Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00030
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. Juni 2020
in Sachen
X.___
Betreuungszentrum Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Z.___
Sozialzentrum A.___
dieser vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw B.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, bezieht eine Invalidenrente der Invalidenversicherung und der Suva (vgl. Rentenbescheinigungen und -steuerausweise in Urk. 11/22). Nachdem bisher ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint worden war (vgl. Urk. 11/6; Urk. 11/V1-V2; Urk. 11/V4), meldete sich der Versicherte am 23. Mai 2017 erneut bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/54).
Mit Verfügung vom 14. respektive 15. Juni 2017 (Urk. 11/V5; Urk. 11/67) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 752'000.-- (Stand 2017) an. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/66) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 (Urk. 11/V6 = Urk. 2/1) teilweise gut und reduzierte das angerechnete Verzichtsvermögen auf Fr. 427'000.-- (Stand 2017; vgl. Berechnungsblätter in Urk. 11/V7 = Urk. 2/2).
2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2019 (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei für die Jahre 2006 und 2007 von einem Vermögensverzicht abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Allerdings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) im Wesentlichen fest, dass sich das Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 752'000.-- (Stand 2017) aus sieben ungeklärten Vermögensrückgängen der Jahre 2001 und 2003 bis 2008 zusammensetze. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als Verzichtshandlung zu qualifizieren. Aufgrund des steuerbaren Einkommens müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Vermögensrückgang teilweise auch für den laufenden Lebensbedarf habe verwendet werden müssen, weshalb hierfür ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 20'000.-- zu berücksichtigen sei. Dies sei bisher unterblieben und nachzuholen. Im Jahr 2006 ergebe sich somit ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 220'000.-- (Fr. 240'000.-- - Fr. 20'000.--) und im Jahr 2007 ein solches von Fr. 307'000.-- (Fr. 327'000.-- - Fr. 20'000.--). Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma sei zwar ein Thema. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht als unzurechnungsfähig einzustufen. Für die Zeit während bestehender Beistandschaft sei davon auszugehen, dass keine Verzichtshandlungen stattgefunden hätten, da die einzelnen Ausgaben hätten genehmigt werden müssen. Somit sei in den Jahren 2001, 2003 bis 2005 und ab 2008 auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten (vgl. S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit einem im Jahr 1994 erlittenen Unfall an einem Schädel-Hirn-Trauma, wobei schwerwiegende psychiatrische Diagnosen hinzugekommen seien. Er sei gesundheitsbedingt bevormundet respektive verbeiständet gewesen. Auf seinen Wunsch hin sei die Beistandschaft per Ende Juli 2006 aufgehoben worden. Allerdings habe sich seine gesundheitliche Verfassung nach dem Auszug aus der betreuten Wohneinrichtung massiv verschlechtert und es sei zu wiederholten Wutausbrüchen gekommen, woraufhin der Stadtarzt eine Gefährdungsmeldung bei der damaligen Vormundschaftsbehörde erstattet habe. In der Folge sei im Oktober 2007 wiederum eine Beiratschaft errichtet worden. Innerhalb der Zeitperiode ohne vormundschaftliche Massnahme habe er Fr. 530'000.-- von seinem Vermögen verbraucht (S. 5 f.). In den Akten fänden sich zahlreiche Hinweise, wonach er seit dem erlittenen Unfall an einem dauernden Schwächezustand leide und nicht urteilsfähig sei (S. 7). Es werde klar aufgezeigt, dass er seine Vermögensdispositionen keineswegs richtig beurteilen könne (S. 9). Er leide seit dem Unfall an irreparablen Hirnschädigungen, welche so massiv seien, dass sie seine Persönlichkeit verändert hätten. Aufgrund des Verlaufs sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Aufhebung der Beistandschaft ein Fehlentscheid gewesen sei. Er sei nur stabilisiert gewesen, weil er betreut und behandelt worden sei. Alleine habe er nicht für sich sorgen können. Die Urteilsfähigkeit mit Blick auf die Verzichtshandlungen sei auch im Zeitpunkt ohne vormundschaftliche Massnahmen nicht gegeben gewesen. Es sei ihm daher auch für die Jahre 2006 und 2007 kein Vermögensverzicht anzurechnen (S. 10 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Vermögensrückgänge in den Jahren 2006 und 2007 angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 427'000.-- (Stand 2017) zu Recht erfolgt ist. Dabei ist einzig die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Vermögenshingabe umstritten.
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass es im Jahr 2006 zu einem Vermögensrückgang von rund Fr. 240'000.-- (von Fr. 729'000.-- auf Fr. 489'600.-- [Fr. 7'174.-- + Nachtrag von Fr. 482'426.--]) und im Jahr 2007 zu einem solchen von rund Fr. 327'000.-- (von Fr. 489'600.-- auf Fr. 162'302.--) gekommen ist (vgl. Steuererklärungen in Urk. 11/22; vgl. auch Urk. 11/57-58). Die Vermögensrückgänge in den Jahren 2001, 2003 bis 2005 sowie ab 2008 wurden von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht mehr als Verzichtsvermögen angerechnet (vgl. Urk. 2/1 S. 2 f.), weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
3.2 Da der Beschwerdeführer für die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Vermögensrückgänge keine genügenden Belege beibringen konnte und somit nicht darzutun vermochte, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, muss er sich mangels entsprechender Beweise grundsätzlich hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer brachte allerdings vor, dass er während dieser Zeit hinsichtlich der Vermögenshingabe nicht urteilsfähig gewesen sei, weshalb kein Vermögensverzicht anzurechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer demgegenüber als urteilsfähig und ging entsprechend von einem Verzichtsvermögen aus (vgl. Urk. 2/1 S. 2 f.).
3.3 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögenshandlung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a, 122 I 6 E. 7b/aa; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3).
3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einem schweren Unfall im Jahr 1994 an den Folgen des dabei erlittenen Schädel-Hirn-Traumas leidet. In diagnostischer Hinsicht ist den vorhandenen medizinischen Berichten eine organisch wahnhafte Störung respektive ein paranoides Syndrom oder eine psychotische Störung aufgrund schwerer Schädelhirnverletzung mit vorwiegend Wahnsymptomen sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach schwerer Schädelhirnverletzung beziehungsweise eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ zu entnehmen (vgl. Urk. 3/5 S. 1; Urk. 3/6 S. 3; Urk. 3/7 S. 2; Urk. 11/72 S. 3). Im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. März 2012 wird etwa erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigung in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er eine deutlich verminderte Fähigkeit habe, vorausschauend zu planen, Impulse aufzuschieben oder zu steuern. Ferner leide er an einer erhöhten Affektlabilität und verminderten Frustrationstoleranz. Darüber hinaus habe sich die hirnorganische Beeinträchtigung in den letzten Jahren auch durch verschiedene Regelverletzungen und eine verminderte Fähigkeit, aus Konsequenzen zu lernen, geäussert (vgl. Urk. 3/6 S. 3).
Hinsichtlich der vorliegend strittigen Zeitperiode ergibt sich sodann weiter, dass die im April 2002 am damaligen Wohnort D.___ errichtete Beistandschaft auf Wunsch des Beschwerdeführers hin per Ende Juni 2006 aufgehoben wurde. Als Grund hierfür lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer stabil gewesen sei, keine Verhaltensstörungen gezeigt habe und auch gut mit seinem Vermögen und seinen Einnahmen habe umgehen können. Mit Aufhebung der Beistandschaft kündigte der Beschwerdeführer auch seinen betreuten Wohnplatz und bezog eine eigene Wohnung in Zürich (vgl. Urk. 11/68 S. 1; Urk. 11/75 S. 1). Den vorhandenen Akten lässt sich für die Zeit danach entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die psychiatrische Klinik E.___ wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung bei paranoidem-psychotischen Zustandsbild eingewiesen und sein Entlassungsgesuch gerichtlich abgewiesen wurde. Das zuständige Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Geisteskrankheit leide, nach medizinischer Einschätzung in Form einer akuten Psychose mit Bedrohungs- und Beeinflussungsgedanken und der persönlichen Fürsorge in einer Klinik bedürfe (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2007, Urk. 11/74 S. 4). Im Juni 2007 bezeichneten die Ärzte der E.___ den Beschwerdeführer als geistig und psychisch in der Lage, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen (vgl. Urk. 11/71 S. 2 f.). Dem Protokoll des Stadtärztlichen Dienstes der Stadt Zürich vom 11. Juli 2007 (Urk. 11/68) ist hinsichtlich des erfolgten Hausbesuches jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem menschenunwürdigen Zustand lebe. Das Verhalten und die Wohnsituation des Beschwerdeführers hätten sich drastisch verschlechtert. Aus stadtärztlicher Sicht sei die Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme zwingend notwendig (vgl. Urk. 11/68 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/69) ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich daher vorsorglich eine Verfügungssperre über alle Vermögenswerte des Beschwerdeführers an und beantragte die Anordnung einer Beiratschaft. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Urk. 11/70) der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich wurde gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und ihm die Handlungsfähigkeit in diesem Umfang entzogen.
Der sich in den Akten befindliche Schlussbericht der Übertragung der Beiratschaft/Beistandschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 und Art. 392 Ziff. 1 ZGB vom 15. Dezember 2009 (Urk. 11/72) beschlägt schliesslich die Zeit vom 19. September 2007 bis 31. Dezember 2009. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während den zwei Jahren vorwiegend ohne festen Wohnsitz gewesen sei. Es seien auch mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken erfolgt (S. 2) Der Beschwerdeführer sei oft aggressiv und ohne jegliche Geduld. Als Gründe für die Klinikaufenthalte habe er Suizidgedanken, das Hören von Stimmen und Wahnvorstellungen angegeben. Medikamente nehme er nur sehr unregelmässig. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrwöchigen Klinikaufenthalten und regelmässiger Medikamenteneinnahme im Ausdruck und Verhalten mehr oder weniger der Gleiche. Die Ärzte seien der Ansicht, dass es bei der erlittenen Hirnverletzung praktisch unmöglich sei, dass Medikamente gezielt wirken könnten. Von einer geregelten Lebensgestaltung könne aufgrund der Umstände und des psychischen Zustandes nicht gesprochen werden (S. 3). Die Betreuung sei äusserst aufwändig und teilweise auch kräftezehrend gewesen (S. 4).
3.5 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im Sommer 2006 festgestellte stabile Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wenn überhaupt - nicht besonders lange anhielt und die Aufhebung der damaligen Beistandschaft möglicherweise nicht angebracht war. Insbesondere ist auf die im Februar 2007 mittels FFE erfolgte Einweisung sowie die durch den Stadtärztlichen Dienst im Juli 2007 gewonnenen Erkenntnisse zu verweisen. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall mehrheitlich verbeiständet war, er auch betreut wohnte und zahlreiche psychiatrische Klinikaufenthalte wahrnehmen musste, lassen auf einen andauernden Schwächezustand schliessen, was sich auch dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 8. Oktober 2007 entnehmen lässt. So wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer durch die Unfallfolgen weder in der Lage sei, sein Vermögen noch sein Einkommen zu verwalten (vgl. Urk. 11/70 S. 3). Im Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 20. August 2009 wird sodann der Verdacht geäussert, dass der Vermögensschwund in Zusammenhang mit der besonderen psychischen Disposition des Beschwerdeführers stehe (vgl. Urk. 11/71 S. 5). Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in sein Handeln gehabt und ohne den andauernden Schwächezustand kein derartiges verschwenderisches Verhalten an den Tag gelegt hätte.
3.6 Nach dem Gesagten ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vermögenshingaben in den Jahren 2006 und 2007 urteilsunfähig war, weshalb ihm kein Vermögensverzicht angerechnet werden darf. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich infolge des Verfahrensausgangs sowie der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2019 aufgehoben, und die Sache wird mit der Feststellung, dass in der Anspruchsberechnung für die Zeit ab März 2017 kein Vermögensverzicht anzurechnen ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu berechne und darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans