Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00016
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 28. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/2 S. 7). Nachdem er bereits aufgrund einer Anmeldung im Jahr 2015 Zusatzleistungen bezogen hatte (vgl. Urk. 7/2 S. 10 und Urk. 7/3 S. 2), meldete er sich am 13. September 2018 bei der Gemeinde Y.___ erneut zum Zusatzleistungsbezug an (Urk. 7/2).
1.2 Im Rahmen ihrer Abklärungen stellte die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ fest, dass die Ehefrau des Rentenbezügers, Z.___, geboren 1964, wie schon im Jahr 2015 zu einem Pensum von 60 % als SRK-Pflegehelferin bei der lokalen Spitex arbeitete (bis Ende 2015 Verein A.___, ab Anfang 2016 integriert in die B.___ AG; vgl. die Arbeitsbestätigung der B.___ AG vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/5, sowie die E-Mail-Nachricht der Spitexleiterin vom 5. August 2015, Urk. 7/5a) und berufsbegleitend eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FaGe) durchlief (Fallnotizen vom 18. September 2018, Urk. 7/4).
Mit Verfügung vom 24. September 2018 sprach die Gemeinde Y.___ X.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2018 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 848.-- zu, entsprechend dem Prämienverbilligungsanspruch von ihm und seiner Ehefrau in der Höhe von je der monatlichen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 7/3; vgl. auch die Berechnungen in Urk. 7/3a). Mit separatem Schreiben gleichen Datums wies die Durchführungsstelle die Eheleute X.___ ausserdem darauf hin, dass bei der Zusatzleistungsberechnung das effektive Erwerbseinkommen angerechnet werde, das die Ehefrau mit ihrer 60%-Tätigkeit als SRK-Pflegehelferin erziele, dass jedoch nach Abschluss der Ausbildung zur FaGe, der voraussichtlich am 26. Oktober 2018 erfolge, unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von einem Monat ab dem 1. Dezember 2018 von einem höheren, auf einem 100%-Pensum basierenden Erwerbseinkommen ausgegangen werde (Urk. 7/3b).
1.3 In der Folge nahm die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ die angekündigte Neuberechnung unter Annahme eines höheren Erwerbseinkommens der Ehefrau vor (Urk. 7/6a+b) und eröffnete den Eheleuten X.___ mit Verfügung vom 28. November 2018, dass die Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 eingestellt würden (Urk. 7/6).
X.___ erhob mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 Einsprache mit dem Antrag, ihm seien bis auf Weiteres Zusatzleistungen im bisherigen Umfang zu erbringen, da die Lohnsituation seiner Ehefrau vorerst unverändert sei (Urk. 7/9). Mit E-Mail vom 28. Januar 2019 teilte er zudem unter Hinweis auf einen Bescheid der B.___ AG (vgl. die Bestätigung vom 23. Januar 2019, Urk. 3/3) mit, dass seiner Ehefrau zur Zeit kein höheres Arbeitspensum gewährt werden könne, dass in drei Monaten jedoch ein Gespräch im Hinblick auf eine Lohnerhöhung stattfinden werde (Urk. 7/10).
Die Gemeinde Y.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Februar 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/12).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 erhob X.___ mit Eingabe vom 26. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, ihm seien bis zur erwarteten Pensums- und Lohnerhöhung im Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau
wieder Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-12).
Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer informierte in der Replik vom 27. März 2019 über die Anstellung seiner Ehefrau als FaGe zu einem Pensum von 80 % ab dem 1. Mai 2019 (vgl. den Vertrag vom 12. März 2019 in Urk. 11/3) und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleistungen bis Ende Mai 2019 (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 2. April 2019, Urk. 12) unbenützt verstreichen, was den Parteien am 28. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen der B.___ AG für die Monate April und Mai 2019 nach (Urk. 16/1+2) und hielt an seinem Antrag weiterhin fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2019 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.04 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung).
1.3
1.3.1 Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.2 Anrechenbar sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die nicht die ergänzungsleistungsberechtigte Person, sondern ihr nicht rentenberechtigter Ehegatte verzichtet (BGE 142 V 12 E. 3.2, 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1809 f. Rz 129 und S. 1891 Rz 207).
Bei der Festlegung des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten ist nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu berücksichtigen. Massgebende
Kriterien für die Zumutbarkeit, die Arbeitskraft beruflich einzusetzen, sind die berufliche Ausbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit, die Sprachkenntnisse, das Alter, der Gesundheitszustand und die familiäre Situation; aus der
Situation auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich sodann, in welchem Mass ein solcher Einsatz der Arbeitskraft tatsächlich verwertbar ist (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.; WEL Rz 3482.04), wobei die fehlende Verwertbarkeit in der Regel mit erfolglosen Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1814 ff. Rz 132). Ausserdem ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ein gewisser Zeitbedarf für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, indem der betreffenden Person gegebenenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Arbeitsaufnahme oder für die Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Anspruch auf Prämienverbilligung. Den Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben. Die Prämienverbilligung der Ergänzungsleistungsbezüger beläuft sich im Kanton Zürich auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (§ 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG]), und dieser wiederum entspricht nach der Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
1.5 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
In Art. 25 ELV sind sodann die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Eine derartige neue Berechnung ist nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens vorzunehmen; die neue Festlegung des Anspruchs hat bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV spätestens auf den Beginn des Monats zu erfolgen, der auf die neue Verfügung folgt.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 (Urk. 2, Urk. 7/6) weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
2.2 Die Berechnung vom 24. September 2018, die zur Zusprechung von monatlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 848.-- führte, blieb unbestritten. Was die zur Diskussion stehenden Einkünfte der Ehefrau betrifft, so berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen den Nettolohn von Fr. 37'615.--, der im Lohnausweis des Jahres 2017 der B.___ AG aufgeführt ist (Urk. 7/7), und zum andern einen Jahreslohn von netto Fr. 1'380.--, den die Ehefrau im Jahr 2017 gemäss dem entsprechenden Lohnausweis mit Arbeiten in einem Privathaushalt erzielt hatte (Urk. 7/7d; vgl. das Kündigungsschreiben von C.___ und D.___ vom 30. Oktober 2018, Urk. 7/7e). Gesetzeskonform (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zog sie sodann von der Summe von Fr. 38'995.-- den Betrag von Fr. 1'500.-- ab und rechnete den daraus resultierenden Betrag von Fr. 37'495.-- zu zwei Dritteln an, mithin zum Betrag von Fr. 24'996.-- (Urk. 7/3a).
Aus der Gegenüberstellung aller anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen resultierte ein jährlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 8'415.-- (Urk. 7/3a S. 2). Beim höheren Betrag von Fr. 10'176.-- im Jahr beziehungsweise Fr. 848.-- im Monat, der dem Beschwerdeführer zugesprochen wurde, handelte es sich um den garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 3 (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Gemeinde Y.___ zugeordnet ist (Verordnung des EDI über die Prämienregionen, Stand am 1. Januar 2018).
2.3
2.3.1 Die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs per 1. Dezember 2018 (Urk. 7/6a+b) und die damit verbundene Anspruchsverneinung mit der Verfügung vom 28. November 2018 (Urk. 7/6) basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers entsprechend der Ankündigung vom 24. September 2018 (Urk. 7/3b) zumutete, ab diesem Zeitpunkt
(1. Dezember 2018) eine Vollzeitstelle zu versehen und ein entsprechend höheres Einkommen zu erzielen.
2.3.2 Es steht fest, dass die Ehefrau ab dem 1. Dezember 2018 vorerst weiterhin ihre 60%-Stelle als Pflegehelferin bei der B.___ AG innehatte. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einspracheschrift vom 6. Dezember 2018, der E-Mail-Nachricht vom 28. Januar 2019 und der Beschwerdeschrift (Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 1) sind belegt durch die Bestätigung der B.___ AG vom 23. Januar 2019, wonach eine Pensumserhöhung zur Zeit betrieblich nicht möglich sei (Urk. 3/3), und durch den Vertrag zwischen der B.___ AG und der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. März 2019, mit dem eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % - nunmehr in der Funktion einer FaGe - per 1. Mai 2019 vereinbart wurde (Urk. 11/3).
Beim Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Dezember 2018 in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezog, handelt es sich somit, soweit es den tatsächlichen Lohn überstieg, um einen hypothetischen, unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigten Wert. Der konkreten Bemessung des einzubeziehenden Gesamteinkommens der Ehefrau legte die Beschwerdegegnerin nach wie vor den ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 37'615.-- zugrunde, den diese im Jahr 2017 mit ihrer 60%-Tätigkeit als Pflegehelferin erzielt hatte (Urk. 7/7), und rechnete ihn auf eine 100%-Tätigkeit um. Der so erhaltene Betrag von Fr. 62'692.-- bildete den Ausgangspunkt für die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, die zum eingesetzten Wert von Fr. 40'794.-- führte (Fr. 62'692.-- abzüglich Fr. 1'500.--, davon zwei Drittel; Urk. 7/6a+b). Von einer Berücksichtigung des Lohnes, den die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2018 noch als Nebenverdienst im Privathaushalt von C.___ und D.___ erhielt, sah die Beschwerdegegnerin angesichts dessen ab, dass die Arbeitgeber die Stelle per Ende 2018 gekündigt hatten (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 2; vgl. Urk. 7/7e).
2.3.3 Mit dem Vorgehen, sich bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bis Ende November 2018 auf den tatsächlichen Lohn im 60%-Pensum als Pflegehelferin zu beschränken, hatte die Beschwerdegegnerin dem Zeitbedarf für die berufsbegleitende Ausbildung zur FaGe Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/3b).
Die Zumutbarkeit einer Pensumserhöhung nach Abschluss dieser Ausbildung ist nicht in Frage zu stellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insbesondere wurde an keiner Stelle vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers neben der Berufsarbeit familiäre Betreuungspflichten (Kinder, Enkel, Eltern) wahrzunehmen gehabt habe. Damit erachtete die Beschwerdegegnerin ab dem Abschluss der Zusatzausbildung die Aufnahme eines höheren als eines
60%igen Arbeitspensums zu Recht als zumutbar.
2.3.4 Aus einer Übersicht des Zentrums E.___ (Urk. 7/8a) und den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2018, Urk. 7/8) geht hervor, dass der letzte Kurs der Ausbildung bis am 26. Oktober 2018 dauerte. Mit dem Kursende wäre die Ehefrau des Beschwerdeführers zeitlich bereits zur Pensumserhöhung in der Lage gewesen. Der Beschwerdeführer hielt in der Einspracheschrift vom 6. Dezember 2018 allerdings fest, der Fähigkeitsausweis sei noch nicht erstellt worden, sondern die Prüfungskommission werde dafür noch vier bis acht Wochen Zeit benötigen (Urk. 7/9). Diese Erklärung lässt sich plausibilisieren anhand einer Übersicht im Merkblatt «Validierung als Fachfrau/-mann Gesundheit (FaGe)» des Portals puls-berufe.ch (Urk. 21; abrufbar unter www.puls-berufe.ch). Gemäss dieser Übersicht folgt auf die Verfahrensphase 4 «Validierung», in deren Rahmen die erforderlichen Kursmodule besucht werden und der Modulabschluss erfolgt, die Verfahrensphase 5 «Zertifizierung», in der alle Unterlagen des Kandidaten im Hinblick darauf geprüft werden, ob alle Bestehensregeln für den Berufsabschluss erfüllt sind. Erst danach wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgestellt.
Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt und auch vereinbar mit der Schadenminderungspflicht des Ehepaars, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau die Möglichkeit einräumte, die Ausstellung des Fähigkeitsausweises unter Beibehaltung der bisherigen Stelle abzuwarten und auf diese Weise eine Anschlussarbeit zu finden, bei der sie die neu erworbenen Qualifikationen einsetzen und dafür einen entsprechend höheren Lohn erwarten konnte. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einfach zuwarten durfte, bis ihr die angestammte Arbeitgeberin eine passende Stelle zuweisen konnte, zumal die Beschwerdegegnerin die Ausdehnung des Arbeitspensums schon im Jahr 2015 einmal zur Sprache gebracht hatte (vgl. die E-Mail-Nachricht in Urk. 7/5a). Soweit der Beschwerdeführer demnach mit dem Hinweis auf das fehlende
Stellenangebot gemäss der Bestätigung der B.___ AG vom 23. Januar 2019 (Urk. 3/3) diese Auffassung vertreten sollte (vgl. Urk. 1), kann ihm nicht zugestimmt werden. Die dargelegte Rechtsprechung zur Übergangsfrist für die Arbeitsaufnahme oder -ausdehnung gebot es aber immerhin, der Ehefrau nach Erhalt des Fähigkeitsausweises eine gewisse Zeit für die Stellensuche einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als auf dem Arbeitsmarkt zwar zahlreiche Stellen in der Pflege angeboten werden, dass darunter jedoch auch viele Teilzeitstellen mit niedrigem Pensum sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Ehefrau des Beschwerdeführers den Fähigkeitsausweis in der Hand hielt, ist zwar nicht bekannt; es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie bei intensiverer Stellensuche früher als per Anfang Mai 2019, als sie bei der B.___ AG die 80%-Stelle als FaGe antreten konnte, eine zumutbare, das Pensum von 60 % übersteigende Stelle in dieser Funktion oder bei fehlendem Angebot als Alternative eine entsprechende Stelle des bisherigen Profils einer Pflegehelferin hätte finden können.
2.4 Ist damit bei der Ergänzungsleistungsberechnung bis Ende April 2019 immer noch nur das tatsächliche Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, so hat der Beschwerdeführer bis dahin weiterhin Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, soweit sich die übrigen, neben dem Einkommen der Ehefrau massgebenden Berechnungsfaktoren nicht namhaft verändert haben. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 aufzuheben.
Grundsätzlich beschränkt sich der Beurteilungszeitraum des Gerichts rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids entwickelt hat. Das Gericht kann jedoch dort ausnahmsweise auch die Verhältnisse nach Erlass des Entscheids in die Beurteilung einbeziehen, wo dies aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist und die Parteien Gelegenheit hatten, zum entsprechenden Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Beurteilung des Anspruchs bis Ende April 2019, also für einen Zeitraum, der über denjenigen bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2019 hinausgeht, sind vorliegendenfalls erfüllt, da die Frage nach der angemessenen Übergangsfrist für die Ausdehnung des Arbeitspensums eine Einheit bildet und die Parteien hierzu Stellung nehmen konnten und dies auch taten.
Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber die Frage nach der konkreten Höhe der ab Mai 2019 zu berücksichtigenden Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit auch die Frage, ob ihr anstelle des tatsächlich angetretenen 80%-Pensums die Aufnahme eines 100%-Pensums mit entsprechend höherem Lohn hätte zugemutet werden können. Auf das - nicht näher begründete - Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik, er habe auch im Mai 2019 noch Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 10), kann daher nicht eingetreten werden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. Februar 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2019 unter den
Voraussetzungen im Sinne der Erwägungen weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel