Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00028


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Sozialversicherungsanstalt), verneinte mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2016 einen Anspruch von X.___, geboren 1950, auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016 (Urk. 7/138). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2017 im Verfahren Nr. ZL.2016.00154 gut und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zu erneuter Prüfung zurück (Urk. 7/144/1-3).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt verneinte sodann mit Verfügung vom 31. Juli 2017 einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 7/271 = Urk. 7/272). Dagegen erhob der Versicherte am 15. August 2018 Einsprache (Urk. 7/289).

    Die Sozialversicherungsanstalt hiess diese mit Einspracheentscheid vom 14. März 2019 teilweise gut (Urk. 7/363 = Urk. 2), worauf das am hiesigen Gericht auf Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten hin angelegte Verfahren Nr. ZL.2019.00008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 7/365).


2.    Die bei ihr eingegangene Stellungnahme des Versicherten vom 1. April 2019 (Urk. 7/366 = Urk. 1) zum Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (Urk. 2) überwies die Sozialversicherungsanstalt am 7. Mai 2019 als Beschwerde dem hiesigen Gericht (Urk. 7/376 = Urk. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 (Urk. 6) beantragte die Sozialversicherungsanstalt die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 1. Juli 2019 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Überprüfung der von ihm als unzutreffend erachteten Elemente der Anspruchsberechnung (Urk. 11).

    Mit Duplik vom 3. September 2019 (Urk. 14) beantragte die Sozialversicherungsanstalt aus näher dargelegten Gründen die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie pendente lite entsprechend angepasste neue Verfügungen (vgl. Urk. 15/16 = Urk. 15/17) erlassen habe (S. 2 unten).

    Mit Stellungnahme vom 18. September 2019 (Urk. 17) beanstandete der Beschwerdeführer weiterhin bestimmte Positionen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

1.4    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn eine Person, der eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ihre Erwerbsfähigkeit nicht verwertet (BGE 140 V 267 E. 2.2). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher Grundsätze. Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

    Dies gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten der Person, welche Ergänzungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Der Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Partnerschaft (Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.5    Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

    Ein nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet; er ist als Antrag an das Gericht zu betrachten (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/bb, 109 V 234 E. 2).


2.

2.1    Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. März 2019 (Urk. 2) und damit materiell die gleichentags ergangenen Verfügungen (Urk. 7/358 = Urk. 7/359, Urk. 7/360 = Urk. 7/361), mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach:

- Fr. 233.-- vom 1. August bis 31. Dezember 2016

- Fr. 219.-- von Januar bis Juni 2017

- Fr. 195.-- von Juli bis Dezember 2017

- Fr. 0.-- im Jahr 2018

- Fr. 29.-- ab 1. Januar 2019

2.2    Mit der Duplik (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und erliess gleichentags eine Verfügung (Urk. 15/16 = Urk. 15/17), mit welcher sie dem Beschwerdeführer nunmehr folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach (S. 1 f.):

- Fr. 301.-- von Januar bis Juni 2017

- Fr. 277.-- von Juli bis Dezember 2017

- Fr. 30.-- von Januar bis Juni 2018

- Fr. 0.-- von Juli bis Dezember 2018

- Fr. 126.-- von Januar bis Juni 2019

- Fr. 84.-- ab Juli 2019

    Dies ergab einen Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.-- (S. 1 unten).

2.3    Die Verfügungen vom 3. September 2019 sind, da nach Erstattung der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2019 während des hier hängigen Verfahrens («pendente lite») ergangen, als nichtig zu betrachten und können nur (aber immerhin) als Antrag an das Gericht betrachtet werden (vorstehend E. 1.5).

2.4    Was zwischen den Parteien aktuell noch strittig ist, ergibt sich aus dem, was die Beschwerdegegnerin im September 2019 dem Gericht beantragt hat (vorstehend E. 2.2) und dem, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 (Urk. 17) dagegen eingewendet hat.

    Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 17) betreffen die folgenden Punkte:

(a) AHV-Beiträge seines Partners (S. 1)

(b) Anrechnung eines Vermögensertrags (S. 1 unten)

(c) Umrechnung der deutschen Rente (S. 2 oben)

(d) für Fahrzeuge eingesetzter Betrag (S. 2 Mitte)

(e) Annahme eines Sparguthaben-/Wertschriftenvermögens von Fr. 85'989. (S. 2)

(f) Kreditkartenschulden und -zinsen (S. 2 unten)

    Die diesen Punkten zugrundeliegenden Elemente der Anspruchsberechnung sowie die beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Partners des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) sind nachfolgend näher zu prüfen.


3.

3.1    Im Nachgang zum Rückweisungsurteil im November 2017 (Urk. 7/144) hat der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die zwischen Anfang 2016 und Mitte 2018 erfolgten Bewerbungen seines Partners eingereicht (Urk. 7/145-268).

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt (Urk. 7/279), die vorhandenen Bewerbungsschreiben würden zwar teilweise qualitativ ausreichen, indes sei nicht erkennbar, dass durchgehend monatlich quantitativ genügend Bemühungen getroffen worden seien. Deshalb reichten die eingereichten Unterlagen nicht aus (S. 2 oben). Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führte sie dazu aus, die vorhandenen Bewerbungsschreiben reichten zwar grundsätzlich qualitativ aus; ohne zugehörige Stellenausschreibung beziehungsweise konkrete Absagen genüge dies jedoch nicht (S. 5 oben).

    Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Monatslisten tätigte sein Partner folgende Bewerbungen:



total

Vollzeit

Teilzeit

Urk.

2016

Januar

7

5

2

7/204

Februar

-




März

8

6

2

7/194 = 7/213

April

8

4

4

7/169

Mai

9

5

4

7/212

Juni

8

4

4

7/209

Juli

5

4

1

7/207

August

13

9

4

7/181

September

13

9

4

7/230

Oktober

10

5

5

7/221

November

3

1

2

7/220

Dezember

5

4

1

7/190

2017

Januar

-

Februar

6



7/170

März

5



7/176

April

7

4

3

7/171

Mai

14

8

6

7/174-175

Juli

5

2

3

7/173

August

5

2

3

7/172

September

9

6

3

7/179

Oktober

15

7

8

7/177-178

Total

155

85

59

    Das Total von 155 aufgelisteten Bewerbungen ergibt bezogen auf die erfassten 22 Monate einen Durchschnitt von 7 Bewerbungen pro Monat.

    Um festzustellen, ob dies als ausreichend beurteilt werden kann, ist vorab ein Vergleich mit der Arbeitslosenversicherung angezeigt. Dort müssen in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

    Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass sich etliche der angegebenen Bewerbungen auf das Hinterlegen des Dossiers bei einem Stellenvermittler beschränkten, und deshalb höchstens mit Zurückhaltung einbezogen werden können, nachdem - ebenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung - die blosse Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros nicht zu den genügenden Arbeitsbemühungen gerechnet wird (ARV 1979 Nr. 28 E. 2).

    Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass weit über die Hälfte der aufgelisteten Bewerbungen Vollzeitstellen betrafen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer explizit festgehalten hat, es kämen nur Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 50 % in Frage (Urk. 17 S. 2 unten), müssen sie ausser Betracht gelassen werden. Es verbleiben 59 Bewerbungen auf Teilzeitstellen (unterschiedlichen, auch 50 % übersteigenden Umfangs), sowie deren 11 ohne nähere Angaben, was einen monatlichen Durchschnitt von (2.7 oder 3.2, mithin) rund 3 Bewerbungen ergibt.

    Dies muss, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine andere ist, als klar ungenügend beurteilt werden.

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels ausreichender nachgewiesener Stellenbemühungen davon ausging, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vorstehend E. 1.4) wäre dem Partner des Beschwerdeführers zumutbar und es sei dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommens des Partners gestützt auf Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ermittelt (Urk. 7/279 S. 2 Mitte), nämlich den mittleren Lohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Branche «sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen» (Urk. 7/339), ist somit für das Jahr 2014 von einem Monatslohn von Fr. 3'924.-- (x 12) ausgegangen, hat die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % berücksichtigt, und hat schliesslich Sozialversicherungsabgaben im Umfang von 6.23 % in Abzug gebracht, womit rund Fr. 22'077.-- resultierten (Fr. 3'924.-- x 12 x 0.5 x 0.9377).

    Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug das mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 2014 erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (x 12). Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtseinkommen nicht auf dieser Basis ermittelt, sondern ist (mit Fr. 3'924.--) von lediglich 74 % dieses Betrags ausgegangen, was sich im Ergebnis erheblich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber nicht zu beanstanden ist.

    Das angerechnete hypothetische Einkommen wurde, wie dargelegt, bereits unter Abzug von - ebenfalls hypothetischen - Sozialversicherungsbeiträgen (in der Höhe von rund Fr. 1'467.--) ermittelt. Eine Anrechnung auch noch des effektiv entrichteten Mindestbeitrags (vgl. Urk. 17 S. 1 unten; vorstehend E. 2.3 lit. a) kommt deshalb nicht in Frage.

    Damit erweist sich das eingesetzte Verzichtseinkommen von Fr. 22'077.-- als korrekt. Es wurde nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- zu 2/3, mithin mit Fr. 13'718.--, angerechnet.

    Vom genannten Betrag ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise in ihren im September 2019 erstellten Berechnungen für die Zeit ab Januar 2017 (Urk. 15/18-31) aus. Dass die Beschwerdegegnerin dabei die seit 2014 eingetretene Nominallohnentwicklung nicht berücksichtigte, wirkt sich überdies leicht zugunsten des Beschwerdeführers aus.

3.3    Vermögenserträge gehören gemäss der unzweideutigen gesetzlichen Regelung zu den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Massgebend für die Berechnung im Bezugsjahr sind dabei die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahrs (vorstehend E. 1.2).

    Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 17 S. 1 unten, vorstehend E. 2.3 lit. b) als nicht stichhaltig: Dass ein Vermögensertrag auch den Saldo des anrechenbaren Vermögens erhöht, ändert nichts an seiner Eigenschaft als anrechenbare Einnahme, und der 2019 angerechnete Vermögensertrag von Fr. 44.-- (Urk. 15/18 = Urk. 15/19, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) wurde 2018 erzielt.

3.4    Zur Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten ausländische Rente (Urk. 17 S. 2 oben, vorstehend E. 2.3 lit. c) ergibt sich aus den Akten, was folgt:

von

bis

Urk.

Januar 2016

Juni 2017

291.16

7/287/2

Juli 2017

Juni 2018

309.30

7/287/3

Juli 2018

Juli 2019

319.27

7/287/1

August 2019

329.44

17 S. 2 oben

    Aus dem Vergleich der Rentenbetreffnisse in Euro mit dem Frankenbetrag, den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen vom September 2019 eingesetzt hat, erschliesst sich der angewandte Umwandlungskurs:


von

bis

Fr.

Kurs

Urk.

2017

Januar

Juni

3’494

3’814

1.092

15/30 = 15/31


Juli

Dezember

3’712

4’101

1.105

15/28 = 15/29

2018

Januar

Juni

3’712

4’101

1.105

15/26 = 15/27


Juli


3’831

4465

1.165

15/24 = 15/25


August

Dezember

3’831

4’465

1.165

15/22 = 15/23

2019

Januar

Juni

3’831

4’465

1.165

15/20 = 15/21


Juli


3’831

4’465

1.165

15/18 = 15/19

    Anhaltspunkte, dass der verwendete Wechselkurs zu beanstanden wäre, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass ihm der Betrag vom Kurs her zu hoch erscheine (Urk. 17 S. 2 oben), genügt dafür nicht.

3.5    Der Beschwerdeführer erachtete die folgenden von der Beschwerdegegnerin in den im September 2019 erstellten Berechnungen für die beiden Fahrzeuge eingesetzten Beträge als «immer noch zu hoch» (Urk. 17 S. 2 Mitte, vorstehend E. 2.3 lit. d):


von

bis


Fr.


Urk.

2017

Januar

Juni

14’056

15/30 = 15/31


Juli

Dezember


14’056


15/28 = 15/29

2018

Januar

Juni

12’215

15/26 = 15/27


Juli



12’215


15/24 = 15/25


August

Dezember


16’956


15/22 = 15/23

2019

Januar

Juni

16’956

15/20 = 15/21


Juli



16’956


15/18 = 15/19

    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erläuterte die Beschwerdegegnerin, wie sich diese Beträge zusammensetzen (S. oben):


von

bis

Chevrolet Aveo

Chevrolet Cruz / Mitsubishi*

Total

2016

5'641

10'592

2017

5'288

8'768

14’056

2018

Januar

Juni

4'956

7'259

12’215


Juli


4'956

7'259

12’215


August

Dezember

4'956

12'000

16’956

2019

Januar

Juni

4'956

12'000

16’956


Juli


4'956

12'000

16’956

    * Der Beschwerdeführer erwarb gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/292) im August 2018 einen anderen Gebrauchtwagen (Mitsubishi). Der alte Wagen wurde für Fr. 6'000.-- an Zahlung genommen, weitere Fr. 6'000.-- bezahlte er, und der Garagist bestätigte den Wert von Fr. 12'000.-- (vgl. Urk. 7/293). Von diesem Betrag ging die Beschwerdegegnerin ab August 2018 aus (Urk. 2 S. 6 oben).

    Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Werte und ihre Berechnungen sind - mit einer Ausnahme - nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anhaltspunkte geltend gemacht hat.

    Die Ausnahme betrifft das Jahr 2019: Hier sind die eingesetzten Beträge um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren.

3.6    Der Beschwerdeführer erachtete den von der Beschwerdegegnerin in den im September 2019 erstellten Berechnungen für Sparguthaben und Wertschriften eingesetzten Betrag von Fr. 85'989.-- (Urk. 15/18 = Urk. 15/19 S. 1, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) als unzutreffend (Urk. 17 S. 2, vorstehend E. 2.3 lit. e).

    Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es sich bei diesem Betrag um den per 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Vermögensstand handelt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), dessen einzelne Positionen ebenfalls ausgewiesen sind. Dies gilt insbesondere für die Position «flugwelt» im Betrag von rund Fr. 40'079.-- (vgl. Urk. 7/331), die unzweifelhaft dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 lit. c).

    Ob 2019 eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögensstands gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV (vorstehend E. 1.3) in Betracht fällt, wird die Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass zu prüfen haben.

3.7    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditkartenschulden und -zinsen (Urk. 17 S. 2 unten, vorstehend E. 2.3 lit f.) sind im Umfang der von ihm mittlerweile beigebrachten Belege (Urk. 18/3) anzurechnen, also wie folgt:

Bezugsjahr

Schulden

Zinsen

2017

3'882.50

727.--

2018

3'512.05

367.15

2019

2'242.25

319.40

3.8    Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 neu festsetze, dies ausgehend von den in den Berechnungen vom 3. September 2019 eingesetzten Werten (Urk. 15/18-31), jedoch mit folgenden Anpassungen:

- Der Wert der beiden Fahrzeuge ist ab 2019 um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren (vorstehend E. 3.5).

- Gegebenenfalls ist der Vermögensstand 2019 unterjährig anzupassen (vorstehend E. 3.6).

- Die belegten Kreditkartenschulden und -zinsen sind zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7).

- Allenfalls noch geltend gemachte Krankheits- und Behinderungskosten sind auf ihre Vergütungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urk. 16 S. 2 Mitte).

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 14. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche des Versicherten ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher