Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2018.00114
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 4. Mai 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, steht in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00320) rückwirkend ab dem 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 3/4). Im Dezember 2016 meldete er sich bei der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/1 S. 20-25).
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 11/1 S. 2-4) bejahte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab dem 1. August 2014. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ab August 2014 eine ausländische Rente des Versicherten in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr, Arbeitslosentaggelder der Ehefrau des Versicherten für die Zeit von August 2014 bis Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 10'989.-- pro Jahr sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 24'000.-- ab November 2015 (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 11/1 S. 5 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/3 S. 23-26) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (Urk. 11/3 S. 1-6 = Urk. 2) teilweise gut, indem auf die Anrechnung der ausländischen Rente verzichtet wurde (vgl. auch Urk. 11/4 S. 1 ff.).
2. Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 26. November 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Leistungsermittlung ab August 2014 bis Oktober 2015 das angerechnete Taggeld der Arbeitslosenversicherung auf Fr. 4'802.-- zu reduzieren sowie bei der Leistungsermittlung ab November 2015 von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde und die Erhöhung des ab November 2015 angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens auf Fr. 38'885.-- pro Jahr (vgl. S. 5 f.). Sodann seien für die Zeit von August 2014 bis Oktober 2015 ALV-Taggelder in der Höhe von jährlich Fr. 10'686.25 als Einnahmen anzurechnen (vgl. S. 4 und S. 6).
Am 28. Februar 2019 erstatteten die Beschwerdeführenden die Replik (Urk. 13). Die Duplik vom 13. März 2019 (Urk. 19) wurde den Beschwerdeführenden am 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Ferner werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).
1.5 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Periode von August 2014 bis Dezember 2014 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 10'989.-- (mit Beschwerdeantwort berichtigt auf Fr. 10'686.25) anzurechnen seien, obwohl sie infolge Einstelltagen effektiv lediglich Fr. 4'802.-- erhalten habe. Sämtliche Einstellverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Die aufgrund der Einstelltage verloren gegangenen Taggelder würden auf einem Selbstverschulden beruhen, weshalb das ungekürzte hypothetische Einkommen aus Arbeitslosentaggeldern anzurechnen sei. Die Einwände hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie die behaupteten Unterlassungen durch die betreffenden Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) hätten bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müssen (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 3).
Hinsichtlich des ab November 2015 angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass diese gemäss den Abklärungen der IV-Stelle in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Nicht berücksichtigt werden könnten die fehlenden Sprachkenntnisse sowie die qualitativ unzureichenden Stellenbemühungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zuzumuten, ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 24'000.-- zu erwirtschaften. Sie sei der Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragte die Beschwerdegegnerin, das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen mit Wirkung ab November 2015 auf Fr. 38'885.-- pro Jahr zu erhöhen. In entgegenkommender Weise sei von einem zumutbaren Pensum von 50 % ausgegangen worden. Allerdings sei auch festgehalten worden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Blick auf die gesundheitliche Situation ein Pensum von 80 % zumutbar wäre. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei von der Zumutbarkeit eines Pensums von 80 % auszugehen. Die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens sei den Umständen angemessen und erfolge nicht ohne sachlichen Grund (vgl. Urk. 10 S. 5; Urk. 19 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine Auskünfte darüber eingeholt habe, inwiefern die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Bewerbungen Hilfe erhalten habe. Die Anfragen um Hilfe seien seitens der RAV-Mitarbeiter nicht beachtet worden. Zudem sei sie zu jenem Zeitpunkt gesundheitsbedingt angeschlagen gewesen. In Anbetracht der Umstände sei es nicht rechtens von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen und ihr den gesamten Betrag anzurechnen, obwohl sie tatsächlich lediglich Fr. 4'802.-- an Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Es treffe sie kein Selbstverschulden (vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 13 S. 2).
Ausserdem könne ihr ab November 2015 kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sei ihr aufgrund der Häufung der für die Verwertbarkeit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, das fortgeschrittene Alter, die gesundheitlichen Probleme in Verbindung mit der Einschätzung des RAV, wonach sie sehr geringe Erfolgsaussichten auf eine Stelle habe, nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit den Stellenbemühungen liege nicht vor. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin habe sie keine Hilfestellung der RAV-Mitarbeiter erhalten. Es sei nicht rechtens, dass die Beschwerdegegnerin höhere Anforderungen als das RAV an die Qualität der Bewerbungsbemühungen stelle. Es verletze sodann den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin das bis anhin angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen in der Beschwerdeantwort ohne sachlichen Grund und somit in willkürlicher Weise abändere. Im Übrigen müsse die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen zu Hause beaufsichtigen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine zu Hause sein könne (vgl. Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 13 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der angerechneten Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ab November 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
Dem ursprünglich weiteren Vorbringen betreffend Anrechnung einer ausländischen Rente (vgl. Urk. 11/3 S. 23-26) wurde bereits entsprochen und eine solche in der Leistungsberechnung nicht mehr als Einnahme berücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 11/4 S. 2 ff.; Urk. 11/4 letzte Seite).
3.
3.1 Hinsichtlich der strittigen Höhe der bei der Ehefrau des Beschwerdeführers als (hypothetische) Einnahme angerechneten Taggelder der Arbeitslosenversicherung ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Taggeld von Fr. 44.50 bei 260.4 entschädigungspflichtigen Taggeldern pro Jahr abzüglich der jährlichen AHV-/IV-/EO-/NBU-Beiträge eine auf ein Jahr hochgerechnete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 10'989.-- bzw. mit Beschwerdeantwort von Fr. 10'686.25 bei jährlichen AHV-/IV-/EO-/NBU-Beiträgen von 7.78 %. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die nicht bezogenen Einstelltage selbstverschuldet gewesen seien, weshalb der volle Betrag angerechnet werde (vgl. Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 10 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführenden beantragten dagegen eine Reduktion auf die im Jahr 2014 effektiv erhaltene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 4'802.--. Als Begründung brachten sie vor, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungspflicht verletzt, indem sie keine Auskünfte darüber eingeholt habe, inwiefern die Beschwerdeführerin Hilfe erhalten habe, um die Bewerbungen inhaltlich zu verbessern. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt gesundheitsbedingt angeschlagen gewesen. Ein Selbstverschulden liege nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 13 S. 2).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Taggelder der Arbeitslosenversicherung als effektive Einnahmen bei der EL-Berechnung anzurechnen und Taggelder, auf deren Geltendmachung verzichtet wird, als hypothetischer Erwerbsersatz grundsätzlich wie andere Einkommen, auf welche verzichtet wird, bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 3). Ausserdem gelten Taggelder aus Arbeitslosenversicherung als anrechenbares Einkommen, jedoch nicht als Erwerbseinkommen und sind daher voll anzurechnen (BGE 119 V 271 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012; WEL Rz 3456.01).
Der Umstand, dass eine leistungsansprechende Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, lässt nach der Rechtsprechung grundsätzlich darauf schliessen, dass diese während der Bezugszeit alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden und dass die Arbeitsmarktlage sie daran hinderte, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht zu (wiederholten) Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder sogar zur Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3). Die EL ist nicht gehalten, die wegen Selbstverschuldens verlorenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszugleichen. Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und der dadurch erfolgten Verletzung der Schadenminderungspflicht ist das ungekürzte hypothetische Einkommen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anzurechnen und nicht nur die tatsächlich bezogene Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006).
3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2014 effektiv nur rund Fr. 4'802.-- an Arbeitslosenentschädigung erhalten hat und zwar in den Monaten März bis Dezember 2014 (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Leistungen der Arbeitslosenversicherung»; Abrechnungen in Urk. 11/8). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sie während der Rahmenfrist mehrmals – im März 2014, April 2014, August 2014, November 2014, Februar 2015, März 2015 – aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Ausserdem wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund schuldhaft verursachter Arbeitslosigkeit verfügt (vgl. Verfügungen in Urk. 11/8). Diese Verfügungen sind allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt darauf steht somit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederholt ihre arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten schuldhaft missachtet und dadurch auf das Ausschöpfen des vollen Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggelder verzichtet hat.
Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geäusserten Vorbringen (vorstehend E. 3.1) ändern daran nichts. So fällt zunächst auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Einwände im Rahmen der verfügten Einstellungen (noch) nicht – weder mittels Einsprache noch mittels Beschwerde - geltend gemacht hat. Ausserdem wurden die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung in erster Linie nicht infolge mangelnder Qualität der Bewerbungen verfügt, woran eine Hilfestellung zur inhaltlichen Verbesserung etwas geändert hätte. Vielmehr wurde die ungenügende Kontinuität und Quantität der Arbeitsbemühungen gerügt (vgl. Verfügungen in Urk. 11/8). Soweit die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem RAV vorbrachte, sie wisse nicht, auf welche Stellen sie sich bewerben solle und das RAV solle ihr zumutbare Stellen heraussuchen (vgl. E-Mailverkehr in Urk. 3/10-11), so ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Arbeitssuchenden selbst über offene, zumutbare Stellen zu informieren haben und es nicht Pflicht des RAV ist, für jeden einzelnen Arbeitssuchenden passende Stellen herauszusuchen. Das in den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ (Urk. 3/6) bestätigt sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und befreit nicht von der intensiven Stellensuche in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur die tatsächlich bezogenen, sondern auch die Arbeitslosenversicherungstaggelder berücksichtigte, welche infolge der Einstellungsverfügungen unentschädigt geblieben sind. Da Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht pro rata, sondern jeweils für ein ganzes Jahr berechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 50/04 vom 29. März 2005 E. 4.5), hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht eine Hochrechnung der Arbeitslosenentschädigung auf ein Jahr vorgenommen. Gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.1) ist im Ergebnis demnach nichts einzuwenden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich folglich als unbegründet.
4.
4.1 Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ab November 2015 ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 9. Mai 1964 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (November 2015) 51 Jahre alt. Sie reiste im Januar 1996 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Die Kinder sind bereits volljährig (vgl. 11/1 Beilage «Anmeldung Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente»). Sie verfügt nach eigenen Angaben über mittlere Deutschkenntnisse. Eine berufliche Ausbildung schloss sie nicht ab und besuchte lediglich die Primarschule in Kosovo (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Fragebogen Ausbildung»). Als bisherige berufliche Tätigkeit ist eine Anstellung als Reinigungsfachfrau von März 2001 bis Februar 2014 zunächst bei A.___ und anschliessend bei B.___ GmbH aktenkundig. Dabei erzielte sie jährlich ein Einkommen zwischen rund Fr. 21'000.-- und Fr. 32'000.--. In der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Auszug aus dem individuellen Konto»). Als Grund, weshalb sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, gab sie an, dass ihr Mann auf ihre Hilfe angewiesen sei, da er nicht mehr selbständig duschen und nicht allein sein könne. Ihr Gesundheitszustand sei ebenfalls schlecht und sie könne nach der Knie-Operation nicht mehr als Reinigungsfachfrau arbeiten (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Fragebogen Ausbildung»).
4.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Der in den Akten liegenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sind in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen persistierende Knieschmerzen links, eine beginnende Gonarthrose rechts, eine Fingerpolyarthrose, eine rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie ein relativ fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom beidseits zu entnehmen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als vollständig arbeitsunfähig erachtet. Ab Januar 2015 wird für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Hantierens mit Lasten schwerer als 5 kg, ohne besondere Anforderungen an Feinmotorik, Kraft und Berührungsempfindlichkeit beider Hände eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» S. 2 oben; vgl. auch Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ in Urk. 3/6). Anlässlich einer am 15. November 2016 erfolgten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt hielt die Abklärungsperson unter anderem fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei, täglich alleine oder mit den Enkeln im Quartier spazieren gehe und dem Ehemann beim Einsteigen in die Badewanne helfe oder ihn zu Therapien und Arztterminen begleite. Die Ehefrau wünsche keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Sie sehe keine Perspektiven und habe nicht das Gefühl, dass sie eine reelle Chance auf dem Arbeitsmarkt habe (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» S. 1 ff.). Die Auswertung des im Februar 2015 erfolgten Praxis CHECK zeigte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die sehr leichte Arbeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten ausüben konnte (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Auswertung Praxis Check» S. 1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 11/3 Beilage «Verfügung IV-Stelle vom 8. Februar 2017») verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schliesslich bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers und erachtete unter anderem eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 80 % zumutbar.
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung eine Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin. Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung 51 Jahre alt war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich in diesem Alter nicht weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen sollte, verbleiben bis zur ordentlichen Pensionierung doch noch 13 Jahre. Aus den Akten ergibt sich sodann weiter, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der im Oktober 2015 erfolgten Ausschöpfung der Arbeitslosentaggelder freiwillig von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Erläuterung zur Fallführung» S. 1). Ab diesem Zeitpunkt und somit ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im November 2015 sind keine Arbeitsbemühungen mehr aktenkundig. Zuvor wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3.3) – bereits mehrmals wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sodann ergibt sich weiter, dass die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung aufgrund einer Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie derzeit keine Stelle antreten könne, nicht aufnahm (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Mitteilung vom 17. September 2015: Arbeitsvermittlung wird nicht aufgenommen»). Insgesamt wird damit der Nachweis nicht erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann.
Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.3). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte letztmals im Februar 2017, wobei eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2015 als zu 80 % zumutbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.2). Aus medizinischer Sicht liegt seither kein neuer Bericht oder ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis in den Akten. Demnach wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an dieser Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht zu wecken vermögen, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nach Lage der Akten auch nicht erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat.
Auch die geltend gemachte Hilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers schliesst eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht aus. So bezieht dieser nach Lage der Akten keine Hilflosenentschädigung und anlässlich der durch die IV-Stelle erfolgten Abklärung in Beruf und Haushalt wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage sei, seinen kleinen Garten zu bewirtschaften, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dessen Hilfebedürftigkeit im Alltag nicht sehr gross sei. Auch sei er in der Lage, von der Therapie alleine nach Hause zu kommen, wie dies am Abklärungstag offensichtlich geschehen sei (vgl. Urk. 11/3 Beilage «Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt» S. 8 Ziff. 6.6). Dass sich sein Gesundheitszustand seither so verschlechtert hätte, dass er ohne den Beistand und die Pflege der Ehegattin in einem Heim platziert werden müsste (vgl. WEL Rz 3482.03), ergibt sich durch die kurze schriftliche Bestätigung von Dr. Z.___ vom 1. März 2019 (Urk. 17), wonach der Beschwerdeführer es bedingt durch die Angstzustände nur kurze Zeit ohne Anwesenheit seiner Ehefrau aushalte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Dabei ist insbesondere auch anzumerken, dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin handelt, wogegen für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Schliesslich sei auch erwähnt, dass die Haushaltführung für den Ehegatten oder die Kinder es allgemein nicht erlaubt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (WEL Rz 3482.03).
Insgesamt liegen folglich keine Umstände vor, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Demzufolge hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers die gesetzliche Vermutung für eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit entgegenhalten zu lassen.
4.4 Zu prüfen bleibt die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei ist zunächst die strittige Frage zu beurteilen, in welchem Umfang der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. So berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bei der Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens noch die Gesamtumstände, namentlich das Alter, die gesundheitlichen Einschränkungen sowie den Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Unterstützung des Ehemannes, und berechnete das anzurechnende hypothetische Einkommen aufgrund einer zumutbaren Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 2 S. 3). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte sie dagegen, von der durch die IV-Stelle ermittelten 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 5; Urk. 19 S. 2). Einen plausiblen, objektiven Grund hierfür brachte die Beschwerdegegnerin allerdings nicht vor. Die im Einspracheentscheid vorgenommene Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) unter Würdigung der persönlichen Gesamtsituation der Ehefrau des Beschwerdeführers, wogegen die von der IV-Stelle ermittelte 80%ige Arbeitsfähigkeit nur die gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft. Vorliegend ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb nun von der durch die Beschwerdegegnerin zunächst als zumutbar erachteten 50%igen Arbeitstätigkeit abzuweichen ist.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2015 (Index: 2’686) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 27’027.-- in einem Pensum von 50 % (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’686 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen
AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 126‘000.-- von insgesamt 6.25 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze 2015), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 25'338.-- (Fr. 27’027.-- abzüglich 6.25 %) ergibt. Da der durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ermittelte Wert von Fr. 24’000.-- im Vergleich zur vorgenannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten.
4.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab dem 1. November 2015 vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 24’000.-- nicht zu beanstanden ist. Eine angemessene Übergangsfrist wurde bei der vorliegend rückwirkenden EL-Zusprechung ab August 2014 und des ab November 2015 angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens gewährt (vorstehend E. 1.5).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführenden geboten war und sie bedürftig sind, ist ihnen Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Bis dato wurde – trotz telefonischem Hinweis auf die entsprechende Möglichkeit (vgl. Telefonnotiz in Urk. 22) – keine Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, ermessensweise mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 26. November 2018 wird den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans