Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00038


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern

Rechtsdienst

Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___ war in Y.___ wohnhaft, als sie am 23. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse Luzern (heute: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern), das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente einreichte (Urk. 6/3, Urk. 6/28). Am 28. Juni 2018 und am 3. Juli 2018 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, eine Kopie der Renten-Anmeldung bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sowie eine unterschriebene Vollmacht einzureichen, damit die Ausgleichskasse bei der Vorsorgeeinrichtung eine Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge beantragen könne (Urk. 6/11-12, Urk. 6/15; vgl. auch Urk. 6/10). Am 27. Juli 2018 wurde der Versicherten der Mietvertrag für ihre Wohnung in Y.___ (vgl. Urk. 6/9) per 31. August 2018 gekündigt (Urk. 3/4). Mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2018, zugestellt am 12. September 2018, ermahnte die Ausgleichskasse die Versicherte, die fehlenden Unterlagen bis 26. September 2018 einzureichen. Zusätzlich wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie andernfalls gezwungen sei, aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden oder, falls dies nicht möglich sei, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 6/20; vgl. auch Urk. 6/16-18).

    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 trat die Ausgleichskasse auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein. Dies begründete sie damit, dass die Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe (Urk. 6/22). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Versicherten nicht abgeholt und der Ausgleichskasse am 26. Oktober 2018 retourniert (Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 12. November 2018 ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse, ihr die Verfügung per A-Post zuzustellen (Urk. 6/24), was die Kasse am 14. November 2018 tat (Urk. 6/25). Ab 30. November 2018 befand sich der Wohnsitz der Versicherten, die am 21. November 2018 an ihre neue Adresse umgezogen war (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 6/9), in Z.___ (Urk. 6/27).

1.2    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung (Urk. 6/26). Darauf trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht ein, da die Versicherte nicht innert der bis 16. November 2018 laufenden Einsprachefrist gehandelt habe und ihre Eingabe deshalb verspätet erfolgt sei (Urk. 2 S. 2).


2.    Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 (Urk. 4) überwies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, die Beschwerde der Versicherten vom 30. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 1) sowie die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 20. Mai 2019 (Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/2) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Auf telefonische Aufforderung hin (vgl. Urk. 7) reichte das Kantonsgericht Luzern das Original der Beschwerde vom 30. März 2019 (Urk. 8) nach.

    Da die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 (Urk. 8) nicht eigenhändig unterzeichnet war, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift vorlag, setzte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – zugestellt am 18. Juli 2019 (Urk. 10) - eine 10tägige Frist an, um die ihr zugestellte Kopie der Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig drohte ihr das Gericht an, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 9). Am 18. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück mit dem handschriftlichen Vermerk «Nein Danke!», gefolgt von der Angabe ihrer Adresse (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) örtlich zuständig, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung in Z.___ im Kanton Zürich Wohnsitz hatte (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/27).


2.    

2.1    Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26).

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).

2.2    Die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 ist nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern enthält nur eine fotokopierte Unterschrift (Urk. 8). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist (Urk. 9) die Nachfristverfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück. Auf der Verfügung hatte sie handschriftlich ihren Namen und ihre Adresse mit der Bemerkung «Nein Danke!» vermerkt (Urk. 11). Damit ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen bestehen aufgrund der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe, um die Bemerkung «Nein Danke!» als (klaren und unbedingten) Rückzug der Beschwerde interpretieren zu können.


3.    

3.1    Da die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht auf die Einsprache eingetreten ist, ist lediglich zu prüfen, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Auf die materiellrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1 f.) kann demgegenüber nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

3.2    Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

    Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3).

    Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4). Hingegen kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde. Ein solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe (Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.3-4, P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 1 sowie C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4 und 3.5.5, je mit weiteren Hinweisen).

    Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Verfahrensrecht massgeblich. So trägt die rechtssuchende Person die Beweislast für die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Frage der (erstmaligen) Zustellung der Verfügung ist der Absender objektiv beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012).

3.3    Die eingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführerin in Y.___ versandte Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Ausgleichskasse am 26. Oktober 2018 von der Post retourniert mit der Bemerkung, die Sendung sei nicht abgeholt worden (Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse macht geltend, dass der erste erfolglose Zustellungsversuch am 10. Oktober 2018 erfolgt sei und die Sendung deshalb gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 38 Abs. 2bis ATSG sieben Tage später, am 17. Oktober 2018, als zugestellt gelte. Die dreissigtägige Einsprachefrist habe demnach am 16. November 2018 geendet (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin musste wegen der zuvor erfolgten Korrespondenz (vgl. Urk. 6/20) mit der Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG grundsätzlich anwendbar ist. Das Datum des von der Ausgleichskasse behaupteten erstmaligen erfolglosen Zustellungsversuchs (10. Oktober 2018) ist aber aktenmässig nicht hinreichend belegt, da eine Sendungsinformation der Post fehlt (vgl. Urk. 6/23).

    Da die retournierte Verfügung am 26. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse einging (Urk. 6/23), muss die entsprechende Sendung spätestens am 25. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben worden sein. Der Entscheid hat daher nach Ablauf der siebentägigen Frist gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens einen Tag früher, am 24. Oktober 2018, als zugestellt zu gelten. Bei einem Beginn am 25. Oktober 2018 ist die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG folglich spätestens am Freitag, 23November 2018, abgelaufen.

    Damit erfolgte die auf den 11. Dezember 2018 datierte Einsprache auf jeden Fall nicht innert der 30tägigen Einsprachefrist.

3.4    Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Vertrauensschutzes annehmen durfte, die Einsprachefrist beginne erst mit der zweiten Zustellung zu laufen.

    Am 14. November 2018 versandte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal per A-Post (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/25). Die Beschwerdeführerin hat diese Postsendung erhalten (Urk. 3/3). Die Sendung erfolgte ohne den Vorbehalt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe (Urk. 3/3, Urk. 6/25). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich bei der zweiten Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 um die fristauslösende Eröffnung handelte.

    Allerdings wird für die Annahme eines vertrauensbegründenden Tatbestands weiter vorausgesetzt, dass die zweite Zustellung vor Ablauf der – durch die erste Zustellung ausgelösten - Einsprachefrist erfolgte. Nach dem Gesagten ist das Datum der erstmaligen Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 aktenmässig nicht hinreichend belegt. Deshalb kann nicht bestimmt werden, wann die 30tägige Einsprachefrist endete. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Akten das Datum der zweiten Zustellung eruiert werden: Diese erfolgte nicht eingeschrieben, die Beschwerdeführerin hat den Zeitpunkt – etwa durch einen Vermerk auf der Verfügung - nicht dokumentiert (vgl. Urk. 3/3) und die Parteien haben sich zu diesem Punkt bisher nicht geäussert. Damit ist unklar, ob die erneute Zustellung der Verfügung vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte und die Frist deshalb erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begann.

3.5    Da die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal am 14. November 2018 versandt wurde, kann beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass – falls der Fristenlauf erst mit der zweiten Zustellung begann - die Einsprache vom 11. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/26) rechtzeitig erfolgte. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre, die Akten soweit nötig ergänze und hernach erneut (formell oder materiell) über die Einsprache befinde. Dabei wird sie gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Einsprachefrist aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe wiederherzustellen ist (Urk. 1 S. 2 f.). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über die Einsprache befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5/3

- WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt