Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00071
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___ ist mehrfach schwer behindert (Urk. 12/7/1) und bezieht seit 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (vgl. Urk. 12/1) sowie mindestens seit dem Jahr 2004 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess IV.2007.01061 vom 9. November 2007 betreffend den Versicherten). Er steht unter umfassender Beistandschaft seiner Mutter Y.___ (Urk. 3/3). Für sie erhielt er im Rahmen der behinderungsbedingten Kosten jeweils eine Lohnausfallentschädigung (Urk. 12/7/2). Der Erwerbsausfall wurde anfangs mit Fr. 11'400.-- pro Jahr beziffert (Urk. 12/13-14, Urk. 12/73/1).
2015 erfolgte eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen (Urk. 12/164). Am 2. November 2015 wurde für das Jahr 2015 die Entschädigung für den Erwerbsausfall von Y.___ erhöht. Neu wurde eine Erwerbseinbusse von gerundet Fr. 47'574.-- angenommen. Abzüglich der Hilflosenentschädigung
in der Höhe von Fr. 22'560.-- ergab sich ein anzurechnender Betrag von Fr. 25'014.--. Zugleich wurde auch für die vergangenen Jahre die Erwerbseinbusse neu berechnet (Urk. 12/213 und Urk. 12/216 ff., vgl. auch Urk. 12/239). Dabei ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), davon aus, Y.___ würde anstelle der Pflege des Versicherten hypothetisch weitere 50 % und damit doppelt so viel wie ihr effektives 50 %-Pensum als Geschäftsführerin einer Krippe arbeiten und daher auch doppelt so viel verdienen, weshalb sie den Erwerbsausfall gleich hoch wie das im jeweiligen Jahr tatsächlich erzielte Nettoeinkommen festsetzte (vgl. Urk. 12/213). Dies hatte die Anrechnung eines Erwerbsausfalls von Fr. 24'865.-- in den Jahren 2016 und 2017 zur Folge (Urk. 12/257/2, Urk. 12/267/2), welche am 25. April 2017 rückwirkend sowie für die Zukunft auf Fr. 30'105.-- erhöht wurde (Urk. 12/279/2, Urk. 12/280 ff.).
Im Oktober 2017 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung ein (Urk. 12/295 ff.). Am 6. Dezember 2017 liess Y.___ mitteilen, dass sich ihr Erwerbsausfall aufgrund von personellen Engpässen erhöht habe (Urk. 12/308). Im Jahr 2017 habe sie einen Bruttolohn inklusive Essensgeld von Fr. 71'020.-- bezogen (Urk. 12/310), wozu auch die entsprechenden Lohnabrechnungen eingereicht wurden (Urk. 12/311-322).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 beliess die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen auf das folgende Jahr hin bei Fr. 3’730.-- pro Monat (Urk. 12/323/1), weiterhin ausgehend von einem die Hilflosenentschädigung übersteigenden respektive anzurechnenden Erwerbsausfall von Fr. 30'105.-- pro Jahr (Urk. 12/326/2).
Am 14. August 2018 ersuchte Y.___ erneut darum, ihren Lohnausfall im Jahr 2017 wie jeweils in den Vorjahren zu entschädigen (Urk. 12/331/1). Die Durchführungsstelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen (Urk. 12/333 ff.).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 3'731.-- fest (Urk. 12/347/1), wobei sie den Erwerbsausfall weiterhin mit Fr. 30'105.-- pro Jahr bezifferte (Urk. 12/349/2).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. Februar 2019 auf Fr. 1'222.-- pro Monat herab, wobei sie dies damit begründete, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Erwerbsausfall vorliege, da Y.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % statt 50 % nicht einen massgeblich höheren Lohn erzielen würde (Urk. 12/354). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2019 (Urk. 12/360) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 ab. Zugleich wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 12/366 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 18. Juli 2019 (Urk. 2) liess der Versicherte Beschwerde erbeben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2019 weiterhin eine Erwerbsausfallentschädigung für Y.___ im bisherigen Rahmen auszurichten. Zudem sei ihm sowohl für das erstinstanzliche Einspracheverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen der Prozessführung durch die Beiständin und Mutter des Beschwerdeführers mit Substitutionsbefugnis betreffend das eingeleitete Verfahren zu (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2019 mitgeteilt. Zugleich wurde ihm Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, als unentgeltlicher Rechtvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstätten fallen (Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) - sind im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG).
1.3
1.3.1 Im Kanton Zürich sieht § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).
1.3.2 Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008).
Nach § 3 Abs. 1 ZLV (in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf Vergütung der Kosten nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt: a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung, b. Assistenzbeitrag der IV.
Gemäss § 11 ZLV werden die Kosten vergütet, wenn eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung bedarf (Abs. 1). Werden die Leistungen durch private Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergütet, als sie den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen (Abs. 2). Werden die Leistungen durch Personen erbracht, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind, so werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4800.-- pro Kalenderjahr, vergütet (Abs. 4).
Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Ferner geht ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor (Abs. 3).
1.3.3 Der Regierungsrat hat mit dieser Regelung die bis Ende 2007 gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. Art. 13 und 13b der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; ELKV) gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich weitgehend übernommen, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 ff. und S. 428). Es ist daher von einer im Vergleich zu den bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 13 und Art. 13b ELKV inhaltlich grundsätzlich unveränderten Regelung auszugehen, weshalb die Rechtsprechung zu diesen altrechtlichen Bestimmungen auch bezüglich der seit 1. Januar 2008 gültigen kantonalen Bestimmungen in § 11 f. ZLV weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Müller in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 279 f., Rz 813-816).
1.3.4 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz 826-827 und S. 473 Rz 65-66).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 im Wesentlichen aus, bei der Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen am 15. Januar 2019 sei sie zum Ergebnis gekommen, dass kein Erwerbsausfall von Y.___ vorliege. Entsprechend sei die Erwerbsausfallentschädigung per 1. Februar 2019 weggefallen (Urk. 2 S. 1). Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung seien höchstens im Umfang
des nachgewiesenen, tatsächlich erlittenen Erwerbsausfalls zu vergüten (Urk. 2 S. 2-3). Y.___ sei alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ GmbH, in welcher sie tätig sei. Ihr Lebenspartner sei ebenfalls in dieser Gesellschaft tätig und für das Controlling zuständig. Bei ihrer Tätigkeit kämen Y.___ als alleiniges Organ der Gesellschaft gewisse Gestaltungsmöglichkeiten zu, sodass ihre Tätigkeit mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu vergleichen sei. In ihrem 50 %-Pensum seien die Geschäftsführung, die Stellvertretung der Krippenleitung und der Köchin sowie der stundenweise Einsatz bei Ausfällen von Mitarbeitenden enthalten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne die Pflege ihres Sohnes ihr Pensum erhöhen würde. Hinzu komme, dass ihr Einkommen durch ihren Lebenspartner in Absprache mit ihr selber festgelegt werde, wodurch sie indirekt ihren Erwerbsausfall beeinflussen könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass sie in einer eher kleinen Kinderkrippe im Zürcher Weinland ein höheres Einkommen erzielen könnte, als sie es sich bereits entrichte. Ein Einkommen von Fr. 10'000.-- pro Monat sei jedenfalls realitätsfremd. Insgesamt sei ein Erwerbsausfall nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 3).
Der Beizug eines Rechtsanwalts sei für das Einspracheverfahren - wie im Verwaltungsverfahren üblich - nicht notwendig gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abzuweisen sei (Urk. 2 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 26. August 2019 dagegen zusammengefasst vor, seine Mutter habe ihren umfangreichen Arbeitseinsatz zu seinen Gunsten sowie zugunsten der Kinderkrippe mit unbestritten gebliebenem Schreiben vom 4. November 2018 substantiiert und geschildert. Es werde ihre persönliche Befragung beziehungsweise Zeugenaussage sowie ein Fachgutachten zu ihren beiden Arbeitsbereichen angeboten (Urk. 1 S. 2-3). Das Salär von 13 x Fr. 5'000.-- sei für ihr 50 %-Pensum angemessen (Urk. 1 S. 4-5). Ohne die Pflege von ihm würde sie ihre Arbeitstätigkeit erhöhen und dafür einem Mitarbeitenden kündigen. Sie habe zeitlebens immer vollzeitlich gearbeitet und gehe in ihrer Krippentätigkeit auf. Andernfalls würde sie ihre Arbeitskraft als im kaufmännischen Bereich gut ausgebildete Person in einem Fremdunternehmen verwerten (Urk. 1 S. 5). Nach dem Gesagten sei weiterhin davon auszugehen, seine Mutter erleide durch die notwendige Pflege von ihm eine dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse, weshalb der Erwerbsausfall zu entschädigen sei.
Bezüglich seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung auch im Verwaltungsverfahren merkte er an, aufgrund seiner zahlreichen Einschränkungen, darunter einer Sehbehinderung, und seiner schweren Hilflosigkeit, habe ihm nicht zugemutet werden können, die Einsprache selber zu verfassen (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen habe auch die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsabteilung eingeschaltet und den Einspracheentscheid anders begründet als die Verfügung, was den gewöhnlichen Rechtsuchenden bereits überfordere (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Unstrittig ist, dass Y.___ ihrem Sohn - dem Beschwerdeführer - die notwendige Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zukommen lässt. Ebenso wenig wurde bestritten, dass sie mit einem Pensum von 50 % in der Z.___ GmbH, deren einzige Gesellschafterin sie ist, als Geschäftsführerin sowie als Stellvertretung namentlich der Krippenleiterin sowie der Köchin tätig ist (vgl. Urk. 12/190/2-4; Arbeitsvertrag vom 23. September 2015, Urk. 12/191). Es ist daher zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers dadurch einen Erwerbsausfall erleidet und falls ja, in welcher Höhe. Dabei ist der Zeitraum ab 1. Februar 2019 strittig, auf welchen Zeitpunkt hin die Verfügung vom 15. Januar 2019 ihre Wirkung entfaltete (Urk. 12/354).
3.2 Fest steht sodann, dass die Beschwerdegegnerin für diese privaten Leistungen unter dem Titel von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit § 12 ZLV in den Jahren 2016 bis Ende Januar 2019 jeweils Fr. 30'105.-- pro Jahr -- angerechnet hat (vgl. vorstehenden Sachverhalt Ziff. 1.1 am Ende).
3.3
3.3.1 Als massgebliche rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der strittigen Frage zitierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht die §§ 11 bis 12 ZLV (Urk. 2 S. 2).
Im Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 hat sich das Bundesgericht zur Auslegung des von Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 13b ELKV geäussert. Diese Ausführungen haben weiterhin auch unter der seit Januar 2008 gültigen, gleichlautenden Regelung nach § 12 ZLV (in Verbindung mit Art. 14 ELG) Geltung (vgl. E. 1.3.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4 zu einem Fall im Kanton Schwyz, der die Regelung von Art. 13b ELKV ebenfalls übernommen hat).
Das Bundesgericht führte aus, es komme nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige
EL-Bezügerin betreue, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse führten, enthalte der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt hätten, von der Bestimmung erfasst seien. Somit könne jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse könne somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse könne aber auch darin liegen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert seien, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV könne deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem entspreche es gerade Sinn und Zweck der EL, welche das Zuhausebleiben von behinderten Personen erleichtern wolle (vgl. AHI 2003 S. 406), dass die Entschädigung für ein Familienmitglied, das anstelle einer Erwerbstätigkeit die Pflege übernehme, berücksichtigt werde (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1).
In seinem Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 erkannte das Bundesgericht keine Verletzung des Bundesrechts darin, dass die Vorinstanz in Analogie zu einem Urteil betreffend den nachehelichen Unterhalt von einer (hypothetischen) vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Mutter ausgegangen war, nachdem deren jüngstes Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte (E. 2.2 ff.).
3.3.2 Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist rechtsprechungsgemäss - auch im Rahmen kantonalen Rechts (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) - mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (Urteil des Bundesgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1). Die Verwaltung hat angesichts der Beweisschwierigkeiten den anspruchsbegründenden Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.3 und 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.2, je mit Hinweis).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Dieser Bestimmung entspricht im kantonalen Sozialversicherungsprozess Art. 61 lit. c ATSG. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum - auf Verwaltungs- und erstinstanzlicher Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweis) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 und 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.3).
3.3.3 Y.___ wurde 1958 geboren (vgl. Urk. 3/3 S. 1) und gebar den Beschwerdeführer im Jahr 1983 (vgl. Urk. 3/3 S. 1), als sie beinahe 25 Jahre alt war. Sie macht geltend, zuvor immer vollzeitlich erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 5), was die Beschwerdegegnerin nicht überprüft, aber auch nicht angezweifelt hat. In den Jahren 1985 (vgl. Urk. 12/22/1) und 1988 (vgl. Urk. 12/37) gebar sie jeweils eine Tochter und ist seit dem Jahr 2006 auch Grossmutter, wobei das 2006 geborene Enkelkind während seiner ersten Lebensjahre zusammen mit seiner Mutter ebenfalls bei ihr lebte (Urk. 12/21-22, Urk. 12/26, Urk. 12/93, Urk. 12/95). Dass sie ihren Kindern gegenüber ein sehr grosses Engagement zeigt, ist nicht nur anhand der Pflegeleistungen zugunsten des Beschwerdeführers ersichtlich, sondern auch daran, dass sie ihre beiden Töchter zeitweise in ihrer Kinderkrippe anstellte (vgl. Urk. 12/242/2). Da sämtliche Kinder aufgrund ihres Alters keinen Betreuungsbedarf mehr hätten, wäre es denkbar, dass sie im Gesundheitsfall des Beschwerdeführers (beziehungsweise beim Wegfallen ihrer Pflegeleistungen zu seinen Gunsten) vollzeitlich arbeiten würde.
Die Betreuung des Beschwerdeführers nimmt laut ihren Angaben aus dem Jahr 2018 sechs bis sieben Stunden pro Tag in Anspruch, wobei monatlich und pro Quartal weitere Einsätze hinzukommen (Urk. 12/335/3-4). Im Jahr 2015 hatte sie noch einen täglichen Arbeitsaufwand von 4,25 bis 6 Stunden angegeben plus tageweise Einsätze (Urk. 12/190/3). Unklar ist, ob sich der Pflegebedarf erhöht hat oder ob sich lediglich die Angaben von Y.___ verändert haben. Diesbezüglich ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass «Aussagen der ersten Stunde» in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Der Pflegeaufwand wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Mutter dem Beschwerdeführer mindestens im 2015 angegebenen Umfang notwendige Hilfe leistet. Trotz dieser erheblichen Belastung hat sie sich so organisiert, dass sie einer 50%igen Tätigkeit nachgehen kann. Würden diese pflegerischen Aufgaben wegfallen, hätte Y.___ demnach ohne Weiteres Kapazitäten, um vollzeitlich zu arbeiten. Zwar erzielt sie bereits mit ihrem
50%-Pensum ein je nach Geschäftsgang gutes oder sehr gutes Einkommen von monatlich Fr. 3'500.-- bis Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn bei entsprechendem Geschäftsgang (vgl. Urk. 12/191/1), sodass aus finanzieller Sicht nicht unbedingt ein vollzeitliches Pensum erforderlich wäre, jedoch aufgrund der Unsicherheit bezüglich der exakten Höhe wohl ein Pensum von mehr als 50 %. Insgesamt hinterlässt sie - soweit anhand der Akten beurteilbar - einen engagierten Eindruck, sodass es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie beim Wegfallen der Hilfe, welche sie dem Beschwerdeführer zukommen lässt, vollzeitlich oder nahezu vollzeitlich arbeiten würde.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis darauf, dass sie bereits in ihrem 50%igen Pensum die Geschäftsführung sowie die Stellvertretung sowohl der Krippenleitung als auch der Köchin übernehme. Ebenso den stundenweisen Einsatz infolge Ferien, Krankheit oder Unfall von Mitarbeitenden. Daher sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne die Pflege ihres Sohnes ihr Pensum beziehungsweise ihr Einkommen erhöhen würde - vor allem nicht im angegebenen Umfang (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, seine Mutter würde diesfalls die Arbeit von anderen Mitarbeitenden übernehmen (Urk. 1 S. 5), beispielsweise das Controlling und 10-20 % der Krippenleitung (Urk. 12/335/5). Dagegen spricht nichts, zumal die Z.___ GmbH laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet hat. Ferner wäre ihr dies infolge ihrer Position als alleinige Gesellschafterin ohne Weiteres möglich. Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände, der vorhandenen Angaben von Y.___ sowie angesichts dessen, dass sie ihre frei gewordene Energie vielleicht zu einem gewissen Anteil auch in einem ganz anderen Bereich oder in der Enkelbetreuung einsetzen würde, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass Y.___ anstelle der Pflege ihres Sohnes das Controlling im Umfang von 30 Stellenprozenten sowie 10 bis 20 Stellenprozente der Krippenleitung übernommen hätte, mithin 90 bis 100 % arbeiten würde. Dass in der Einsprache vom 4. Februar 2019 die am 4. November 2018 angegebenen 10 bis 20 Prozent (vgl. Urk. 12/335/5) dann auf 20 Prozent erhöht wurden (Urk. 12/360/3), ist im Sinne vorstehend zitierter Rechtsprechung betreffend Aussagen der ersten Stunde nicht zu berücksichtigen. Von der offerierten persönlichen Befragung oder Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) sind keine weitergehenden Erkenntnisse respektive keine anderen Angaben zu erwarten, als sie bereits schriftlich gemacht hat, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (BGE 122 V 157 E. 1d).
3.3.4 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, in einer eher kleinen Kinderkrippe im Zürcher Weinland könne gar kein höheres Einkommen erzielt werden, als die Mutter des Beschwerdeführers es sich bereits entrichte (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Weiterausrichtung der Erwerbsausfallentschädigung im bisherigen Rahmen (Urk. 1 S. 2).
Das zuvor angewandte System, den Erwerbsausfall gleich hoch festzusetzen wie das mit dem Pensum von 50 % erzielte effektive Einkommen, erweist sich nicht als tauglich, um den Erwerbsausfall zu bestimmen. Denn die hypothetische zusätzliche Arbeitstätigkeit würde nicht zwingend mit demselben Stundenlohn vergütet, zumal sie ihr zusätzliches Pensum in einer anderen Funktion ausüben müsste. Hinzu kommt, dass Y.___ dadurch, dass sie im Jahr 2017 während vier Wochen ihrer Ferien gearbeitet hat und sich deshalb den Ferienanspruch der entsprechenden Zeit hat ausbezahlen lassen (Urk. 12/307/2, Urk. 12/318-319, Urk. 12/335/3), ihren Erwerbsausfall verringert und nicht vergrössert hat, konnte sie doch einen Teil des Erwerbsausfalls durch zusätzliche Arbeit (über das vorgesehene Pensum hinaus, nämlich anstelle von Ferien) wettmachen. Aus einem allenfalls bisher geübten Entgegenkommen kann der Beschwerdeführer für die Zukunft nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb sich Y.___ - wenn sie die Arbeit einer anderen Person übernehmen würde - nicht deren Lohn zusätzlich ausbezahlen könnte. Im Jahr 2016 erzielte der für das Controlling zuständige Partner der Mutter, A.___, ein Einkommen von Fr. 31'500.-- (Urk. 3/8 S. 2), im Jahr 2017 eines von Fr. 34'072.80 (Urk. 3/9 S. 3).
Welche Lohnsummen im Jahr 2019 bei entsprechenden Kündigungen (30%-Pensum Controlling und gemittelt 15 % des Pensums der Krippenleitung) für die Mutter des Beschwerdeführers frei geworden wären, ist nicht dokumentiert. Für einen anrechenbaren Erwerbsausfall von weiterhin Fr. 30'105.-- pro Jahr wäre ein Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 52'857.-- erforderlich (Fr. 30'105.-- plus die Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 22'752.-- [12 x Fr. 1'896.--; vgl. https://www.ahv-iv.ch/p/1.2019.d S. 5]). Die Höhe des hypothetischen Erwerbsausfalls der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne von § 12 Abs. 1 ZLV bleibt zu ermitteln. Die per Anfang Februar 2019 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 bestätigte Herabsetzung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht oder nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, weshalb der entsprechende Einspracheentscheid aufzuheben ist. Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, ist die Sache zur Klärung dieser Frage sowie zum neuen Entscheid an den Versicherungsträger zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.4 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Kostenvergütung für Pflege durch die Mutter des Beschwerdeführers ab Februar 2019 neu entscheide.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte in der Einsprache vom 4. Februar 2019 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 12/360/1). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Begehren mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 ab mit der Begründung, dass sich keine komplexen Fragen gestellt hätten, welche ausnahmsweise bereits im Verfahren vor der Durchführungsstelle den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich gemacht hätten (Urk. 2 S. 4).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren gilt ein strenger Massstab (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]; BGE 132 V 200 E. 5.1.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.).
Dem Einwand vom 4. Februar 2019 sind nur wenige rechtliche Ausführungen zu entnehmen (Urk. 12/360), was darauf hinweist, dass die Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht wegen schwieriger rechtlicher Fragen notwendig war. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde diesbezüglich damit, dass es ihm als Person mit schwerer Hilflosigkeit nicht zumutbar gewesen sei, die Einsprache selber zu verfassen. Die nicht einfache Angelegenheit habe zudem die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erfordert (Urk. 1 S. 6). Als Fingerzeig für die Notwendigkeit einer Vertretung müsse im Übrigen gelten, dass die Einsprache von der Rechtsabteilung der Beschwerdegegnerin und nicht von der zuvor zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet worden sei und die Rechtsabteilung die Entscheidbegründung sodann im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung geändert habe (Urk. 1 S. 7).
Dazu ist anzumerken, dass allein verschiedene Begründungen der Vorinstanz keine spezielle Komplexität zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.1 und 7.4.2). Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person - respektive hier deren Beiständin - vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu begründen. Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich und rechtlich nicht speziell komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsabteilung eingeschaltet hat, führt angesichts der Offizialmaxime (Art. 43 ATSG) auch mit Blick auf das Prinzip der Chancengleichheit zu keinem anderen Schluss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter als dessen Beiständin deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen gehabt. Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Das Unterliegen des Beschwerdeführers bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren rechtfertigt keine Kürzung der Entschädigung, da der dadurch verursachte Aufwand nicht ins Gewicht fällt.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie in Anbetracht dessen, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz des entsprechenden Hinweises in der Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 13 S. 2) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, auszubezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Kostenvergütung für Pflege durch die Mutter des Beschwerdeführers ab Februar 2019 und damit über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu entscheide.
Betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer