Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2019.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. November 2018 bei der Stadt Y.___, Sozialversicherungen (nachstehend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 9/24).
Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 5. November 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/28). Die von der Versicherten am 23. November 2018 erhobene Einsprache (Urk. 9/29) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 ab (Urk. 9/31 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei aus näher dargelegten Gründen festzustellen, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2019 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).
Am 24. April 2020 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 28. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
3. Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/15), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. August 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00284 bestätigt wurde.
4. Die Deutsche Rentenversicherung teilte der Versicherten am 12. September 2017 (Urk. 3/3) und am 11. Juli 2018 (Urk. 9/12) die Höhe der ihr wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgerichteten Rente mit.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter anderem, wenn sie
- Anspruch unter anderem auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (lit. c),
- Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen wurden (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch (von Schweizer Bürgern) auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG.
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben bestimmte Versicherte Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV, wenn ihnen keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.
1.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
Gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG steht Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.
Zu den Staaten, deren Angehörige einen Anspruch gestützt auf Art. 5 Abs. 3 ELG haben können, gehört unter anderem Deutschland (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 57).
1.5 Art. 20 des am 1. Mai 1966 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) lautet wie folgt:
Deutsche Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, (…) im Falle einer Invalidenrente (…) fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin könnte eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung beziehen, wenn sie deren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würde (Ziff. 18 Abs. 2). Ein solcher Anspruch könne aber nur begründet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG, unter anderem ein Invaliditätsgrad von 40 %, erfüllt seien (Ziff. 19). Dies sei bei der Beschwerdeführerin beim festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % nicht der Fall (Ziff. 20).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland (vorstehend E. 1.5) sei eine deutsche Rente der schweizerischen Invalidenrente im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG gleichwertig (S. 5 Ziff. 3).
Auf Nachfrage des Gerichts (Urk. 16) führte sie aus, dass sie sich hauptsächlich am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.002720) orientiere (Urk. 18).
2.3 Im betreffenden Urteil (Urk. 19) war der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (infolge als dauerhaft erachteter Sozialhilfeabhängigkeit) zu prüfen. Darin führte das Gericht unter anderem bezogen auf Art. 20 Sozialhilfeabkommen aus, was folgt (S. 15 Mitte E. 4.9 am Ende):
Die Bestimmung verweist auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und damit auch auf Art. 5 Abs. 3 ELG, wonach Ausländerinnen, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrags der entsprechenden ordentlichen Vollrente zusteht, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG müssen Ausländerinnen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Dieser Zeitpunkt steht bei der Beschwerdeführerin, die sich seit dem 17. April 2007 in der Schweiz aufhält, unmittelbar bevor.
Daraus schloss das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführerin demnächst Ergänzungsleistungen zugesprochen werden würden, so dass angesichts der absehbaren Ablösung von der Sozialhilfe der im angefochtenen Entscheid angeführte Widerrufsgrund nicht erfüllt sei (S. 15 unten).
3.
3.1 Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangte, die zitierte Bestimmung des Abkommens mit Deutschland verweise «auch auf Art. 5 Abs. 3 ELG» (vorstehend E. 2.3), lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, kann aber ohnehin offen bleiben. Im genannten Urteil ging es um Fragen der von Ausländerinnen und Ausländern zu bestehenden Karenzfristen, hier geht es um einen allfälligen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung.
3.2 Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG (vorstehend E. 1.4) kommt angesichts dessen, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (ordentliche) Invalidenrente rechtskräftig verneint wurde (Sachverhalt Ziff. 3), nicht in Betracht.
3.3 Art. 20 des Abkommens (vorstehend E. 1.5) nennt die Voraussetzungen, unter denen deutsche Staatsangehörige «Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften» haben.
Zu prüfen ist mithin, ob im Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllen würde, sie «nach den schweizerischen Rechtsvorschriften» Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Diesfalls hätte sie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vorstehend E. 1.4).
3.4 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Versicherte, deren Anspruch auf eine ordentliche Rente - einzig - daran scheitert, dass sie die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen. Dies gilt sowohl bezogen auf die einjährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 42 Abs. 1 AHVG (vorstehend E. 1.3) wie auch bezogen auf die diejenige von 3 Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.2).
3.5 Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde verneint, weil sie mit lediglich 20 % den vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte (Sachverhalt Ziff. 3). Der Anspruch auf eine ordentliche Rente scheiterte somit nicht an einer ungenügenden Beitragsdauer. Damit ist die Voraussetzung für den ausnahmsweisen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente - Nichterfüllen der Mindestbeitragsdauer (vorstehend E. 3.4) - klarerweise nicht erfüllt.
Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG geltend machen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 24. April 2020 einen Aufwand 6 Stunden (zu Fr. 220.--) und eine Pauschale von 3 % für Barauslagen geltend gemacht (Urk. 20). Sie ist somit mit Fr. 1'464.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’464.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher