Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00074


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch die Tochter Y.___



gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Berger

Anwaltskanzlei Kurt Berger

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, meldete sich am 25März 2019 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an, nachdem sie am 15. Februar 2019 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten war (Urk. 12/30). Mit Verfügungen vom 22Mai 2019 sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten für den Monat März 2019 eine Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 498.- zu (Urk. 12/35), verneinte hingegen einen Leistungsanspruch ab 1. April 2019, nach Wegfall des Ausgabepostens „Mietzins“ (vgl. Urk. 12/34). Die Anspruchsberechnungen erfolgten unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 245‘000.- (Urk. 12/34, Urk. 12/35).

    Die dagegen von ihrer Tochter Y.___ am 13. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 12/50) wies die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 ab (Urk. 12/51 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte liess am 2. September 2019, vertreten durch ihre Tochter Y.___, gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde erheben und beantragte, es sei beim Vermögensverzicht eine Gegenleistung der beschenkten Tochter beziehungsweise ein Rückbehalt der Schenkerin in Form des vereinbarten reduzierten Mietzinses über Fr. 50'050.-- (65 Monate à Fr. 770.--) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3). Am 19. September 2019 (Urk. 6) reichte die Tochter Y.___ die erforderliche Vollmacht (Urk. 7) ein. Die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.2    Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass zum Zeitpunkt der Schenkung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 475'000.-- auszugehen sei. Als Gegenleistung der Tochter werde die Übernahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- anerkannt, was zu seinem Vermögensverzicht von Fr. 295'000.-- ab dem Jahr 2014 und amortisiert um Fr. 10'000.-- pro Jahr zu einem von Fr. 245'000.-- im Jahr 2019 führe (S. 3 lit. b). Es sei weder ein Wohnrecht noch eine Nutzniessung als Gegenleistung eingeräumt worden. Sofern von einem reduzierten Mietzins auszugehen wäre, wäre die entsprechende Zahlung als Verwandtenunterstützung zu qualifizieren. Eine Anrechnung des reduzierten Mietzinses an den Vermögensverzicht sei nicht angezeigt (S. 3 lit. c Ziff. 1). Da keine Grundstückgewinnteuer angefallen sei, könnten diese hypothetischen Kosten bei der Anrechnung an den Vermögensverzicht nicht berücksichtigt werden (S. 3 lit. c Ziff. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie ihrer Tochter nach der Handänderung der Eigentumswohnung einen im Vergleich zum Marktmietzins von Fr. 1'720.-- reduzierten Mietzins von Fr. 950.-- pro Monat bezahlt habe. Die Differenz sei mit einem kapitalisierten Wert von Fr. 50'050.-- beim Vermögensverzicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Mietverhältnis und der Schenkung bestehe ein direkter Zusammenhang, und Mietverträge seien mündlich gültig. Der reduzierte Mietzins sei rechtsgültig vor der Handänderung für die Dauer ihres Verbleibs in der Wohnung vereinbart worden. Sie habe sich mit den Mietzinskonditionen auch ihren Verbleib in der Wohnung absichern wollen. Der Mietzinsausfall habe den Wert des Schenkungsgegenstandes massgeblich beeinflusst (S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem mündlichen Mietvertrag gerade keine Absicherung für den Verbleib in der Wohnung beziehungsweise hinsichtlich der Mietzinskonditionen bestanden habe, indem Mietverträge gemäss Art. 266 b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) mit einer Frist von lediglich drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden könnten. Hätte die Beschwerdeführerin eine Absicherung tatsächlich beabsichtigt, hätte sie vielmehr die Eintragung eines (entgeltlichen) Wohn- oder Nutzniessungsrechts ins Grundbuch vereinbaren müssen (S. 2 f. Ziff. 2). Sofern das Gericht davon ausginge, dass der mündlich vereinbare reduzierte Mietzins als Gegenleistung zu qualifizieren sei, würde sich diese «Gegenleistung» auf maximal Fr. 40'950.-- (63 x 650.--) belaufen (S. 3 Ziff. 3).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. März 2019, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 2013 erfolgten Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an ihre Tochter im Jahr 2019 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.


3.    

3.1    Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 30. August 2013 ihrer Tochter unter dem Hinweis auf eine gemischte Schenkung Eigentum am Stockwerkeigentum in B.___ übertragen (Urk. 12/20).

    Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entäusserung massgebend. Dieser lag gemäss dem Bewertungsbericht der C.___ AG am 30. August 2013 bei Fr. 475'000.-- (Urk. 12/27a S. 1).

3.2    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt. Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich aufgrund des jeweiligen Wertes der Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichtes (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 496-497).

3.3    Als einzige Gegenleistung wurde im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 30. August 2013 die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 180'000.-- durch die Tochter festgehalten (Urk. 12/20 S. 8).

    Soweit nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Differenz zwischen dem von ihr bezahlten reduzierten Mietzins von Fr. 950.-- zum Marktmietwert von Fr. 1'720.-- (vgl. Urk. 12/27a S. 5) zu kapitalisieren und als Gegenleistung vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.

    So stellen in diesem Zusammenhang gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich mit der Veräusserung der Liegenschaft dem Veräusserer eingeräumte beschränkte dingliche Rechte wie eine Nutzniessung (Art. 755 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB) oder ein Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) eine Gegenleistung dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist, indem der Kapitalwert dieses dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Entäusserung ermittelt und abgezogen werden muss (vgl. BGE 122 V 394 E. 4). Im Gegensatz zu dem vorliegend geltend gemachten mündlichen Mietverhältnis, welches jederzeit kündbar war und der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht keinerlei Sicherheit auf Fortbestand vermittelte, verleiht ein im Rahmen der Berechnung des Vermögensverzichts zu berücksichtigendes beschränktes dingliches Recht durch seinen Grundbucheintrag einen Durchsetzungsanspruch gegenüber jedem Dritten. Das lediglich mündlich vereinbarte Mietverhältnis und die dadurch erfolgten reduzierten Mietzinszahlungen respektive deren Differenz stellt damit mangels genügender Sicherheit keine zu berücksichtigende Gegenleistung dar, die zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre.

3.4    Der ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2013 von Fr. 475'000.-- abzüglich der durch die Tochter übernommenen Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- und unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- (vorstehend E. 1.4) ermittelte Vermögensverzicht von Fr. 245'000.-- erweist sich daher als rechtens.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwalt Kurt Berger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan