Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00013


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. September 2020

in Sachen

Erben des X.___, gestorben am 23. September 2018

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


Beschwerdeführer


alle vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Gemeinde B.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1924, bezog ab dem 1. Februar 1992 zunächst zusammen mit seiner Ehefrau C.___, geboren 1924, und nach deren Tod ab September 2010 als alleiniger Bezüger (vgl. Urk. 9/10) von der Gemeinde B.___ Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 9/1-4, Urk. 9/6 S. 4 ff.).

    Am 23. September 2018 verstarb X.___ und hinterliess als Erben laut Erbbescheinigung vom 4. Januar 2019 des Bezirksgerichts Meilen seine drei Söhne Y.___, geboren 1955, Z.___, geboren 1957, und A.___, geboren 1962 (Urk. 5). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde B.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) stellte die Zusatzleistungen daraufhin mit Verfügung vom 25. September 2018 per Ende September 2018 ein (Urk. 9/5). Sodann liess sie sich von den Erben Unterlagen zum Nachlass zustellen (Urk. 9/5), welche indes dem hiesigen Gericht nicht vorliegen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 verpflichtete die Durchführungsstelle die Erben des X.___ selig zur Rückerstattung der ausgerichteten Beihilfen im Betrag von Fr. 77'416.-- sowie der Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 115'930.--, mithin von total Fr. 193'346.-- (Urk. 9/6 S. 3). Die Erben des X.___ selig erhoben mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 9/7), ergänzt am 27. November 2018 (Urk. 9/11), Einsprache, welche von der Durchführungsstelle mit Entscheid vom 21Januar 2019 abgewiesen wurde (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2019 liessen Y.___, Z.___ und A.___ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem Entscheid zugrundliegende Verfügung vom 2. Oktober 2018 seien bezüglich der Anordnung der Rückerstattung der Gemeindezuschüsse aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. März 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG):

a.    Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

    b.    Beihilfen

    c.    Zuschüssen.

    Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.2    Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 ZLG),

a.    wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,

    b.    aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person.     Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder     Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des     Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt.

    Die §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 des ZLG betreffend die Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar (§ 19a Abs. 3 ZLG). Laut § 20a ZLG gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27–61 ATSG), soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen für die Beihilfen (§ 22 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich; ZLV).

1.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es gebe sehr wohl eine rechtliche Grundlage für die verfügte Rückerstattungspflicht der Gemeindezuschüsse. Sie habe sich bei ihrer Rückerstattungsverfügung vom 2. Oktober 2018 auf das ZLG gestützt. Das ZLG sehe in § 20 die (fakultative) Ausrichtung von Gemeindezuschüssen vor und gelange im Zusammenhang mit Rückerstattungen subsidiär zur Anwendung, sofern die Zusatzleistungsverordnung der Gemeinde B.___ hierzu keine (abweichenden) Bestimmungen enthalte. Betreffend Rückforderung der kantonalen Beihilfen seien die Voraussetzungen für deren Rückforderung nach § 19 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 und 4 ZLG offensichtlich erfüllt. Folglich erachte sie ihre Rückerstattungsverfügung vollumfänglich als korrekt (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, die Gemeindezuschüsse seien in Kapitel Lit. D des ZLG geregelt, wo weder eine Rückerstattungspflicht noch ein Hinweis auf eine subsidiäre Anwendung von § 19 ZLG zu finden seien. Auch in den Artikeln 27 bis 61 ATSG, auf welche im die Gemeindezuschüsse betreffenden Kapitel verwiesen werde, sei keine Rückerstattungspflicht statuiert (Urk. 1 S. 4 f.). Ebenso wenig weise die Zusatzleistungsverordnung der Gemeinde B.___ eine Bestimmung auf, welche die subsidiäre Anwendung des ZLG oder eine Rückerstattung von Gemeindezuschüssen vorsehen würde (Urk. 1 S. 5 f.). Insgesamt fehle es folglich an einer rechtlichen Grundlage für eine Rückforderung der Gemeindezuschüsse (Urk. 1 S. 6). Für den Fall, dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre, machten die Beschwerdeführer geltend, könnten nur die an den Verstorbenen X.___ ausgerichteten Leistungen zurückgefordert werden, nicht hingegen die auf dessen vorverstorbene Ehegattin entfallenden Anteile der Gemeindezuschüsse (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Uneinig sind sich die Parteien nach dem Gesagten darüber, ob eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zur Rückerstattung der Gemeindezuschüsse vorhanden ist. Gemäss § 19a Abs. 3 ZLG ist unter anderem § 19 ZLG betreffend Rückerstattung von Beihilfen für die Zuschüsse anwendbar. In diesem Sinne sieht § 22 ZLV vor, dass sich die Rückerstattung von Zuschüssen nach den Bestimmungen für die Beihilfen richtet (vgl. vorstehende E. 1.2 am Ende) und somit auf § 19 ZLG verweist, ist das Vorliegen einer genügenden rechtlichen Grundlage zu bejahen. In Anbetracht dieser ausdrücklich gesetzlichen Regelung fällt die Anwendbarkeit von § 20a ZLG mit dem Verweis auf das ATSG von vornherein ausser Acht.

    Indem die Beschwerdegegnerin diese entscheidende gesetzliche Grundlage trotz entsprechender ausdrücklicher Anfrage in der Einsprache der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2018 (Urk. 9/7 S. 2) sowie trotz der das fragliche Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage betreffenden Einsprachebegründung vom 27. November 2018 (Urk. 9/11) im angefochtenen Einspracheentscheid (und auch anderswo) nicht erwähnt hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt (vgl. vorstehende E. 1.3). Denn sie hat sich nicht in zureichender Weise mit dem Hauptargument der Beschwerdeführer, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, auseinandergesetzt. Da eine Rückweisung indessen einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und eine solche auch nicht beantragt wurde (vgl. auch die Eventualbegründung in Urk. 1 S. 6 f.), ist davon abzusehen (vgl. vorstehende E. 1.3).

3.2    Es ist unbestritten geblieben, dass der Nachlass genug hoch ist, um die von der Beschwerdegegnerin geforderte Rückzahlung zu leisten. Die von Februar 1992 bis September 2018 an X.___ selig ausbezahlten Beihilfen und Gemeindezuschüsse wurden im Anhang der Rückerstattungsverfügung vom 2. Oktober 2018 aufgelistet (Urk. 9/6 S. 4 ff.). Dabei wurden auch die Zahlungen, welche an X.___ und seine Ehegattin bis zu deren Tod gemeinsam gingen, in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Urk. 9/6 S. 4 f.). Die Beschwerdeführer machen geltend, dies sei in Bezug auf die Gemeindezuschüsse nicht zulässig. Es könnten nur die an X.___ ausgerichteten Zuschüsse zurückgefordert werden, nicht mehr aber die Leistungen an die vorverstorbene Ehefrau (Urk. 1 S. 6).

    Gemäss § 19 Abs. 3 ZLG entsteht bei Ehegatten eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen. Folglich müssen zu diesem Zeitpunkt - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - die an beide Ehegatten ausgerichteten Leistungen zurückgefordert werden können, was die Beschwerdeführer die kantonalen Beihilfen betreffend nicht bestreiten. Da § 19a Abs. 3 und § 22 ZLV bezüglich der Rückerstattung von Zuschüssen auf die Bestimmungen für die Beihilfen verweisen, ist § 19 Abs. 3 ZLG auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar.

    In masslicher Hinsicht blieb die Rückforderung im Übrigen unbestritten und Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit sind nicht ersichtlich.

3.3    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die X.___ selig und auch die seiner im August 2010 vorverstorbenen Ehegattin in der Zeit von Februar 1992 bis und mit September 2018 ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Umfang von total Fr. 193‘346.-- zurückgefordert hat. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Gemeinde B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer