Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, ist seit 1. August 2016 Bezügerin einer AHV-Altersrente (Urk. 6/24) und meldete sich am 1. September 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 6/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachstehend: Ausgleichkasse), verneinte mit Verfügung vom 14. August 2018 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2017 (Urk. 6/51 = Urk. 3/1).

    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2018 Einsprache (Urk. 6/66). Diese wies die Ausgleichkasse mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 ab (Urk. 6/75 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 2) und es seien ihr Zusatzleistungen zuzusprechen (S. 1 Ziff. 5).

    Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 16. September 2020 fand eine Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 3 ff.).

    Nach Beizug der Steuerakten der Jahre 2005 bis 2016 (Urk. 16-27) wurde die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 aufgefordert, zum daraus ersichtlichen Vermögensrückgang Stellung zu nehmen (Urk. 28), worauf sie dem Gericht einen Stapel von Kontoauszügen, Verträgen, Rechnungen und Zahlungsquittungen (Urk. 31/1-8), jedoch keine den Vermögensrückgang betreffende Aufstellung (vgl. Urk. 32) einreichte. Nach erneuter Aufforderung durch das Gericht reichte sie am 18. Januar 2021 eine Aufstellung ein (Urk. 33), zu welcher die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 Stellung nahm (Urk. 37), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 38).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.3    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2).

1.4    Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).

1.5    In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

1.6    Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin müsse sich im Jahr 2017 einen Vermögensverzicht im Gesamtbetrag von Fr. 561'200.-- anrechnen lassen (S. 3 Ziff. 3a), der sich aus einem nicht hinreichend begründeten Vermögensrückgang um Fr. 81'000.-- im Jahr 2013 und von Fr. 229'000.-- im Jahr 2014 (S. 1 f. Ziff. 1b), zwei ihren Kindern im Jahr 2016 gewährten Darlehen von Fr. 102'000.-- und einem ihrer Mutter gewährten und bei deren Ableben 2014 nicht zurückgeforderten Darlehen von Fr. 170'000.-- (S. 4) ergebe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), das genannte Darlehen habe sie ihrer Mutter 1998/1999 gewährt. Im Jahr 2016 habe sie rund Fr. 227'195.-- Erbschaftsteuer rückerstatten müssen. Die Angaben des Gemeindesteueramts zur Höhe des Vermögens (2010: Fr. 554'000., 2011: Fr. 611'000.--) sei nicht korrekt, sie habe im Oktober 2010 ein Haus im Wert von Fr. 667'500.-- geerbt. Mit der Zuwendung an die beiden Kinder in der Höhe von Fr. 102'000.-- habe sie deren Unterstützung bei der Pflege der Mutter während 8 ½ Jahren entschädigt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin rechnete bei den Leistungsberechnungen vom 14. August 2018 (Urk. 6/51-58) folgende Positionen als Verzichtsvermögen an (Urk. 6/51 S. 3):

- 2013

- unbegründete Abnahme: Fr. 81'000.--

- 2014

- beim Ableben der Mutter 2014 nicht zurückgeforderte Darlehen: Fr. 170'000.--

- unbegründete Abnahme: Fr. 229'000.--

- 2016

- Schenkung an Tochter: Fr. 52'000.--

- Schenkung an Sohn: Fr. 50'000.--

- 2017

- Darlehen: Fr. 9'200.--

    Damit hätte ein Verzichtsmögen von total Fr. 591'200.-- resultiert.

    Effektiv berücksichtigte die Beschwerdeführerin bei den Leistungsberechnungen für 2017 ein Verzichtsvermögen von Fr. 561'200.-- (Urk. 6/55, Urk. 6/57) und für 2018 von Fr. 551'200.-- (Urk. 6/53).

    Es resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 (Urk. 6/55, Urk. 6/57) und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (Urk. 6/53).

3.2    Das Vermögen der Beschwerdeführerin entwickelte sich von 2009 bis Ende 2016 wie folgt (Urk. 28):

Jahr

Vermögen am Jahresende (Fr.)

Bemerkungen

2009

159'183

170'000 Darlehen an Mutter ./. 10'818 Schulden

2010

554'000

Erbschaft Liegenschaft, Steuerwert 604'000 ./. Hypothek 125’000

2011

611'000

2012

343'000

2013

262'000

2014

313'000

2015

313'000

2016

0

Verkauf Liegenschaft 1'500’000, steuerpflichtiger Grundstücksgewinn 625'000

    Daraus ergibt sich ein Vermögensrückgang um Fr. 268'000.-- im Jahr 2012 und um Fr. 81'000.--im Jahr 2013, eine Zunahme um Fr. 51'000.-- im Jahr 2014 und ein Rückgang um Fr. 313'000.-- im Jahr 2016. 

3.3    Im Rahmen der Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe vor 20 Jahren Schulden der Mutter im Betrag von Fr. 176'000.-- bezahlt, um einen Konkurs abzuwenden (S. 5). Im Jahr 2005 habe sie sich das Darlehen auf Anraten ihres Treuhänders schriftlich bestätigen lassen (S. 6). Ihre beiden Geschwister hätten nach dem Ableben der Mutter die Erbschaft ausgeschlagen, um die (anteilige) Rückzahlung des Darlehens zu vermeiden (S. 5).

    Ihre beiden Kinder hätten sich zu rund 1/3 an der Pflege der Mutter (Grossmutter) beteiligt (S. 4). Einen Erwerbsausfall hätten sie nicht erlitten (S. 7). Die Zahlung von Fr. 50'000.-- und Fr. 52'000.-- an die beiden Kinder sei als Genugtuung für die geleistete Hilfe gedacht gewesen. Auf Anraten ihres Treuhänders habe sie sie als Schenkung deklariert (S. 6).

3.4    Die von der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 eingereichte Zusammenstellung lautete - mit hier gerundeten Beträgen in Fr. - wie folgt (Urk. 33):

Ferienreisen und Anschaffungen 2010-2016

340’661

Darlehen und Anschaffungen 2010-2016

194’951

diverse Rechnungen Liegenschaft 2010-2016

26’697

diverse Rechnungen Mutter 2010-2014

46’318

Total

608’627


4.

4.1    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Urk. 28) wurde der Beschwerdeführerin die sich aus den Steuerakten ergebende Vermögensentwicklung von 2009 bis 2016 dargelegt (S. 2), unter Hinweis darauf, dass die Steuerakten nach telefonischer Voranmeldung eingesehen werden könnten (S. 3 Ziff. 2), und es wurde ihr eine Frist angesetzt, um zum Vermögensrückgang zwischen 2010 und 2016 Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, wofür das Vermögen verwendet wurde, und dies mittels Verträgen, Rechnungen und Bankauszügen zu belegen (S. 2 Ziff. 1).

4.2    Am 30. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen ungeordneten Stapel von Kontoauszügen, Verträgen, Rechnungen und Zahlungsquittungen (Urk. 31/1-8) ein (Urk. 30), ohne jedoch dem Gericht eine Aufstellung über den gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2020 aufgezeichneten Vermögensrückgang zwischen 2010 und 2016 zu unterbreiten. Daraufhin wurde sie mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (Urk. 32) darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, anhand der von ihr eingereichten Belege festzustellen, wie sich der Vermögensrückgang zwischen 2010 und 2016 erklären könnte und insbesondere, ob und in welcher Höhe ein Vermögensverzicht vorliege. Der Vermögensrück-gang sei viel mehr von ihr zu erklären und zu belegen (S. 2 Ziff. 1 Abs. 2). Die eingereichten Belege wurden an sie retourniert, und es wurde ihr letztmals eine Frist angesetzt, um den Vermögensrückgang zwischen 2010 und 2016 anhand einer tabellarischen Aufstellung über ihre Ausgaben in der fraglichen Periode zu erklären und ihre Belege den einzelnen Ausgabenposten zuzuordnen. Bei Säumnis werde aufgrund der Steuerunterlagen entschieden (S. 2 Ziff. 1).

4.3    Am 18. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin die vorstehend wiedergegebene Aufstellung ein (E. 3.4). Diese ist erstens ausgesprochen summarisch gehalten und zweitens unterliess die Beschwerdeführerin abermals eine Zuordnung von einzelnen Ausgabenposten und dazugehörigen Belegen.

    Das Gericht hat ihr mehrmals Gelegenheit gegeben, den Nachweis zu erbringen, welchen Ausgaben eine adäquate Gegenleistung entsprochen habe, so dass sie nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren wären, und das Gericht hat ihr ebenfalls mehrmals dargelegt, wie eine Zusammenstellung ausgestaltet sein müsse, um als nachvollziehbar zu gelten. Denn es ist, dies sei ein weiteres Mal wiederholt (vgl. Urk. 32), nicht die Aufgabe des Gerichts, einen Stapel von Unterlagen zu sortieren und einzelne Belege bestimmten Ausgaben zuzuordnen, sondern die Beschwerdeführerin muss den Beweis für die von ihr geltend gemachten leistungsbegründenden Umstände erbringen (vorstehend E. 1.4).

    Die Beschwerdeführerin hat es vorgezogen, der mehrfachen Aufforderung durch das Gericht nicht zu folgen, so dass - wie in Aussicht gestellt - gestützt auf die Akten zu entscheiden ist.

4.4    Hinsichtlich des Darlehens, das die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gewährt und nach deren Ableben nicht zurückgefordert hat, ist nach erfolgter Parteibefragung (vorstehend E. 3.3) nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen: Nachdem ihre beiden Geschwister das mütterliche Erbe ausgeschlagen hatten, wurde die Beschwerdeführerin zur alleinigen Erbin, womit sie zugleich Darlehensgeberin und - als einzige Verfügungsberechtigte über die Erbmasse, mit unter anderem dem Darlehen als Passivum - zugleich Darlehensschuldnerin wurde.

4.5    Die Zahlung an ihre beiden Kinder im Jahr 2016 wurden steuerlich als Schenkungen und im Verwaltungsverfahren als Darlehen bezeichnet. In der Parteibefragung (vorstehend E. 3.3) erläuterte die Beschwerdeführerin, sie seien als Genugtuung für deren Mithilfe bei der Pflege der Mutter / Grossmutter gedacht gewesen.

    Diese Erklärung vermag, auch wenn sie erst im dritten Anlauf und auf entsprechende Nachfrage des Gerichts erfolgte, an sich einzuleuchten. Nachdem jedoch die beiden Kinder aufgrund ihrer Mithilfe keine finanziellen Einbussen erlitten haben, wurden sie durch die genannten Zuwendungen finanziell per saldo besser gestellt als ohne, und dies ginge, würde die entsprechende Ausgabe nicht in die Anspruchsermittlung der Beschwerdeführerin einbezogen, zulasten des Gemeinwesens, was nicht angeht. Es hat somit mit der Berücksichtigung als Verzichtsvermögen sein Bewenden zu haben.

4.6    Für den Vermögensrückgang um Fr. 268'000.-- im Jahr 2012, um Fr. 81'000.--im Jahr 2013 und um Fr. 313'000.-- im Jahr 2016 (vorstehend E. 3.2) hat die Beschwerdeführerin trotz der ihr mehrfach eingeräumten Möglichkeit (vorstehend E. 4.3) keine nachvollziehbaren Erklärungen gegeben. Die Berücksichtigung als Verzichtsvermögen ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.7    Es resultieren damit als nicht hinreichend ausgewiesene Ausgaben Fr. 268'000. im Jahr 2012, Fr. 81'000.-- im Jahr 2013 und Fr. 313'000.-- (davon Fr. 102'000.-- an die beiden Kinder) im Jahr 2016 sowie Fr. 9'200.-- im Jahr 2017, mithin total Fr. 671'200.--.

    Selbst wenn man davon Fr. 300'000.-- (5 x Fr. 60'000.--) als auch ohne Belege anzuerkennende jährliche Lebenshaltungskosten (vorstehend E. 1.5) sowie die jährliche Verminderung um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.6), entsprechend Fr. 40'000. (4 x Fr. 10'000.--), in Abzug bringt, verbleibt noch immer ein Betrag von Fr. 331'200.--, an dessen Anrechnung als Verzichtsvermögen kein Weg vorbeiführt.

    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG ist ein Zehntel des einen bestimmten Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einkommen anzurechnen. Reduziert sich das anrechenbare Verzichtsvermögen von Fr. 561'200.-- im Jahr 2017 und von Fr. 551'200.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) auf Fr. 331'200.-- im Jahr 2017 und Fr. 321'200.-- im Jahr 2018, mithin um rund Fr. 230'000.--, so reduziert sich das anrechenbare Einkommen um 1/10 davon, mithin Fr. 23'000.. Dies genügt nicht, um den Einnahmenüberschuss von Fr. 49'652.-- im Jahr 2017 und von Fr. 43'143.-- im Jahr 2018 (vorstehend E. 3.1) zum Verschwinden zu bringen.

4.8    Somit hat, zusammenfassend, die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2017 im Ergebnis zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher