Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00052


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Urteil vom 28. Januar 2016 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die von der Gemeinde Y.___ vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Nachzahlungen von Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt ist, und verpflichtete X.___, geboren 1955, zur Rückzahlung von wirtschaftlicher Hilfe für die genannte Periode im Betrag von Fr. 2'258.50 (Urk. 2/9/603 S. 23, Dispositiv-Ziff. 1). Hierauf ersuchte die Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) um Revision beziehungsweise Neuberechnung der «Erstverfügungen EL Anspruch im Jahr 2012». Die SVA wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2016 (Urk. 2/9/634) und Einspracheentscheid vom 12. September 2017 ab Urk. 2/10/3 = Urk. 2/2).

1.2    Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2017 (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2/1; Ergänzungen vom 1. November 2017, Urk. 2/5 und Urk. 2/7) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. März 2019 im Prozess Nr. ZL.2017.00096 ab (Urk. 2/17). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen (Urk. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 1. Juli 2019 (Urk. 1), das Sozialversicherungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass erst mit dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 Gewissheit über Bestand und Höhe der Rückerstattungspflicht gegenüber der Sozialhilfebehörde habe erlangt werden können. Dies, so das Sozialversicherungsgericht weiter, sei im März 2016 der Fall gewesen, weshalb kein Raum bleibe, die Ergänzungsleistungen vor März 2016 neu zu berechnen. Das Sozialversicherungsgericht habe sich jedoch nicht mit der Frage befasst, ob angesichts der erheblichen Reduktion der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialhilfebehörde auf die EL-Verfügungen zurückzukommen sei. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin die mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2017 bestätigte Zulässigkeit der vorgenommenen Drittauszahlungen im Hinblick auf den Verwaltungsgerichtsentscheid moniert habe und insbesondere dargelegt habe, es sei zu viel abgerechnet worden. Der angefochtene Entscheid verletze somit den Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihm nicht entnommen werden könne, weshalb dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet sei (E. 2.2).


2.

2.1    Mit Urteil vom 28. Januar 2016 (Urk. 11/9/603) verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin, der Sozialbehörde Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten und stellte fest, dass die von der Sozialbehörde vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Mai 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt ist (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 S. 23). Das Gericht erwog, dass der Sozialdienst für Rechnung der Beschwerdeführerin Zahlungen in der Höhe von total Fr. 45'562.80 vereinnahmt hat, darunter Zahlungen der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 21'991.60 (nach Abzug einer Rückerstattung von Fr. 355.; E. 5.4).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 11/9/604).

2.2    Vorliegend geht es um eine Forderung aus dem Sozialhilferecht, welche mit Zusatzleistungen verrechnet worden ist. Anwendbar sind somit nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG), sondern diejenigen des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG), wonach die Fürsorgebehörde gemäss dessen § 19 Abs. 2 von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Dementsprechend wird die Rechtmässigkeit einer Verrechnung von wirtschaftlicher Hilfe mit Leistungen von Dritten nicht vom Sozialversicherungsgericht, sondern vom Verwaltungsgericht überprüft. Nachdem das Verwaltungsgericht die Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde überprüft hat und dabei zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 47'821.30 bezogen hat (E. 5.3.8), wovon unter anderem Fr. 21'991.60 durch Verrechnung mit Zusatzleistungsansprüchen getilgt worden sind, besteht für das Sozialversicherungsgericht keine Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der an die Sozialhilfebehörde überwiesenen Zusatzleistungen erneut zu überprüfen. In Bezug auf die an die Sozialhilfebehörde überwiesenen Zusatzleistungen hat sich die Beschwerdegegnerin demnach das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts entgegenhalten zu lassen.

2.3    Die Beschwerdeführerin hatte für den Zeitraum von Juli 2010 bis März 2012 folgenden Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen: von Juli bis Dezember 2010 von Fr. 1'062., von Januar bis April 2011 von Fr. 1'223., von Mai bis Dezember 2011 von Fr. 823. und von Januar bis März 2012 von Fr. 870. und insgesamt von Fr. 20'458. (Urk. 2/9/307 in Verbindung mit Urk. 2/9/318/1-28). Zusätzlich wurden ihr für den genannten Zeitraum Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 3'454. (Urk. 2/9/119) und von Fr. 377. zugesprochen (Urk. 2/9/123). Insgesamt wurden der Beschwerdeführerin somit für den fraglichen Zeitraum Zusatzleistungen von Fr. 24'289. zugesprochen. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und nach Lage der Akten wurden davon Fr. 21'991.60 an die Sozialhilfebehörde überwiesen, nämlich der Anteil von Fr. 11'990.10 der Nachzahlung vom 10. Mai 2012 (Urk. 2/11/85 S. 7), der Anteil von Fr. 6'525.50 der Nachzahlung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/11/145/41-61 S. 8) sowie die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten von August 2010 bis November 2011 von Fr. 3'454. vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/9/119 S. 4) und die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 377. vom 14. Juni 2012 (Urk. 2/9/123 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin davon Fr. 355. am 21. Oktober 2013 von der Sozialbehörde wieder zurückgefordert hat (Urk. 2/9/254).

2.4    Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Sozialbehörde habe bei der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 32'720.90 geltend gemacht, ist dies aktenwidrig. Die Sozialbehörde stellte bei der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2012 den Antrag, für die Periode von Juli 2010 bis März 2012 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24'708.45 zu überweisen (Urk. 3/4). Davon überwies die Beschwerdegegnerin Fr. 21'991.60 (E. 2.2 und 2.3). Dies ist durch die Akten belegt. Weitere Zahlungen, die die Beschwerdegegnerin an die Sozialbehörde geleistet haben soll, sind nicht aktenkundig. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin gemachten Berechnungen nichts.


3.

3.1    Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) die Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).

3.2    Gewissheit über Bestand und Höhe der Rückerstattungsschuld gegenüber der Sozialbehörde wurde erst mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 28. Januar 2016, mit welchem die Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Sozialbehörde unter Abzug der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Fr. 21'991.60 definitiv auf Fr. 2'258.50 festgesetzt worden war, erlangt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin bei den Berechnungen der Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 beim Vermögen der Beschwerdeführerin zu Recht keine Schuld gegenüber der Sozialhilfebehörde berücksichtigt.

    

4.    Nach dem Dargelegten bestand für die Beschwerdegegnerin kein Grund, auf die Berechnungen der Zusatzleistungen für den Zeitraum von Juli 2010 bis März 2012 zurückzukommen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher