Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 6. Dezember 2019

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, bezieht von der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu seiner halben Invalidenrente (Urk. 8/C; Urk. 8/1).

    Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 8/8/2-6) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab August 2018 neu und setzte diese auf Fr. 148.-- herab. Einer gegen die Herabsetzung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9d/1-4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/9 = Urk. 2) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.


2.    Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 22. November 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien nicht herabzusetzen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechtigung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 128 f.).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157).

1.3    Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

    Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit
Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 156; WEL Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11).

    Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

1.4    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher
ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.
Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).

1.5    Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem
Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein und dabei ein Einkommen von Fr. 2'000.-- pro Monat zu erzielen. Das hypothetische Einkommen sei höher als das von
ihr effektiv erzielte Einkommen, weshalb dieses in der Berechnung berücksichtigt werde. Ausserdem habe der Sohn A.___ am 1. August 2018 seine Lehre begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei sein Lehrlingslohn in der Höhe von monatlich
Fr. 650.-- respektive Fr. 7'800.-- pro Jahr anzurechnen (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sollte eine solche existieren, hätte diese im Einspracheentscheid aufgeführt werden müssen und die Beschwerdegegnerin hätte die Begründungspflicht verletzt, was eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde. Ausserdem dürfe der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Der Sohn B.___ sei erst sieben Jahre alt und müsse durch die Mutter betreut werden. Der Vater könne die Betreuung nicht übernehmen, da er regelmässig zur Dialyse müsse. Sie komme ihrer Schadenminderungspflicht durch die Tätigkeit in einem Pensum von rund 33.33 % nach. Das
berechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei ausserdem höher als sie bei Ausüben einer Vollzeitarbeit verdienen würde. Schliesslich betrage der Lehrlingslohn des Sohnes A.___ lediglich Fr. 6'500.-- pro Jahr (S. 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten ist ausserdem die Höhe des anzurechnenden Lehrlingslohnes von Sohn A.___.

3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit dem 1. Oktober 2016 - nach einer
Übergangsfrist von sieben Monaten - grösstenteils ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 24'000.-- angerechnet wird (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/4-5; Urk. 8/6a; Urk. 8/7).

3.2    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 20. Oktober 1977 im Kosovo geboren und war demnach im August 2018 40 Jahre alt. Sie reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/A S. 1 f.). Sie ist Mutter von zwei Kindern. Der ältere Sohn A.___ (geboren am 9. November 2002) war im August 2018 bereits 15 Jahre alt und begann am 1. August 2018 seine Lehre als Automobil-Mechatroniker EFZ (Urk. 8/8e). Der jüngere Sohn B.___ (geboren am 3. Februar 2010) war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt und demnach schulpflichtig. Gesundheitliche Probleme der Ehefrau liegen nach Lage der Akten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen (vgl. Urk. 8/A S. 1). Seit dem 1. September 2016 arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Pensum von zirka 30 % bei der C.___ in Z.___ und erhält dabei einen Stundenlohn von Fr. 20.20, wobei sie zusätzlich Anspruch auf Feriengeld von 8.33 %, Feiertagsentschädigung von 3.3 % und einen 13. Monatslohn von 8.33 % pro rata hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. September 2016, Urk. 8/6k S. 1; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l). Ausserdem ist sie seit dem 1. September 2016 als hauswirtschaftliche Arbeitnehmerin in einem unregelmässigen Pensum nach Bedarf für die D.___ AG tätig. Dabei erhält sie einen Stundenlohn von Fr. 35.-- brutto, worin eine Ferienentschädigung von 8.33 %, eine Feiertagsentschädigung von 2.27 % sowie einen 13. Monatslohn von 8.33 % enthalten sind (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2016, Urk. 8/6k S. 2 f.; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l). Im Jahr 2017 (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 ELV) erzielte sie durch ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 19'202.-- (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8c; Urk. 8/6l). Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. September 2014 eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2015, Urk. 8/C). Obwohl ihm nach Lage der Akten aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (vgl. Urk. 8/C S. 5), geht er selbst keiner Teilerwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8d S. 2). Es ist ihm daher ohne Weiteres trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zuzumuten, einen Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen. Ausserdem sind die Kinder mittlerweile schulpflichtig respektive in einem Lehrverhältnis und demnach aus dem Alter heraus, wo eine ganztägige umfassende Betreuung benötigt würde. Auch die übrigen Umstände vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist insbesondere bereits im Arbeitsmarkt integriert. Erfolglose Stellenbemühungen für ein höherprozentiges Arbeitspensum reichte sie nicht ein. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 % ist demnach trotz der Betreuungspflichten für den achtjährigen Sohn nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2.2).

3.3    Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24’000.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 27’359.-- in einem Pensum von 50 % (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2017, sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 157 zu WEL Rz 3482.04), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 25’656.-- (Fr. 27’359.-- abzüglich 6.225 %) ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 24’000.-- (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4). Da dieser Wert im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten.

3.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 24'000.-- nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung zwar sowohl das effektiv erzielte Einkommen als auch das hypothetische Einkommen aufgelistet, jedoch nur das höhere, hypothetische Einkommen tatsächlich angerechnet hat (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4).


4.    Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Höhe - nicht der grundsätzlichen Anrechnung (vgl. Urk. 1 S. 5) des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ ergibt sich, dass ausweislich des Lehrvertrages vom 2. Januar 2018 (Urk. 8/8e) sowie des vorhandenen Lohnblattes vom September 2018 (8/9a) sowohl der Brutto- als auch der Nettolohn im ersten Lehrjahr Fr. 650.-- pro Monat beträgt, was ein jährliches Einkommen von Fr. 7'800.-- ergibt (Fr. 650.-- x 12). Ein 13. Monatslohn wird nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/8e S. 2 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführenden ohne jeglichen Nachweis geltend machten, dass A.___ lediglich Fr. 6'500.-- verdiene (vgl. Urk. 1 S. 5), ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr ist demnach nicht zu beanstanden.

    

5.    Zusammenfassend erfolgten sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 24'000.-- als auch die Anrechnung des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr zu Recht. Die Beschwerdegegnerin nahm bei den Einnahmen korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Verfügung vom 24. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Mit Honorarnote vom 2. April 2019 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'156.10 geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote den im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren
entstandenen Aufwand von 2 Stunden sowie die diesbezüglichen Spesen von Fr. 23.-- aufführte. Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen, womit sich ein Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- ergeben. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, deshalb mit Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans