Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00011
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 28. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1931, bezog seit Oktober 1998 über die Stadt Winterthur Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (vgl. den Entscheid der Stadt Winterthur vom 6. April 1999, Urk. 6/21, und zuletzt die Verfügungen vom 28. August und vom 12. Dezember 2012, Urk. 6/19-20, sowie die Übersichten in Urk. 6/18/2-3 und in Urk. 6/15 Anhang).
Am 22. Mai 2013 verstarb Y.___. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/16/1) eröffnete das Bezirksgericht Winterthur die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___ vom 17. Mai 2013, mit welcher diese X.___, geboren 1961, als ihre alleinige Erbin eingesetzt hatte (Urk. 6/16/2).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 6/15), gerichtet an X.___, verpflichtete die Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur die Erben von Y.___, die seit Oktober 1998 bezogenen kantonalen Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456.-- und die ebenfalls seit dannzumal bezogenen Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 33'768.-- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren hielt die Durchführungsstelle fest, dass der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne, falls infolge der Rückerstattung des Betrags das Nachlassvermögen oder bei direkten Erben das anrechnungsfreie Vermögen von Fr. 25'000.-- unterschritten werde, und hierzu entsprechende Unterlagen einzureichen seien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1). Sodann wurde auf die Einsprachefrist von 30 Tagen hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 4), die für den Fall, dass X.___ ein Steuerinventar oder einen Inventarbericht erhielte, erst mit dem Empfang des entsprechenden Dokumentes begänne (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2).
X.___ richtete am 27. Januar 2014 einen Brief an die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur und bestritt ihre Verpflichtung zur Zahlung der festgelegten Rückerstattungssumme (Urk. 6/14). Mit Schreiben an X.___ vom 31. Januar 2014 wies die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur darauf hin, dass sich die Rückforderung auf die Höhe des Nettonachlasses belaufe, und setzte der Adressatin Frist bis Ende Februar 2014 an, um die Belege zu den (abziehbaren) Todesfallkosten sowie die vollständigen Kontoauszüge ab Todestag einzureichen (Urk. 6/13/1). X.___ schrieb der Durchführungsstelle am 12. Februar 2014, dass sie über keine Unterlagen zu den Kosten verfüge, die ihr im Zusammenhang mit dem Todesfall von Y.___ und den schon vorher erbrachten Dienstleistungen entstanden seien (Urk. 6/12).
In der Folge wandte sich die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 14. August 2014 an X.___, bestätigte den Eingang der Einsprache vom 27. Januar 2014 und wies auf deren laufende Bearbeitung hin (Urk. 6/11).
1.3 Nachdem die Durchführungsstelle am 22. August 2014 einen Entwurf zum vorgesehenen Einspracheentscheid verfasst (Urk. 6/10) und im Oktober 2016 interne Abklärungen getroffen hatte (Mail-Korrespondenz in Urk. 6/9), forderte sie X.___ mit Schreiben vom 21. November 2018 dazu auf, bis Ende Januar 2019 Belege zur Höhe des Nachlasses einzureichen, ansonsten von einem Bruttonachlass in der Höhe von Fr. 38'398.-- gemäss der Steuererklärung (per Todestag) ausgegangen werde, von dem Todesfallkosten im Betrag von Fr. 5'000.- in Abzug gebracht würden und der Restbetrag von Fr. 33'398.-- von ihr als Alleinerbin zurückgefordert werde (Urk. 6/8/1). X.___ wandte sich mit Brief vom 3. Januar 2019 gegen eine Rückerstattungspflicht und führte zur Begründung an, der Nachlassbetrag stehe ihr als Entschädigung für die Leistungen zu, die sie Y.___ ohne Entlöhnung erbracht habe, ausserdem sei sie zu einer Rückerstattung nicht in der Lage und schliesslich sei die Rückforderung bereits verjährt (Urk. 6/7).
Am 10. Januar 2019 entschied die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur daraufhin im angekündigten Sinn und verpflichtete X.___ in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 27. Januar 2014 gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 zur Rückerstattung der von Y.___ bezogenen Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 33'398.-- (Urk. 2 = Urk. 6/5).
2. X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2019 mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde und machte geltend, die Rückforderung sei verjährt. Ausserdem verwies sie wiederum auf zahlreiche Arbeiten, die sie für Y.___ während deren Lebzeiten und nach deren Tod übernommen habe (Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 (Eingangsdatum), die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 20. März 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf mit Verfügung vom 14. Mai 2019 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
1.1.2 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Zusatzleistungsgesetz (ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
1.1.3 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen geregelt (Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur).
Die Gemeindezuschüsse umfassen nach Art. 1 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur den ordentlichen Gemeindezuschuss (lit. a), den Mietzinszuschuss (lit. b), die Bus-Abo-Verbilligung (lit. c) und den ausserordentlichen Gemeindezuschuss (lit. d). Für die Berechnung des ordentlichen Gemeindezuschusses wird gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur wie im Falle der kantonalen Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses erhöht.
1.2
1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Des Weiteren sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (§§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.).
1.2.2 Zu diesen Verfahrensbestimmungen gehört die Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sie auferlegt dem Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierzu die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die versicherten Personen trifft in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, die in Art. 28 ATSG geregelt ist. Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen, wobei er die betroffene Person vorher unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mahnen und auf diese Rechtsfolge hinweisen muss.
1.3
1.3.1 Was die Rückerstattung von bezogenen Leistungen betrifft, so regelt der allgemeine Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückerstattung von Leistungen, die unrechtmässig bezogen worden sind. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 10 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Während in Bezug auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nur die Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorgesehen ist, sind kantonale Beihilfen unter gewissen Voraussetzungen, die in § 19 ZLG geregelt sind, auch zurückzuerstatten, wenn sie rechtmässig bezogen worden sind.
Eine derartige Rückerstattungspflicht besteht zum einen nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG dann, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind; zum andern ist nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person vorgesehen, wobei dort, wo die Erben Ehegatten, eingetragene Partnerinnen beziehungsweise Partner, Kinder oder Eltern sind, die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt. Zum Nachlass gehören gemäss § 19 Abs. 2 Satz 1 ZLG auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hierfür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Rückerstattungsansprüche verjähren nach der Regelung in § 19 Abs. 4 ZLG nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.
1.3.3 Nach Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur finden das Zusatzleistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Demgemäss ist die Regelung in § 19 ZLG über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar.
2.
2.1 Durch die Aufstellung der Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 6/15) ist belegt, dass Y.___ im Zeitraum von Oktober 1998 bis zu ihrem Tod im Mai 2013 kantonale Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 33'768.-- bezogen hatte. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse ist sodann aus der genannten Aufstellung, den Übersichten über die ausgerichteten Zuschussarten (Urk. 6/18/2-3) und den letzten Leistungsverfügungen vom 28. August und vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/19-20) ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 33'768.-- nur die ordentlichen Gemeindezuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur umfasst, nicht aber die ebenfalls ausgerichtete Verbilligung des Bus-Abonnements nach Art. 1 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung.
Dass Y.___ kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse in der dargelegten Höhe erhalten hatte, wurde von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten, sondern die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, davon nichts gewusst zu haben (Urk. 1, Urk. 6/14, Urk. 6/12 S. 2), was für die Rückerstattungspflicht unbeachtlich ist.
Damit sind die Beträge von Fr. 34'456.-- an kantonaler Beihilfe und von Fr. 33'768.-- an ordentlichen Gemeindezuschüssen unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG - in Bezug auf die Gemeindezuschüsse kraft der Verweisung in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur - aus dem Nachlass zurückzuerstatten.
2.2 Rückerstattungspflichtig ist dabei nicht der Nachlass der verstorbenen Y.___ als solcher, sondern deren Erben. Denn dem Nachlass kommt keine Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich die Eigenschaft eines Sondervermögens zu (vgl. Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 171 ff.).
Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin von Y.___ war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gültigkeit der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 17. Mai 2013 (Urk. 6/16/2) insbesondere von allfällig ausgeschlossenen gesetzlichen Erben in Frage gestellt worden wäre (vgl. Art. 519 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen (vgl. Art. 566 ff. ZGB).
Damit ist es die Beschwerdeführerin, die unter den dargelegten gesetzlichen Vorgaben rückerstattungspflichtig wäre.
2.3
2.3.1 Die Rückerstattung hat gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG aus dem Nachlass zu erfolgen. Die zurückzuerstattende Summe darf somit das Nettovermögen des Nachlasses, also dessen Aktiven abzüglich der Schulden des Erblassers und der Schulden, welche im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, nicht übersteigen. Ausserdem besteht für bestimmte Personengruppen, nämlich Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und Eltern ein Freibetrag von Fr. 25'000.--, der von der Rückforderung unangetastet zu bleiben hat.
Die Beschwerdeführerin gehört nach ihren eigenen ausdrücklichen Angaben (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/12 S. 2) keiner der genannten Personenkategorien an, denen ein Freibetrag zusteht. Ihre grundsätzliche Rückerstattungspflicht erstreckt sich somit auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des gesamten Netto-Nachlasses.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Nachlassvermögen im angefochtenen Einspracheentscheid mit einem Betrag von Fr. 38'398.--, zog davon Todesfallkosten in der geschätzten Höhe von Fr. 5'000.-- ab und gelangte auf diese Weise zum Betrag von Fr. 33'398.--, in dessen Umfang sie von der Beschwerdeführerin die an Y.___ ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 68'224.-- (Fr. 34'456.-- + Fr. 33'768.--) zurückforderte.
Die Festlegung dieses Rückforderungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Der Bruttobetrag von Fr. 38'398.-- entspricht dem Stand eines Kontos bei der Migros-Bank, lautend auf die Erben von Y.___ (Urk. 6/17/3). Die Beschwerdeführerin selber deklarierte in der Steuererklärung per Todesdatum vom 9. Oktober 2013 den etwas höheren Betrag von Fr. 39'654.-- (Urk. 6/17/1), der sich durch den Einbezug des Saldos von Fr. 1'256.75 eines Mieterkautionssparkontos bei der UBS AG per Ende 2012 erklärt (Urk. 6/17/2). Dass die Beschwerdegegnerin sodann Todesfallkosten im geschätzten Betrag von Fr. 5'000.-- vom Bruttovermögen in Abzug brachte, ist im Hinblick auf die Regelung in Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt, nachdem die Beschwerdeführerin durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 Gelegenheit erhalten hatte, diese Kosten zu beziffern und zu belegen (Urk. 6/8/1), jedoch davon keinen Gebrauch gemacht, sondern im Brief vom 3. Januar 2019 lediglich ihre Rückerstattungspflicht bestritten hatte (Urk. 6/7). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren in diesem Brief und wiederum in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) auf die Aufwendungen hinwies, die sie für Y.___ schon zu deren Lebzeiten getätigt habe, so können diese Aufwendungen anders als die Todesfallkosten nicht zu einem geschätzten Betrag vom Bruttovermögen abgezogen werden. Denn es ist nicht belegt und wurde auch nicht geltend gemacht, dass für diese Aufwendungen eine Entschädigung vereinbart worden wäre, die als Schuld auf dem Nachlass lastete (vgl. Druey, a.a.O., S. 184). Daran ändert auch nichts, dass Y.___ mit der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin möglicherweise ihrer Dankbarkeit für die erbrachten Dienstleistungen Ausdruck hatte verleihen wollen.
2.3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG richtigerweise einen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von Fr. 33'398.-- festgelegt.
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1, Urk. 6/7), verjährt ist.
Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 19 Abs. 4 ZLG, in Bezug auf die Gemeindezuschüsse wiederum kraft der Verweisung in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur.
2.4.2 In § 19 Abs. 4 ZLG sind zwei Fristen der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen statuiert, nämlich eine relative Frist von fünf Jahren, seitdem die Durchführungsstelle vom Entstehen des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, und eine absolute Frist von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung beziehungsweise Zahlung eines Gemeindezuschusses.
Auch wenn für die Fristen der Begriff der Verjährung verwendet wird, muss es sich dabei wie bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG) um Verwirkungsfristen handeln, die nicht unterbrochen werden oder stillstehen können. Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Beihilfen in § 19 ZLG sinngemäss auch auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen angewendet und hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche, für Ergänzungsleistungen massgebende Rückerstattungsregelung in Art. 25 ATSG mangels einer gesetzlichen Verweisung für die Beihilfen nicht zur Anwendung gelange (Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Zur Frage, ob die Fristen in § 19 ZLG anders zu interpretieren wären als diejenigen in Art. 25 ATSG, musste sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht äussern. Die Interessenlage, mit der die Ausgestaltung der bundesrechtlichen Fristen als Verwirkungsfristen gerechtfertigt wird (vgl. Kieser, a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG), ist jedoch im Bereich der kantonalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse die gleiche, sodass sich eine unterschiedliche Interpretation der Fristen im Bundesrecht und im kantonalen Recht nicht rechtfertigt.
Demgemäss ist die Rechtsprechung, die zum Lauf und zur Wahrung der Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangen ist, auf die Fristen in § 19 Abs. 4 ZLG sinngemäss anwendbar.
2.4.3 Nach dieser Rechtsprechung ist für die Wahrung der Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG der Erlass der Rückerstattungsverfügung massgebend (Kieser, a.a.O., N 95 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf BGE 119 V 434).
Aus einer Rückerstattungsverfügung muss sich zum einen ergeben, wer als rückerstattungspflichtige Person ins Recht gefasst wird, und zum andern muss darin festgelegt sein, welchen konkreten Betrag diese Person zurückzuerstatten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5.3). Die Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 6/15), die an die Beschwerdeführerin in deren Funktion einer Erbenvertreterin gerichtet war, machte zwar deutlich, dass es die Erben sind, die zur Rückerstattung verpflichtet werden, und für die Beschwerdeführerin war daraus ohne Weiteres zu erkennen, dass die Rückforderung gegenüber ihr persönlich erhoben wird. Hingegen war darin als Rückerstattungssumme lediglich die maximale Summe der seit Oktober 1998 ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 68'224.-- aufgeführt, bis zu deren Betrag die Erben aus dem Nachlassvermögen rückerstattungspflichtig seien, und die Beschwerdeführerin wurde in Dispositiv-Ziffer 2 zu Angaben zur Höhe des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert, nach deren Vorliegen der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne. Der konkrete Rückforderungsbetrag von Fr. 33'398.-- wurde dann jedoch erst im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2019 festgelegt (Urk. 2). Damit könnte sich die Frage stellen, ob die Verfügung vom 21. Januar 2014 den Anforderungen an eine fristwahrende Verfügung genügte oder ob die Rückforderung nicht erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2019 rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist und es somit dieser Einspracheentscheid ist, der innert der fünfjährigen relativen Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG ergangen sein muss, damit die Frist als gewahrt zu beurteilen ist.
Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Frist aufgrund des Folgenden selbst unter letzterer Annahme eingehalten worden wäre.
2.4.4 Nach der Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, bei der es sich im Gegensatz zu derjenigen gemäss § 19 Abs. 4 ZLG lediglich um eine einjährige Frist handelt, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der Durchführungsstelle alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Dort, wo die Durchführungsstelle über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die Unterlagen jedoch noch unvollständig sind, hat die Durchführungsstelle die zusätzlich erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG ist daher in sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt zu fragen, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Höhe des Rückerstattungsanspruchs und von der Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtiger Person Kenntnis hatte beziehungsweise bei Vornahme der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen innerhalb der gebotenen Zeit hätte Kenntnis haben müssen.
2.4.5 Wie die Arbeitsblätter vom 23. Mai 2013 zeigen (Urk. 6/18/2), muss die Durchführungsstelle der Beschwerdegegnerin bereits am Tag nach dem Todesdatum vom Versterben von Y.___ erfahren haben. Am 30. Mai 2013 gelangte sie sodann an die Inventarabteilung des städtischen Steueramtes mit dem Ersuchen um alle für eine Festlegung der Rückforderung massgebenden Angaben und Dokumente, namentlich eines allfälligen Testaments, Ehevertrags, Tresoröffnungsprotokolles und Erbermittlungsblattes, und um umgehende Bekanntgabe der Namen und Adressen der Erben beziehungsweise der Erbenvertretung (Urk. 6/18/1).
Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 6/16/2) allerdings erst mit dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/16/1), und erst ab dann konnte die Durchführungsstelle der Beschwerdegegnerin damit rechnen, vom Steueramt vollständige und verbindliche Angaben über die Erbenstellung der Beschwerdeführerin und über das am Todesdatum vorhanden gewesene Vermögen zu erhalten. Zudem konnte die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Monatsfrist ab der Testamentseröffnung (Art. 559 ZGB; Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 10. Oktober 2013) über den Nachlass verfügen, und ausserdem begann für sie als eingesetzte Erbin die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (Art. 567 Abs. 1 ZGB) erst mit der Testamentseröffnung zu laufen (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Damit ist es nicht als Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung zu werten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst am 21. Januar 2014, dem Datum der vorstehend diskutierten, als Verfügung bezeichneten Anordnung (Urk. 6/15), zur Belegung des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert hatte. Vor dieser Aufforderung und einer angemessenen Zeit des Wartens auf eine Antwort der Beschwerdeführerin konnte sie indessen noch keine sichere Kenntnis vom definitiven Nettovermögen des Nachlasses haben und war somit auch noch nicht dazu in der Lage, die Rückforderung mittels Verfügung betraglich festzulegen und gegenüber der Beschwerdeführerin zu erheben.
Die fünfjährige relative Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG begann daher nicht vor Ende Januar 2014 zu laufen. Damit wäre die Frist auch dann als gewahrt zu beurteilen, wenn die Rückforderung erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2019 rechtsgenüglich erhoben worden wäre.
2.5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel