Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2019.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 4. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, bezieht seit 2011 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/50 S. 16 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 sprach ihr die Gemeinde Y.___ ab Januar 2016 monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und kantonalrechtliche Beihilfen) von Fr. 681. zu (Urk. 6/61/1-9). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonalrechtliche Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab Januar 2017 auf monatlich Fr. 820. (Urk. 6/74) fest. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen auf Januar 2018 ein (Urk. 6/102/1-5). Gleichzeitig teilte sie der Bezügerin mit, dass bereits in den Jahren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe, die neuen Berechnungen würden zu einem späteren Zeitpunkt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; als neue Durchführungsstelle) vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6). Dagegen erhob die Bezügerin am 30. Januar 2018 Einsprache (Urk. 6/108), welche die SVA teilweise guthiess und der Bezügerin für das Jahr 2016 Zusatzleistungen von Fr. 394. (Prämienpauschale Krankenversicherung) und ab Januar 2017 keine Zusatzleistungen mehr zusprach sowie von der Bezügerin von Januar 2016 bis Dezember 2017 zu viel bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 8'388. zurückforderte (Urk. 6/145-146 = Urk. 2 und Urk. 3/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei von einer Rückforderung erbrachter Leistungen abzusehen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 26. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 f. ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung bildet Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Fehlt der Anfechtungsgegenstand hat das Gericht auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 V 424 E. 1a).
1.2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdeführerin mit, es habe in den Jahren 2016 und 2017 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden. Die rückwirkende Berechnung werde von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und die daraus resultierende Rückforderung von dieser verfügt (Urk. 6/102/6). Mit diesem Schreiben wurden weder die Verfügungen vom 31. Dezember 2015 (Urk. 6/61/1-9) und 20. Dezember 2016 (Urk. 6/74) in Wiedererwägung gezogen, noch wurde die Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen verpflichtet, sondern sie wurde lediglich über das weitere Vorgehen informiert. Beim Schreiben vom 21. Dezember 2017 handelt es sich demnach lediglich um eine formlose Mitteilung und nicht um eine Verfügung, gegen welche eine Einsprache erhoben werden konnte. Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin betreffend die Zusatzleistungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie die Rückforderung keinen Einspracheentscheid erlassen, sondern sie hätte darüber verfügen müssen. Betreffend die Leistungen ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin erstmals am 15. Mai 2019 verfügt, ein Einspracheentscheid darüber liegt nicht vor.
Mangels Anfechtungsobjekt ist auf die Beschwerde betreffend die Zusatzleistungen für die Jahre 2016, 2017 und 2019 sowie betreffend die Rückforderung für zu viel ausgerichtete Leistungen zwischen Januar 2016 und Dezember 2017 nicht einzutreten und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ein ordentliches Einspracheverfahren durchführe.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (EL; Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11-18 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) sowie ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit dieses den vorgesehenen Freibetrag übersteigt (lit. c).
2.2 Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2018, S. 11 Ziff. 2.2.1, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).
Ist der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft nicht bekannt, kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Rz 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018, WEL).
2.3 Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz 3433.03 WEL).
3.
3.1 Gemäss Berechnungsblatt betreffend die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 (Urk. 6/153) rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Grundeigentum (nicht selbstbewohnt) von Fr. 160'000. (S. 1 unten) sowie einen Ertrag aus Miete von Fr. 4'166. (S. 2 unten) an. Die Höhe der tatsächlichen Mieteinnahmen im Betrag von monatlich Fr. 800. bezeichnete sie als offensichtlich unter dem ortsüblichen Mietzins (Urk. 2 S. 4 Mitte). Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte sie geltend, dem Mietvertrag könne entnommen werden, dass ein Spezialpreis vereinbart worden sei, weshalb auf den Eigenmietwert abzustellen sei. Bereits die Gemeinde Y.___ habe einen Mietertrag von Fr. 4'166. (entsprechend dem Eigenmietwert) angerechnet. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise beigebracht, die die Vereinbarung eines Spezialpreises rechtfertigten. Bei der Festlegung des Werts einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft sei auf den Verkehrswert abzustellen. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrage laut Schätzung vom Mai 2004 Fr. 480'000.--, wovon ein Drittel der Beschwerdeführerin gehöre. Diese habe keine aktuelle Verkehrswertschätzung eingereicht und habe nicht dargelegt, weshalb der Liegenschaftswert seit 2004 gesunken sein soll (S. 2 unten f.).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), es sei der effektiv erzielte Mietzins von Fr. 800. pro Monat zu berücksichtigen. Es handle sich um eine sehr alte, nicht attraktive Wohnung. Es sei lange ein Mieter gesucht worden und letztendlich ein Mieter gefunden worden, der nicht bereit sei, mehr als Fr. 800.--pro Monat zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Mietzins offensichtlich unter einem ortsüblichen liegen solle (S. 4 Ziff. 8-10). Auch der von der Beschwerdegegnerin angenommene Verkehrswert sei zu hoch angesetzt. Die Schätzung, auf welche sie sich stütze, datiere vom Mai 2004 und sei nicht mehr aktuell. Es sei der Steuerwert von Fr. 125'222. (1/3-Anteil) zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen (S. 5 Ziff. 14).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist an einer Liegenschaft, die nicht zu eigenen Wohnzwecken dient, zu einem Drittel beteiligt (vgl. Urk. 6/6 S. 2). Für die Bemessung des Vermögens ist vom Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat als Verkehrswert der Liegenschaft deren geschätzten Wert vom Mai 2004 im Betrag von Fr. 480'000. angenommen und der Beschwerdeführerin Fr. 160'000. (1/3 x Fr. 480'000.) beim Vermögen angerechnet (Urk. 6/153 S. 1 unten). Der bereinigte Steuerwert beträgt laut Steuereinschätzung für das Jahr 2015 Fr. 375'666. (3 x Fr. 125'222.; vgl. Urk. 6/96 S. 6).
4.2 Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktwert) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (BGE 125 III 6 mit Hinweis). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1988 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Wert aus dem Jahr 2004 kann nicht als aktueller Wert bezeichnet werden, weshalb darauf nicht abgestützt werden kann. Da die Weisungen des kantonalen Sozialamtes (a.a.O.) keine einheitliche Praxis für den Kanton Zürich vorsehen, ist für die Festsetzung des Verkehrswerts der fraglichen Liegenschaft gemäss Rz 3444.03 WEL auf den Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Versicherungswert abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig übertrifft, führt diese Berechnungsweise in der Regel zu einem angemessenen Ergebnis (Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b). Falls diese Berechnung zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, eine aktuelle Verkehrswertschätzung in Auftrag zu geben.
4.4 Laut Mietvertrag vom 26. Januar 2017 ist die Liegenschaft zu einem monatlichen Zins von Fr. 800. vermietet, wobei vermerkt worden ist, dass es sich hierbei um einen Spezialpreis handle (Urk. 6/90 S. 2 oben). Zuvor war die Liegenschaft zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'250. vermietet (Urk. 6/17 S. 2 oben). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der aktuelle Mietzins unter dem ortsüblichen liegt. Aus diesem Grund ist nicht vom effektiv erzielten Mietzins, sondern vom ortsüblichen auszugehen (vgl. vorstehende E. 2.3). Der ortsübliche Mietzins entspricht nicht dem Eigenmietwert, weshalb die Beschwerdegegnerin den ortsüblichen Mietzins zu bestimmen hat. Dazu hat sie die notwendigen Erkundigungen einzuholen.
5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Zusatzleistungen für das Jahr 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe des Liegenschaftsvermögens sowie die Mietzinserträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig-
keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvio Riesen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher