Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00046
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 6/3) einen Antrag auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, prüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 6/4 ff.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 setzte die Durchführungsstelle den monatlichen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (je inklusive Prämienpauschale für die Krankenversicherung) wie folgt fest: Fr. 1'291.-- ab dem 1. Juni bis und mit dem 31. Dezember 2015, Fr. 1'315.-- ab dem 1. Januar bis und mit dem 31. Dezember 2016.--, Fr. 1'345.-- ab dem 1. Januar bis und mit dem 30. November 2017, Fr. 1'234.-- für den Dezember 2017 und Fr. 1'240.-- ab dem 1. Januar 2018 (Urk. 6/42; vgl. auch Urk. 6/45, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/56). Gegen diese Verfügung erhob die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, vertretene Versicherte am 7. Juli 2018 Einsprache. Darin beantragte sie, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu verzichten und es sei der Wert der Liegenschaft in Mazedonien anzupassen (Urk. 6/62/1, Urk. 6/62/3). Diese Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 unter Anrechnung eines tieferen hypothetischen Einkommens des Ehemannes und eines tieferen Wertes der Liegenschaft in Mazedonien teilweise gut (Urk. 2 = Urk. 6/90). Gleichentags erliess sie eine neue Verfügung, mit der sie die Leistungen unter Berücksichtigung der reduzierten Beträge neu festsetzte (Urk. 6/92; vgl. auch Urk. 6/95-96, Urk. 6/98 f., Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/106, Urk. 6/110).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher, am 19. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2019 mitgeteilt (Urk. 7).
Das Gericht hat von Amtes wegen die Urteile IV.2015.00002 vom 28. April 2016 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie IV.2015.01087 vom 29. April 2016 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle als Urk. 8-9 zu den Akten genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1). Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungsstelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL]). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 520 zu Art. 11).
1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren ausschliesslich noch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes. Zur im Einspracheverfahren noch strittigen Frage der Bewertung der Liegenschaft in Mazedonien stellte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder Anträge noch äusserte sie sich sonst dazu. Somit ist auf diesen Aspekt im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen, sondern allein auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin beziehe eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Sie sei pflegebedürftig. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, sei Bezüger einer Invalidenrente gewesen. Indessen sei diese im Jahr 2014 aufgehoben worden, da sich dessen eigener Gesundheitszustand gebessert habe. Vom Angebot, berufliche Massnahmen durchzuführen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass es ihm mangels gesundheitlicher Einschränkungen möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Da der Ehemann aber auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte, müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnete werden. Dieses sei verfügungsweise mit Fr. 49'152.-- beziffert worden, entsprechend einem Arbeitspensum von 80 %. Da Y.___ seine Frau pflege und die Fremdbetreuung nur teilweise durch Leistungen der Invalidenversicherung abgedeckt sei, sei das Pensum von 80 % auf 50 % zu reduzieren (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe mit ihrer Argumentation, dass der Ehemann sie bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung von dessen eigener Rente im Jahr 2014 betreue, weswegen es nicht möglich gewesen sei, darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Betreuungsbedürftigkeit sei umfassend. Ohne diese Betreuung wäre eine Platzierung in einem Heim notwendig. Bis zur Zusprechung des Assistenzbeitrages und der Einstellung einer Assistenzperson im Juni 2019 sei ausschliesslich der Ehemann für die Betreuung zuständig gewesen. Familienmitglieder hätten ihn nur gelegentlich unterstützen können, beispielsweise für Einkäufe oder bei der Zubereitung des Mittagessens. Mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag lasse sich lediglich eine Hilfe während rund acht Stunden pro Tag finanzieren. In der übrigen Zeit sei die Betreuung weiterhin Aufgabe des Ehemannes. Ab dem Jahr 2003 und damit während mehr als 15 Jahren sei ihr Ehemann zunächst aufgrund einer eigenen Invalidität und hernach infolge der Pflege keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mittlerweile sei er 62 Jahre alt. Überdies verfüge er über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien mangelhaft. Längere Zeit sei es sodann unklar gewesen, ob die Invalidenversicherung Leistungen ausrichten werde. Ihr Ehemann habe sich daher auch gar nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten können. Falls eine Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werde, müsste jedenfalls eine angemessene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden. Ab Februar 2020 könne und werde der Ehemann die Ausrichtung einer AHV-Altersrente beantragen und werde somit selber Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Es verblieben damit nur wenige Monate, in denen er effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher insgesamt zu verzichten (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 9 ff.).
3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, geboren 1957, hatte ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Mit Verfügung vom 18. November 2014 hob die IV-Stelle diese indessen auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Die von Y.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00002 vom 28. April 2016 ab und schützte damit die Rentenaufhebung. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem genannten Entscheid (Urk. 8). Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist der Ehemann der Beschwerdeführerin als nichtinvalider Ehegatte zu qualifizieren, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zur Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verpflichtet ist. Das Verwertungsgebot gilt indessen nicht absolut. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von dem nichtinvaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte zunächst mit Verfügung vom 18. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2015.00087 vom 29. April 2016 indessen gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem genannten Entscheid (Urk. 9). Zum weiteren Verlauf führte die Beschwerdeführerin aus, die IV-Stelle habe ihr nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 19. und 20. September 2017 ab Juni 2015 eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit zugesprochen. Des Weiteren sei ihr am 30. Januar 2018 ein Assistenzbeitrag zugesprochen worden. Die Suche nach einer geeigneten Assistenzperson habe sich aufwändig gestaltet. Per Juli 2018 habe schliesslich eine solche eingestellt werden können (Urk. 1 S. 3 Rz. 3-5). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten und sie deckt sich auch mit der Aktenlage. Namentlich die Verfügung vom 20. September 2017 betreffend die Zusprechung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab Juni 2015 findet sich in den Akten (Urk. 6/60) und gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2018 betreut die für die Beschwerdeführerin tätige Assistenzperson diese ab dem 1. Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche namentlich in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltführung sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung. Nach Bedarf sind auch nachts Einsätze zu leisten (Urk. 3). Der Invalidenrente der ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig gewesenen Beschwerdeführerin (Urk. 9 S. 2) liegt nach Lage der Akten ein Invaliditätsgrad von 60 % zu Grunde (Urk. 6/3/1).
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Ist die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung im oder ausser Haus/Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) beeinträchtigt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass - wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 Rz 9) - ein umfassender Betreuungsbedarf besteht.
4.3 Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juni 2015, das heisst ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt ab Zusprechung der Ergänzungsleistungen keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, bis zur Einstellung der Assistenzperson im Juli 2018 habe ihr Ehemann sie alleine betreuen müssen. Hilfe von Dritten hätten nur einige Familienmitglieder in geringfügigem Umfang geleistet, beispielsweise für gelegentliche Einkäufe oder für die Zubereitung einer Mahlzeit (Urk. 1 S. 5 Rz 9). Grundsätzlich anerkennt die Beschwerdegegnerin die Betreuungsleistungen durch den Ehemann, vertritt aber den Standpunkt, dies schliesse eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nicht aus (Urk. 2 S. 3 Rz 4). Für die Zeit ab Juni 2015 bis zur Einstellung einer Assistenzperson kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe abgesehen von der sporadischen Mithilfe durch Familienangehörige für einzelne Hilfeleistungen einzig auf die Betreuung durch ihren Ehemann zählen können, nicht in Abrede stellte. In dieser Situation war es dem Ehemann nicht zumutbar, nebst der umfassenden Betreuung bei sämtlichen Lebensverrichtungen und der dauernden Pflege seiner Ehefrau und der erforderlichen persönlichen Überwachung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zusätzlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, auch nicht in teilzeitlichem Ausmass.
4.4 Ab Juli 2018 änderte sich die Situation grundlegend. Mit der Anstellung der Assistenzperson, die neben der persönlichen Betreuung der Beschwerdeführerin auch den Haushalt führt und bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der Freizeitgestaltung unterstützt, und die überdies bei Bedarf auch während der Nacht einsetzbar ist (Urk. 3 S. 1), sind die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit des Ehemannes grundsätzlich gegeben. Da die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche umfassend durch die Assistenzperson betreut wird, ist nicht ersichtlich, weswegen dem Ehemann nicht eine erwerbliche Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, mit der Assistenzperson sei eine Betreuung während acht Stunden pro Tag gewährleistet, während es in der übrigen Zeit nach wie vor die Aufgabe ihres Ehemannes sei, sie zu betreuen. Insbesondere nachts müsse er sie unter Umständen mehrmals beim Gang auf die Toilette begleiten, wodurch sein Schlafrhythmus gestört werde (Urk. 1 S. 6 Rz 12). Diese Argumente vermögen eine gänzliche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Die Assistenzperson gewährleistet während fünf Tagen eine Betreuung von jeweils mindestens acht Stunden. Auch wenn der Ehemann in der übrigen Zeit weiterhin für die Betreuung der Beschwerdeführerin zuständig ist, die er vor Stellenantritt der Assistenzperson allein zu leisten vermochte, ist damit nicht dargetan, weswegen es ihm daneben nicht möglich sein soll, zumindest teilzeitlich im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Es ist auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin in der übrigen Zeit eine stetige unmittelbare Präsenz erfordert. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin nur geltend, die Nachtruhe des Ehemannes werde dadurch beeinträchtigt, dass er sie zur Toilette begleiten müsse. Deswegen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann schlechterdings keine Gelegenheit mehr bleibt, sich für eine zumindest halbtägige erwerbliche Tätigkeit - während der Arbeitszeit der Assistenzperson - ausreichend zu erholen.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, auch das fortgeschrittene Alter ihres Ehemannes, dessen langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und mangelhafte Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10). Zutreffend ist, dass es sich hierbei um Umstände handelt, die geeignet sind, eine berufliche Eingliederung zu erschweren. Dass deswegen eine Eingliederung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist, ist jedoch nicht dargetan. Dessen Erwerbslosigkeit ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass trotz Einstellung seiner Invalidenrente per Dezember 2014 und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 8) bislang keinerlei Anstrengungen zur beruflichen Reintegration unternommen wurden (vgl. Urk. 6/17). Weder weist die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf solche Bemühungen hin, noch sind solche dokumentiert. Damit ist die Erwerbslosigkeit auf vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu vertretende Ursachen zurückzuführen. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ändert dies nichts.
4.6 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1). Bei Einräumung der Anpassungsfrist bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin macht eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Monaten geltend (Urk. 1 S. 6 Rz 12). Im Falle der Anrechnung des Einkommens nichtinvalider Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei laufenden Leistungen erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis sechs Monate dauern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 f.). Die Übergangsfrist beginnt im Falle einer rückwirkenden Zusprechung von Ergänzungsleistungen nicht mit dem Verfügungserlass, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2). Vorliegend kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab der Einstellung der Assistenzperson, das heisst ab Juli 2018 erfolgen. Ab dann war dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in teilzeitlichem Rahmen von mindestens 50 % zuzumuten. Eine Anpassungsfrist gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, vielmehr erfolgte mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (Urk. 6/42) eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/52). Auch im Einspracheentscheid (Urk. 2) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Frage der Anpassungsfrist.
Aufgrund der nicht bestrittenen ungünstigen Faktoren, das heisst das fortgeschrittene Alter des am 28. Januar 1957 geborenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, seine nicht gänzlich intakte Gesundheit (Urk. 8), die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - gemäss den im Abklärungsverfahren gemachten Angaben, arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin letztmals 2006 zu 50 % als Chauffeur (Urk. 6/17/1) - und die mangelhaften Deutschkenntnisse, ist mit einer deutlich erschwerten Eingliederung zu rechnen. Eine Anpassungsfrist von sechs Monaten ist bei dieser Sachlage angemessen. Damit steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes basierend auf einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % ab Januar 2019 nichts entgegen. Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2015 bis Ende 2018 hat die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln.
5.
5.1 Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist, ist die Höhe des damit erzielbaren Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging im Berechnungsblatt vom 27. Juni 2018 von einem monatlichen Lohn (Zentralwert) von Fr. 5'120.-- aus (Urk. 6/40). Sie ermittelte das hypothetische Einkommen somit offensichtlich anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). Das erzielbare Jahreseinkommen, basierend auf einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der Lohnabzüge (vgl. Art. 11a ELV), bezifferte die Beschwerdegegnerin sodann mit Fr. 42'201.-- (Urk. 6/40). Diese Berechnung bemängelte die Beschwerdeführerin zwar nicht, es bleibt aber unklar, auf welcher zeitlicher Basis der gewählte Tabellenlohn beruht. Die im Berechnungszeitpunkt publizierte LSE 2014 weist als Zentralwert (Total) der Männerlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) einen Lohn von Fr. 5'312.-- aus (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Der analoge Lohn gemäss LSE 2012 betrug Fr. 5'210.-- (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level). Möglicherweise wurde der Zentralwert der Männerlöhne des Jahres 2012 mit vertauschten Mittelziffern ins Berechnungsblatt übernommen. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung über die Jahre nicht stattfand. Das jährliche Einkommen von Fr. 42'201.--- findet sich unverändert in den Berechnungen für den gesamten Zeitraum ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/45/2, Urk. 6/47/2, Urk. 6/49/2, Urk. 6/52/2, Urk. 6/56/2).
5.2 In der zusammen mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin neu (Erwerbstätigkeit des Ehemannes im zeitlichen Umfang von 50 % anstelle von 80 %; Urk. 6/92). Aus den Berechnungsblättern zur Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nunmehr mit Fr. 30'720.-- bezifferte (Urk. 6/96/1, Urk. 6/98/1, Urk. 6/99/1, Urk. 6/102/1, Urk. 6/104/1, Urk. 6/106/1, Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei wiederum von einem Monatseinkommen von Fr. 5'120.-- aus (vgl. Urk. 6/40), rechnete dieses auf das gesamte Jahr hoch und passte es dem zumutbaren Beschäftigungsgrad an (Fr. 5'120.-- x 12 x 0,5). Anders als bei der der Verfügung vom 27. Juni 2018 zu Grunde liegenden Berechnung erfolgte keine Nettolohnberechnung im Sinne von Art. 11a ELV.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Werden Tabellenlöhne hinzugezogen, was hier im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, muss erkennbar sein, auf welche Erhebung abgestellt wird, und gegebenenfalls ist der Lohn der seit der betreffenden Erhebung aufgelaufenen Entwicklung der Nominallöhne anzupassen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, T39; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu beachten, dass die Löhne der LSE auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beruhen, wohingegen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz seit 2011 bei 41,7 Wochenstunden liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (Art. 11a ELV). Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Grundlage eine rechtskonforme Berechnung durchzuführen haben.
5.4 Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass ihr 1957 geborener Ehemann nach der Zurücklegung seines 63. Altersjahres am 28. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/3/1) gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Vorbezug seiner AHV-Altersrente zu beantragen beabsichtigte (Urk. 1 S. 6 Rz 12). Ob er dies getan hat, ist nicht aktenkundig. Da es sich um eine ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid definierten massgebenden Zeitraums liegende Tatsache handelt, erübrigt es sich, dieser Frage weiter nachzugehen. Im Übrigen aber hat dies, selbst wenn es sich so verhält, auf die nach den Umständen gebotene Erzielung eines Erwerbseinkommens ab Januar 2019 keinen Einfluss. Da ein Vorbezug der AHV-Altersrente frühestens ab Februar 2020 in Betracht fällt (Art. 40 Abs. 1 erster Halbsatz von Satz 2), kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Vorbezug der AHV-Altersrente rechtfertige den gänzlichen Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 12), nicht gefolgt werden. Die dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens hat als voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV Berücksichtigung zu finden. Allfällige spätere anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen sind zum gegebenen Zeitpunkt zu berücksichtigen.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes und den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des im Sinne der Erwägungen zu ermittelnden hypothetischen Einkommens festsetze.
6. Betreffend den Anspruch ab Beginn im Juni 2015 bis Ende 2018 obsiegt die Beschwerdeführerin, indem selbiger ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes festzusetzen ist. Betreffend den Anspruch ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen neu zu berechnen. Die diesbezügliche Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich (BGE 137 V 57 E. 2.2). Damit hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestimme und andererseits den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung eines im Sinne der Erwägungen neu zu ermittelnden hypothetischen Einkommens festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm