Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00053
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. September 2020
in Sachen
X.___
Alterszentrum Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Z.___
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Dem 1933 geborenen X.___ werden von der Stadt Winterthur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit September 2015 Zusatzleistungen zur AHV-Rente ausgerichtet (Urk. 7/10). Seit Februar 2016 lebt der Versicherte im Alterszentrum Y.___ (vgl. Urk. 7/9).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der vom Vertreter des Versicherten, Z.___, ausgefüllte Fragebogen ging samt Beilagen am 1. März 2018 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 7/3). Am 10. Dezember 2018 verfügte diese über den Leistungsanspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2019 (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 wurde der Vertreter des Versicherten über eine erneute periodische Überprüfung in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/3/16). Dieser reichte am 29. Januar 2019 wiederum den dazugehörigen Fragebogen sowie diverse Unterlagen ein. Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2019 legte er am 24. März 2019 weitere Dokumente vor (Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/5 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2019 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Dezember 2016 vor, wobei ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 25'186.-- resultierte (Urk. 7/3/2). Diese Summe forderte sie mit einer separaten Verfügung gleichen Datums vom Versicherten zurück (Urk. 7/4). Dieser erhob am 20. April 2019 gegen beide Verfügungen Einsprache (Urk. 7/2), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. Juni 2019 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Dagegen erhob X.___, weiterhin vertreten durch Z.___, am 8. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Rückerstattungsverfügung seien aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei neu festzusetzen. Zudem sei die Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 28. März 2019 teilweise aufzuheben und der Anspruch sei neu zu berechnen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 8). Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 13. September 2019 fristgerecht nachgekommen (Urk. 10 f.). Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurden die Parteien über die jeweils von der Gegenpartei eingereichte Eingabe in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tagestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2020; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl, a.a.O., S. 1715 Rz 117).
1.3 Gemäss Art 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 354 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und 43).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Diese besteht ferner unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen, Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 aus, dass die im Januar 2018 eingeleitete periodische Überprüfung der Zusatzleistungen aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung der Dienststelle nicht habe bearbeitet werden können. Deswegen sei im Januar 2019 erneut eine revisionsweise Überprüfung eingeleitet worden. Die folgende Prüfung der finanziellen Verhältnisse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 überhöhte Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'186.-- ausgerichtet worden seien. Dies sei dadurch begründet, dass die Betreuungstaxe ab dem 14. Dezember 2016 von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- pro Tag reduziert worden sei. Von dieser Reduktion habe sie jedoch erst im Januar 2019 Kenntnis erhalten. Die Rückforderung sei deshalb mit Verfügung vom 28. März 2019 innert der einjährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht worden (Urk. 2 S. 3 f.). Die Rückerstattungsschuld von Fr. 25'186.-- sei frühestens am 28. März 2019 entstanden. Dementsprechend könne sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bereits per 31. Dezember 2018 und damit nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2019 berücksichtigt werden. Eine Anpassung des anrechenbaren Vermögens sei frühestens per 1. Januar 2020 möglich (Urk. 2 S. 5).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet habe. Spätestens am 27. Februar 2018 habe sie Kenntnis von der Heimrechnung vom 15. Februar 2018 gehabt, in welcher die Betreuungstaxe von Fr. 21.-- unmissverständlich ausgewiesen gewesen sei. Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige Verwirkungsfrist habe daher im Februar 2018 zu laufen begonnen. Gleichwohl habe die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab März 2018 weiterhin unverändert ausbezahlt. Mit Verfügung vom 28. März 2019 habe sie Rückforderungsansprüche für bereits im Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit April 2019 ausgerichtete Leistungen geltend gemacht. Sämtliche Ansprüche, welche den Zeitraum vor Mai 2018 beträfen, seien jedoch von der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erfasst. Der Rückforderungsanspruch beschränke sich folglich auf die von Mai 2018 bis April 2019 ausgerichteten Leistungen und betrage statt Fr. 25’186.-- nur mehr Fr. 11'588.-- (Urk. 1 S. 5 ff.).
Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2019 zu Unrecht von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 71'004.-- ausgegangen. Dieses sei um den geltend gemachten Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- zu reduzieren, da diese Schuld bereits vor dem 1. Januar 2019 entstanden sei (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere daran fest, dass der Rückerstattungsanspruch innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden sei. Selbst wenn diese Frist bereits im März 2019 abgelaufen wäre, wäre die Rückforderung rückwirkend für ein Jahr möglich. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers könnten somit nicht nur die ab Mai 2018 ausgerichteten Leistungen, sondern auch jene ab März 2018 zurückgefordert werden (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer werden seit September 2015 Zusatzleistungen ausgerichtet (Urk. 7/10). Nach seinem Heimeintritt im Februar 2016 wurde im Rahmen der Berechnung des Anspruchs jeweils eine Betreuungstaxe von Fr. 48.-- pro Tag berücksichtigt («Betreuungstaxe 2»; vgl. Verfügungen vom 22. April 2016 [Urk. 7/9], 14. Dezember 2016 [Urk. 7/8], 24. Mai 2017 [Urk. 7/7], 5. Dezember 2017 [Urk. 7/6] und 10. Dezember 2018 [Urk. 7/5]). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Betreuungstaxe bereits ab dem 14. Dezember 2016 auf Fr. 21.-- gesenkt wurde («Betreuungstaxe 1»; vgl. Heimrechnung vom 10. April 2017 [Urk. 7/3]), ohne dass dies damals der Beschwerdegegnerin gemeldet worden wäre. Die von ihr ab diesem Datum erlassenen Verfügungen erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da die Reduktion der Betreuungstaxe bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen einzubeziehen gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt war, auf die genannten Entscheide zurückzukommen (vgl. E. 1.3 vorstehend).
3.2 Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 25’186.-- (teilweise) verwirkt ist.
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3 vorstehend), erlischt der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Es geht mit anderen Worten um den Zeitpunkt, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können beziehungsweise entdeckt hat. Massgebend ist also nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 3.1 und 8C_617/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2 und 4.2, je mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin leitete erstmals mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte daraufhin den ausgefüllten Fragebogen samt diversen Unterlagen ein, unter anderem Kopien von Bankauszügen und der Steuererklärung 2017, welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 zugingen (Urk. 7/3/5 ff.). Letztere bestreitet jedoch, dass ihr auch die damals aktuelle Heimrechnung zugestellt worden sei (Urk. 2 S. 2), obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers auf Seite 5 des Fragebogens angekreuzt hatte, diese beizulegen (Urk. 7/3/4). Dabei soll es sich um die Heimrechnung vom 15. Februar 2018 gehandelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), aus welcher hervorgeht, dass für Januar 2018 die Betreuungstaxe 1 in Rechnung gestellt worden war (Urk. 3/5).
3.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr eingeleiteten periodischen Überprüfung jedenfalls gehalten gewesen wäre, nach Erhalt des Fragebogens zu prüfen, ob sämtliche erforderlichen Beilagen eingereicht worden waren. Noch fehlende Dokumente hätte sie zeitnah nachfordern müssen, woran insbesondere ihr Hinweis auf eine grosse Arbeitslast im Jahr 2018 (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) nichts zu ändern vermag. So darf es sich nicht zu Gunsten der Verwaltung und damit zu Ungunsten der versicherten Person auswirken, wenn Erstere es versäumt, innert der angemessenen Zeit die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den für eine Revision massgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Verwaltung ihre noch ungenügende Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte vervollständigen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 180 E. 4b). Praxisgemäss wäre ihr in diesem Zusammenhang eine Prüfdauer von zumindest ein bis zwei Monaten zuzubilligen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.5 Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 15. Februar 2018 (Urk. 3/5) tatsächlich am 1. März 2018 zugegangen war oder nicht. Falls ja, hätte sie zur Festlegung des genauen Rückerstattungsbetrags gleichwohl weitere Abklärungen in Bezug darauf tätigen müssen, ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- reduziert worden war, da dies aus der genannten Rechnung nicht hervorgeht. Zu diesem Zweck wäre ihr angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls noch der Monat März 2018 zuzugestehen gewesen. Dies erscheint auch mit Blick darauf angemessen, dass ebendiese ergänzende Abklärung im Zuge der ab Januar 2019 durchgeführten periodischen Überprüfung über einen Monat in Anspruch nahm. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Revision ging bei der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 ein und die Revisionsverfügung erliess diese am 28. März 2019 (Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/4). Daraus folgt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2019 (Urk. 7/4) noch nicht abgelaufen war. Zur gleichen Schlussfolgerung führt die Annahme, dass der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 15. Februar 2018 nicht eingereicht worden war. Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin zunächst ebendieses im Fragebogen erwähnte Dokument nachfordern und danach noch klären müssen, ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe gesenkt worden war. Hierfür wäre ihr ebenfalls die genannte Zeitspanne zuzubilligen gewesen, weshalb auch in diesem Fall die einjährige Verwirkungsfrist bei Erlass der Rückerstattungsverfügung eingehalten worden wäre.
3.6 Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch innert der einjährigen relativen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Da die Rückforderung bis Dezember 2016 zurückreicht, wurde unbestrittenermassen auch die absolute Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der einzelnen Zusatzleistungen gewahrt. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, den von der Beschwerdegegnerin errechneten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'186.-- in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer diesen ebenfalls nicht substantiiert anzweifelt.
4.
4.1 Die Parteien sind sich überdies uneinig darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rückerstattungsschuld entstanden und im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist.
4.2 Vom rohen Vermögen sind die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Personen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Gestützt auf mehrere Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg überhöhte Zusatzleistungen ausgerichtet. Erst mit Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 (Urk. 7/3), mit welcher der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Dezember 2016 neu berechnet wurde, fiel der Rechtsgrund für die ungerechtfertigt ausbezahlten Leistungen dahin, weshalb die Rückerstattungsschuld erst in diesem Zeitpunkt entstand und konkret beziffert werden konnte. Dementsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin diese Schuld im Rahmen der Bestimmung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 noch nicht vom rohen Vermögen in Abzug gebracht hat.
5. Zusammengefasst ist der mit Verfügung vom 28. März 2019 (Urk. 7/4) geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- weder verwirkt noch bestehen andere Gründe, welche der Rückerstattungspflicht entgegenstehen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsschuld im Zuge der Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 (noch) nicht berücksichtigt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch