Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00019


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 10. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, bezog seit Oktober 2007 Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente (Urk. 7/2/1-6). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stoppte die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 (Urk. 7/10). Mit Verfügungen vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/14) wurden die Zusatzleistungen aufgrund der Sistierung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eingestellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 1'024.-- zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert (Urk. 7/15).

    Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. Februar 2019 (Urk. 7/17) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 ab (Urk. 7/18 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügungen vom 7. Januar 2019 seien aufzuheben und die Zahlungen der Zusatzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV-Rundschreiben Nr. 250 definierten Monate weiterzuführen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Bestimmung ist auch im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar, wenn diese zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 157 zu Art. 21).

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).

1.3    Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

    In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.

1.4    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

    Unter dem Ausdruck „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung berechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a).

1.5    Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle begründete die Einstellung und Rückforderung damit, sie habe am 28. Dezember 2018 die Mitteilung erhalten, dass mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2017 sistiert worden sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe bei einem Wegfall der Rente kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr. Die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1'024.-- seien zurückzufordern (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Zahlungen der Zusatzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV-Rundschreiben Nr. 250 definierten Monate weiterzuführen (Urk. 1 S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung und Rückforderung der Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1’024.--.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 6. November 2017 und auch im Zeitpunkt der im Dezember 2018 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate, weshalb die Rentensistierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.1-1.3).

    Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle im Dezember 2018 rückwirkend per 1. Dezember 2017 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgenden Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Andererseits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Untersuchungshaft nicht mitteilt.

3.2    Erfasst von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbscharakter. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Zu diesen Leistungen zählen im Wesentlichen Invalidenrenten und Taggelder. Ergänzungsleistungen haben dann Erwerbsersatzcharakter, wenn sie zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 156 f. zu Art. 21). Nach dem Gesagten ist die Auszahlung der Zusatzleistungen zu Recht für denjenigen Zeitraum zu sistieren, für welchen die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert wurde.

    Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Dezember 2017 verfügte Sistierung der Zusatzleistungen als rechtens.

3.3    Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Rückforderung von total Fr. 1'024.-- für den Monat Dezember 2017 nicht. Die ermittelte Rückforderung von Fr. 1‘024.-- erweist sich aufgrund der Akten als korrekt (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 7/15, Urk. 7/7/1).

    Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 allenfalls finanzielle Auslagen zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die betreffenden Aufwendungen wären auch bei einer anderen Person in Untersuchungshaft oder im Massnahmevollzug angefallen, die ihrer Arbeit während der Dauer der Massnahme oder einer Gefängnisstrafe nicht nachgehen kann und keine Invalidenrente bezieht.

3.4    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach