Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach am 30. Januar 2019 erfolgter Wiederanmeldung von X.___, geboren 1932, zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente (Urk. 9/63) berechnete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 16. April 2019 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3‘816.-- (Urk. 9/V/5). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Mai 2019 Einsprache (Urk. 9/74) und beantragte, dass ein Vermögensverzicht im Jahr 2014 von Fr. 35‘000.—angerechnet und die Pflegetaxe mit den vom Altersheim erhobenen Fr. 6.60 pro Tag eingesetzt sowie der Betrag für persönliche Auslagen auf jährlich Fr. 6‘000.-- festgesetzt werde. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 hiess die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache teilweise gut, indem der Eigenanteil für die Pflege auf Fr. 6.60 erhöht und von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens abgesehen wurde (Urk. 9/V/6 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. September 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und der angefochtene Einspracheentscheid sei in der Weise abzuändern, dass ihr unter dem Titel der „persönlichen Auslagen“ mit Wirkung ab Januar 2019 der maximale Betrag nach § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) zu gewähren sei (Urk.1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 (Urk. 8) beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt. Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen werden die Tagestaxe (wobei die Kantone die wegen des Heim- oder Spitalaufenthalts berücksichtigten Kosten begrenzen können) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Abs. 2).
Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).
1.3 Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 2 ZLG Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt.
Die Bestimmung von § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Ausgabe «Eigenanteil Pflege» auf Fr. 6.60 die Einsprache gutzuheissen und weiter von der Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Jahr 2019 abzusehen sei (S. 1 f. Ziff. 3-5, S. 3 Ziff. 9-11).
Was die Höhe des jährlichen Betrages für persönliche Auslagen anbelange, bestehe gestützt auf § 2 ZLV ein Ermessenspielraum, weshalb der Betrag für persönliche Auslagen vom anrechenbaren tatsächlichen Vermögen abhängig gemacht werde. Dieser Gedanke werde mit der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen begründet. Demnach sei im Rahmen der Gemeindeautonomie bestimmt worden, dass bei einem anrechenbaren Vermögen über Fr. 100'000.--, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, der Betrag für persönliche Auslagen auf das Minimum von Fr. 2'500.-- pro Jahr beschränkt bleibe (S. 2 f. Ziff. 68).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass für die persönlichen Auslagen nicht auf das Vermögen der Gesuchsteller abgestellt werden dürfe, wie dies das hiesige Gericht in seinem Urteil ZL.2015.00055 vom 22. August 2016 erkannt habe (S. 4 Ziff. 2 lit. b). Der Kanton Zürich verweise seit Erlass der Bestimmung von § 2 ZLV im Jahr 2008 öffentlich zuerst auf den Maximalansatz nach § 11 Abs. 2 ZLG, um danach festzuhalten, dass eine Reduktion bis auf einen Drittel dieses Maximalansatzes möglich sei, wenn ein offensichtlich verminderter Verwendungsbedarf vorliege (S. 4 Ziff. 2 lit. c). Wie aus den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411 hervorgehe, sei es der publizierte ständige Wille des Kantons Zürich, dass vom Maximalbetrag der persönlichen Auslagen nur abzuweichen sei, wenn ein offensichtlich verminderter Verwendungsbedarf vorliege (S. 4 f. Ziff. 2 lit. c). Sie weise aber gerade keinen offensichtlich verminderten Verwendungsbedarf auf, weshalb ihr ab Leistungsbeginn vom Januar 2019 als Pauschale für die persönlichen Auslagen ein jährlicher Betrag von Fr. 6'480.-- zustehe (S. 5 f. lit. f-g).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin den ihr eingeräumten Ermessenspielraum grundsätzlich bestreite. Die Mitteilung des BSV sei falsch ausgelegt worden. Mit «für alle» seien nicht die Bezüger in Heimen, sondern alle Institutionsarten gemeint. Eine entsprechende Weisung sei nicht ergangen. Vielmehr sei es sogar so, dass die Kantone in der Vergangenheit diejenigen Durchführungsstellen gerügt hätten, welche den Betrag für persönliche Auslagen systematisch beim Maximum angesetzt hätten. Eine individuelle Festsetzung des Betrages für persönliche Auslagen sei im Massengeschäft klar nicht realistisch, und das Gleichbehandlungsgebot könnte zudem nur dann eingehalten werden, wenn ganz klare Kriterien bestünden (S. 2 Mitte). Dies sei sich die Einzelrichterin im Urteil ZL.2015.000555 nicht in der ganzen Bandbreite bewusst gewesen. Es sei nicht einfach nachvollziehbar, wieso das Vermögen nicht als Anhaltspunkt für eine gerechte Bemessung hinzugezogen werden könne (S. 3 Mitte). Bei einer allfälligen Anerkennung eines individuellen Mehrbedarfs der Beschwerdeführerin werde beantragt, bei einer allfälligen Rückweisung die Bemessungskriterien zu nennen und insbesondere die Unterscheidung zwischen Bedarf und Bedürfnis im Zusammenspiel mit der Schadenminderungspflicht zu konkretisieren (S. 4).
2.4 Strittig und zu prüfen bleibt, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen ist.
3.
3.1 Mit Art. 10 Abs. 2 lit b ELG wurde den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, den Betrag festzulegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird. Geregelt sind nach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV auf kantonaler Ebene sodann der Mindestbetrag für persönliche Auslagen von Fr. 2'160.-- sowie der Höchstbetrag von Fr. 6'480.-- im Jahr (vorstehend E. 1.3). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Betrag von Fr. 2‘500.-- liegt demnach im unteren Bereich des möglichen Ansatzes.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass entsprechend den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2016 getroffenen Feststellungen sowie der Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und ELDurchführungsstellen Nr. 411 nur dann der Höchstbetrag von Fr. 6'480.-- nicht zu gewähren sei, wenn ein offensichtlich verminderter Verwendungsbedarf vorliege, was bei ihr nicht der Fall sei (vorstehend E. 2.2). So benötige sie infolge ihrer chronischen Hauterkrankung regelmässig Salben, Lotionen und Kleider, die von keiner Versicherung gedeckt würden. Weiter habe sie Auslagen für kleine Snacks, Tee und Kaffee und Kosten für Telefon, Pflege der privaten Bettwäsche und Auslagen für die Gästeverpflegung. Sie habe zwei Zeitschriftenabonnemente und eine Privathaftpflichtversicherung für das Heim. Wechselhaft bezahlte sie Steuern (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/2-5).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, geht aus den Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 411, kantonale Regelungen auf dem Gebiet der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen im Jahr 2019, unter dem Titel Betrag für persönliche Auslagen (Stand 2019) für den Kanton Zürich klar hervor, dass maximal Fr. 540.-- pro Monat für alle zu gewähren sind. Dass es sich hierbei um die versicherten Personen handelt und nicht, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) geltend machte, lediglich um die Institutionen, geht klar aus der Fussnote hierzu hervor, wo festgehalten wurde, dass bei offensichtlich vermindertem Verwendungsbedarf der Betrag bis höchstens auf einen Drittel gesenkt werden könne.
Aus den genannten für die Beschwerdegegnerin als direkte Adressatin verbindlichen Mitteilungen des BSV geht demnach hervor, dass im Kanton Zürich nach diesem Bemessungsmodell vorzugehen ist. Folglich erweist es sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit als nicht verneinbar, dass die Beschwerdeführerin, indem die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Gemeindeautonomie ein von den kantonalen Vorgaben abweichendes Berechnungsmodell wählte, benachteiligt wird. Im Übrigen ist die Koppelung des für die persönlichen Auslagen zu gewährenden Betrags an das anrechenbare tatsächliche Vermögen eine unzulässige Schlechterstellung der Heimbewohner gegenüber den zu Hause lebenden Personen und auch aus diesem Grund unzulässig. Da die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte, keinen offensichtlich verminderten Verwendungsbedarf aufweist, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Reduktion des Maximalbetrages von Fr. 6'480.-- auf Fr. 2'500.-- als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin steht der Maximalbetrag von Fr. 6'480.-- zu.
3.3 In Gutheissung der Beschwerde sind daher der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 (Urk. 2) und die diesem zugrundeliegende Verfügung dahingehend abzuändern, als der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt mit Fr. 6‘480.- zu veranschlagen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 und die diesem zugrundeliegende Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Betrag für persönliche Auslagen ab 1. Januar 2019 Fr. 6‘480.-- beträgt. In diesem Sinne wird die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan