Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. November 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei ihm bereits befristet für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2018, Urk. 15/2). Er lebt mit seiner 1956 geborenen Ehegattin Y.___ zusammen (vgl. Urk. 15/1 S. 1 und S. 3). Am 24. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. September 2018 verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten und seiner Ehegattin wegen eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab 1. Januar 2018 (Urk. 15/34). Dabei rechnete sie der Ehegattin des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12’000.-- respektive privilegiert von Fr. 7’000.-- an (Urk. 15/34 S. 4 der Verfügung). Gegen diese Verfügung liess das Ehepaar am 14. September 2018 Einsprache erheben, worin sie um Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ersuchte (Urk. 15/35 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 forderte die Durchführungsstelle den Versicherten und seine Ehegattin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 15/40), welchen Auflagen die Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2019 teilweise nachkamen (Urk. 15/41). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 14. September 2018 ab (Urk. 15/42 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 13. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Berechnung der Zusatzleistungen sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin vorzunehmen. Des Weiteren beantragten sie eine öffentliche Verhandlung sowie die unentgeltliche Rechtpflege sowohl für das gerichtliche als auch für das vorangegangene Verwaltungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Gerichtsverfahren bestellt sowie die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine öffentliche Verhandlung mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen (Urk. 16). Am 22. Januar und am 4. März 2020 nahmen die Parteien nochmals Stellung (Urk. 18, Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Strittig ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2. Hierbei ist zu beachten, dass Zusatzleistungen nur auf ein Jahr berechnet werden und Einspracheentscheide über Zusatzleistungen in zeitlicher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr rechtsbeständig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Daher gehört ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vor dem Jahr 2018 nicht zum Anfechtungsgegenstand, zumal verfügungsweise ausdrücklich nur über den Anspruch ab Januar 2018 befunden wurde (vgl. auch Urk. 15/30).
Da im angefochtenen Einspracheentscheid zugleich das am 14. September 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 15/35 S. 1) sinngemäss abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 3), gehört der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ebenfalls zum Anfechtungsgegenstand.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen.
2.2 Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2019, das Arztzeugnis vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Juni 2018, auf welches sich die Beschwerdeführenden stützten, sei nicht ausführlich. Trotz entsprechendem Ersuchen seien weder ein detailliertes Arztzeugnis noch ein laufender Rentenantrag der Invalidenversicherung eingereicht worden. Das Erzielen eines monatlichen Erwerbseinkommens von Fr. 1'000.-- sei der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und ihre Möglichkeiten zumutbar. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin werde beim Vorbezug mit 63 Jahren etwa in diesem Bereich liegen (Urk. 2 S. 2). Auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung könne nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2019 demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 leide laut Zeugnis ihres Hausarztes unter verschiedenen Krankheiten, weswegen die Annahme, sie könne ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielen, realitätsfremd sei (Urk. 1 S. 3). Der Arzt habe eine telefonische Besprechung angeboten, wovon die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl es gemäss Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sache der Behörde sei, die nötigen Abklärungen zu treffen, beziehungsweise notwendige ärztliche Berichte einzuholen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorhandene hausärztliche Einschätzung abstellen wolle. Ferner könnte die Beschwerdegegnerin ihr auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeitslose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre. Bei der Invalidenversicherung habe sie sich nicht angemeldet, da sie Hausfrau sei und den Haushalt noch knapp meistern könne. Die beiliegende Rentenverfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 3/6) belege, dass sie sich zum AHV-Vorbezug ab 1. Dezember 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 4). Die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung und zum Rentenvorbezug könne ihnen nicht vorgeworfen werden, zumal die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin sie diesbezüglich trotz Wissens um ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht unterstützt habe. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, die Beschwerdegegnerin habe ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Hilfe in Notlagen verletzt (Urk. 1 S. 5).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten. Dem nichtinvaliden Ehepartner sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn dieser kein effektives Einkommen erziele (Urk. 14 S. 1). Sie hätten die Beschwerdeführenden aufgefordert, ein ausführliches Arztzeugnis einzureichen, stattdessen sei aber noch einmal das bereits vorliegende Schreiben eingereicht worden (Urk. 14 S. 1 f.). Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden seien im Verwaltungsverfahren in der Lage gewesen, ihre Interessen selber wahrzunehmen (Urk. 14 S. 2).
3.4 Die Beschwerdeführenden wandten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 dagegen ein, gemäss Art. 43 ATSG obliege es der Behörde, die notwendigen Untersuchungen zur Klärung des Sachverhalts zu veranlassen. Sie hätte selber den Hausarzt auffordern müssen, ein detaillierteres Zeugnis einzureichen, oder die Beschwerdeführerin zu einem Vertrauensarzt schicken müssen (Urk. 18 S. 2).
3.5 Die Beschwerdegegnerin brachte am 28. Februar 2020 vor, dass sie die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht habe, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche, und ihnen die Möglichkeit gegeben habe, ein ausführlicheres einzureichen (Urk. 23 S. 1).
4.
4.1 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach den Umständen gemäss Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
4.2 Vorliegend bezeichnete sich die Beschwerdeführerin 2 als Hausfrau (Urk. 11 S. 1, Urk. 15/12). Der gemeinsame 1982 geborene Sohn (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 15/8 S. 6) ist schon seit dem Jahr 2000 volljährig und folglich im zum Anfechtungsgegenstand gehörenden Zeitraum nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Hausarzt Dr. A.___ führte an, neben den gesundheitlichen Problemen seien die sprachlichen Barrieren und die fehlende kulturelle Integration hinderlich beziehungsweise würden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen (Urk. 15/29). Allerdings lebt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 in der Schweiz (Urk. 15/8 S. 1) und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Hilfstätigkeit mit geringen Anforderungen an Deutschkenntnisse - wie es sie auch auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gibt - selbst bei einer bis anhin eher mangelhaften Integration nicht offen stehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1 mit Hinweis).
4.3 Zu prüfen ist, ob es den Beschwerdeführenden gelingt, wegen einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 die natürliche Vermutung zu widerlegen, dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2).
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).
Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzuklären. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2).
4.4 Die Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet, macht jedoch geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihr Vorbringen, dass eine IV-Anmeldung nicht angezeigt gewesen sei, weil sie Hausfrau und zur Haushaltsführung noch knapp in der Lage sei (Urk. 1 S. 4), ist nachvollziehbar. Demnach hatten die EL-Organe ihre Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 4.3). Zu prüfen ist zunächst, ob aufgrund des vorliegenden medizinischen Berichts eine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Dr. A.___ führte am 8. Juni 2018 aus, die Beschwerdeführerin 2 leide an verschiedenen gesundheitlichen Erkrankungen. Sie fühle sich nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies grundsätzlich möglich wäre, müsste im Alltag geprüft werden, wobei er sehr kritisch sei, ob dies gelingen würde (Urk. 15/29). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin 2 somit keine Arbeitsunfähigkeit und nannte auch keine Diagnose, sondern er hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin 2 fühle sich subjektiv arbeits- respektive erwerbsunfähig. Dass er bei dieser Gegebenheit Zweifel am Gelingen einer Arbeitsaufnahme hat, ist zwar nachvollziehbar, weist aber nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht hin. Aus dem detaillierten Arztzeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 Mitte). Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Zeugnis nicht. Entsprechend ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist.
Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführenden - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche - Gelegenheit, um ein detaillierteres Arztzeugnis einzureichen (Urk. 15/40). Dies unterliessen die Beschwerdeführenden indes (vgl. Urk. 15/41). Mit Blick darauf, dass selbst der Hausarzt keine Arbeitsunfähigkeit aus objektiven gesundheitlichen Gründen attestiert hat, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die rechtsprechungsgemässe Vermutung umzustossen, dass die Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2). In Anbetracht dieser natürlichen Vermutung oblagen weitere medizinischen Abklärungen nicht der Beschwerdegegnerin. Aufgrund des kaum begründeten Attests des Hausarztes waren zudem keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb - entgegen den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und S. 6) - darauf verzichtet werden konnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis). Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat (vgl. Urk. 18 S. 2).
Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin könnte der Beschwerdeführerin 2 auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeitslose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre (Urk. 1 S. 4), geht fehl. Denn die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt beim Leistungsansprecher. Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher demnach trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken. Eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Leistungsansprecher zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 524 zu Art. 11 ELG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Rz 3483.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL]). An Arbeitsbemühungen fehlt es vorliegend gänzlich.
4.5 Für nicht in einem Ausmass von mindestens 40 % (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]) invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2, 5.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbetracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leistungsgesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchsbeginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1-2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbseinkommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1) - ab April 2011. Dass zwischenzeitlich wegen Eingliederungsversuchen mit Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung kein Rentenanspruch bestand (Urk. 15/3 S. 2, Urk. 15/2), ändert nichts daran. Im April 2011 - sowie auch im Falle einer um wenige Monate längeren Übergangsfrist - war die im November 1956 geborene Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt, weswegen auch keine Anhaltspunkte für eine altershalber bedingte Unverwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit vorliegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis). Dass in diesem Alter grundsätzlich eine Verwertbarkeit gegeben ist, steht auch in Einklang mit den vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14b ELV, wonach sowohl teilinvaliden EL-Bezügern unter 60 Jahren als auch nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder in einem gewissen Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. auch BGE 142 V 12 E. 5.1).
4.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 12'000.--, ohne dies näher zu begründen.
5.2 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11).
5.3 Das mittlere Einkommen für einfache Hilfstätigkeiten betrug im Jahr 2016 für Frauen Fr. 4'363.-- pro Monat (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- und einer zumindest nicht wesentlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpassung an die Nominallohnentwicklung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes. Das von der Durchführungsstelle angenommene hypothetische Erwerbseinkommen trägt der konkreten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 und den aufgrund von Alter, fehlender Berufsausbildung, unzureichenden Deutschkenntnissen, allfälligen gesundheitlichen Leiden mit möglichem Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil und ohne Erfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwartenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Dies hat die Abweisung der Beschwerde betreffend die Anrechnung des entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 zur Folge.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen selber zu vertreten (Urk. 1 S. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b). So wurde beispielsweise der Anspruch einer Person mit Vertretungsbeistandschaft bejaht, bei welcher eine Rechtsvertretung durch die Beiständin im Einspracheverfahren ausser Betracht fiel (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00110 vom 26. März 2020 E. 3.2). Das Fehlen sozialversicherungs- und verfahrensrechtlicher Kenntnisse reicht indes ebenso wenig wie das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache aus, um von einem Ausnahmefall auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2, 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2, 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2, je mit Hinweis). Angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität vorliegen und vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]; BGE 132 V 200 E. 5.1.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3) verfängt der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden nicht. Auch dass während des Verwaltungsverfahrens offenbar die Leistungen nicht vom Rechtsvertreter selber, sondern von dessen Sekretariat erbracht wurden (vgl. Urk. 21/1), deutet darauf hin, dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht unbedingt notwendig war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht der Unterstützung durch die sie betreuende Fürsorgestelle (vgl. Urk. 15/2 S. 2) oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen hätten bedienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Beschwerdeführenden stellten beschwerdeweise Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführenden, und der Hausarzt seien zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu befragen (Urk. 1 S. 2-3). Darin liegt ein allein auf eine Beweisabnahme gerichtetes Begehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde wurde auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden zur Wahrung der Garantie der Öffentlichkeit des Verfahrens um die Durchführung einer Verhandlung ersuchten.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 machte das Gericht deutlich, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages auf eine öffentliche Verhandlung bestehen, und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, ihr Begehren klarzustellen. Damit war der Hinweis verbunden, dass das Gericht den Antrag als Beweisantrag behandle (Urk. 16). Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zu diesem Begehren (vgl. Urk. 18), weshalb androhungsgemäss von einem Beweisantrag auszugehen ist.
In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den offerierten Beweisen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Durchführung der Verhandlung abzusehen ist.
8. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 16) wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Kostennote vom 23. Februar 2020 eine Entschädigung von Fr. 1‘550.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21/2). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘550.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, wird mit Fr. 1’550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer