Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00006


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

KESB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk A.___


diese vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Beim 1993 geborenen X.___ besteht eine Trisomie 21 (Urk. 10/4/2). Seit dem 1. Dezember 2011 erhält er eine (ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/9) und Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 10/19-22). Seit dem 4. Dezember 2011 lebt er im Z.___ (Urk. 3/3). Mit Beschluss des Bezirksrats A.___ vom 10. Februar 2012 wurde er entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Eltern B.___ und C.___ gestellt (Urk. 10/4; vgl. auch Urk. 7). Mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom 21. März 2016, vom 15. Dezember 2016, vom 27. Februar 2017 sowie vom 14. Dezember 2017 wurden dem Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung sowie kantonale Zuschüsse für Heimbewohner in der Höhe von total Fr. 8'066.-- ab 1. Januar 2016, Fr. 8081.-- ab 1. Januar 2017, Fr. 8'080.-- ab 1. März 2017 sowie Fr. 8’096.-- ab 1. Januar 2018 zugesprochen (Urk. 10/97, 10/105, Urk. 10/119, Urk. 10/124).

1.2    Im Rahmen einer im Januar 2018 eingeleiteten periodischen Überprüfung erlangte die Durchführungsstelle Kenntnis von einem weiteren Bankkonto des Versicherten mit einem Guthaben von rund Fr. 45'000.-- per 31. Dezember 2016 (Urk. 10/132/2, Urk. 10/139/3). Sie nahm deshalb eine rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs vor (Urk. 10/139, Urk. 10/154-162) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2018 Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen mit der Prämienpauschale für die Krankenversicherung) von Fr. 4'623.-- ab 1. Januar 2016, Fr. 4'275.-- ab 1. Januar 2017, Fr. 4'274.-- ab 1. März 2017 und Fr. 4'354.-- ab 1. Januar 2018 zu. Gleichzeitig forderte sie im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2018 zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen und die kantonalen Zuschüsse für Heimbewohner in Höhe von Fr. 101'956.-- zurück (Urk. 10/152; vgl. auch Urk. 10/162).

    Dagegen liess der Versicherte am 4. Mai und 22. Juni 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen sowie Aufhebung der Rückforderung (Urk. 10/165, Urk. 10/186). Nach nochmaliger Überprüfung der Berechnungsgrundlagen (vgl. Urk. 2 S. 3) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 teilweise
gut (Urk. 2 S. 3 ff.). Mit zwei gleichzeitig erlassenen und Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen sprach sie dem Versicherten Ergänzungsleistungen inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung von neu Fr. 4'426.-- ab 1. Januar 2017 sowie Fr. 4'425.-- vom 1. März bis 31. Dezember 2017 zu (Urk. 10/194). Ferner verrechnete sie den Differenzbetrag von Fr. 1'812.-- mit ihrer Rückforderung in Höhe von Fr. 101'956.--, so dass sich die Rückforderungssumme am 4. Dezember 2018 noch auf Fr. 100'144.-- belief (Urk. 10/204). Die Durchführungsstelle unterliess es, einer allfälligen gegen den Einspracheentscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Urk. 2 S. 5).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 erhob der Versicherte, seit 1. Januar 2019 neu vertreten durch die Berufsbeiständin Y.___ (Urk. 7; vgl. auch Urk. 10/222-223) und diese vertreten durch Dr. iur. Bollag, mit Eingabe vom 18. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab Mai 2018 weiterhin Zusatzleistungen inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung in Höhe von Fr. 8'096.-- zuzusprechen, und es sei die Rückforderung in Höhe von Fr. 100'144.-- aufzuheben (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 und 11 f.). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 stellte die Durchführungsstelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2019 trat das Sozialversicherungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Antrag sei gegenstandslos, weil der Beschwerde ohnehin vollumfänglich aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 11). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Erläuterung der Begründung der Verfügung vom 5. März 2019 (Urk. 13 S. 2). Dieses Gesuch wies das Gericht mit Verfügung vom 9. Juli 2019 ab (Urk. 17). Am 17. Juli 2019 stellte die Durchführungsstelle das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 19). Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2019 um Abweisung dieses Gesuches (Urk. 22).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

1.1.2    Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), die Tagestaxe. Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Die seit dem 1. Januar 2016 maximal anrechenbaren Heimtaxen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Verbindung mit den für die Jahre 2016 bis 2018 gültigen Versionen der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV.

    Bei Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe zudem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b letzter Satz ELG). Dieser beträgt gemäss § 11 Abs. 2 ZLG höchstens einen Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG.

1.1.3    Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b) sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies gilt gemäss § 11 Abs. 3 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 ELG auch für Heimbewohner, die nicht Altersrentner sind. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

    Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatzleistungen oder Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches handelt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 162 f. mit Hinweisen).

    Vom rohen Vermögen sind die Schulden abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden und Darlehen zwischen Privaten. Die Schuld muss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist hingegen nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2).

1.1.4    Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.1.5    Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).

    Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung bezwecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen, und zwar auch diejenigen, welche sich zugunsten der
EL-berechtigten Person auswirken (BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bun-desgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

1.2

1.2.1    Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG).

    Gemäss § 1 lit. c und § 19a Abs. 1 ZLG deckt der Kanton Zürich Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, den fehlenden Bedarf durch Zuschüsse, sofern unter anderem der Vermögensfreibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschritten wird (§ 19a Abs. 1 ZLG). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Zuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 15 ZLG).

1.2.2    Nach § 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a ZLG sowie § 22 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) sind rechtmässig bezogene Zuschüsse in der Regel unter anderem dann zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

1.2.3    § 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die «günstigen Verhältnisse» bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.

    Mit der Formulierung «in der Regel» hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, dass bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014 E. 1).


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle sprach dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 ff.) und den dazu gehörigen Verfügungen gleichen Datums in teilweiser Gutheissung der Einsprache Ergänzungsleistungen inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 4'623.-- ab 1. Januar 2016 (in Bestätigung der Verfügung vom 10. April 2018 [Urk. 10/152]), von neu Fr. 4'426.-- ab 1. Januar 2017 und Fr. 4'425.-- vom 1. März bis 31. Dezember 2017 (Urk. 10/194) sowie von Fr. 4'354.-- ab 1. Januar 2018
(ebenfalls in Bestätigung der Verfügung vom 10. April 2018 [Urk. 10/152]) zu. Zudem forderte sie vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2018 zu viel ausbezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 100'144.-- zurück (Urk. 10/204). Dies begründete sie im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen damit, gestützt auf die eingereichten Bankbelege sei ein Vermögen des Beschwerdeführers aus Sparguthaben in Höhe von Fr. 53'573.-- per 31. Dezember 2015, Fr. 91'300.-- per 31. Dezember 2016 sowie Fr. 107'211.-- per 31. Dezember 2017 ausgewiesen, über welches er frei habe verfügen können. Für die Anrechnung sei unerheblich, wie dieses Sparvermögen geäufnet worden sei. Selbst wenn der Vater bei der Verwaltung der Konten Fehler gemacht und die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers aus dem eigenen Vermögen bestritten habe, sei dieses Sparvermögen anzurechnen. Denn eine klar ausgewiesene Forderung des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer liege nicht vor. Bei den vom Vater geltend gemachten Ausgaben für das TIXI-Taxi für die Jahre 2012 bis 2017 sowie das Essen und die Betreuung in den Jahren 2011 bis 2017 handle es sich allenfalls um Verwandtenunterstützung. Es bestünden also keine Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern, welche vom Bruttovermögen abzuziehen wären. Demnach stehe fest, dass das Bruttovermögen in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils den Freibetrag für alleinstehende Personen von Fr. 37'500. überstiegen habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren keinen Anspruch auf kantonale Zuschüsse für Heimbewohner gehabt, so dass die für diese Zeit ausbezahlten Zuschüsse zurückerstattet werden müssten (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, er habe ab Mai 2018 weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen inklusive die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in Höhe von Fr. 8'096.--; deshalb müsse auch davon abgesehen werden, von ihm Leistungen im Umfang von Fr. 100'144.-- zurückzufordern. Zur Begründung seines Standpunkts lässt er im Wesentlichen vorbringen, er habe Schulden gegenüber seinem Vater, welche vom Geldvermögen auf seinen Konti abzuziehen seien. Er lebe seit Dezember 2011 im Z.___ und halte sich während rund 90 Tagen pro Jahr bei seinen Eltern auf (Urk. 1 S. 3). Er fahre zwei Mal pro Monat mit dem TIXI-Taxi vom Heim nach Hause und zurück. Bis die Gemeinde O.___ die Differenz zwischen der geleisteten Sozialhilfe und den Zusatzleistungen sowie der IV-Rente in Höhe von Fr. 47'103.55 am 30. Mai und am 1. November 2016 ausbezahlt habe, habe sein Vater ihn unterstützt, so dass er ein Leben auf dem Niveau der Zusatzleistungen habe führen können. Die
Kosten für das Essen ausserhalb des Heims, das TIXI-Taxi und weitere Aufwendungen habe der Vater bezahlt, und die Betreuung ausserhalb des Heims hätten die Eltern übernommen; in diesem Umfang sei er seinem Vater gegenüber verschuldet. Sein Vater habe von Februar 2012 bis Ende 2018 als Beistand sein Vermögen verwaltet. Am Anfang der Beistandschaft habe er keine eigenen Konten gehabt. Auch später habe der Vater nicht darauf geachtet, ob er seine Ausgaben von den für ihn verwalteten Bankkonti oder dem eigenen Konto bestritten habe, und so effektiv einen grossen Teil seiner Ausgaben für den täglichen Bedarf über das eigene Konto abgewickelt. Der Vater sei davon ausgegangen, dass er die ihm zustehenden Gelder nicht auf sein eigenes Konto überweisen müsse (Urk. 1 S. 3-5). Unter Berücksichtigung der Schulden gegen-über dem Vater habe sein Vermögen per Ende 2015 minus Fr. 26'741.09, per Ende 2016 Fr. 2'205.-- und per Ende 2017 Fr. 2'165.-- betragen (Urk. 1 S. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung rechtmässig bezogener Beihilfen (richtig: Zuschüsse) seien nicht erfüllt, weil er nicht in günstigere Verhältnisse gekommen sei (Urk. 1 S. 5).

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Schulden gegenüber seinem Vater respektive seinen Eltern hat, weil diese während seiner Wochenendaufenthalte bei ihnen für das Essen, das TIXI-Taxi und weitere Aufwendungen aufgekommen sind und seine Betreuung übernommen haben.

3.2    Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, wer für die Kosten seiner Wochenend-Aufenthalte aufzukommen hat, fehlt. Die entstandenen Auslagen sind auch nicht aufgeschrieben worden, so dass diese betraglich nicht konkret bestimmbar sind (vgl. Urk. 1 S. 6). Der Vater hat die Kosten für das Essen und weitere Aufwendungen nach seinen Angaben aus dem eigenen Vermögen bestritten (Urk. 1 S. 6). Es ist nicht unüblich, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern regelmässig unentgeltlich Kost und Logis gewähren. Ebenso kommt es häufig vor, dass Familienangehörige ihre nahen Verwandten unentgeltlich pflegen und betreuen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 E. 4.2). Ein zwingender Zusammenhang mit finanziellen Notsituationen in der Art, dass der Vater die fraglichen Kosten nur in Zeiten übernahm, als die Finanzen des Beschwerdeführers besonders beengt waren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vater hat die zur Diskussion stehenden Ausgaben gemäss eigenen Angaben nämlich auch nach Eingang der Zahlungen des Sozialamtes an den Beschwerdeführer von Fr. 10'934.-- im April 2015 (Urk. 10/178/1; vgl. auch Urk. 10/1, Urk. 10/186/6) und von Fr. 36'169.55 am 1. November 2016 (Urk. 10/177/7, Urk. 10/181, Urk. 10/186/5) übernommen (Urk. 1 S. 10 f.). Diese Umstände sprechen dafür, dass vor den entsprechenden Transaktionen auch keine mündliche beziehungsweise konkludente vertragliche Vereinbarung einer (nachträglichen) Kostentragung durch den Beschwerdeführer bestand. Gegenteiliges liess der Beschwerdeführer erst nach der Einstellung seiner Leistungen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorbringen (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/165/2, Urk. 10/186/7-8), so dass diese Darstellung bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2.2 mit Hinweis).

    Hinsichtlich der TIXI-Taxi-Kosten besteht insofern eine andere Situation, als diese Auslagen in den Jahren 2011 bis 2014 zumindest teilweise direkt vom Sozialamt beglichen (Urk. 10/181) und gemäss Angaben des Vaters erst danach vollständig von ihm übernommen wurden (Urk. 1 S. 7 ff.). Da diese Kosten mit den Wochenendaufenthalten bei den Eltern zusammenhängen und mit rund Fr. 100.-- pro Monat (Urk. 1 S. 6) noch in einem moderaten Rahmen liegen, besteht kein Grund zur Annahme, die Eltern hätten diese Auslagen anders behandeln wollen als die übrigen Kosten der Aufenthalte des Beschwerdeführers. Eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, die von den Eltern übernommenen TIXI-Taxi-Kosten zurückzuzahlen, ist nicht einwandfrei belegt.

3.3    Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch in Betracht zu ziehen, dass sein Vater die finanziellen Aufwendungen für seine Wochenendaufenthalte bei den Eltern aus Versehen (und ohne seinen Willen) über das eigene Bankkonto und nicht dasjenige des Beschwerdeführers bezahlte (Urk. 1 S. 4). Solchenfalls hätte er gegenüber dem Beschwerdeführer womöglich eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 des Obligationenrechts; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10Auflage, Zürich 2014, N 1539a). Allerdings spricht der Umstand, dass der Vater die zur Diskussion stehenden Ausgaben laut seinen eigenen Angaben (Urk. 1 S. 6 ff.) über Jahre aus dem eigenen Vermögen bestritt, dagegen aber die Bezahlung der deutlich stärker ins Gewicht fallenden Heimkosten von monatlich rund Fr. 8000.-- immer über das Privatkonto des Beschwerdeführers abwickelte (Urk. 10/177; vgl. auch Urk. 10/181, Urk. 10/186/4), gegen ein Versehen.

3.4    Bei gesamthafter Betrachtung ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Übernahme von Kost und Logis, der TIXI-Taxi-Kosten sowie die Betreuung des Beschwerdeführers während der Wochenendaufenthalte durch die Eltern als Erfüllung einer sittlichen Pflicht, Schenkung oder ähnliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sind und keine rechtliche Pflicht des Beschwerdeführers besteht, seine Eltern dafür zu entschädigen. Entsprechende, vom Rohvermögen abzuziehende Schulden sind nicht ausgewiesen.


4.

4.1    Strittig ist ebenfalls die Höhe des bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und Zuschüsse für die Jahre 2016 bis 2018 anrechenbaren Vermögens per 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 sowie 1. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 1.1.4).

4.2    Die Durchführungsstelle hatte bei Erlass der ersten Verfügung (vom 21. März 2016) über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2016 (Urk. 10/97) anhand der Angaben in der letzten Steuererklärung für das Jahr 2014 (Urk. 10/70/9) ein anrechenbares Vermögen in Höhe von Fr. 26'885.-- ermittelt (Urk. 10/98/1). Im Rahmen der im Januar 2018 eingeleiteten periodischen Überprüfung erlangte sie Kenntnis von einem weiteren, im April 2015 eröffneten Bankkonto des Beschwerdeführers (Zinsstufen-Sparkonto bei der E.___; Urk. 10/131-132, Urk. 10/139). Sie berechnete deshalb den Leistungsanspruch – und damit auch das anrechenbare Vermögen – ab 1. Januar 2016 neu. Dabei addierte sie offenbar einfach den Saldo des neu entdeckten Zinsstufen-Sparkontos bei der E.___ in Höhe von Fr. 26'687.90 per 31. Dezember 2015 (Urk. 10/145; vgl. auch Urk. 10/144) zum bisher gestützt auf die Steuererklärung 2014 angerechneten Vermögen in Höhe von Fr. 26'885.-- und rechnete für 2016 - zuletzt im angefochtenen Einspracheentscheid - ein Vermögen von Fr. 53'572.90 an (Urk. 2 S. 2 und 4). Zu diesem Zeitpunkt hätte sie den massgeblichen Vermögensstand per 31. Dezember 2015 beziehungsweise 1. Januar 2016 durch das Heranziehen der Steuerunterlagen für das Jahr 2015 und der Saldi sämtlicher Konti des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2015 genauer ermitteln können. Dies hat sie unterlassen (vgl. Urk. 10/144), wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Mit ihm ist davon auszugehen, dass sein Vermögen per 31. Dezember 2015, bestehend aus den Guthaben aus dem Zinsstufen-Sparkonto bei der E.___ von Fr. 26'687.90 (Urk. 10/145), dem Privatkonto bei der E.___ von Fr. 19'526.85 (Urk. 10/177) sowie dem Privatkonto bei der Post von Fr. 513.15 (Urk. 10/179) insgesamt Fr. 46'727.90 betrug (Urk. 1 S. 8). Anhaltspunkte dafür, dass er per 31. Dezember 2015 über weitere Vermögenswerte auf zusätzlichen Bankkonti verfügte, ergeben sich mit Blick auf die bei den Akten befindlichen Steuererklärungen 2014 (Urk. 10/70/9) und 2016 (Urk. 10/141/11) nämlich nicht.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, vom Gesamtguthaben auf den Bankkonti per 31. Dezember 2015 seien rund Fr. 10'500.-- für die Ende 2015 noch offen gewesene monatliche Rechnung des Werkheims P.___ abzuziehen (Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten für die Heimtaxe stellen anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG dar, welche durch die für das Jahr 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen als gedeckt gelten, also damit zu bezahlen sind. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen aus (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 338 mit Hinweis).

    Als Zwischenergebnis ist von einem Vermögen per 1. Januar 2016 von Fr. 46'727.90 auszugehen, welches für die Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und kantonale Zuschüsse massgeblich ist. Da dieses Vermögen den Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von Fr. 37'500.-- überschreitet, hat die Durchführungsstelle einen Anspruch auf kantonale Zuschüsse ab 1. Januar 2016 im Ergebnis zu Recht verneint (§ 19a Abs. 1 ZLG). Hingegen beeinflusst das vergleichsweise tiefere Vermögen per 1. Januar 2016 den Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung.

4.3    Hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Vermögens hat die Durchführungsstelle bei der Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und Zuschüsse ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach Wegfall der kantonalen Zuschüsse von monatlich Fr. 3'352.-- und Kürzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 sein Vermögen zur Bezahlung der Heimkosten hätte anzehren müssen; das Vermögen hätte sich im Umfang der weggefallenen Zuschüsse und gekürzten Ergänzungsleistungen monatlich reduziert, da sich seine Ausgaben, namentlich die Heimkosten, nicht verändert hätten. Bereits angesichts der betraglichen Höhe des durch die weggefallenen kantonalen Zuschüsse gedeckten Anteils der monatlichen Heimkosten besteht nämlich kein Grund zur Annahme, dieser wäre - ebenso wie die Kosten für die Wochenendaufenthalte des Beschwerdeführers bei seinen Eltern - vom Vater aus dem eigenen Vermögen bezahlt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Heimrechnungen wie bis anhin (Urk. 10/177) weiterhin über das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der E.___ abgewickelt worden wäre. Diese mit dem rückwirkenden Wegfall von Zusatzleistungen zusammenhängende und sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende Tatsachenänderung ist ebenfalls zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.1.5).

    In einem ersten Schritt ist deshalb – ausgehend vom in der vorstehenden Erwägung ermittelten Vermögensstand per 1. Januar 2016 – die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 neu zu berechnen. Alsdann ist mit Hilfe der Kontoauszüge für den gesamten relevanten Berechnungszeitraum ab 1. Januar 2016 zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchen Zeiträumen wegen der hypothetischen Vermögensabnahme bei Wegfall der Zuschüsse von monatlich Fr. 3'352.-- und Kürzung des monatlich ausgezahlten Ergänzungsleistungsbetrags (im Vergleich zu den ursprünglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen) wieder die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 37'500.-- erreicht beziehungsweise unterschritten wird und erneut ein Anspruch auf kantonale Zuschüsse besteht. In diesem Zusammenhang sind auch die für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für 2017 und 2018 massgeblichen Vermögensstände per 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 neu zu ermitteln und der Ergänzungsleistungsanspruch für diese Jahre neu zu berechnen. Erst auf dieser Basis kann über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Zuschüsse in den Jahren 2016 bis 2018 und eine allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen und kantonalen Zuschüssen entschieden werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, und die Sache ist zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2019 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 19), da das Verfahren betreffend Herabsetzung der Ergänzungsleistungen bei einer Rückweisung des Falles an die Beschwerdegegnerin zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist.

    Wie das Gericht bereits mit Verfügungen vom 5. März 2019 (Urk. 11) sowie vom 9. Juli 2019 (Urk. 17) dargelegt hat, hatte es die Beschwerdegegnerin unterlassen, im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2018 (Urk. 2) einer allfälligen Beschwerde gegen die Herabsetzung der Zusatzleistungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 2 S. 5). Dementsprechend kam der Beschwerde vollumfänglich aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 weiterhin Zusatzleistungen von monatlich Fr. 8'096.-- zu bezahlen hatte (Urk. 11 S. 4 oben, Urk. 17 S. 4 oben, vgl. auch Urk. 16).

    Dass es die Beschwerdegegnerin unterliess, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen beziehungsweise dass sie das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung erst mehr als sieben Monate nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids stellte, hat sie sich selber zuzuschreiben. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gesagten bei anhaltender aufschiebender Wirkung der Beschwerde verpflichtet gewesen wäre, die ursprünglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen für das betreffende Jahr weiterhin in bisheriger Höhe auszurichten, dieser Verpflichtung aber offensichtlich nicht nachkam (Urk. 15 S. 3, Urk. 19), ist das nachträglich eingereichte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als verspätet und als im Widerspruch zum Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung) stehend zu betrachten, weshalb es ohne Weiteres und ohne Durchführung einer Interessenabwägung abzuweisen ist.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2019 um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und kantonale Zuschüsse ab 1. Januar 2016 und eine allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen und kantonalen Zuschüssen verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. Roger Bollag

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt