Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00026


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezieht seit September 2018 eine Altersrente von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/7). Am 27. August 2018 meldete er sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4) unter Beilage der AHV-Rentenverfügung, der Versicherungspolice KVG, der Steuererklärung für das Jahr 2017 und eines Schreibens seiner Pensionskasse (Urk. 7/6-10). Die Durchführungsstelle nahm weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen vor (Urk. 7/11-12, Urk. 7/14-16) und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2018 auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 erinnerte die Durchführungsstelle den Versicherten an die Einreichung der verlangten Unterlagen bis spätestens am 31. Oktober 2018 unter Hinweis darauf, dass anderenfalls von seinem Verzicht auf Gesuchsbearbeitung ausgegangen werde (Urk. 7/17).

    Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat die Durchführungsstelle auf das Leistungsgesuch des Versicherten mit der Begründung nicht ein, dass nicht alle berechnungsrelevanten Unterlagen vorlägen (Urk. 7/18). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Januar 2019 Einsprache (Urk. 7/20). Am 7. Februar 2019 bestätigte die Durchführungsstelle dem Versicherten den Eingang der Einsprache und erinnerte ihn unter Beilage der Schreiben vom 4. September und vom 11. Oktober 2018 an das Einreichen der benötigten Unterlagen, mit Frist bis spätestens 22. Februar 2019 (Urk. 7/23). Diese Frist wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Februar 2019 bis zum 6. März 2019 erstreckt (Urk. 7/27). Am 6. März 2019 ersuchte der Versicherte um eine weitere Fristerstreckung bis zum 22. März 2019 (Urk. 7/28). Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut, wonach die Berechnung der Zusatzleistungen rückwirkend per Anspruchsbeginn der AHV-Rente erfolgen könne, sofern bis spätestens am 29. März 2019 sämtliche eingeforderten Unterlagen vorliegen würden (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch vom 27. August 2018 einzutreten, die Leistungsberechnung sei sofort rückwirkend mit einem Einkommen von Fr. 2'603.-- vorzunehmen, die Differenzen gemäss der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie Vorleistungen bezüglich Krankenkasse, Radio- und Fernsehgebühren etc. gemäss Art. 70 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien sofort und rückwirkend an ihn auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.

    Eine Einsprache ist ausgeschlossen gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen respektive selbständig eröffnete Zwischenverfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Aufgrund von Art. 55 Abs. 1 ATSG sind im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Bestimmungen von Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar. Danach ist eine Zwischenverfügung nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 46 lit. a VwVG, BGE 132 V 93 E. 6.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 56 Rz 17).


2.

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2019 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018, mit der auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wegen fehlender Unterlagen nicht eingetreten wurde (Urk. 7/18), im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In den Erwägungen führte sie aus, die berechnungsrelevanten Unterlagen seien nicht innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung eingereicht worden und es würden weiterhin massgebliche Unterlagen fehlen. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht umfassend nachgekommen. Da sie, die Beschwerdegegnerin, jedoch nicht belegen könne, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September und 11. Oktober 2018 aufgefordert worden sei, weitere Unterlagen einzureichen, könne die Berechnung der Zusatzleistungen rückwirkend per Anspruchsbeginn der AHV-Rente erfolgen, sofern ihr, der Beschwerdegegnerin, sämtliche eingeforderten Unterlagen bis spätestens am 29. März 2019 vorliegen würden. Sofern die Unterlagen bis dahin nicht vollständig vorhanden seien, bestehe der Anspruch erstmals für den Monat, in dem ihr sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen würden (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Damit hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (noch) nicht abschliessend über die massgebliche Frage, ob auf das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu Recht nicht eingetreten worden sei, entschieden, sondern dem Beschwerdeführer lediglich im Sinne einer Zwischenverfügung eine neue Frist zum Einreichen der verlangten Unterlagen angesetzt und - für den Fall, dass die Frist eingehalten werde - die Prüfung des Leistungsanspruchs rückwirkend ab Beginn der AHV-Rente in Aussicht gestellt (vgl. dazu auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019, Urk. 7/31).

    Entscheide der Verwaltung sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2). Dem angefochtenen Entscheid vom 14. März 2019 kommt faktisch und rechtlich die Bedeutung einer Fristerstreckung zu und er wurde somit fälschlicherweise als Einspracheentscheid bezeichnet. Er stellt vielmehr eine prozessleitende Verfügung respektive eine Zwischenverfügung dar, mit welcher noch nicht abschliessend über die Einsprache vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/20) entschieden wurde.

2.3    

2.3.1    In diesem Verfahren ist daher zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vom 14. März 2019 (Urk. 2), der eine Zwischenverfügung darstellt, in Sinne von Art. 46 lit. a VwVG selbständig anfechtbar ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Diese Voraussetzung muss erfüllt sein, damit auf die Beschwerde vom 29. April 2019 (Urk. 1) eingetreten werden kann.

    Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die verfügte weitere Fristansetzung bis am 29. März 2019 zum Einreichen von Unterlagen ist jedoch nicht auszumachen, zumal mit der Fristansetzung keine Androhung zu einem bestimmten Entscheid in der Sache, nämlich in der Frage des Eintretens auf das Leistungsgesuch, verbunden wurde. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1) ergibt sich keine andere Betrachtungsweise.

2.3.2    Auf die Beschwerde gegen den «Einspracheentscheid» respektive die Zwischenverfügung vom 14. März 2019 (Urk. 2) ist folglich mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch dieselbe nicht einzutreten.

    Die Akten sind nach Rechtkraft dieses Beschlusses an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zum Abschluss des Einspracheverfahrens und zum Entscheid in der Sache, nämlich dem Entscheid über die Einsprache vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/20) gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/18) betreffend die Frage des Eintretens auf das Leistungsbegehren.

    Bezüglich des weiteren Einspracheverfahrens wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das Sozialversicherungsverfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und es in erster Linie Sache der Verwaltung ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG). Bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 und 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.3). Hier könnten namentlich die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit Mitte 2017 ausser dem am 1. Juni 2018 eröffneten ZKB-Konto keine Konti mehr (Urk. 3/1), damit überprüft werden, dass von den letzten Arbeitgebern (vgl. Auszug des individuellen Kontos, Urk. 7/12) Auskünfte zur Lohnauszahlung (Barzahlung oder Überweisung auf welches Konto etc.) eingeholt werden könnten. Auch könnten ältere Steuerunterlagen über allfällige Konti und Vermögenswerte Auskunft geben, ebenso eine Auskunft von den Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 7/15-16). Bezüglich früherer Vermögensbildung ist ferner beachtlich, dass der Beschwerdeführer (teilweise) selbständig erwerbstätig war. Über sein (wohl letztes) UnternehmenX.___ + Partner Architektur GmbH war der Konkurs eröffnet worden (das Konkursverfahren wurde wegen mangelnder Aktiven am 18. Juni 2012 eingestellt; vgl. www.zefix.ch). Soweit vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schliesslich weitere Unterlagen verlangt werden, ist zudem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu beachten.




Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 14. März 2019 wird nicht eingetreten.

2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache vom 15. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018 überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann