Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00066
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, wurde laut Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2018 (Urk. 3/1) mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 29. Juli 2013 ab März 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Sachverhalt Ziffer 1). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte ab dem 30. April 2014 während der Dauer des Revisionsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Dispositiv-Ziffer 1). Am 9. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 24). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 X.___ hatte vom 5. Mai 2010 bis 21. August 2016 Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/11), vom 22. August 2016 bis 7. Mai 2018 hatte er Wohnsitz in der Stadt Z.___ (Urk. 8/16), und ab 8. Mai 2018 hatte er wiederum Wohnsitz in der Stadt Y.___ (Urk. 8/9).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 3/1 = Urk. 8/94) sprach die SVA, Ausgleichskasse, X.___ monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) zu (S. 1-2):
- von April bis Juni 2014 im Betrag von Fr. 716.
- von Juli bis Dezember 2014 im Betrag von Fr. 767.
- von Januar bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 787.
- von Juni bis Juli 2015 im Betrag von Fr. 410.
- von August bis Dezember 2015 im Betrag von Fr. 1'111.
- von Januar bis August 2016 im Betrag von Fr. 1'124.
Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'140. (2/3 x [Fr. 19'210. ./. Fr. 1'000.]) respektive Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. ./. Fr. 1'000.]) an (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100 und Urk. 8/97). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Mai 2019 (Urk. 3/7 = Urk. 8/140) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 8/165).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. August 2019 im Verfahren Nr. ZL.2019.00066 Beschwerde mit dem Antrag, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten und ihm jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/149) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen) zu (S. 1):
- von Mai bis Dezember 2018 im Betrag von Fr. 1'006.
- für Januar 2019 im Betrag von Fr. 1'015.
- ab Februar 2019 im Betrag von Fr. 466.
Bei der Berechnung der Zusatzleistungen rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12'193. (2/3 x [Fr. 19'290. ./. Fr. 1'000.]) respektive von Fr. 12'300. (2/3 x [Fr. 19'450. ./. Fr. 1'000.]) an (Urk. 8/156, Urk. 8/154, Urk. 8/152). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2019 (Urk. 8/159) wies die SVA, Rechtsdienst, mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 ab (Urk. 12/2 = Urk. 8/179).
3.2 Am 2. Oktober 2019 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2019 (Urk. 2/2) im Verfahren Nr. ZL.2019.0086 Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten und ihm von Mai 2018 bis Juni 2019 jährliche Zusatzleistungen von Fr. 20'722. auszurichten (Urk. 2/1 S. 2). Der Rechtsdienst der SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12/7).
3.3 Am 7. November 2019 wurde das Verfahren Nr. ZL.2019.00086 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11 und Urk. 12/9). Am 12. Juni 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Protokoll S. 5).
4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 stellte die SVA, Ausgleichskasse, die Zusatzleistungen per Ende Juni 2019 ein, da der Beschwerdeführer nach Z.___ umgezogen sei (Urk. 8/171).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1'000 Franken übersteigen (lit. a), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist.
1.4 Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 als Erwerbseinkommen der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 70 Prozent (lit. c) anzurechnen. Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG belief sich im Jahr 2014 auf Fr. 19'210. (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV), ab Januar 2015 auf Fr. 19‘290. (Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und ab Januar 2019 auf Fr. 19'450. (Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19'210. für das Jahr 2014, von Fr. 19'290. ab dem Jahr 2015 und von Fr. 19'450. ab dem Jahr 2019 fest (Urk. 8/112, Urk. 8/109, Urk. 8/106, Urk. 8/104, Urk. 8/100, Urk. 8/97, Urk. 8/156, Urk. 8/154 und Urk. 8/152). Dies entspricht dem gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV anrechenbaren Mindesteinkommen bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.2 Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er sei vom 1. April 2014 bis und mit 30. April 2016 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe und ihm für diese Zeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 6 Ziff. 20). Auch für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, und er sei auch in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/1 S. 5 Ziff. 15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist.
3.
3.1 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3). Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156; Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007, E. 2.1).
3.2 Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer während des hängigen Gerichtsverfahrens mit Verfügung vom 9. April 2020 ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 34). Sie erwog, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juli 2013 erneut verschlechtert habe und ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Dr. A.___ habe sich im Gutachten ausgiebig mit den Akten auseinandergesetzt und habe angegeben, dass seit dem Jahr 2014 aufgrund einer Zunahme der posttraumatischen Symptome eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Begründung S. 1). Es hätten aber auch psychosoziale Faktoren bestanden, welche für die Bemessung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen seien. Unter Ausschluss dieser Faktoren bestehe nur eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2014. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Begründung S. 2).
3.3 Nachdem über den Anspruch auf eine Invalidenrente während der vorliegend strittigen Perioden erst im April 2020 entschieden und damit die vom Beschwerdeführer in dieser Periode geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle geprüft worden ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht von den im IV-Verfahren festgestellten Tatsachen abrücken sollte. Andere als gesundheitliche Gründe, welche den Beschwerdeführer an einer Arbeitsaufnahme hindern sollten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Es ist daher mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass er seit Juli 2013 zu 40 % arbeitsfähig war.
3.4 Bei der Festsetzung der Zusatzleistungen des Beschwerdeführers, welcher seit April 2014 eine Dreiviertelsrente bezieht, ist ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV zu berücksichtigen, und zwar in der Höhe von Fr. 12’807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860. von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967. ab Januar 2019 (zwei Drittel von Fr. 19'210., Fr. 19'290. beziehungsweise Fr. 19'450; vgl. E. 1.4). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
4.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind beim Beschwerdeführer, der von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 14), erfüllt, und dem Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Gesuche vom 15. August 2019 (Urk. 1) und 2. Oktober 2019 (Urk. 12/1) Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
4.3 Mit Honorarnote vom 9. Juli 2020 (Urk. 30) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 103.40 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind ihre Aufwendungen mit Fr. 3'823.50 zu entschädigen. Da der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt, sind davon Fr. 1'911.75 von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 15. August 2019 und 2. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide vom 13. Juni 2019 und 2. September 2019 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers der Perioden von April 2014 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Juni 2019 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12'807. bis Dezember 2014, von Fr. 12'860. von Januar 2015 bis August 2016 und von Mai 2018 bis Dezember 2018 sowie von Fr. 12'967. ab Januar 2019 festzusetzen sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3'823.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) entschädigt, wovon die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'911.75 zu bezahlen hat und Fr. 1'911.75 aus der Gerichtskasse entrichtet werden. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 34
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher