkt. Die rechte Schulter sei nicht mehr stark symptomatisch (vgl. S. 1 f.).

3.3    Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung eine Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin. Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 61 Jahre alt und schon seit 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 60 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Anlässlich der letzten Erwerbstätigkeit war sie zudem bereits über 45-jährig (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4). Eine gesetzliche Regelung entsprechend Art. 14a Abs. 2 ELV, wonach über 60-jährigen Teilinvaliden kein hypothetisches (Mindest-)Erwerbseinkommen mehr angerechnet wird, besteht nicht. Es fällt auf, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar seit der letzten Anstellung – obwohl sie von der IV-Stelle als arbeitsfähig erachtet wurde (vorstehend E. 3.2) - nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Soweit geltend gemacht wird, die konkrete Arbeitsmarktlage sehe für die Ehefrau des Beschwerdeführers schlecht aus (vgl. Urk. 1 S. 4), wird dies in keinster Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.

    Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.3). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte letztmals im November 2006, wobei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte als zu 37 % und eine angepasste Tätigkeit sogar als zu 100 % zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 7/119/73-74). Die aktuell eingereichten ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, um eine davon abweichende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. So sprechen die angeführten gesundheitlichen Gründe – eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links - nicht gegen eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang. Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an dieser Restarbeitsfähigkeit zu wecken vermögen, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nach Lage der Akten auch nicht erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen – einen Bericht des behandelnden Hausarztes holte sie bereits ein (vgl. Urk. 7/75; Urk. 7/81-82) - auf eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen hat.

3.4    Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf den gemäss IK-Auszug (Urk. 7/119/34) im Jahr 2003 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Verdienst einen anrechenbaren Wert von Fr. 13'625.-- (vgl. Urk. 2 S. 3).

    Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 20’246.-- in einem Pensum von 37 % (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0.37). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen
AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2017), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 18’986.-- (Fr. 20’246.-- abzüglich 6.225 %) ergibt. Da der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 13'625.-- im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten.

3.5    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab dem 1. Dezember 2017 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu Recht erfolgt ist. Die beabsichtigte Anrechnung wurde dem Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2017 angekündigt (vgl. Schreiben vom 30. Mai 2017 in Urk. 7/33), womit eine angemessene Übergangsfrist gewährt wurde (vorstehend E. 1.6).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannMeierhans