Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00043
damit vereinigt: ZL.2019.00065


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe

Schwärzler Rechtsanwälte

Tödistrasse 67, 8002 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, bezieht - mit Unterbrüchen - Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (zuletzt seit Juni 2012, vgl. Urk. 11/8/23). Im Juni 2015 wurde festgestellt, dass der Versicherte über drei nicht deklarierte Immobilienobjekte in Griechenland verfügt (vgl. Ermittlungsbericht Inspektorat des Sozialdepartements der Stadt Zürich, Urk. 9/173). Mit Verfügung vom 25. September 2015 stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen), die Leistungen ein und forderte die vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2015 ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 103'056.-- zurück (Urk. 9/40). Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2015 Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung (Urk. 9/195). Zudem erstattete das Amt für Zusatzleistungen Strafanzeige wegen Betrugs (Urk. 9/194). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2016 wurde der Versicherte wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (Urk. 9/227).

1.2    Mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 9/41) richtete das Amt für Zusatzleistungen dem Versicherten rückwirkend ab August 2015 wieder Zusatzleistungen aus. Mit Einsprache vom 2. Mai 2016 (Urk. 9/224) beanstandete der Versicherte den bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigten Wert der Immobilien in Griechenland und machte geltend, dass ein Darlehen seiner Mutter vom Vermögen in Abzug zu bringen sei. Das Amt für Zusatzleistungen hiess die Einsprache mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (Urk. 9/52 = Urk. 2) teilweise gut, indem es die Werte der Immobilien nach unten korrigierte.

1.3    Mit Entscheid vom 19. Juli 2019 (Urk. 9/55) hiess das Amt für Zusatzleistungen auch die Einsprache vom 20. Oktober 2015 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 74'170.--.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen vom 13. Mai 2019 (Urk. 2). Er machte im Wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab August 2015 das Darlehen seiner Mutter, die Verlustscheine sowie der güterrechtliche Anspruch seiner Ex-Frau zu berücksichtigen seien.

    Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 (Beschwerdeantwort, Urk. 8) beantragte das Amt für Zusatzleistungen die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 21. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

2.2    Mit Eingabe vom 14. August 2019 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 11/1) gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen vom 19. Juli 2019 betreffend Rückforderung respektive Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2015 (Urk. 11/2). Er machte geltend, dass das Vermögen neu zu berechnen, insbesondere das Darlehen seiner Mutter in Abzug zu bringen sei.

    Das Amt für Zusatzleistungen beantragte mit Vernehmlassung vom 18. September 2019 (Beschwerdeantwort, Urk. 11/7) die Abweisung der Beschwerde.

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 12) wurden die beiden Verfahren Nr. ZL.2019.00043 und Nr. ZL.2019.00065 vereinigt und dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2019 zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

1.4    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen, was neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft. Hier muss die EL-berechtigte Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166).

1.5    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.7    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen sind die Berechnungen der Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2015 (Rückerstattung) sowie für die Zeit ab August 2015. Die Bewertung der Immobilienobjekte in Griechenland ist nicht mehr strittig (vgl. Urk. 1 S. 6 unten).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (Urk. 2) aus, dass das ungeteilte Eigentum an den Immobilien auch mit Rechtskraft der Scheidung beim Beschwerdeführer geblieben sei. Aus dem Scheidungsurteil könne die geschiedene Ehegattin lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen Erlöses beim Verkauf der Immobilien ableiten. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Forderung der geschiedenen Frau je geltend gemacht würde. Dagegen spreche insbesondere der Inhalt der getroffenen Vereinbarung (S. 9 unten). Des Weiteren sei unbestritten, dass die schriftliche Erklärung zum behaupteten Darlehen erst nachträglich verfasst worden sei. Unter diesen Umständen könne weder die Auszahlung noch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (als Darlehen und nicht als Geschenk, Erbvorbezug oder anderes) als überwiegend wahrscheinlich anerkannt werden (S. 10 Mitte). In Bezug auf die Verlustscheine sei zwar anzunehmen, dass die Gläubiger versuchen würden, bestehende Forderungen durchzusetzen, wenn der Beschwerdeführer zu neuem Vermögen kommen sollte. Aufgrund der Gesamtumstände sei dies allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich, nachdem die Vermögenswerte allesamt in Griechenland lägen (S. 10 f.).

    Im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 (Urk. 11/2) wurde im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 verwiesen (vgl. S. 1 Mitte).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bis heute keine Verkaufsbemühungen der Immobilien in Griechenland belegt oder auch nur behauptet worden seien. Ein Familiendarlehen von Euro 70'000.-- könne nicht als Schuld anerkannt werden, nachdem die Summe in keinen Zahlungsbelegen abgebildet und in der Höhe nicht ausgewiesen sei. Hinzu komme, dass die Parteien eine Rückzahlungsfrist bis Ende 2026 vereinbart hätten, welche dem Vertrag im Kontext Schenkungscharakter verleihe (S. 2 Mitte).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Urk. 1) geltend, dass ihm gestützt auf das Scheidungsurteil vom 15. Januar 2018 zwei Grundstücke und eine Liegenschaft in Griechenland nur zur Hälfte anzurechnen seien, da seine Ex-Frau einen hälftigen Anspruch daran habe. Somit sei ihm für die Berechnung ab April 2018 (nach Rechtskraft des Scheidungsurteils) ein Betrag von etwa Fr. 88'600.-- vom Vermögen abzuziehen (S. 10 oben). Des Weiteren habe seine Mutter ihm im Jahr 2008 ein Darlehen von Euro 70'000.-- gewährt, welches in die Immobilien in Griechenland investiert worden sei. Es sei fraglich, weshalb eine Erklärung/Bestätigung dieses Darlehens nicht ausreiche. Der Transparenz halber sei für das vorliegende Verfahren ein aktueller Darlehensvertrag unterzeichnet worden, welcher das mündlich Vereinbarte bestätige (S. 10 Mitte). Somit lägen genügend Beweise vor, welche die Berücksichtigung des Darlehensbetrages von Fr. 78'000.-- ab August 2015 rechtfertigten (S. 10 unten). Bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Juli 2017 seien zudem die Verlustscheine als Schulden im Umfang von mindestens Fr. 34'557.75 zu berücksichtigen (S. 11 Mitte). Die Beschwerdegegnerin zweifle an der Vollstreckbarkeit schweizerischer Scheidungsurteile und der Durchsetzbarkeit bestehender Forderungen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schuldner die ihr zustehenden Forderungen durchsetzen würden, wenn er über neues Vermögen verfügen würde (S. 11 unten).

    In der Beschwerde vom 14. August 2019 (Urk. 11/1) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass der Darlehensbetrag von Fr. 76'172.-- ab Juni 2012 zu berücksichtigen sei (S. 8 Mitte). Das Nettovermögen zwischen Juni 2012 und Juli 2015 sei in diesem Sinne anzupassen und die Rückerstattung neu zu berechnen (S. 9 oben).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im Juni 2015 fest, dass der Beschwerdeführer über drei weitere Immobilienobjekte in Griechenland verfügt. Diese wurden unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer nicht angegeben und bei der früheren Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin diese Immobilienobjekte in der neuen Berechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2015 zurecht berücksichtigt. Die Rückerstattung an sich erscheint zulässig (vgl. E. 1.7) und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 11/1 S. 9 oben). Auch der Wert der Immobilien in Griechenland ist mittlerweile nicht mehr umstritten.

    Damit ist im Zusammenhang mit der Rückerstattungsforderung einzig strittig, ob die Darlehensschuld gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers vom Vermögen abgezogen werden darf. In Bezug auf den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2015 ist ebenfalls die Berücksichtigung der Darlehensschuld strittig, ab Juli 2017 ausserdem die Berücksichtigung der durch Verlustscheine verurkundeten Schulden sowie ab April 2018 zudem der güterrechtliche Anspruch der Ex-Frau des Beschwerdeführers.

3.2    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.3    Wie unter Erwägung 1.4 dargelegt, muss die EL-berechtigte Person bei Darlehen zwischen Privaten nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist.

    Vorliegend liegt eine schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2015 vor, wonach er 2010 den Betrag von Euro 70'000.-- von seiner Mutter als Darlehen für die Fertigstellung seines Bauprojektes in Griechenland erhalten habe und er ihr dieses Geld beim Verkauf zurückerstatten werde (Urk. 9/198). Diese Bestätigung wurde auch von der Mutter des Beschwerdeführers unterschrieben. Ausserdem unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Mutter am 7. Juni 2019 nachträglich einen schriftlichen Darlehensvertrag (vgl. Urk. 3/10). Darin wurde festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem ein Darlehen über Euro 70'000.-- gewährt habe. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, die Darlehenssumme spätestens bis 31. Dezember 2026 zurückzuzahlen.

    Weitere Unterlagen zu diesem Darlehen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Quittung noch einen sonstigen Beleg über die Auszahlung der Darlehenssumme ein. In der Steuererklärung für das Jahr 2011 (Urk. 9/113a) wurden keine Schulden aufgeführt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Darlehensschuld gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert hat. Hingegen gab der Beschwerdeführer in der Steuererklärung für das Jahr 2011 eine Schenkung seiner Mutter vom 1. April 2011 in der Höhe von Fr. 10'000.-- an. Es ist unbestritten, dass sowohl die Bestätigung des Darlehens als auch der Darlehensvertrag erst nachträglich verfasst wurden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass er Geld von seiner Mutter als Darlehen erhalten hat. Aus dem Einwand, wonach es bei Griechen üblich sei und der Mentalität entspreche, dass die Eltern die Kinder ein Leben lang finanziell unterstützten (Urk. 1 S. 7 oben), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bleibt unklar, ob eine Rückzahlung geschuldet ist respektive welcher Vertrag der «finanziellen Unterstützung» zugrunde liegt. Zusammenfassend ist die geltend gemachte Darlehensschuld nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.6) ausgewiesen. Im Übrigen ist fraglich, ob das Darlehen das Vermögenssubstrat überhaupt belasten würde, da eine Rückzahlung gemäss dem im Jahr 2019 nachträglich aufgesetzten Vertrag erst Ende des Jahres 2026, mithin in mehr als sechs Jahren, zu erfolgen hat.

3.4    Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, sind die belegten Schulden vom angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt, als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.5 S. 21). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.5    Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 18. Juli 2017 (Urk. 9/289) sind 17 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 103'318.05 verzeichnet. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Urk. 1) geltend, es sei davon auszugehen, dass die Y.___, Z.___, den seit 2016 ausstehenden Betrag von Fr. 33'670.-- bei ihm einzutreiben versuche. Auch die Krankenkassen hätten ihr Inkassosystem professionalisiert. Dies bedeute, dass die Assura SA die seit den Jahren 2015/2016 geschuldeten Fr. 887.75 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei ihm erhältlich machen werde (S. 11 oben).

3.6    Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen durch Verlustscheine verurkundet sind, bleibt zu prüfen, ob er zu neuem Vermögen kommen kann.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihren Berechnungen als wesentliche Vermögenswerte fünf respektive - nach einem Verkauf - ab 2017 noch vier Immobilienobjekte in Griechenland, welche im Jahr 2019 mit Werten von Fr. 157'406.-- (teilweise überbautes Grundstück in A.___), Fr. 11'692.-- (Grundstück in B.___), Fr. 8'184.-- (Grundstück in C.___) und Fr. 12'277.-- (1/3-Miteigentumsanteil am Haus der Mutter in D.___) beziffert wurden (vgl. Urk. 2 S. 7 f.). Auf diese Immobilien wurde seitens der Gläubiger bisher nicht zugegriffen. Falls die Immobilienobjekte in Griechenland jedoch verkauft würden, bestünde ein Vermögenssubstrat für Gläubiger in der Schweiz.

3.7    Im November 2016 konnte der Beschwerdeführer eine Wohnung in E.___ für Euro 28'000.-- verkaufen (vgl. Kaufvertrag, Urk. 9/241; griechisch, mit Übersetzung einzelner Punkte). Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2016 (Urk. 9/239) dazu fest, es sei erstaunlich, dass ein Käufer gefunden worden sei und dass dieser die Immobilie zum realen Marktwert gekauft habe (S. 4 oben). Tatsache sei, dass die Steuerwerte übermässig seien und zu doppelt hoher Besteuerung führten, utopisch und imaginär seien und nicht auf den realen Werten basierten (S. 3 oben). Der Verkauf sämtlicher Immobilien bis Ende März 2017, wie von der Sozialbehörde gefordert, sei ebenso utopisch wie die vom Steueramt festgesetzten Werte der Immobilien in Griechenland (S. 4 f.).

    In der Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm trotz Verkaufsbemühungen im vergangenen Jahr nicht möglich gewesen sei, die Grundstücke/Liegenschaft zu veräussern, nicht zuletzt aufgrund der wirtschaftlichen Lage Griechenlands. Die generelle Wirtschaftskrise seit der Immobilienblase in Griechenland im Jahr 2008 führe dazu, dass bis dato keine Käufer für die Grundstücke und die Liegenschaft gefunden werden konnten (S. 9 Mitte).

3.8    Es ist unbestritten, dass seit dem Verkauf der Wohnung im November 2016 - welcher angesichts der wirtschaftlichen Lage und der hohen Besteuerung als erstaunlich beurteilt wurde -, mithin während der letzten rund 3.5 Jahre, keine weiteren Immobilien veräussert wurden. Ausserdem legte der Beschwerdeführer keinerlei Verkaufsbemühungen, etwa eine Ausschreibung der Immobilien, dar. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Griechenland und der fehlenden Verkaufsbemühungen des Beschwerdeführers muss ein Verkauf der Immobilienobjekte als rein hypothetisch angesehen werden. Auch sonst ist nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer einen Vermögenszuwachs generieren könnte. Entsprechend belasten die durch Pfändungsverlustscheine verurkundeten Schulden die Vermögenssubstanz nicht, weshalb deren Abzug vom Vermögen nicht zulässig ist (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2017 vom 26. November 2018 E. 4.2 f.).

3.9    Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, dass zwei Grundstücke und eine Liegenschaft in Griechenland nur zur Hälfte anzurechnen seien, da seine Ex-Frau einen hälftigen Anspruch daran habe (Urk. 1 S. 10 oben). Die Ex-Frau könnte ihren Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt mithilfe des vollstreckbaren Urteils durchsetzen beziehungsweise ihm Druck aufsetzen, die Liegenschaften zu verkaufen (Urk. 1 S. 9 unten).

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte den güterrechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in den Berechnungen der Zusatzleistungen nicht. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Forderung der geschiedenen Frau je geltend gemacht würde.

    Mit Urteil und Verfügung vom 15. Januar 2018 betreffend Ehescheidung (Urk. 9/5.2) wurde ein hälftiger Anspruch der Ex-Frau an der Liegenschaft in A.___ und den beiden unbebauten Grundstücken in B.___ und C.___ festgehalten. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, diese zu verkaufen und der Ex-Frau den hälftigen Nettoerlös aus dem Verkauf zu überweisen (vgl. Ziff. 8 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen).

3.10    Es ist unbestritten, dass sich die drei Immobilienobjekte nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Die Ex-Frau hat gestützt auf das Scheidungsurteil einen obligatorischen Anspruch auf den hälftigen Erlös bei einem Verkauf der Immobilienobjekte. Nicht geregelt wurde indessen, wann respektive bis wann ein Verkauf der Immobilienobjekte erfolgen muss. Somit ist der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht nicht unter Druck. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers ihren Anspruch geltend machen respektive Druck betreffend einen raschen Verkauf ausüben würde. Wie unter Erwägung 3.8 dargelegt, erscheint ein Verkauf der Immobilienobjekte indessen als rein hypothetisch. Somit vermag die Forderung der Ex-Ehefrau die wirtschaftliche Substanz des Vermögens des Beschwerdeführers (noch) nicht zu belasten.

3.11    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das geltend gemachte Darlehen, die Verlustscheine und den güterrechtlichen Anspruch der Ex-Frau bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht nicht berücksichtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Loepfe

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni