Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2018.00118


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 10. Januar 2019

in Sachen

X.___

Gesuchstellerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Gesuchgegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungs-leistungen zu ihrer AHV-Altersrente, ebenso Vergütungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___ zuviel bezogene Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück. Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (Urk. 12/119/20). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss ZL.2014.00043 vom 30. Mai 2014 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 9C_574/2014 vom 29. August 2014 ebenfalls nicht eintrat. Der Rückforderungsentscheid der Durchführungsstelle erwuchs damit in Rechtskraft.

1.2    Mit Eingabe vom 28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Dagegen erhob X.___ gleichentags Einsprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid und wies die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2015.00004 vom 30. November 2016 ab. Auf die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_146/2017 vom 1. März 2017 nicht ein.

    Der geschilderte Sachverhalt erschliesst sich aus den genannten Urteilen des Sozialversicherungs- und des Bundesgerichts.


2.    Mit Eingabe vom 28. November 2018 an das Sozialversicherungsgericht beantragte X.___ die Revision des Prozesses. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, eine Revision sei nötig, da die Zeugen der Bank Y.___ nicht gerufen worden seien und aufgrund anderer falscher Angaben. Ferner ersuchte sie darum, es sei ganz genau anzugeben, welchen Beitrag (richtig: Betrag) Herr Z.___, der Vertreter des Amtes für Zusatzleistungen, betreffend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe. Schliesslich hielt sie fest, sie wisse heute, dass es richtig gewesen sei, ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jäggi, das Mandat zu entziehen (Urk. 1).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 113).

    Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann eine Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer).

    Die neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel müssen geeignet sein, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Weiteren muss das neue Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Gesuchstellerin legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, wann und inwiefern sie seit der Fällung der Entscheide ZL.2014.00043 vom 30. Mai 2014 respektive ZL.2015.00004 vom 30. November 2016 neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die sie in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Sie weist stattdessen darauf hin, es seien Zeugen der Bank Y.___ nicht gerufen worden (Urk. 1). Hierbei handelt es sich um ein Vorbringen appellatorischer Natur, das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Rahmen einer prozessualen Revision überprüfbar ist.

    Den Standpunkt, eine Revision rechtfertige sich auch aufgrund von falschen Angaben (Urk. 1), begründete die Gesuchstellerin nicht näher. Es bleibt damit offen, inwiefern in diesem Zusammenhang neu entdeckte erhebliche Tatsachen oder Beweismittel massgeblich sind.

2.2    Das blosse Ersuchen der Gesuchstellerin, es sei anzugeben, welchen Beitrag (richtig wohl: Betrag) Z.___, der Vertreter des Amtes für Zusatzleistungen betreffend die Schenkung angegeben habe und «wie viel Anteil es repräsentiert» habe (Urk. 1), rechtfertigt ebenfalls kein Zurückkommen auf die Entscheide ZL.2014.00043 vom 30. Mai 2014 oder ZL.2015.00004 vom 30. November 2016. Es bleibt offen, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Ebenso wenig kommt ein anderer Rechtsbehelf in Betracht. Eine Erläuterung oder Berichtigung des Urteils setzt ein unklares Dispositiv oder eine mit diesem im Widerspruch stehende Begründung voraus. Beides legte die Gesuchstellerin nicht dar und solches ist aus den Entscheiden auch nicht ersichtlich.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist. Der Entscheid ergeht in Anwendung von § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei. Da die Gesuchstellerin entsprechend ihrer Mitteilung nicht mehr vertreten wird, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheides an sie persönlich.


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch - soweit darauf einzutreten wird – wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm