Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00076


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 7. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, bezog bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. April 2017 eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 10/e/12), als sie sich am 1. Februar 2019 (Eingangsdatum; Urk. 10/e/4) bei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete. Mit Verfügungen vom 8. April 2019 (Urk. 10/e/1, Urk. 10/j, Urk. 10/k) sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2017 eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente im Betrag von Fr. 9'036.-- (Urk. 10/e/1), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 eine solche von Fr. 19'608.-- (Urk. 10/j) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 eine solche von Fr. 24'658.-- (Urk. 10/k) zu, wobei sie der Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2017 einen Mietzins von monatlich Fr. 577.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 einen solchen von Fr. 450.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2019 erneut einen solchen von Fr. 577.-- als Ausgabe anerkannte. Die von der Versicherten am 20. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/c) wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 18. Juli 2019 (Urk. 10/c = Urk. 2) ab.

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ein monatlicher Mietzins von Fr. 707.-- als Ausgabe anzuerkennen (Urk. 1 S. 1, Urk. 5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9) beantragte die Gemeinde Z.___ die Abweisung der Beschwerde (S. 4), wovon der Versicherten am 4. November 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt.

1.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten als Ausgaben anerkannt, wobei gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag im Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt wird.

1.3    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wobei die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht zu lassen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden. Voraussetzung für eine anteilsmässige Berücksichtigung des im Aussenverhältnis geschuldeten Mietzinses ist allerdings, dass dieser auch tatsächlich bezahlt wird (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E.4.1; BGE 127 V 10 E. 5d).

1.4    Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise von einer Aufteilung zu gleichen Teilen abgewichen werden, wenn etwa eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei Letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3, 127 V 10 E. 2b, 5d und E. 6c).

1.5    In Art. 12c Abs. 1 ELV ist geregelt, dass für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend sind. Gemäss der Rechtsprechung gilt es, wenn zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft besteht, dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.3). Anderenfalls ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt. Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist der Steuermietwert daher sowohl bei Fehlen eines Mietzinsvertrages als auch bei Vereinbarung eines offensichtlich übersetzten Mietzinses massgebend und es ist nicht auf den in der Regel gegenüber dem Steuermietwert höheren Marktmietzins abzustellen. Denn rechtsprechungsgemäss gilt es zu vermeiden, die EL-ansprechende Person, die mit dem Haus- oder Wohnungseigentümer einen offensichtlich übersetzten Mietzins stipuliert hat, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die keinen Mietzins vereinbart haben. Wer einen offensichtlich übersetzten Mietzins vereinbart hat, soll nicht noch belohnt werden, indem er im Rahmen des EL-Anspruchs einen möglichst hohen Marktmietzins geltend machen kann. Damit würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (Urteil des Bundesgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 5.2.2).

1.6    Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist gemäss
Rz. 3231.05 WEL dieser grundsätzlich zu beachten, und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung zuzüglich der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- nach Art. 16a Abs. 3 ELV
(Rz. 3236.02 WEL) auszugehen, wobei der Mietwert nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer, subsidiär nach denjenigen der direkten Bundessteuer zu bewerten ist. Eine allfällige Kürzung wegen Selbstnutzung gemäss dem kantonalen Steuerrecht ist dabei ausser Acht zu lassen.

1.7    Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publizierte
E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den Verfügungen vom 8. April 2019 (Urk. 10/e/1, Urk. 10/j, Urk. 10/k) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der monatliche Mietzins im Betrag von Fr. 707.-- (inklusive Nebenkosten), den die Beschwerdeführerin für ein unmöbliertes Zimmer (inklusive Mitbenützung von Küche, Badezimmer, Waschküche, Wohnzimmer, Estrich und Keller) vereinbart habe, offensichtlich übersetzt sei, und anerkannte bei der Bemessung des Leistungsanspruchs lediglich einen nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten bemessenen monatlichen Steuermietwert von Fr. 577.-- beziehungsweise von Fr. 450.-- als Ausgabe.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass der mit ihren Eltern vereinbarte Mietzins im Betrag von Fr. 707.-- nicht übersetzt sei, und dass bei Prüfung der Frage nach der Angemessenheit des Mietzinses beziehungsweise der Frage, ob dieser offensichtlich übersetzt sei, nicht auf den nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten bemessenen Eigenmietwerts der Liegenschaft ihrer Eltern abzustellen sei. Vielmehr sei dies anhand der Ortsüblichkeit des Mietzinses im Vergleich zu anderen Mietobjekten zu prüfen (Urk. 1 S. 2).

2.3    Im Streite steht daher, ob bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2017 ein monatlicher Mietzins von Fr. 577.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 ein solcher von Fr. 450. und für die Zeit ab 1. Januar 2019 erneut eine solcher von Fr. 577. oder, ob für den gesamten Zeitraum ein solcher von Fr. 707.-- als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). Da der Streitwert Fr. 20’000. offensichtlich nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern am 10. Dezember 2018 einen Mietvertrag mit Beginn am 1. April 2017 für die Miete eines Zimmers mit Balkon, verbunden mit dem Recht zur Mitbenützung von che, Badezimmer, Waschküche, Wohnzimmer, Estrich und Keller, in dem im Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin stehenden Einfamilienhaus durch die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 707.-- (inklusive Nebenkosten) vereinbarten, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Eltern diesen Mietzins bisher entrichtet hat. Die Beschwerdegegnerin hat den vereinbarten Mietzins indes auf Grund einer erheblichen Diskrepanz zu einem auf Grundlage des Eigenmietwertes der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin bemessenen Steuermietwertes als übersetzt angesehen und ihn als Ausgabe nicht anerkannt. Sie hat demgegenüber auf den Eigenmietwert der Liegenschaft im Betrag von Fr. 19'100.--, zuzüglich Nebenkostenpauschale im Betrag von Fr. 1'680.--, abgestellt und diesen Betrag auf die in der Liegenschaft wohnenden Personen aufgeteilt (Urk 10/g).

3.2    Im Folgenden ist daher zu prüfen, welcher Mietzins zuzüglich Nebenkosten bei der EL?Berechnung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen ist.

3.3    Gemäss der Tabelle T 09.03.03.42 (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl für die 10 grössten Städte, 2015-2017 kumuliert) der Mietpreisstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (www.bfs.admin.ch) betrug der durchschnittliche Mietpreis (ohne Nebenkosten) einer bewohnten Wohnung mit einem Zimmer in der Stadt Winterthur im Jahre 2017 Fr. 766.--. In Anbetracht des Umstandes, dass ausserhalb der grossen Städte beziehungsweise in ländlichen Pendlergemeinden im Jahre 2017 der durchschnittliche Mietpreis für Wohnungen mit einem Zimmer lediglich Fr. 680. betrug (vgl. Tabelle T 09.03.03.0 des Bundesamtes für Statistik: durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und 9 Gemeindetypen, Jahr 2017), ist daher davon auszugehen, dass am Wohnort der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Stadt Winterthur von einem um mindestens 10 % tieferen durchschnittliche Mietpreis für Wohnungen mit einem Zimmer auszugehen sein dürfte. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenständige Wohnung mit einem Badezimmer und einer Küche zur alleinigen Benützung, sondern - vergleichbar mit der Miete eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft - lediglich ein unmöbliertes Zimmer mit dem Recht zur Mitbenützung von Küche, Badezimmer, Waschküche, Wohnzimmer, Estrich und Keller eines Einfamilienhauses mietete. Obwohl Statistiken zum durchschnittlichen Mietpreis von Zimmern in einer Wohngemeinschaft fehlen, ist von einem im Vergleich zum Mietpreis von Einzimmerwohnungen erheblich tieferen durchschnittlichen Mietpreis von Zimmern in einer Wohngemeinschaft auszugehen.

3.4    Nach Gesagtem erscheint der vereinbarte Mietzins von Fr. 707.-- (inklusive Nebenkosten) im Vergleich zu einem für das streitige Mietobjekt anzunehmenden durchschnittlichen Mietzins mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als klar beziehungsweise offensichtlich übersetzt. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

3.5    Da der vereinbarte Mietzins offensichtlich übersetzt ist, ist der anrechenbare Mietzins gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) und Verwaltungspraxis (vorstehend E. 1.6) anhand der Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer beziehungsweise anhand des Steuerwerts der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin zu bemessen.


4.

4.1    In den Akten befindet sich ein Schreiben des Steueramtes der Beschwerdegegnerin an die Eltern der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2010 (Urk. 10/g), wonach von einem Eigenmietwert der in ihrem Eigentum stehenden Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 im Betrag von Fr. 19'100.-- auszugehen sei.

4.2    § 39 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG) erteilt dem Regierungsrat die Kompetenz, die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen zu erlassen, wobei eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden kann. Dabei ist den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen, angemessen Rechnung zu tragen. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen.

4.3    Gestützt auf § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat die Weisung des an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 (Weisung 2009) erlassen, die gegenwärtig weiterhin in Kraft steht. Gemäss Ziff. 87 der Weisung 2009 sind die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte für die Steuerperiode 2009 allgemein nach dieser Weisung neu festzulegen. Gemäss Ziff. 88 dieser Weisung bleiben die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte unter Vorbehalt von Ziff. 89–91 der Weisung bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert.

4.4    Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es seit dem Jahre 2009 zu einer ausserordentlichen Neufestsetzung des Eigenmietwerts der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne der Ziff. 89-91 der Weisung 2009 gekommen wäre. Dies wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Demnach kann auf das Schreiben des Steueramtes der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2010 (Urk. 10/g) abgestellt werden und es ist bei der Bemessung des anerkannten Mietzinses für den streitigen Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2019 von einem Eigenmietwert der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 19'100.-- zuzüglich der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- nach Art. 16a Abs. 3 ELV (vorstehend E. 1.6) auszugehen.

4.5    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019 (Urk. 10/g/2) aus, dass vom 1. Januar 2018 bis 16. Januar 2019 neben ihr und ihren Eltern auch noch ihr Bruder an ihrem Wohnort angemeldet gewesen sei, und dass ab dem 16. Januar 2019 erneut lediglich sie selbst und ihre Eltern, mithin drei Personen, in der Wohnliegenschaft wohnhaft gewesen seien. Ihr Bruder in der Zeit vom 21. Februar bis 22. Juli 2018 mehrheitlich auf Reisen gewesen. Er sei während dieser Zeit indes an ihrem Wohnort angemeldet gewesen und habe in der Wohnliegenschaft auch weiterhin gewisse persönliche Sachen aufbewahrt.

4.6    Nach 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6, 136 II 405 E. 4.3 und 133 V 309 E. 3.1). Der einmal erworbene Wohnsitz bleibt bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

4.7    In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin, als er in der Zeit vom 21. Februar bis 22. Juli 2018 mehrheitlich auf Reisen war, weiterhin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern hatte und keinen neuen Wohnsitz begründete. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des anzuerkennenden Mietzinses davon ausging, dass in der Zeit vom April bis Dezember 2017 drei Personen, von Januar bis Dezember 2018 vier Personen und ab Januar 2019 erneut drei Personen in der Wohnliegenschaft am Wohnort der Beschwerdeführerin wohnten, und den Mietzins entsprechend auf die einzelnen Personen aufteilte.

4.8    Demzufolge ist von einem der Beschwerdeführerin anzurechnenden Steuermietwert für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2017 von monatlich rund Fr. 577.-- ([Fr. 19'100.-- + Fr. 1'680.--] ÷ 3 Personen ÷ 12 Monate), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 von rund Fr. 433.-- ([Fr. 19'100.-- + Fr. 1'680.--] ÷ 4 Personen ÷ 12 Monate) und für die Zeit ab 1. Januar 2019 erneut von einem solchen von Fr. 577.-- auszugehen.


5.     Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 8. April 2009 (Urk. 10/e/1, Urk. 10/j und Urk. 10/k) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2017 einen Mietzins von monatlich Fr. 577.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) einen solchen von Fr. 450. und für die Zeit ab 1. Januar 2019 erneut einen solchen von Fr. 577. als Ausgabe anerkannte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz