Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2019.00067
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: X.___
c/o Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, wohnte bis Ende Juni 2020 (Urk. 18) zusammen mit ihrem Ehemann Z.___ in der Schweiz und bezog zu ihrer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung Zusatzleistungen (ZL) von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL; Urk. 8/V1-V62, Urk. 8/107 S. 2, Urk. 8/125). Im Februar 2019 führte das AZL eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen durch (Urk. 8/157, Urk. 8/160). Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete das AZL den Anspruch auf Zusatzleistungen wegen der nicht gemeldeten Erhöhungen der ausländischen Renten rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 neu, was einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 925.-- ergab (Urk. 8/V63). Mit separater Verfügung vom 14. Mai 2019 verpflichtete das AZL die Eheleute zur Rückerstattung dieses Betrages (Urk. 8/V64). Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2019 erhob der Ehemann der Versicherten am 17. Juni 2019 Einsprache mit der Begründung, dass ihre Vermögenswerte in Serbien und der Vermögensertrag mit zu hohen Beträgen berücksichtigt worden seien (Urk. 8/177). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines Liegenschaftswertes und -ertrages neu vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 22. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführerin am 5. November 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15 S. 2). Am 3. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann per Ende Juni 2020 nach Serbien umziehe (Urk. 16), was diese mit Eingabe vom 5. Juni 2020 bestätigte (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
1.3
1.3.1 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).
1.3.2 Ausserdem ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
1.3.3 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1).
1.3.4 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013, Stand 1. Januar 2020, S. 12; einsehbar unter www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html).
1.5
1.5.1 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
1.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne trifftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, in der Anspruchsberechnung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63) sei auch die im Ausland liegende Liegenschaft als Vermögenswert in der Höhe von Fr. 74'000.-- angerechnet worden. Der Ertrag aus der Liegenschaft belaufe sich jährlich auf Fr. 3'700.--, wovon 20 % respektive Fr. 740.-- als Ausgabe für den Liegenschaftsunterhalt pro Jahr anerkannt würden. Die anerkannte Ausgabe für den Unterhalt der Liegenschaft von 20 % im Betrag von Fr. 740.-- sei in der ZLBerechnung von Januar 2018 bis Ende Februar 2019 direkt vom Ertrag von Fr. 3'700.-- in Abzug gebracht worden, so dass der Betrag für den Ertrag noch mit Fr. 2'960.-- (Fr. 3'700.-- - Fr. 740.--) berücksichtigt worden sei. Ab März 2019 sei der Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.-- dagegen selbständig als Ausgabe aufgeführt worden. Diese (unterschiedliche) formelle Darstellung habe jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Bezüglich des angerechneten Ertrages von Fr. 3'700.-- spiele es sodann keine Rolle, ob mit der ausländischen Liegenschaft tatsächlich ein Ertrag erwirtschaftet werden könne, da es sich hierbei um einen hypothetischen Ertrag handle, welcher 5 % des Verkehrswertes betrage (Fr. 74'000.-- x 0.05 = Fr. 3'700.--; Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von allen EL-Bezügern mit Grundeigentum, dass ein Liegenschaftsertrag auch dann angerechnet werden müsse, wenn ein solcher nicht erzielt werde. Würde ein solch hypothetischer Ertrag nicht angerechnet, würde dies indirekt zur Finanzierung von Grundeigentum mittels Ergänzungsleistungen führen, wogegen die Erhaltung oder Finanzierung von Grundeigentum indes nicht Zweck der Ergänzungsleistungen sei. Da kein tatsächlicher Ertrag erwirtschaftet werde, habe eine Schätzung vorgenommen werden müssen. Es sei bei der Bestimmung des Verkehrswertes zugunsten der Beschwerdeführerin auf den vom Steueramt festgestellten Verkehrswert gemäss der Verfügung (des Steueramtes der Gemeinde A.___) vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/10c-d) abgestellt worden. Damals sei von den Behörden ein Verkehrswert von knapp 8.5 Millionen Dinar, umgerechnet rund Fr. 74'000.- festgestellt worden. Dieser Wert schwanke von Jahr zu Jahr, so sei im Jahr 2015 ein Wert von 6.6 Millionen Dinar (Urk. 8/10h-h1), im Jahr 2017 ein solcher von 8.51 Millionen Dinar (Urk. 8/179) und im Jahr 2018 sogar von 9.4 Mio (Urk. 8/10k) festgestellt worden. Beim angewandten Wert handle es sich um einen groben Mittelwert. Ausgehend davon sei sie, die Beschwerdegegnerin, bei der Berechnung des hypothetischen Ertrages von der schweizerischen Konzeption ausgegangen. Dieses Vorgehen erweise sich als vertretbar. Denn bei einem jährlichen Ertrag von Fr. 3'700.-- würde sich der monatliche Mietzins für die kleine Geschäftseinheit an einem belebten Marktplatz mitten im Dorf, einem Wohnhaus mit nutzbarer Fläche von 112 m2 und einem Wirtschaftsgebäude mit einer nutzbaren Fläche von 100 m2 insgesamt auf rund Fr. 308.-- pro Monat belaufen, was nicht übermässig sei. Insbesondere das kleine Ladenlokal am Marktplatz dürfte dazu beitragen, diesen Ertrag zu erzielen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen bezüglich Wert, Alter und Zustand der Liegenschaft weder mit aktuellen Fotos noch mit einer aktuellen und ausführlichen Verkehrswertschätzung eines anerkannten Geometers/Immobilienmaklers belegt. Bezüglich der geltend gemachten Schulden sei zu betonen, dass diese in der behaupteten Höhe beim Vermögen in Abzug gebracht worden seien (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein (Urk. 1, Urk. 11), sie sei seit Jahren nicht damit einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaft in Serbien als hypothetischen Vermögenswert anrechne. Die Liegenschaften seien nicht so viel wert, wie dies die Beschwerdegegnerin angerechnet habe. Wie bereits in der Einsprache ausgeführt, handle es sich bei der Liegenschaft um ein Hauptwohngebäude und ein Nebengebäude sowie ein Geschäftszimmer von 21 Quadratmetern, welche alle fast 30 Jahre alt seien. Der Mittelwert ihrer Liegenschaft sei nicht grob zu ermitteln, sondern gemäss dem realen Marktwert respektive vom serbischen Finanzamt berechneten sogenannten Steuerwert. Bei der Berechnung sei deutlich der Anfangs- respektive Neubauwert der Liegenschaft minus den Wert durch die Abnützung der vergangenen Jahre ersichtlich. Für das Hauptgebäude seien dies 34 Jahre. Darauf habe sie in ihren Schreiben mehrmals hingewiesen, jedoch darauf keine Antwort erhalten. Auch sei bisher nie davon die Rede gewesen, eine Schätzung des Liegenschaftswertes vornehmen zu lassen; die Beschwerdegegnerin habe sie nie dazu aufgefordert. Ausserdem habe sie für eine solche Schätzung kein Geld.
Mit den Liegenschaften könne des Weiteren kein Ertrag erwirtschaftet werde, den man als Einnahme anrechnen könnte. Solche Altbauten seien kaum zu vermieten, weder auf Dauer noch gelegentlich. Insbesondere die hypothetische Einnahme von 5 % treffe nicht zu. Dabei habe die Beschwerdegegnerin den höchsten Wert genommen vom «durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft», wie diese im Einspracheentscheid geschrieben habe. Auch treffe es nicht zu, dass es sich um einen ortsüblichen Tarif handle. Man könne keinesfalls die Berechnung eines für Zürich geltenden hypothetischen Ertrages vornehmen. Serbien sei ein sogenanntes Drittweltland. Dagegen sei die Schweiz bekanntlich ein hoch entwickeltes Land mit hohem Standard, moderner Bauweise und grosser Kaufkraft der Bevölkerung. Davon sei Serbien weit entfernt. In Serbien, insbesondere in A.___, gebe es nicht viele Arbeitsmöglichkeiten und daher sie die Kaufkraft sehr niedrig. Ein Arbeiter erziele einen Minimallohn von 20'000 Dinar pro Monat, was Fr. 200.-- entspreche. Für so wenig Geld könne man sich keine Miete von Fr. 300.-- pro Monat leisten. Daher könne die Liegenschaft nicht für Fr. 300.-- vermietet und dieser hypothetische Ertrag nicht erzielt werden.
Im Einspracheentscheid seien zudem ihre Schulden von knapp Fr. 35'000.-- gegenüber dem Sozialdepartement der Stadt Zürich nicht erwähnt worden, obschon sie darauf in der Einsprache hingewiesen habe. Ferner sei ein Freibetrag von Fr. 60'000.-- in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen. Selbst wenn man von dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen mittleren Verkehrswert ausgehen würde, würde der Wert unter dem freien Betrag von Fr. 60'000.-- liegen, womit das Hin und Her hinfällig sei. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG müsse man bei allen ZL-Berechnungen von einem Reinvermögen ausgehen. Die Beschwerdegegnerin habe die Berechnung jahrelang falsch vorgenommen und ihr damit einen grossen Schaden verursacht.
2.3
2.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.3.2 Hier wurden mit der Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63) allein die Zusatzleistungen der Jahren 2018 und 2019 festgesetzt, und zwar mit Berechnungen per 1. Januar 2018, 1. Mai 2018, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019 und 1. März 2019 (Urk. 8/V63 S. 4 ff.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) wurde diese Verfügung bestätigt und der Gegenstand nicht ausgeweitet. In diesem Verfahren bilden daher allein die Zusatzleistungen der Jahre 2018 und 2019 den Anfechtungsgegenstand. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens und nicht zu prüfen sind dagegen der Anspruch auf Zusatzleistungen früherer Jahre bis Ende 2017.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei seit Jahren nicht mit der Anrechnung des Liegenschaftswertes einverstanden, die Beschwerdegegnerin habe die gerügte Berechnung jahrelang vorgenommen und ihr damit einen grossen Schaden verursacht (Urk. 1 S. 1), die Zusatzleistungen vor dem 1. Januar 2018 beanstandet, ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.
2.4
2.4.1 Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin einer Liegenschaft am Rande von A.___, Serbien, mit einem Wohnhaus, einem Nebengebäude und einem Gartengrundstück ist, welche sie und ihr Ehemann bis Ende Juni 2020 (Urk. 18) nicht selbst bewohnt haben. Ausserdem ist sie Eigentümerin eines Geschäftsraums in einer Gewerbeimmobilie im Zentrum von A.___ (Urk. 8/10a-b, Urk. 8/10c-d, Urk. 8/10m, Urk. 8/10o S. 3-5, Urk. 8/10p S. 11-13). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Immobilien nicht vermietet oder verpachtet wurden (Urk. 8/10g).
2.4.2 Strittig und zu prüfen sind die in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63) für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 aufgeführten Positionen «Reinvermögen» und «Ertrag». Diesbezüglich gilt es zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht als Wert der Liegenschaften in Serbien den Betrag von insgesamt Fr. 74'000.-- (Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 1 f.) und als Liegenschaftsertrag ab Januar 2018 den Betrag von Fr. 2'960.-- ([Fr. 74'000.-- x 5 %] - 20 % Unterhaltsaufwand; Urk. 2 S. 1, Urk. 8/V63 S. 4-7) respektive ab März 2019 den Betrag von Fr. 3'700.-- (Fr. 74'000.-- x 5 %; Urk. 8/V63 S. 8) berücksichtigt hat.
3.
3.1
3.1.1 Den Akten ist zu den Liegenschaften der Beschwerdeführerin in Serbien das Folgende zu entnehmen.
Laut dem Katasterauszug des Katasteramtes für Immobilien A.___ vom 30. November 2010 bestehen die Immobilien der Beschwerdeführerin am Rand von A.___ aus insgesamt drei Grundstücken im Baugebiet, wovon die Parzelle Nr. … mit dem Benutzungshinweis «Acker» (Kastasterklasse 3) von fremden Parzellen umgeben ist und lediglich 6 m2 umfasst. Die zweite Parzelle mit der Nummer … umfasst eine Fläche von insgesamt 1'005 m2; darauf befinden sich zwei aneinander anschliessende einstöckige Gebäude («Familienwohnhäuser») à 162 m2 und 68 m2 sowie ein Nebengebäude à 20 m2; die Grundstücksfläche neben den Gebäuden umfasst 500 m2 sowie eine Fläche von 255 m2 mit dem Benutzungshinweis «Acker». Das dritte Grundstück mit der Parzellennummer …, bezeichnet als «Obstgarten» (Katasterklasse 2), umfasst eine Fläche von 333 m2. Die Gesamtfläche dieser drei Parzellen beläuft sich auf 1'344 m2 (Urk. 8/10a-b, Urk. 8/10m S. 1-2).
Zum Geschäftsraum in einer Gewerbeimmobilie im Zentrum von A.___ geht aus den vorliegenden Steuerverfügungen hervor, dass dieser eine Nutzfläche von 20 m2 umfasst (statt vieler: Urk. 8/10c, Urk. 8/10d S. 1).
3.1.2 Auf dem Formular «Hilfsblatt A - Einschätzung von Liegenschaften im Ausland» gab die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2007 als Baujahr «1985-86» an. Die Liegenschaft verfüge über drei Zimmer, Bad, Küche, Wasser und Elektrizität/Gas und habe einen Wert von zirka Fr. 30'000.-- (Urk. 8/10).
In der Steuererklärung für das Jahr 2014 vom 3. März 2015 deklarierte die Beschwerdeführerin den Wert der Liegenschaft in Serbien in A.___ mit Fr. 76'000.-- (Urk. 8/114 S. 4).
Im Formular zur internationalen Steuerausscheidung für private Liegenschaften zur Steuer des Kantons Zürich für das Jahr 2018 wurde ein lokaler Steuerwert respektive bei einem Repartitionsfaktor von 100 % ein Repartitionswert und Steuerwert im Kanton Zürich der Liegenschaft in A.___ von Fr. 70'000.-- aufgeführt (Urk. 8/162 S. 2 f.).
3.1.3 Den vorliegenden Steuerverfügungen der Steuerbehörde der Gemeinde A.___ (Gemeindeverwaltung, Abteilung für örtliche Steueradministration) betreffend die Jahre 2010 (Urk. 8/10c-d), 2011 (Urk. 8/81/2), 2012 (Urk. 8/81/1), 2015 (Urk. 8/10h-h1), 2017 (Urk. 8/179) und 2018 (Urk. 8/10k) sind unter anderem die folgenden Steuerbasiswerte zu entnehmen.
GeschäftsraumAusgangswertAmortisationSteuerbasiswert
20101'376'846.20 Dinar19 Jahre / 28,5 %572'238.21 Dinar
20111'376'846.20 Dinar20 Jahre / 16 %672'279.85 Dinar
20121'376'846.20 Dinar21 Jahre / 16,8 %665'877.19 Dinar
20151'356'000.00 Dinar24 Jahre / 19,2 %1'095'648.00 Dinar
20171'356'000.00 Dinar26 Jahre / 20,8 %1'073'952.00 Dinar
20181'491’600.00 Dinar27 Jahre / 21,6 %1'169'414.40 Dinar
Wohnhaus AusgangswertAmortisationsdauerSteuerbasiswert
20104'916'691.21 Dinar23 Jahre / 34,5 %1'983'271.30 Dinar
20114'916'691.21 Dinar24 Jahre / 19,2 %2'446'539.25 Dinar
20124'916'691.21 Dinar25 Jahre / 20 %2'422'316.09 Dinar
20154'919'200.00 Dinar28 Jahre / 22,4 %3'817'299.20 Dinar
20174'919'200.00 Dinar30 Jahre / 24,0 %3'738'592.00 Dinar
20185'411’120.00 Dinar31 Jahre / 24,8 %4'069'162.24 Dinar
SonstigeAusgangswertAmortisationsdauerSteuerbasiswert
20102'198'972.00 Dinar23 Jahre / 34,5 %580'278.80 Dinar
20112'198'972.00 Dinar24 Jahre / 19,2 %715'824.85 Dinar
20122'198'972.00 Dinar25 Jahre / 20 %708'737.47 Dinar
20152'240'000.00 Dinar28 Jahre / 22,4 %1'738'240’00 Dinar
20172'240'000.00 Dinar30 Jahre / 24,0 %1'702'400.00 Dinar
20182'464'000.00 Dinar31 Jahre / 24,8 %1'852'928.00 Dinar
Gemäss der Begründung zur Steuerverfügung vom 15. Juli 2010 bildete jeweils der Marktwert der Immobilien vom 31. Dezember des vorherigen Jahres die Steuergrundlage der Vermögenssteuer (Steuerbasiswerte). Dieser Marktwert sei durch Anwendung von Grundelementen (Nutzfläche und Durchschnittsmarktpreis m2) und Korrekturelementen (Standort, Qualität und andere Faktoren) festgestellt worden (Urk. 8/10d S. 2).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Immobilien in Serbien zu Recht in der ZLBerechnung der hier betreffenden Jahre 2018 und 2019 als Vermögenswerte nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt. Denn zum Vermögen im Sinne dieser Bestimmung zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist.
Eine Ausnahme hierzu ist rechtsprechungsgemäss lediglich anzunehmen, wenn die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich und der Zugriff darauf verwehrt ist, namentlich wenn der EL-Ansprecher über die Vermögenswerte nicht ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2017 9C_447/2016 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2, P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Da die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Immobilien in Serbien ist, konnte sie darüber auch in den Jahren 2018 und 2019 frei verfügen; sie hätte sie mit anderen Worten ohne rechtliche Probleme verkaufen können und den Verkaufserlös in die Schweiz einführen können, weshalb kein Ausnahmefall gegeben ist.
3.2.2 Zur Bestimmung des Wertes der Immobilien kommt Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 in der Schweiz wohnte respektive die Immobilien ihr nicht zu Wohnzwecken dienten. Somit ist der Verkehrswert der Immobilien per Anfang 2018 und per Anfang 2019 (Art. 23 Abs. 1 ELV) massgeblich.
3.3
3.3.1 Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 171). Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktwert) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweis).
Durch die Anrechnung des Verkehrswertes nach Art. 17 Abs. 4 ELV soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002 E. 3.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 167 f.; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1851 f. Rz 170).
Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 FN 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001 E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reiheneinfamilienhaus zum Schluss, die Addition des Zeitbauwerts (Zustandswert) der auf dem Grundstück liegenden Gebäude, welcher die Altersentwertung berücksichtige, und des Marktwerts des Bodens stelle eine geschützte Vermögensermittlung dar (E. 7.1.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 274 f.).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Liegenschaftenwertes auf die Angaben der serbischen Steuerbehörde abgestellt. Sie ist dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaften in Serbien von insgesamt Fr. 74'000.-- ausgegangen (Urk. 7, Urk. 2 S. 1). Diesen Betrag hat sie nicht erst in der hier zu beurteilenden Zeit ab Januar 2018 (Urk. 8/V63), sondern bereits in den ZLBerechnungen ab Mai 2015 als Liegenschaftswert eingesetzt (Urk. 8/V37 S. 11-13, Urk. 8/V45 S. 3 ff., Urk. 8/V48 S. 3). Dieser Betrag stützt sich auf die serbische Steuerverfügung vom 16. März 2015 mit einem Gesamtbetrag der Ausgangswerte von RSD 8'515'200.-- (Urk. 8/10h-h1), und nicht etwa, wie in der Beschwerdeantwort erklärt (Urk. 6 S. 2), auf die serbische Steuerverfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/10c-d; letztere hatte insbesondere wegen des damaligen höheren Wechselkurses ab Oktober 2010 einen Liegenschaftswert von gerundet Fr. 131'000.-- und ab Januar 2011 von Fr. 100'000.-- ergeben; vgl. ZLVerfügungen vom 15. Februar 2011, Urk. 8/V3 S. 3, und vom 21. März 2011, Urk. 8/V4 S. 3; vgl. auch Kursumrechnungen in Urk. 8/10d S. 3 f.).
3.3.3 Wie sich aus den Angaben auf den serbischen Steuerverfügungen ergibt, beziehen sich die dort verwendeten und von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten «Marktwerte» lediglich auf die Nutzflächen der Gebäude «Geschäftsraum, Wohnhaus, sonstige Bauten»; denn lediglich die Nutzfläche von insgesamt 231.8 m2 (20 + 111.8 + 100) wird mit dem jeweiligen Durchschnittsmarktpreis pro Quadratmeter multipliziert (Urk. 8/10k, Urk. 8/179, Urk. 8/10h-h1, Urk. 8/81/12, Urk. 8/10c-d). Der Bodenwert der Immobilien, namentlich der Umschwung des Wohnhauses mit 500 m2 und der zusätzliche Ackerboden von 255 m2 (Parzelle Nr. …) sowie die Gartenparzelle Nr. … mit 333 m2 sind in diesen Bewertungen nicht enthalten. Es handelt sich somit um Gebäudesteuerwerte.
Dabei wird in den Steuerberechnungen zwischen dem Ausgangswert (Nutzfläche x Durchschnittsmarktpreis/m2) und dem Steuerbasiswert unterschieden. Der Steuerbasiswert ist der aktuellere Betrag, da er nicht allein den durchschnittlichen Neuwert des jeweiligen Gebäudes, sondern ausserdem dessen Abnützung entsprechend dem Alter (Amortisationsabzug; Zeitbauwert Gebäude) berücksichtigt. In den früheren Steuerverfügungen (2010-2012; Urk. 8/10c-d, Urk. 8/81/1-2) waren die Ausgangswerte zudem (separat ausgewiesen) um die Faktoren Standort und Immobilien-Qualität/Art korrigiert worden. Ab den Steuerverfügungen 2015 wurden diese Kriterien ebenfalls noch benannt, jedoch nicht mehr separat als Abzug aufgeführt; dagegen wurden nunmehr neu der jeweilige entsprechende Quadratmeter-Durchschnittsmarktpreis (m2) separat aufgeführt (2015, 2017, 2018; Urk. 8/10h-h1, Urk. 8/179, Urk. 8/10k).
3.3.4 Bei dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Wert von gerundet Fr. 74'000.-- handelte es sich somit um einen allgemeinen Neubauwert per Ende 2014 (als Basis für die Steuer 2015). Dagegen entsprechen die Steuerbasiswerte dem Zeitwert des jeweiligen Gebäudes. Der Zeitwert der Gebäude (das heisst der Wert nach Amortisationsabzug) ist dem Neuwert vorzuziehen, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche es gebieten würden, das (im Jahr 2018) 31jährige Wohnhaus und die ebenso alten sonstigen Gebäude sowie den 27jährigen Geschäftsraum zum Neuwert anzurechnen, ohne die Altersentwertung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2). Ausserdem ist in zeitlicher Hinsicht die aktuellste serbische Steuerverfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/10k) den anderen, älteren Steuerverfügungen vorzuziehen, da nach Art. 23 Abs. 1 ELV das Vermögen per 1. Januar 2018 massgeblich ist.
3.3.5 Gemäss der Steuerverfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/10k) lag der Neubauwert der Gebäude bei insgesamt RSD 9'366'720.00 (Ausgangswert), was umgerechnet Fr. 92’68370 entspricht (9'366'720 x 0,009895; Kurs per 1. Januar 2018: RSD 100 = Fr. 0,9895; abrufbar unter: www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/2018). Der Zeitwert (Steuerbasiswert) dagegen betrug insgesamt RSD 7'091'504.60, was umgerechnet Fr. 70'170.45 entspricht (7'091'504.60 x 0,009895). Dieser Betrag ist zwar tiefer, als der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von Fr. 74’000.--. Jedoch wäre zum Gebäudezeitwert von 2018 von Fr. 70'170.45 nach einer rechtsprechungsgemäss anerkannten Schätzmethode auch der Marktwert des Bodens der insgesamt vier Liegenschaften (Parzelle …, …, …, Geschäftsraum; Urk. 8/10a-b, Urk. 8/10c) hinzuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2).
Da der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Betrag von Fr. 74'000.-- nur rund Fr. 3'830.-- höher ist als der reine Gebäudewert per Januar 2018, ist letztlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Vermögenswert der Liegenschaften Fr. 74'000.-- in der ZL-Berechnung ab Januar 2018 berücksichtigt hat. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass eine aktuelle Verkehrswertschätzung keinen tieferen Bodenwert bestimmen würde. Hinzu kommt, dass solche amtliche, zu Steuerzwecken geschätzte Durchschnittswerte in der Regel tiefer sind als der Verkehrswert.
3.3.6 Auch für die Zeit ab Januar 2019 erscheint der eingesetzte Liegenschaftswert von Fr. 74’000.-- zugunsten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, da der Zeitwert (Steuerbasiswert) in den Jahren 2015, 2017 und 2018 im Vergleich zu früheren Jahren (2010-2012) merklich gestiegen ist und 2018 im Vergleich zu 2015 und 2017 weiter anstieg (vgl. E. 3.1.3 hiervor).
3.4
3.4.1 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus den von ihr eingereichten zwei Beispielen von Verkaufsangeboten aus dem Internet (Urk. 12) ableiten. Denn die Angaben der Steuerbehörden betreffen die vorliegend zu bewertenden Immobilien und sind daher konkreter und zuverlässiger als willkürlich ausgewählte Angebote aus dem Internet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führen solche Preisvergleiche aufgrund von Verkaufsangeboten aus dem Internet für den individuellen Fall denn auch fraglich zu verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Verkehrswert, der auf dem freien Markt bezahlt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63) beim Vermögen respektive dem Liegenschaftswert von Fr. 74'000.-- sodann auch korrekterweise die Schulden der Beschwerdeführerin an das Sozialdepartement (Fr. 34'935.--; Stand Februar 2019, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/169 S. 3) und den Vermögenfreibetrag von Fr. 60'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt. Damit entfiel die Anrechnung einer Einnahme unter dem Titel «Vermögensverzehr» (Urk. 8/V63 S. 4 ff.).
Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen damit ins Leere.
3.4.3 Bei dieser Ausgangslage kann von einer rückwirkenden Verkehrswertschätzung per 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 abgesehen werden.
4.
4.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) in der ZL-Berechnung ab Januar 2018 zu berücksichtigen ist.
Bei - wie hier - nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag im Umfang des Bruttoertrages (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz 153), und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz 3433.03 WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen).
Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170).
Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 17. Mai 2019 einen pauschalen Liegenschaftsertrag von 5 % des von ihr angenommenen Verkehrswertes von Fr. 74'000.--, mithin Fr. 3’700.-- (abzüglich Aufwand [20 % = Fr. 740.--]) als Einnahme berücksichtigt (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/V63 S. 4 ff.). Sie hat damit einen erzielbaren Bruttomietzins von Fr. 308.35 pro Monat fingiert.
Dieser mit einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften ermittelte Ertrag entspricht einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft respektive der auf dem Grundstück stehenden Bauten, bei dem unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von 20 % des Liegenschaftsertrages (hier Fr. 740.--) ein zur Anrechnung gelangender Nettobetrag von 4 % (hier Fr. 2'960.--) resultiert (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).
4.2.2 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder in den früheren Jahren noch in den Jahren 2018 und 2019 Mieteinnahmen mit ihren Liegenschaften in Serbien erwirtschaftet hat und das Wohnhaus auch nicht selbst bewohnt hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit lit. g ELG einen hypothetischen Mietertrag als Verzichtseinkommen berücksichtigt.
4.3
4.3.1 Die von der Beschwerdegegnerin verwendete allgemeine Berechnungsmethode des Mittelwerts von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften kann insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn sich bei der Ermittlung des marktkonformen Mietzinses besondere Schwierigkeiten ergeben, so namentlich bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse. Im Urteil P 33/05 vom 8. November 2005 hat das Bundesgericht diese und eine weitere allgemeine Bemessungsmethode (durchschnittlicher Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres, analog den Grundsätzen zum Vermögensverzicht, vgl. Rz 3482.1011 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020) als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahekommt. Welche Methode jeweils im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert führe, könne nicht zum Vorneherein gesagt werden. Vielmehr sei derjenige fiktive Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegle (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4).
4.3.2 Hier bereitet die Bestimmung eines ortsüblichen, marktkonformen Mietzinses insofern Schwierigkeiten, als sich die betreffenden Immobilien im Ausland befinden und daher ausländische Wohnungsmarktverhältnisse zu beurteilen sind. Zusätzlich wird die Einschätzung dadurch erschwert, dass die einzelnen Immobilien Unterschiede aufweisen, welche sich auf den Ertrag auswirken. So stehen auf dem Grundstück mit der Parzelle Nr. … laut dem Katasterauszug (Urk. 8/10ab) drei Gebäude, von denen zwei als Familienwohnhaus und eines als Nebengebäude bezeichnet wird. An den Umschwung dieser Gebäude grenzt sodann das Grundstück mit der Parzelle Nr. …, welches als erweiterter Garten nutzbar ist. Die Bestimmung des Mietzinses dieser Parzellen im Wohngebiet unterscheidet sich insbesondere von jener des ortsüblichen, marktkonformen Mietzinses des Geschäftslokals mit einer Nutzungsfläche von 20 m2 in einem Gewerbekomplex. Weiter handelt es sich bei der Parzelle Nr. … um ein sehr kleines, von fremden Parzellen umgebenes Stück Land am Ende eines Weges von gerade mal 6 m2, dessen Nutzungsrecht wahrscheinlich vernachlässigbar respektive wirtschaftlich nicht relevant ist.
Es ist daher hier mit Blick auf die hiervor zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.2) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Ertrages eine allgemeine, rechtsprechungsgemäss anerkannte Bemessungsmethode (5 % des Verkehrswertes der Liegenschaften) angewandt hat, zumal ein Teil des Ertrages aus gewerblicher Fläche besteht, welche im Vergleich zu Wohnungsmieten höhere Mietzinse einbringen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich nicht um einen ortüblichen Tarif und die Verhältnisse seien nicht mit jenen in der Schweiz zu vergleichen (Urk. 1, Urk. 11), wäre dagegen nur mit einer Abklärung vor Ort durch einen ortskundigen Sachverständigen zu begegnen. Davon ist angesichts der vorliegenden besonderen Umstände indes abzusehen.
4.3.3 Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die weitere grundsätzlich zulässige allgemeine Bemessungsmethode (durchschnittlicher Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres, analog den Grundsätzen zum Vermögensverzicht, vgl. Rz 3482.10-11 WEL; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4) zu erheblich höheren Erträgen führen würde. So betrug die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen im Vorjahr zum Bezugsjahr von 2018, also im Jahr 2017, 0,15 %, und im Vorjahr zum Bezugsjahr 2019, also im Jahr 2018, 0,12 % (Rz 3482.10-11 WEL mit Link zur jährlichen Bankenstatistik). Damit wären in den Jahren 2018 und 2019 Erträge von Fr. 11'100.-- und Fr. 8'880.-- zu berücksichtigen (Fr. 74'000.-- x 0,15 respektive x 0,12).
Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte tiefere Bruttoertrag von Fr. 3'700.-- (5 % von Fr. 74'000.--) führt im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert und ist auch deshalb nicht zu beanstanden.
Der Vergleich der beiden Methoden erinnert zudem daran, dass jene Versicherte, welche ihr Spar- und/oder Erbvermögen in Liegenschaften investiert haben, im Vergleich zu jenen Versicherten, bei welchen die Zinsen ihrer Spareinlagen als Einkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen ist, nicht dadurch begünstigt werden dürfen, dass sie ihre Liegenschaften nicht oder zu einem tiefen Mietzins vermieten. Dies soll durch die Anrechnung des hypothetischen Ertrages nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gerade verhindert werden.
4.4
4.4.1 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 5 % des Immobilienwertes von Fr. 74'000.--, mithin den Betrag von Fr. 3'700.--, als Einnahme aus Vermögen aufgrund des hypothetischen Immobilienertrages in den ZLBerechnungen zur Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63 S. 3 ff.) berücksichtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend auch den Aufwand von pauschal 20 % in Abzug gebracht, was dem für die Steuern massgeblichen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV). Dabei hat sie im Berechnungszeitraum von Januar 2018 bis Februar 2019 den Betrag von Fr. 740.-- direkt vom Ertrag abgezogen (Fr. 3'700.-- - Fr. 740.-- = Fr. 2'960.--); ab März 2019 hat sie den Aufwand von Fr. 740.-- als anerkannte Ausgabe unter dem Titel «Aufwand Immobilie» aufgeführt. Diese unterschiedliche Anrechnung des Pauschalabzuges von 20 % (Fr. 740.--) hat rechnerisch keine Auswirkungen auf die Höhe der Zusatzleistungen.
4.4.2 Im Ergebnis erweisen sich die ZL-Berechnungen zur Verfügung vom 17. Mai 2019 (Urk. 8/V63) als korrekt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (Urk. 2) ist somit rechtmässig.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann