Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2019.00047
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, ist seit längerem Bezüger von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse; Urk. 7/1 ff., Urk. 7/85 ff.). Seine Ehefrau, Y.___, geboren 1965, meldete sich im September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente; Urk. 7/15). Dieses Gesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab. Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei nach Erkenntnissen der IV-Stelle weiterhin vollzeitlich zumutbar, was den Anspruch auf eine Rente ausschliesse (Urk. 7/22). Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, dass ihr Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 1. April 2004 verneint worden war (Urk. 7/22 S. 2).
Da bei der Ehefrau von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen war, sie aber unregelmässig ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 7/89), rechnete die Durchführungsstelle bei der Bemessung der Leistungen von X.___ ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau an (vgl. Urk. 7/23 und Berechnungsblätter zu den Verfügungen betreffend den Anspruch der Jahre 2017-2018; Urk. 7/85 ff.).
1.2 Auch für die Zeit ab Januar 2019 sprach die Durchführungsstelle einen jährlichen Betrag für Gemeindezuschüsse, Beihilfen und Ergänzungsleistungen von Fr. 19'776.-- zu (Urk. 7/88). Sie eröffnete Anfang 2019 ein periodisches Revisionsverfahren der Zusatzleistungen (Urk. 7/114). Mit den Verfügungen vom 11. und 25. April 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ ab April respektive ab Mai 2019 neu auf jährliche Leistungen von Fr. 17'568.-- fest (Urk. 7/117-118). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ mit Eingabe vom 13. Mai 2019 Einsprache (Urk. 7/119/2). Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache unter gleichzeitigem Erlass einer neuen Leistungs- und einer Rückerstattungsverfügung ab (Urk. 2 = Urk. 7/119/1, Urk. 7/120-121). Mit der Leistungsverfügung vom 17. Mai 2019 errechnete die Durchführungsstelle (laut den Darlegungen im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort; Urk. 2 S. 2 Ziff. 7 f., Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 5 f.) aufgrund der Angaben in der Einsprache und als Folge weiterer Abklärungen den Leistungsanspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2016 neu (Urk. 7/120), was zu einem geringeren Anspruch und zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen in der Höhe von total Fr. 17'917.-- führte (Urk. 7/121).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ am 18. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es seien der Einspracheentscheid sowie die Rückforderungsverfügung aufzuheben und es seien ihnen auch inskünftig die zustehenden Leistungen auszurichten, sowohl hinsichtlich der Ergänzungsleistungen als auch hinsichtlich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Ferner beantragten sie, es sei für den Zeitraum des Verfahrens respektive bis zur Klärung der Rechtmässigkeit der Rückforderung die Durchführungsstelle zu verpflichten, die ungekürzten Leistungen auszurichten (S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 30. August 2019 mitgeteilt (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 reichte die Durchführungsstelle ein an die Beschwerdeführenden gerichtetes Schreiben vom gleichen Tag ein (Urk. 9). Diesem zufolge wurde gestützt auf eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Urk. 10/2) die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen per 1. November 2019 eingestellt (Urk. 10/1). Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Aufhebung der Verrechnung Stellung (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 12. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
1.4 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die in Art. 12 Abs. 2 ATSV festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bereits vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss es der Verwaltungsbehörde möglich sein, ihre einspracheweise angefochtene Verfügung auch zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, ohne dass dies offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt. Eine erhebliche Bedeutung der Korrektur im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ebenfalls nicht verlangt werden (BGE 142 V 337 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'917.-- im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der mit Einsprache eingereichten Lohnausweise aus dem Jahr 2018 rückwirkend per 1. Januar 2016 neu habe berechnet werden müssen. Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2019 habe sich ein unrechtmässiger Bezug von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- ergeben (S. 2 Mitte). Die Eheleute X.___ würden seit 1. November 2016 Ergänzungsleistungen beziehen und es hätten seither mehrere Revisionen der Zusatzleistungen stattgefunden (S. 3 Mitte). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Eheleute X.___ mehrfach ihre Meldepflicht nicht wahrgenommen hätten. Aufgrund der Meldepflichtverletzung seien unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 17'917.-- zurückzuerstatten. Die Verfügung sowie die Rückerstattungsverfügung vom 17. Mai 2019 würden integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids bilden (S. 4 oben). Aufgrund der vorliegenden Meldepflichtverletzung bestehe keine Besitzstandwahrung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse mehr. Gemäss § 19 ZLV werde der rechnerische Anspruch auf Beihilfen um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt worden seien. Gemäss Berechnung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Mai 2019 sei das effektive Einkommen der nicht invaliden Beschwerdeführerin so hoch, dass ab 1. Januar 2016 kein Anspruch mehr auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse bestehe. Die vorliegende Rückforderung hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht wahrgenommen und bei der Revision 2016 wahrheitsgetreu Auskunft erteilt hätte. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse infolge effektiver Erwerbseinkommen seit 1. Januar 2016 nicht mehr gegeben sei (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), sie würden seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen beziehen. Mit Verfügung vom 8. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren der Zusatzleistungen für das Jahr 2019 abgeschlossen. Es habe noch eine Verfügung vom 25. April 2019 gegeben, mit welcher das Vermögen im Zusammenhang mit der Revision angepasst worden sei. Darin seien auch die während der Revision gemeldeten Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt worden (S. 1). Die Annahme, dass die Ehefrau für die Betreuung des Enkelkindes Fr. 12'000.-- im Jahr erhalte, sei nicht zutreffend und durch einen Schreibfehler des Sohnes, welcher die Einsprache geschrieben habe, entstanden. Die Einkünfte würden somit nicht Fr. 18'176.-- betragen, sondern nur Fr. 7'376.--, was bei den Berechnungen zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe schon immer höhere hypothetische Einkommen angenommen, als die Ehefrau verdient habe (S. 2 Mitte). Sie würden nicht verstehen, weshalb das hypothetische Einkommen, das im Mai 2019 ursprünglich auf Fr. 14'000.-- reduziert, mit Einspracheentscheid wieder auf Fr. 19'450.-- heraufgesetzt worden sei (S. 2 unten). Sie würden nicht verstehen, weshalb die Beschwerdegegnerin, bevor sie einen so hohen Betrag zurückfordere, sie nicht darauf aufmerksam gemacht oder sich erkundigt habe, ob die in der Einsprache erwähnten Zahlen so auch wirklich zutreffen würden. Sie hätten auch die Möglichkeit bekommen müssen, die Einsprache wieder zurückzuziehen (S. 2 unten f.). Sie könnten weiter nicht nachvollziehen, weshalb die Besitzstandswahrung für Zuschüsse und Beihilfen in ihrem Fall nicht anwendbar sein soll. Bei ihnen würde es am Bedarf dieser finanziellen Zuschüsse keinesfalls fehlen. Sie hätten keine Einnahmen, die über «dem Bedarf» seien, und sie seien auf die Beihilfen und Zuschüsse angewiesen. Selbst wenn die Rückforderung bestehen würde, wäre der Betrag viel zu hoch. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingreifen, was sie offensichtlich nicht geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin sei weiter anzuweisen, den vollen Betrag auszurichten (S. 3).
2.3 Mit den dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügungen setzte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden unter anderem unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau für die Zeit ab April/Mai 2019 fest (Urk. 7/117118). Einspracheweise beanstandeten die Beschwerdeführenden die Höhe der angerechneten Erwerbseinkommen (Urk. 7/119/2).
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 144 V 354 E. 4.2, 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
2.4 In Bezug auf die Leistungsstreitigkeit für die Zeit ab April/Mai 2019 ist eine Verfügung ergangen, gegen welche Einsprache erhoben wurde. Insoweit liegt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein gerichtlich anfechtbarer Streit- und Anfechtungsgegenstand vor. Strittig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang vorab die Frage der korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens (nachstehend E. 3), die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (nachstehend E. 4) sowie die Frage der aufschiebenden Wirkung (nachstehend E. 5).
2.5 Im Weiteren liegt die mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Mai 2019 ergangene Verfügung betreffend Rückerstattungsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2019 im Recht (Urk. 7/120/1). Unter dem Blickwinkel des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Frage der Rückforderung - für einen durch die ursprünglichen Leistungsverfügungen vom 11./25. April 2019 nicht beschlagenen Zeitraum - ausserhalb des durch diese Leistungsverfügungen bestimmten Rechtsverhältnisses liegt. Die Rückforderung hängt mit der Leistungsfrage auch nicht derart eng zusammen, dass der Streitgegenstand im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dieses Thema ausgedehnt werden darf. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. Mai 2019 zur entsprechenden Streitfrage noch gar nicht geäussert hatten. Es geht daher auch im Lichte der rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht an, dem Gericht im vorliegenden Verfahren die Frage der Rückforderung in der Höhe von Fr. 17'917. zu unterbreiten, ohne dass diesbezüglich das Einspracheverfahren durchgeführt worden ist.
Mangels eines hinreichenden Anfechtungsgegenstandes ist auf das Gesuch um Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend die Rückforderung nicht einzutreten. Insoweit ist die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne einer Einsprache gegen ihre Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
3.
3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 13. Mai 2019 (Urk. 7/119/2) mit Entscheid vom 17. Mai 2019 nicht nur abgewiesen, sondern sie hat den mit den Verfügungen vom 11. und 25. April errechneten laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen (Fr. 1'649.-- ab April 2019 und Fr. 1'464.-- ab Mai 2019; Urk. 7/118) reduziert (Fr. 1'120.-- ab April 2019; Urk. 7/120).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden vorliegend vor der Entscheidfällung weder auf die mögliche Schlechterstellung bezüglich der zugesprochenen Leistungen (reformatio in peius) noch auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen, was die Beschwerdeführenden zu Recht ausdrücklich bemängeln (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör zur drohenden Verschlechterung (geringerer Anspruch für die Zukunft) gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 1.4). Nur bei Verzicht auf einen Einspracherückzug hätte die Durchführungsstelle die Verschlechterung im laufenden Verfahren vornehmen können.
3.4 Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit nicht Rechnung getragen und dieser formelle Mangel kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 2) betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur vorgesehenen reformatio in peius gibt und sie darauf aufmerksam macht, dass sie ihre Einsprache zurückziehen können.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin daher schon aus formellen Gründen als angezeigt.
4.
4.1 Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in materieller Hinsicht angezeigt wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat aktuell wie auch in der Vergangenheit das der Ehefrau anzurechnende Einkommen hypothetisch und schematisch gestützt auf Art. 14a-b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG ermittelt. Der in der Berechnung regelmässig berücksichtigte Betrag von Fr. 19'450.-- (Anspruch ab 2019) resp. Fr. 19'290.-- (Anspruch bis 2018) legt diese Annahme nahe (vgl. Urk. 7/120) und entspricht ziffernmässig dem im ELG festgehaltenen Höchstbetrag für den Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Das (hypothetische) Einkommen der Ehefrau kann vorliegend jedoch nicht einfach schematisch nach Art. 14a oder Art. 14b ELV, welche sich auf die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden respektive bei nichtinvaliden Witwen bezieht, angerechnet werden. Der Einkommensverzicht von nicht invaliden und nicht verwitweten Personen ist individuell zu berechnen. So ist bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.3, so auch BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a).
Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtinvaliden Ehegatten wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Die Durchführungsstelle muss im Einzelfall abklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei insbesondere geprüft werden muss, ob unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent dies zumutbar ist, und wie hoch der Lohn wäre, der bei gutem Willen erzielt werden könnte (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157 ff.). Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist rechtsprechungsgemäss auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]).
Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in der massgebenden Zeit effektiv ein - wenn auch unregelmässiges und schwankendes - Einkommen erzielt hat. Wie dargelegt ist in erster Linie vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen respektive bei unterlassenen und zumutbaren Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob dies nach den Umständen nicht zu beanstanden ist, oder ob ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt und deswegen das Einkommen hypothetisch zu ermitteln ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148 ff.).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene schematische Anrechnung eines so genannten hypothetischen (Mindest-)Erwerbseinkommens erweist sich nach dem Gesagten als nicht korrekt. Von welchem Einkommen auszugehen ist, lässt sich somit erst nach individueller Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse feststellen. Dies kann eine Kürzung oder den Wegfall von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Folge haben (vgl. Urk. 7/120/5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Klärung der Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu verpflichten sei, die ungekürzten Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).
5.2 Soweit der Antrag die Frage der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass praxisgemäss Einsprachen und Beschwerden gegen Verwaltungsakte betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 130 V 407 E. 3.4, vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2006.00012 vom 30. Juni 2006 E. 4.2.4 und ZL.2013.00077 vom 19. Februar 2015 E. 3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 109 f.). Das Bundesgericht erwog sodann, es sei wenig sinnvoll, bei Bezügern von Ergänzungsleistungen, die weder Vermögen noch Erwerbseinkommen haben, vor dem rechtskräftigen Entscheid der Erlassfrage die Rückforderung zu vollstrecken.
Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin den Entzug des Suspensiveffektes zu prüfen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4).
5.3 Hinsichtlich der Neufestsetzung der Leistungen fällt dagegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht. Über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass der angefochtene Entscheid mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen, sind neben ihrem Interesse an der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes während des Gerichtsverfahrens keine Interessen ersichtlich, welche für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Da die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig vorrangig gewichtet hat und vorliegend nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführenden im Hauptprozess obsiegen werde (vgl. BGE 105 V 266 E. 3), ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betrifft - abzuweisen.
5.4 Betreffend die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen bleibt Folgendes zu bemerken.
Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach Art. 27 ELV können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a mit Hinweisen). Soweit die Verrechnung einen Eingriff in das Existenzminimum der versicherten Person bedeutet, ist sie unzulässig (Art. 125 Ziff. 2 OR; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06; BGE 131 V 249 E. 1.2).
Eine Verrechnung ist ferner erst zulässig, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschieden worden ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 109 f.).
Bei einer Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen darf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden. Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, ist in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Ziff. 4640.02 f.).
Diese Grundsätze der Verrechnung wird die Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen haben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Betreffend die verfügte Rückforderung wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2019 als Einsprache entgegennehme und behandle.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 - soweit es die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs betrifft - wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 betreffend den Leistungsanspruch für die Zeit ab April/Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
Auf die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen, überwiesen, damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 18. Juni 2019 als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. Mai 2017 entgegennehme und behandle.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager