Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00008


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Verfügung vom 21. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














1.

1.1    Mit Urteil vom 29. Oktober im Verfahren Nr. ZL.2016.00154 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (im Folgenden: Sozialversicherungsanstalt) vom 27. Oktober 2016 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung, den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Januar 2016 erneut prüfe und darüber neu verfüge (Urk. 5/154).

1.2    Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 verneinte die Sozialversicherungsanstalt einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen (Urk. 5/290). Dagegen erhob dieser am 15. August 2018 Einsprache (Urk. 5/299), worauf hin die Sozialversicherungsanstalt vom Einsprecher am 20. November 2018 (Urk. 5/305) und am 4. Dezember 2018 (Urk. 5/310) ergänzende Unterlagen einforderte, wobei das Schreiben vom 4. Dezember 2018 erst am 22. Januar 2019 versandt wurde (vgl. Urk. 2/2 = Urk. 5/313).

1.3    Mit am 28. Januar 2019 der Schweizerischen Post übergebener undatierter Eingabe gelangte X.___ an das Gericht und ersuchte um Prüfung der Sachlage (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 stellte die Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Nichteintreten auf die Sache (Urk. 4) und stellte am 14. März 2019 den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid (Urk. 8/1) zu (Urk. 7).


2.

2.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde; Abs. 2).

    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2    Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 15. August 2018 (Urk. 5/299) teilweise gut (Urk. 8/1) und sprach dem Beschwerdeführer monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) zu: vom 1. August bis 31. Dezember 2016 von Fr. 1'021. (Urk. 8/3), vom1. Januar bis 30. Juni 2017 von Fr. 1'035., vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 von Fr. 1'011., vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 von Fr. 848. und ab 1. Januar 2019 von Fr. 897. (Urk. 8/4).

    Mit dem Erlass des Einspracheentscheids ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.




Der Referent verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Tiefenbacher