Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00049


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 23. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1923, ist Bezügerin einer Altersrente. Sie bezog zunächst eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 10/33) und ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 10/47). Am 11. Oktober 2018 erfolgte ein Heimeintritt (Urk. 10/71) und am 7. November 2018 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/56). Mit Verfügung vom 25. April 2019 (Urk. 10/106) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2018. Der Anspruchsberechnung hatte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 742'556.80 per 18. April 1995 zugrunde gelegt (vgl. Urk. 10/109/3). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2018 eine Neuberechnung vorgenommen und ein Anspruch wiederum verneint (Urk. 10/119).

    Die dagegen von ihrer Tochter Z.___ am 3. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 10/126) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 ab (Urk10/131 = Urk. 2).

2.    Am 21. Juni 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, über ihren Anspruch auf Zusatzleistungen sei neu zu befinden. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen tätigen könne (Urk. 1 S. 2). Am 1. Juli 2019 reichte die Versicherte eine Ergänzung zur Beschwerde ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2019 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 167).

    Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b).

1.3    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

1.4    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, für die im Jahr 1995 von der Beschwerdeführerin an ihre Tochter abgetretene Liegenschaft müsse per 18. April 1995 ein Vermögensverzicht von Fr. 742´556.-- angerechnet werden (S. 1 Rz 1). Der im Abtretungsvertrag genannte Verkehrswert der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 890'000.-- sei zu tief veranschlagt worden. Der totale Realwert der Liegenschaft betrage gemäss Verkehrswertschätzung vom 13. Mai 1999 Fr. 1'192'968.--. Die Hypothek von Fr. 290'000.-- sei davon in Abzug zu bringen. Zudem sei das Wohnrecht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dessen Kapitalwert Fr. 160'411.-- betrage. Somit habe der Vermögensverzicht im Jahre 1995 gerundet Fr. 742´556.- betragen (S. 3 Rz 3). Nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- sei der anzurechnende Vermögensverzicht ab dem 1. Oktober 2018 noch Fr. 522'556.-- gewesen. Aufgrund der Gegenüberstellung der Ausgaben und der Einnahmen habe ein Einnahmeüberschuss ab 1. Oktober 2018 und auch ab 1. Januar 2019 resultiert (S. 1 Rz 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, der von der Gebäudeversicherung im Jahre 1995 geschätzte Verkehrswert von Fr. 1'026'000.-- berücksichtige den Wert des Landes (Grundstück von 917 m2) nicht. Bezüglich Wohnrecht seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten werterhaltenden Renovierungskosten bei der Ermittlung des kapitalisierten Wertes nicht massgebend (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, da die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 an die Tochter abgetreten worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Schätzung von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich aus dem Jahre 1995 den effektiven Verkehrswert im Zeitpunkt der Abtretung genauer wiedergebe, als die Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 1999, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle. Daher sei bei der Berechnung des Vermögensverzichts auf die Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich aus dem Jahr 1995 abzustellen (S. 4 Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin gehe für das lebenslängliche Wohnrecht von einem Mietzins von jährlich Fr. 11'040.-- aus, welcher nicht den effektiven Gegebenheiten entspreche. Im Verlaufe der Jahre seien werterhaltende Renovationsarbeiten durchgeführt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der jährliche Mietzins im Verlauf der Jahre erhöht habe (S. 5 Ziff. 3.2). Aus den vorliegenden Mietverträgen sowie den durchgeführten werterhaltenden Renovationsarbeiten gehe hervor, dass der Wert des lebenslänglichen Wohnrechts aus näher genannten Gründen zu tief kapitalisiert worden sei (Urk. 6 S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2018, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 1995 an die Tochter abgetretene Liegenschaft ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.


3.

3.1    Das sich in A.___, B.___, befindende Wohnhaus mit 917 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten, im C.___, wurde am 18. April 1995 an die Tochter der Beschwerdeführerin, Z.___, übertragen. Aus dem aktenkundigen und öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag (Urk. 10/70) geht hervor, dass der Anrechnungswert von Fr. 890'000.-- einerseits mit der Übernahme der Kapitalschuld laut Schuldbrief in der Höhe von Fr. 290'000.--, andererseits mit der Bezahlung von Fr. 300'000.-- an die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung als Erbvorbezug aus dem künftigen Nachlass der letzteren an deren Sohn D.___ und durch Verrechnung mit einem Erbvorbezug von Fr. 300'000.- aus dem künftigen Nachlass der Beschwerdeführerin an Z.___ getilgt wurde (S. 3 f.). Als weitere Gegenleistung räumte Z.___ der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht ein (S. 4 ff.).

3.2    In den Akten befindet sich auch eine Verkehrswertschätzung von E.___, Architekt HTL, vom 13. Mai 1999 (Urk. 10/100/11-18), wonach der Realwert von Grundstück, Wohnhaus, Umgebung, Werkleitungen, Entwässerung und Baunebenkosten abzüglich wirtschaftlicher Entwertung Fr. 1'192'968.-- beträgt (Urk. 10/100/16).

3.3    Weiter befindet sich in den Akten eine Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 13. November 1995, wonach das Wohnhaus, die Heizanlage und die Sitzkunst mit Holzherd auf Fr. 1'026'000.-- geschätzt wird (Urk. 10/100/22).

3.4    Aus dem Verlaufsprotokoll geht hervor, dass es sich gemäss einem Telefonat mit dem Steueramt A.___ bei der Liegenschaft um ein Mehrfamilienhaus handelt. Z.___ versteuere einen Ertrag von Fr. 60'900.-- und ein Wohnrecht von Fr. 4'620.--. Im Jahr 2017 habe der Steuerwert Fr. 929'361.-- betragen (Urk. 10/109/3).

3.5    In den Akten findet sich sodann die Steuererklärung 2017 (Urk. 10/61) und eine Bestätigung des Steueramts A.___, wonach die Beschwerdeführerin 2011 ein Einkommen von Fr. 27'000.-- und ein Vermögen von Fr. 2'000.-- und in den Folgejahren bis 2017 ein Einkommen jeweils zwischen Fr. 22'400.-- und Fr. 26'700.-- und ein Vermögen von Fr. 0.-- versteuert hat (Urk. 10/68).

3.6    Weiter befindet sich in den Akten ein Auszug aus dem Sparkonto der Beschwerdeführerin, woraus ein Guthaben von Fr. 837.85 hervorgeht (Urk. 10/69).


4.    

4.1    Einkünfte und Vermögenswerte sind anzurechnen, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (vorstehend E. 1.2 f.).

    Unbestritten blieb das Vorliegen einer Verzichtshandlung, indem die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Z.___ im Jahr 1995 ein Wohnhaus mit Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten abgetreten hat und die Tochter ihr als Gegenleistung unter anderem ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht einräumte. Der Abtretungsvertrag wurde öffentlich beurkundet (vorstehend E. 3.1). Zu prüfen bleiben im Folgenden die Bewertung der abgetretenen Liegenschaft und die Höhe des anzurechnenden Wohnrechts.

4.2    Nicht selbstbewohnte Grundstücke sind für die Bewertung des Vermögens zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Ebenso ist der Verkehrswert massgebend für die Prüfung der Frage, ob die entgeltliche oder unentgeltliche Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht darstellt (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12, einsehbar unter www.zh.ch), weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist. In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt.

    Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 9/04 vom 7. April 2004 E. 3.2) Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung beziehungsweise des möglichen Verzichts bestanden haben (vgl. BGE 120 V 184 E. 4b; vgl. zum Ganzen: Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 Rz 371 ff., S. 139 f. sowie Rz 393 ff., S. 147 f.).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft von der Verkehrswertschätzung von E.___, Architekt HTL, vom 13. Mai 1999 (vorstehend E. 3.2) aus und brachte vom Realwert in der Höhe von Fr. 1'192'968.-- die Hypothek von Fr. 290'000.-- sowie ein kapitalisiertes Wohnrecht in der Höhe von Fr. 160'411.20 in Abzug, was per 18. April 1995 (Datum der öffentlichen Beurkundung des Abtretungsvertrags) einen Vermögensverzicht von Fr. 742'556.80 ergab. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Schätzung von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich aus dem Jahre 1995 gebe den effektiven Verkehrswert im Zeitpunkt der Abtretung genauer wieder, da die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 an die Tochter abgetreten worden sei (vorstehend E.2.2). Hierzu wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, der von der Gebäudeversicherung im Jahre 1995 geschätzte Verkehrswert von Fr. 1'026'000.-- berücksichtige den Wert des Landes (Grundstück von 917 m2) nicht (vorstehend E. 2.1). Während die Verkehrswertschätzung von E.___ den Realwert für das Grundstück, Wohnhaus, Gartenhaus, die Umgebung, Werkleitungen, Entwässerung und Baunebenkosten berücksichtigt hat, berücksichtigt die Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 13. November 1995 nur das Wohnhaus, die Heizanlage und die Sitzkunst mit Holzherd. Hinzu kommt, dass die Gebäudeversicherung 1995 den Schätzungswert einzig für das Wohnhaus auf Fr. 957'600.-- festgelegt hatte, während in der Verkehrswertschätzung von 1999 der Realwert einzig für das Wohnhaus auf nur Fr. 714'916.-- festgelegt wurde. Das Abstellen auf die Verkehrswertschätzung von 1999 ist somit nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Verkehrswertschätzung vom 13. Mai 1999 abgestellt hat, zumal es sich um eine Bewertung handelt, welche wenige Jahre nach dem Abtretungszeitpunkt im Jahre 1995 vorgenommen wurde und es sich somit um eine für den massgebenden Zeitpunkt genügend aktuelle Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 4.2) handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Wohneigentumsindex für den Kanton Zürich (ZWEX) im Jahr 1995 deutlich über jenem des Jahres 1999 lag (https://www.zkb.ch/de/pr/pk/finanzieren-eigenheim/alles-rund-um-ihr-eigenheim/immobilien-zuercher-wohneigentumsindex, zuletzt besucht am 20. Oktober 2020). Entsprechend dürfte die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1999 eher unter dem Wert der Liegenschaft im Jahr 1995 gelegen haben.

    Selbst wenn wie beschwerdeweise - unzutreffend - geltend gemacht, der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'026'000.-- eingesetzt werden würde, bestünde weiterhin ein Einnahmeüberschuss. So resultierte abzüglich der Hypothek von Fr. 290'000.-- sowie dem kapitalisierten Wohnrecht in der Höhe von Fr. 160'411.20 per 18. April 1995 ein Vermögensverzicht von Fr. 575’588.80, statt dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Betrag von Fr. 742'556.80 (vgl. Urk. 10/108). Nach Abzug der jährlichen Amortisation nach Art. 17a ELV von Fr. 10'000.-- (22 x Fr. 10'000.--) wäre der anzurechnende Vermögensverzicht ab dem 1. Oktober 2018 noch Fr. 355'588.80. Zuzüglich Sparguthaben/Wertgutschriften von Fr. 837.-- (vgl. Urk. 10/69) und abzüglich eines Freibetrags von Fr. 37'500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 318'925.80, wovon gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG ein Fünftel, nämlich Fr. 63'785.15, als Einnahme anzurechnen wäre. Zuzüglich die übrigen Einnahmen (Renten, Vermögenserträge und Hilflosenentschädigung) von total Fr. 38'742.-- resultierten Einnahmen von Fr. 102'527.15. Die Ausgaben betragen Fr. 86'197.--, was unbestritten blieb. Somit resultierte auch ausgehend von einem Verkehrswert von lediglich Fr. 1'026'000.-- ein Einnahmeüberschuss und damit kein Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2018.

4.4    Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Bewertung des mit der Abtretung der Liegenschaft verbundenen lebenslänglichen Wohnrechts der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Wert des Wohnrechtes auf Fr. 160’411.-- (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 11'040.-- sei zu tief bewertet worden (vorstehend E. 2.2).

    Das Wohnrecht wurde in einem öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag schriftlich festgehalten. Mit dem Wohnrecht erhielt die Beschwerdeführerin bei der Hingabe der Liegenschaft eine Gegenleistung, welche vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen ist.

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts vom Mietwert im Zeitpunkt der Handänderung bzw. der Einräumung der Nutzniessung auszugehen (BGE 122 V 399 Erw. 4a). Der Mietwert ist alsdann zu kapitalisieren, wobei die Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung heranzuziehen sind (BGE 122 V 399 Erw. 4b). Weil nach Art. 17 Abs. 5 ELV in der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen ist, muss auch bei einem als Gegenleistung eingeräumten Wohnrecht nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert, sondern vom Marktmietwert ausgegangen werden (vgl. BGE 122 V 398 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 9. September 2002, P 1/02; BGE P49/05 vom 9. Juni 2006 E 4.1 mit Hinweisen).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der von der Beschwerdegegnerin angenommene Mietzins von jährlich Fr. 11'040.-- entspreche nicht den effektiven Gegebenheiten, da im Verlaufe der Jahre werterhaltende Renovationsarbeiten durchgeführt worden seien, kann ihr nach dem soeben Dargelegten nicht gefolgt werden. Relevant ist der Wert des Wohnrechts im Zeitpunkt des Vermögensverzichts, und letzterer fand im Jahr 1995 statt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Mietzins gemäss Verkehrswertschätzung vom 13. Mai 1999 (Urk. 10/100/17), was plausibel erscheint. Die damalige Höhe des Mietzinses wurde beschwerdeweise nicht bestritten. So führte die Beschwerdeführerin aus, es möge sein, dass der Mietzins in den ersten Jahren nach der Abtretung der Liegenschaft Fr. 11'040.-- betragen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2).

    Die Kapitalisierung ist per 1995 (Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts) vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 71 Jahre alt. Nach der hier massgeblichen Kapitalisierungstabelle («Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten, Art. 40 Abs. 4 und 5 BdBSt», gültig ab 1991, vgl. AHI 1994 S. 15 ff. mit der Kapitalisierungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung) ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Kapitalisierungsfaktor von rund 14.53 (1000/68.82). Der Kapitalwert des Wohnrechts betrug 1995 somit Fr. 160'411.20 (14.53 x Fr. 11'040.--), wie ihn die Beschwerdegegnerin richtigerweise errechnete.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Berechnung des Anspruchs unter den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Gesichtspunkten als korrekt erweist. Nicht zu beanstanden ist auch die übrige Berechnung des Anspruchs (Urk. 10/110, Urk. 10/113, Urk. 10/116), gegen die die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben hat. Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben resultiert ein Einnahmenüberschuss (vgl. Urk. 10/110, Urk. 10/113, Urk. 10/116), weswegen die Beschwerdegegnerin zutreffend einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.     Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller