Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00004


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 12. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1942, bezieht seit Februar 2011 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (vgl. Urk. 6/89; vgl. auch Urk. 6/26/1; Urk. 6/31; Urk. 6/33/6-8; Urk. 6/85). Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 6/95) verneinte die für die Gemeinde Y.___ zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 6/47/1), mit Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 6/144) nunmehr einen Anspruch des Versicherten ab Januar 2017 auf Zusatzleistungen, wobei der nicht rentenberechtigten Ehefrau, Jahrgang 1959, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 40'000.-- pro Jahr angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 6/143).

1.2    Der Versicherte stellte mit Schreiben vom 19. September 2017 (Urk. 6/150) den Antrag auf Neuberechnung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. September 2017 mit der Begründung, seine Ehefrau habe per 15. September 2017 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und sei nun beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet, wodurch sich die finanzielle Situation geändert habe. Die Durchführungsstelle tätigte Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 6/184) unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten in Höhe von Fr. 40'000.-- abermals einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 6/187).

    Die dagegen vom Versicherte am 27. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/190) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab (Urk. 6/204 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ab September 2017 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sowie für den Zeitraum September 2017 bis März 2018 eine neue Anspruchsberechnung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Januar bis März 2018 beantragte (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2018 (Urk. 6/184) und mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 nur über den Zusatzleistungsanspruch für die Periode 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 entschied (BGE 125 V 414 E. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E. 1a).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

2.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.4    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

2.5    Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Das gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.4; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 155 und S. 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).

2.6    Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S159). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.

2.7    Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lita ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Ba-sel/Genf 2015, Rz 525).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, zumal keine familienrechtlichen Pflichten entgegenstünden und ihr auch aufgrund des Alters, der möglicherweise eingeschränkten Sprachkenntnisse sowie ihrer mangelhaften Ausbildung eine volle Erwerbstätigkeit gestützt auf die Berechnung des statistischen Lohnrechners im Umfang von jährlich Fr. 40'000.-- zugemutet werden könne (S. 3). Darüber hinaus habe sie zumindest bis April 2018 zu wenig Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen, weshalb eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliege (S. 4).

3.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Ehefrau habe sich von Beginn an um eine Anstellung in der Schweiz bemüht. Seit dem 21. September 2017 sei sie beim RAV angemeldet, wobei sie gleichzeitig Einkünfte aus diversen Beschäftigungsverhältnissen, vorwiegend als Reinigungskraft in Privathaushalten, erziele und je nach Höhe der Einkünfte zusätzlich Arbeitslosentaggelder beziehe. Deswegen dürfe ihm gemäss WEL Rz 3482.03 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Ausserdem wären gemäss WEL 3482.04 für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens auch die persönlichen Umstände, das Alter, die Sprachkenntnisse und die Berufsausbildung zu berücksichtigen (S. 1 oben). Seine Frau habe in ihrem Heimatland über viele Jahre als selbständige Coiffeuse gearbeitet, aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und ihres Alters habe ihr in der Schweiz indes niemand die Chance gegeben, in diesen Beruf einzusteigen (S. 2 oben).

3.3    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 40'000.-- für den vorliegend zu überprüfenden Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 zulässig ist.


4.

4.1    Aktenkundig ist, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits früher ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von zuletzt Fr. 40'000.-- angerechnet wurde (Urk. 6/31/5-7; Urk. 6/143). Die generelle Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Vollpensum und damit die grundsätzliche Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage auch nicht zu beanstanden.

4.2    Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich, nachdem ihr am 15. Juni 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund fehlender minimal erforderlicher Beitragszeit beschieden worden war (Urk. 6/6/2-4), am 21. September 2017 (erneut) beim RAV an (Urk. 6/152/7; Urk. 6/159) und reichte der Beschwerdegegnerin Arbeitsbemühungen für die Monate April bis Juni sowie ab 21. September bis 5. November 2017 ein (Urk. 6/152/10-11; Urk. 6/152/13-16; Urk. 6/152/24; Urk. 6/160-161). Die Arbeitslosenversicherung verfügten am 10. November 2017 10 Einstelltage aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 21. Juni bis 20. September 2017 (Urk. 6/182/1-2) sowie 4 Einstelltage aus demselben Grund für die Kontrollperiode Oktober 2017 (Urk. 6/182/3-4). Für den Monat November 2017 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers 4 Arbeitsbemühungen ein (Urk. 6/161/2). Sodann sind im Dezember insgesamt 12 Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk. 6/170/1-2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) erfüllen die eingereichten Suchbemühungen die Anforderungen der Arbeitslosenversicherung in quantitativer Hinsicht (zehn bis zwölf Bewerbungen pro Kalendermonat) nur für den Monat Dezember 2017, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen von der Arbeitslosenversicherung für die Kontrollperioden Juni bis Oktober 2017 sanktioniert wurde.

    Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Vorliegend hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2017 lediglich an neun Tagen der Stellensuche gewidmet (Urk. 6/170) und für die Monate September bis November 2017 die Anforderungen in quantitativer Hinsicht nicht erfüllt. Mangels Kontinuität der Arbeitsbemühungen ist sie ihrer Schadenminderungspflicht somit nicht vollumfänglich nachgekommen (vgl. vorstehend E. 2.4). Auch ergibt sich aus dem Telefongespräch mit der Personalberaterin des RAV vom 18. April 2018, dass bei der Qualität Verbesserungspotential bestehe. Sie bringe zu wenige Stellenbezeichnungen oder die Qualität sei so gering, dass es nicht lesbar sei. Zum Teil fehlten Nachweise und die Motivation der Ehefrau des Beschwerdeführers sei eher gering (Urk. 6/186/2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbemühungen ausging und dem Beschwerdeführer für die hier strittigen Monate September bis Dezember 2017 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau anrechnete.

4.3    Die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ab Januar 2018 (vgl. Urk. 6/179; Urk. 6/193) sind nicht zu überprüfen (vgl. vorstehend E. 1). Zu bemerken ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnungen ab April 2018 die Stellensuchbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als ausreichend erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. e).

4.4    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint auch in Bezug auf das Verfahren als angemessen.

    Im Zusammenhang mit einer allenfalls zu gewährenden Übergangsfrist hielt das Bundesgericht fest, dass dem nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen ist. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen. Zu präzisieren gilt es jedoch, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. vorstehend E. 2.5).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 6/39) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 12'000.-- und mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 6/31) mit Wirkung ab April 2016 sowie mit Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 6/144) mit Wirkung ab Januar 2017 ein solches von je Fr. 40’000.-- angerechnet hat. Damit gewährte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche seit 6. August 2014 in der Schweiz beim Beschwerdeführer lebt (Urk. 6/27), eine angemessene Frist, um sich auf die neue Situation einzustellen, zumal der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2011 Zusatzleistungen bezog, womit auch in dieser Hinsicht der Ehefrau genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich nach der Einreise in die Schweiz erwerblich einzugliedern.

4.5    Schliesslich gibt auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens keinen Anlass zu Beanstandungen.

    Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt (vgl. vorstehend E. 2.7). Der von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 4’363.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (0.4 %) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 54’799.-- (Fr. 4‘363.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.004). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 und 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Rz 3482.04 WEL). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.25 % abzuziehen (synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 158 zu Rz 3482.04 WEL), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 51’374.-- (Fr. 54’799.-- abzüglich 6.25 %) ergibt. Selbst unter Berücksichtigung eines in dieser Höhe nicht zu rechtfertigenden Abzugs vom Tabellenlohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % aufgrund des Lebensalters, Herkunft und Bildung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc; Rechtsprechung des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3) ergäbe dies ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von rund Fr. 41'100.-- (Fr. 54'799 x 0.75) und damit immer noch ein höheres, als von der Beschwerdegegnerin angerechnet.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf die Werte des Salariums (Lohnrechner 2016, Frau in der Region Zürich ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Coiffeuse bei 4 Jahren Berufserfahrung, Alter 58 und Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B) und unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 % einen anrechenbaren Wert (Median) von Fr. 45'384.-- respektive bei Berücksichtigung des tieferen Wertes (25 % weniger) von Fr. 39'660.-- (Urk. 6/203) beziehungsweise in der Verfügung vom 18. April 2018 von Fr. 40'000.-- (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 6/187), bezog mithin nicht alle möglichen Wirtschaftszweige des privaten Sektors ein. Da dieser Wert im Vergleich zu den vorgenannten LSE-Zahlen aber deutlich tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als massgeblich zu betrachten. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den gesetzlich vorgesehenen Abzug in der Höhe von Fr. 1'500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 6/187/2; vgl. hierzu vorstehend E. 2.7).

    Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits früher und während der hier fraglichen Zeit Teilzeitarbeit angenommen hat (vgl. Urk. 6/165; vgl. Urk. 6/186/1; vgl. Urk. 3/3-10), vermag an der Anrechnung des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten hypothetischen Erwerbseinkommens nichts zu ändern. Vorliegend ist das zumutbare Erwerbseinkommen wesentlich höher als das effektiv erzielte, weshalb ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen ist
(Rz 3482.02 WEL).

4.6    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen von September bis Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 40'000.-- berücksichtigt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler