Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00045
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 6. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als er sich am 6. Mai 2015 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 9/89). Mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 9/27) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie ihm einen Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 142'567.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/24). Die vom Versicherten dagegen am 14. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/26) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) ab. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 26. Januar 2019 erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/77). Mit Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 9/4) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses erneut einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie ihm einen Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 102'567.-- anrechnete (vgl. Urk. 9/5). Die vom Versicherten dagegen am 1. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 3 = Urk. 9/3 = Urk. 13) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 9/1 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 14. Juni 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm kein Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 21. September 2019 (Urk. 12-13) und 18. Juni 2020 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
1.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass sie im Rahmen der erstmaligen Gesuchstellung anhand ihrer vorgenommenen Abklärungen per 1. Januar 2015 einen Vermögensverzicht über Fr. 142'567.-- festgestellt habe, der bei der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen angerechnet worden sei. Dadurch habe ein Einnahmenüberschuss resultiert, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 4. August 2015 abgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 rechtskräftig abgewiesen worden. Dabei sei auch erläutert worden, wie man auf den Betrag des Verzichtsvermögens gekommen sei. Eine nochmalige Anfechtung des bereits mit Einspracheentscheid vom 21. Septem-
ber 2015 rechtskräftig bestätigten Vermögensverzichts im Umfang von Fr. 142'567.-- (Stand 2015) falle somit nicht in Betracht, womit auch eine nochmalige materielle Beurteilung nicht in Frage komme. Der Vermögensverzicht sei zudem korrekt pro Jahr um Fr. 10'000.-- reduziert worden und betrage per 1. Januar 2019 noch Fr. 102'567.-- (S. 3 f. Rz 4 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt, dass die Berechnung des Vermögensverzichts nicht nachvollziehbar sei, habe er doch nie freiwillig auf Vermögen verzichtet (Urk. 1; vgl. Urk. 3 = Urk. 9/3 = Urk. 13).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 26. Januar 2019 (Urk. 9/77) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2019 zu Recht verneint hat. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) beurteilte Verzichtsvermögen zu Recht in die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2019 übernommen hat.
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 eine Kapitalauszahlung von Fr. 671'900.--, abzüglich Kapital- und Staatssteuern von Fr. 111'232.--, und somit Fr. 560'668.-- ausbezahlt worden. Dieses Kapital habe der Beschwerdeführer in diverse Wertschriften investiert. In den Jahren 2007 bis 2012 habe man die Gewinne sowie die Verluste und den jährlichen Vermögensverbrauch überprüft und einen Vermögensverzicht im Jahr 2015 von Fr. 114'567.-- angerechnet. Nebst dem unklaren Verbrauch des Vermögens habe der Beschwerdeführer im Jahr 1999 die Liegenschaft in Z.___ an seine Ex-Frau verschenkt. Gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdeführers sei das Wohnhaus während den gemeinsamen Ehejahren gekauft worden, allerdings habe er die Liegenschaft praktisch mit seinem eigenen Vermögen alleine finanziert. Aus der Schenkung dieses Wohnhauses, bei welchem nur sein hälftiger Anteil berücksichtigt worden sei, sei nach Abzug der Hypothek im Jahr 1999 ein Verzicht von Fr. 178'000.-- resultiert, amortisiert bis ins Jahr 2015 würden noch Fr. 28'000.-- verbleiben. Somit sei im Jahr 2015 ein Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 142'567.-- angerechnet worden (S. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) zufolge dieser Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für das Jahr 2015 und wies die gegen die Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 9/27) erhobene Einsprache ab. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten und erwuchs somit formell und materiell in Rechtskraft (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Davon erfasst wurde insbesondere auch die Feststellung im Einspracheentscheid, dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 ein Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 142'567.-- angerechnet worden (Urk. 9/24 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3). Der Anfechtungsgegenstand betraf den Zeitraum ab der Erstanmeldung im Mai 2015 (Urk. 9/89; vgl. Verfügung vom 4. August 2015, Urk. 9/27). Der Einspracheentscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) ist daher von Mai bis Dezember 2015 von Rechtsbeständigkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4). Entsprechend gelten die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Verzichtsvermögen allein für das Jahr 2015.
3.3 Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2).
Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [lit. b-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt - wie hier - eine rechtskräftige Beurteilung über den durch den Einspracheentscheid definierten Anfechtungsgegenstand vor, haben erst nach Erlass des Entscheids (hier: vom 21. September 2015, Urk. 9/24) bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen zur bereits beurteilten Anspruchsperiode unberücksichtigt zu bleiben. Diesbezüglich stünde einzig der Weg der Revision des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 21. September 2015 nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.1).
3.4 Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1 und 9C_480/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne triftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren. Der ZL-Ansprecher andererseits trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3).
3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 3 f. Rz 4 ff.) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 (Urk. 9/24) somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht im Sinne einer res iudicata für alle weitere Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 entschieden (vgl. vorstehend E. 3.2).
Im vorliegenden Verfahren bildet dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Monate Januar bis Dezember 2019 den Anfechtungsgegenstand. Denn der zweite Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 2) und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 27. März 2019 (Urk. 9/4) verneinten den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2019.
Auch wenn zur Festlegung des Vermögens des Jahres 2015 mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 Überlegungen angestellt worden waren, die bei der Bestimmung des Vermögens ab Januar 2019 erneut anzustellen sind, sind diese nicht bindend. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang in den neuen ZL-Berechnungen ab Januar 2019 Vermögen zu berücksichtigen sei, muss unter Berücksichtigung früherer Verzichtshandlungen erfolgen. Dabei steht insbesondere die Feststellung im Einspracheentscheid vom 21. September 2015, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 ein Vermögensverzicht von gesamthaft Fr. 142'567.-- anzurechnen sei (vorstehend E. 3.1-3.2), einer Neubeurteilung ab Januar 2019 nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2). Insbesondere liegt diesbezüglich auch kein richterlicher Entscheid - sondern nur ein Einspracheentscheid - vor, welcher einer Neubeurteilung entgegenstehen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts P4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 und 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.2)
3.6 Die Beschwerdegegnerin stellte somit hinsichtlich des für die Zeit ab Januar 2019 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne eine nochmalige materielle Beurteilung auf die Feststellungen im Einspracheentscheid vom 21. September 2015 zum Verzichtsvermögen ab.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen ergänzenden Abklärungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Januar 2019 neu berechne und hernach verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2019 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger