Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00080
damit vereinigt
ZL.2020.00001


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 9. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Dem Ehepaar Y.___, geboren 1942, und X.___, geboren 1943, werden von der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit April 2019 vertreten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA; Urk. 7/232), Zusatzleistungen (ZL) zur Altersrente ausgerichtet (Urk. 7/215).

    Mit Verfügung vom 13. November 2017 hatte die Durchführungsstelle den Anspruch ab Januar 2017 auf Fr. 1'675.-- pro Monat festgesetzt, womit nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligung, PV) von Fr. 816.--, die direkt an den Krankenversicherer auszurichten ist, der Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- resultierte (Urk. 7/175/1-2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Anspruch wegen der Erhöhung der regionalen KVG-Durchschnittprämie (von Fr. 816.-- auf Fr. 848.--) ab Januar 2018 auf insgesamt Fr.  1'707.-- festgesetzt; der an die Versicherten auszurichtende monatliche Betrag blieb dabei unverändert bei Fr. 859.-- (Urk. 7/177).

1.2    Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'727.-- (Fr. 1'424.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 303.-- Beihilfe) mit einem unveränderten Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- (Fr. 1'727.-- - Fr. 868.-- PV) festgelegt (Urk. 7/203). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 31. Januar 2019 Einsprache, mit welcher er ausserdem bezüglich der Verfügung vom 22. Dezember 2017 rügte, dass diese ihm nicht im Dezember 2017 zugestellt, sondern erst am 16. Mai 2018 überreicht worden sei (Urk. 7/207). Mit Verfügung vom 29. März 2019 bestätigte die SVA für die Zeit ab dem 1. April 2019 den bisherigen Anspruch von Fr. 1'727.-- (Urk. 7/233, Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 wies die SVA die Einsprache vom 31. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

1.3    Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 setzte die SVA wegen Anpassungen in der ZL-Berechnung betreffend die Höhe der deutschen Renten, des Mietzinses und des Vermögens den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2019 neu auf Fr. 1'585.-- pro Monat fest, was unter Berücksichtigung der direkten Auszahlung der Prämienpauschale Krankenversicherung einen Auszahlungsbetrag von Fr. 717.-- ergab (Urk. 16/6/48, Urk. 16/6/50). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 14. September 2019 Einsprache (Urk. 16/6/55). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wies die SVA ihn auf eine mögliche Schlechterstellung mit rückwirkender Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen und Rückforderung aufgrund des Beleges zu den deutschen Renten vom 31. Juli 2019 hin (Urk. 16/6/57), welche höhere Rentenbeträge ab dem 31. Juli 2019 ausweise, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive Rückzug der Einsprache (Urk. 16/6/66). Dazu nahm X.___ mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung, in welcher er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 16/6/69). Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 6/2) hiess die SVA die Einsprache vom 14. September 2019 teilweise gut und bestätigte ausserdem die neu erlassene Verfügung vom 15. November 2019, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'727.-- vom 1. April bis 30. Juni 2019, von Fr. 1'574.-- ab dem 1. Juli 2019 und von Fr. 1'574.-- ab dem 1. August 2019 feststellte sowie eine Rückforderung von insgesamt Fr. 197.-- für zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen vom 1. Juli bis 30. November 2019 verfügte (Urk. 16/6/73-76).


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 25Juli 2019 (Urk. 2) hat X.___ mit Eingabe vom 14. September 2019 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien unter Berücksichtigung des korrekten Umrechnungskurses zur Festsetzung der deutschen Rentenbeträge nach dem Tageskurs der Europäischen Zentralbank im Sinne von Randziffer 3452.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011 (Rz 3452.01 WEL), neu zu berechnen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde Z.___ und des Vertrauensschutzes auch auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 einzutreten, es sei der Fall vom Gericht dezidiert aufzuarbeiten und es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen EU-Bürgern von Ergänzungsleistungen an das Migrationsamt zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger indirekt infolge ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1).

    


    Mit Eingabe vom 20. September 2019 gab der Beschwerdeführer ausserdem sein Schreiben vom 19. September 2019 an die Beschwerdegegnerin zu den Akten (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die effektiven Beträge der deutschen Rente selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umrechnungskurses per 1. November 2018 von 1.1430 höher wären als ursprünglich in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 angenommen und da sie im noch pendenten Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 29. Juli 2019 (Periode ab 1. August 2019) die Umrechnung der Rentenleistungen gemäss Rz 3452.01 WEL berücksichtigen werde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2019 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm bei seiner Akteneinsichtnahme am Gericht vom 20. November 2019 (Urk. 10) entgegen der Behauptung in der Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 8 S. 2) nicht die vollständigen Prozessakten vorgelegen hätten, sondern es hätten die Verfahrensakten vom 2. Februar 2001 bis 13. Oktober 2006, teilweise vom 30. Oktober 2006 bis Februar 2009, im Jahr 2012, insbesondere betreffend ein Einschreiben an ihn vom 26. September 2012, und im Jahr 2017 bis 3. August 2017 gefehlt (Urk. 11). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 Stellung (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu und beantragte, es sei aufzuklären, weshalb in den (eingereichten) Verfahrensakten vom 13. Oktober 2006 bis 3. August 2017 165 Seiten fehlen würden und es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzierung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15).

2.2    Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 (Urk. 16/1) hat X.___ auch gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren war am hiesigen Gericht zunächst unter der Verfahrensnummer ZL.2020.00001 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 15. November 2019 sei aufzuheben und es sei anstelle des darin angewandten Umrechnungskurses von Euro zu Schweizer Franken von 1.1162 der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro anzuwenden sowie das von ihm mit Schreiben vom 14. September 2019 Vorgebrachte und das eigentliche Thema «Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» sei endgültig aufzuarbeiten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 16/5).

2.3    Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde das Verfahren Nr. ZL.2020.00001 mit diesem Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden in diesem Prozess als Urk. 16/0-7 geführt. Mit Eingabe vom 17. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 Stellung (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin präzisierte mit Eingabe vom 26. Mai 2020 den in der Beschwerdeantwort (vom 25.  Oktober 2019; Urk. 6) erwähnten Tageswährungskurs und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). In den Eingaben vom 16. Juni und vom 16. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer dazu und zum Betreff «Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» weitere Ausführungen (Urk. 22, Urk. 24), wovon die Beschwerdegegnerin am 18. Juni und 22. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23, Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen längstens bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.



2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).

    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

2.2    

2.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen.

    Als Ausgabe anerkannt wird unter anderem bei allen Versicherten nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.


2.3    

2.3.1    Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.3.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

2.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

    Nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

2.5

2.5.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

    Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., S. 355, Art. 25 ATSG Rz 10).

2.5.2    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juli 2019 (Urk. 2) betreffend die Einsprache gegen die Verfügungen vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/177) und vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/203) aus, die geltend gemachte Leistungserhöhung ab dem 1. Januar 2019 um 0.85 % beziehe sich nur auf die AHV- und IV-Renten sowie die Hilflosenentschädigungen; die Ergänzungsleistungen seien von der Erhöhung nicht betroffen. Die AHV-Renten hätten ab Januar 2019 neu Fr. 1'176.-- und Fr. 1'215.-- anstatt wie bisher Fr. 1'166.-- und Fr. 1'205.-- betragen, was in der ZL-Berechnung ab dem 1. Januar 2019 berücksichtigt worden sei. Die Verfügung vom 20. Dezember 2018 habe folglich bereits auf die massgebenden Zahlen abgestellt. Betreffend die gerügten Umrechnungskurse für die deutschen Renten sei gemäss Rz 3452.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Ergänzungsleistungen abzustellen. Die deutschen Rentenleistungen würden gemäss dem Rentenausweis vom 29. Dezember 2018 Euro 410.91 und Euro 327.70 betragen. Es sei für die Leistungen ab dem 1. Januar 2019 ein Umrechnungskurs von Euro in Franken von 1.15336 (Stand 1. November 2018) berücksichtigt worden. Damit belaufe sich der aktuelle Betrag der deutschen Rentenleistungen auf Fr. 10'222.60. Es seien indes bisher lediglich Fr. 8'817.-- angerechnet worden. Die deutsche Rentenleistung sei folglich höher, als bisher angenommen. Auf eine rückwirkende Anpassung und eine Anpassung im Einspracheverfahren werde verzichtet. Jedoch werde die Rentenhöhe im Rahmen der laufenden periodischen Überprüfung angepasst. Die Einsprache vom 31. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2018 sei verspätet erfolgt, da diese dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 16. Mai 2018 ausgehändigt worden sei; auf die Einsprache sei daher insofern nicht einzutreten (Urk. 2 S. 2 f.).

    In der Beschwerdeantwort vom 25.  Oktober 2019 (Urk6) anerkannte die Beschwerdegegnerin, die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 bezüglich des Umrechnungskurses seien falsch und die Umrechnung der deutschen Rentenleistung habe - anstatt auf Rz 3452.03 WEL - gestützt auf Rz 3452.01 WEL von 1.1430 per 1. November 2018 zu erfolgen. Weil die effektive deutsche Rentenleistung (Euro 410.91 und Euro 327.70) indes auch unter Berücksichtigung dieses Umrechnungskurses jedenfalls höher wäre, als der in der Verfügung der Gemeinde Z.___ (vom 20. Dezember 2018 betreffend Leistungen ab 1. Januar 2019, Urk. 7/203) berücksichtigte Betrag, sei keine angepasste Verfügung zu erlassen. Die Umrechnung der deutschen Rentenleistungen gemäss Rz 3452.01 WEL werde indes im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 16/6/48) betreffend die Periode ab dem 1. August 2019 berücksichtigt (Urk. 6 S. 2).

    Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juli 2019 (Urk. 16/6/48) erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, aufgrund des vorgelegten deutschen Rentenausweises per Juli 2019, welcher höhere deutsche Rentenbeträge ausweise, sei festgestellt worden, dass die rückwirkende Anpassung gemäss der Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 16/6/75) zu einer Schlechterstellung und Rückforderung führe. Bezüglich der deutschen Rentenbeträge sei dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden und die deutschen Renten seien ab dem 1. Juli 2019 in Anwendung von Rz 3452.01 mit einem Tageskurs von Fr. 1.1162 pro Euro angerechnet worden. Der neue Mietzins von Fr. 1'255.35 per 1. Januar 2019 werde ebenfalls berücksichtigt, allerdings ändere sich der Anspruch auf Zusatzleistungen dadurch nicht, da das Mietzinsmaximum von Fr. 1’250.-- pro Monat (respektive Fr. 15'000.-- pro Jahr) schon vor der Anpassung erreicht gewesen sei (Urk. 16/2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 führte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung dazu aus, die deutschen Renten würden jeweils im Juli erhöht. Somit entstehe der neue Anspruch im Juli. Der erste Tageskurs, welcher dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgehe, sei der 3. Juni 2019 (Montag) gewesen und habe pro Euro Fr. 1.162 (richtig: Fr. 1.1162; vgl. Stellungnahme vom 26. Mai 2020, Urk. 20) betragen. Die deutsche Rente sei daher im Einklang mit der Wegleitung ab Juli 2019 mit diesem Betrag anzurechnen. Auf den Antrag, das Thema «Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» sei aufzuarbeiten, sei nicht einzutreten, da es sich vorliegend um ein Verfahren in Sachen Zusatzleistungen und nicht um (AHV-)Rentenleistungen handle. Mit Verfügung vom 15. März 2007 habe die SVA die Rentenleistungen berechnet. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Wiedererwägungsgesuche vom 25. Mai und 4. Juli 2012 sowie vom 19. Mai und 12. Juni 2017 sei sie nicht eingetreten (Urk. 16/5).

    In der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu den Prozessakten erläutert, dem Gericht seien die in der vorliegenden Streitigkeit betreffend Zusatzleistungen relevanten Akten zugestellt worden, wobei sie das Dossier betreffend Zusatzleistungen von der Gemeinde Z.___ erst per 1. April 2019 übernommen habe; die nach der Übernahme (von der Gemeinde Z.___) erhaltenen Akten seien dann dem Datum entsprechend eingescannt worden. Die Akten betreffend Beiträge und (AHV-)Rentenleistungen seien dem Beschwerdeführer im August 2017 umfassend zugestellt worden. Dieses Dossier enthalte keine Unterlagen zu den Zusatzleistungen, könne - sofern vom Gericht benötigt - jedoch noch eingereicht werden (Urk. 13 S. 1).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die deutschen Rentenbeträge seien nicht mit dem aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung gemäss Rz 3452.03 WEL, sondern mit einem Umrechnungskurs per 1. November 2018 von Fr. 1.1430 pro Euro nach Rz 3452.01 WEL zu berücksichtigen. Auch der in der Verfügung vom 29. Juli 2019 verwendete Euro-Referenzkurs müsste per 1. Juli 2019 Fr. 1.1141 pro Euro lauten (Urk. 1 S. 2 f.). Falsch sei auch der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2 S. 2) angewandte Kurs von Fr. 1.1162 pro Euro vom 3. Juni 2019. Richtig sei der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 15. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro. Sie seien damit um weitere Fr. 213.-- betrogen worden; durch die erneute deutsche Rentenerhöhung aus dem Jahr 2019 profitiere «das Sozialversicherungssyndikat» in der Höhe von Euro 2'520.96 (Urk. 16/1 S. 2 f.).

    In Bezug auf die Verfügung vom 22. Dezember 2017 sei das in der verspäteten Rechtsausübung liegende, widersprüchliche Verhalten der Gemeindeverwaltung Z.___, AHV-Zweigstelle, massgeblich. Auf dieser Verfügung sei mit dem Vermerk «kein Versand» unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sie, die Betroffenen, davon keine Kenntnis haben sollten. Es sollte auch der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass die Angelegenheit betreffend die Verfügung vom 22. Dezember 2017 für ihn verwirkt gewesen sei. In der bewussten langdauernden Nichtausübung eines Rechts könne ein stillschweigend erklärter Verzicht liegen. Die Tätigkeit der AHV-Zweigstelle beruhe für AHV-Rentner wie sie auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Es habe sich um ein illoyales Verhalten ihnen gegenüber gehandelt (Urk. 1 S. 3 f.).

    Weitere Ansprüche beziehungsweise ein weiterer Entzug von Versorgungsansprüchen in Form von Ergänzungsleistungen würden zurückgewiesen, da sie mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 die sogenannten Ergänzungsleistungen mit Fr. 128'380.41 finanziert hätten, auf die die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch habe. Denn das bei der Berechnung der Altersrente bisher berücksichtigte individuelle Jahresdurchschnittseinkommen aller Versicherungsjahre, das mit einem Aufwertungsfaktor angepasst werde, entspreche nicht dem individuellen Durchschnittseinkommen. Es sei das Prinzip der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung verletzt angesichts des durch ihn in der Schweiz erwirtschafteten Einkommens von mehr als Fr. 9'574’156.70 einerseits und der Festlegung von Minimal- und Maximalrenten nach Schweizer Vorbild andererseits, wodurch sie eine Art «versteckte Steuer» hätten bezahlen müssen und für die sie bis heute keine angemessene Gegenleistung erhalten hätten. Es sei auf den Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aufmerksam zu machen; eigentumsgestützt daher, weil sie zum grössten Teil auf seiner Eigenleistung beruhen würden. Der Eigentumsschutz, welcher die Renten und Rentenanwartschaften vor willkürlichen Eingriffen schütze, sei von Seiten der Eidgenossen nicht gewährleistet. Es könne daher die These nicht aufrechterhalten werden, er und seine Ehefrau würden steuerfinanzierte Leistungen in Form von Ergänzungsleistungen erhalten. Sie würden unverzüglich Gegenleistungen erwarten, da sich die Schweiz seit dem erpressten Rentenvorbezug an ihnen bereichert habe, worauf sie kein Anrecht gehabt habe (Urk. 15 S. 5). Das eigentliche Thema «Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» sei endgültig aufzuarbeiten. Es sollte bekannt sein, dass bei einer Person, die Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhalte (Urk. 16/1 S. 2).

    Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es würden nicht die gesamten Akten der Beschwerdegegnerin vorliegen, wobei vom 2. Februar 2001 bis 4. Juli 2017 308 Seiten und insbesondere jene der Jahre 2012 bis 2017 fehlen würden. Es bestehe von Seiten des Gerichts und der Beschwerdegegnerin kein Interesse an der Aufklärung etwa betreffend den zwangsweisen Rentenvorbezug, sondern es handle sich um Vertuschung. Es liege ein Betrug vor, die Judikative habe bisher in ihrem Fall versagt. Das Desinteresse, den Sozialversicherungsbetrug aufzuklären, komme zum Ausdruck seit dem organisierten Rentenvorbezug durch die beteiligten Parteien (Gemeinde Z.___, AHV-Zweigstelle/112, Bezirksrat Andelfingen, SVA Zürich, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Weder das Gericht noch die Beschwerdegegnerin habe sich seinem Anliegen gemäss seinem Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 4) angenommen. Er rufe erneut in Erinnerung, dass sie weder einen Vorbezug der AHV/IV verlangt hätten, noch von Seiten des Staates Ergänzungsleistungen hätten beanspruchen wollen. Auf den ergaunerten Etikettenschwindel habe er von Anfang an hingewiesen, es handle sich um die Struktur eines Sozialsyndikates, das sich als Verhinderungssyndikat etabliert habe, das Hand in Hand arbeite. Dies beweise die Vergangenheit, denn es sei eines Sozialversicherungsgerichts nicht würdig, sich nicht mit dem stichhaltigen Vorbringen ihrer Beschwerden auseinanderzusetzen. Genau mit dieser Methode versuche die Beschwerdegegnerin auf das Gericht einzuwirken, wenn diese schreibe, dass es im vorliegenden Verfahren Nr. ZL.2019.00080 um Zusatzleistungen gehe und sie dem Gericht die relevanten Akten betreffend Zusatzleistungen zugestellt habe (Urk. 11, Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 18).

    Ferner bedeute die Datenmeldung durch die ZL-Durchführungsstellen an das Migrationsamt Zürich für EL-beziehende Bürger der Europäischen Union (EU) wie ihn und seine Ehefrau eine indirekte Diskriminierung infolge ihrer Staatsangehörigkeit. Denn eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe, sei als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne und folglich die Gefahr bestehe, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteilige. Diese Gangart gegenüber Rentnern aus der Europäischen Union nehme auch der Bundesrat ins Visier, indem ihnen die Aufenthaltsbewilligung soll entzogen werden können, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Um diese Regelung durchzusetzen, schlage der Bundesrat einen automatischen Informationstausch zwischen den kantonalen Behörden über den Bezug von Ergänzungsleistungen vor, was seit dem 9. Juli 2018 geschehe. Hierzu werde eine klare Stellungnahme verlangt (Urk. 1 S. 3).

3.3

3.3.1    Das Prozessthema, welches im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungsrechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bestimmt. Der Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsbehörde definiert (hier: Einspracheentscheide vom 25. Juli 2019, Urk. 2, und vom 15. November 2019, Urk. 16/2). Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist auf ein Begehren nicht einzutreten.

    Die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2019 (Urk. 2) und vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) betreffend die Verfügungen vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/177), vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/203) und vom 29. Juli 2019 (Urk. 16/6/48), mit welchen über den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) ab Januar 2018 entschieden wurde, bilden den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerden insofern daher nicht einzutreten.

3.3.2    Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur schweizerischen Altersrente und den geleisteten AHV/IV-Beiträgen («Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV», Berechnung der Altersrente, Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften, erpressten Rentenvorbezug und Manipulation des IK-Auszuges, dadurch reduzierte Altersrenten, Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenleistung). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat bereits im Urteil vom 16. Dezember 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00051 zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle Zusatzleistungen, dazu festgehalten, dass eine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen nicht zulässig ist (E. 2.4; Urk. 7/141/9-10). Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Z.___ ihre Aufgaben hinsichtlich Zusatzleistungen (Festsetzung und Auszahlung) in Anwendung von § 7a und 7b ZLG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ELG per 1. April 2019 (Urk. 7/2328/1) auf die kantonale Ausgleichskasse respektive die SVA Zürich übertragen hat. Denn diese hat in dieser Funktion die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben betreffend die Zusatzleistungen (§ 7a und 7b ZLG) getrennt von der gesetzlichen Zuständigkeit in den Verfahren betreffend AHV-Renten (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 53 ff AHVG) zu erfüllen. Soweit der Beschwerdeführer somit eine Neuberechnung und Neubeurteilung der schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 16/2) dazu zu Recht keine Entscheidung enthalten.

    Wie schon im Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 (E. 2.5.2; Urk. 7/141/10-11) ist zudem hinsichtlich des gerügten, da «erpressten» Rentenvorbezuges erneut auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 hinzuweisen, in welchem festgehalten worden war, dass der Entscheid der Fürsorgekommission Z.___ vom 14. November 2006, mit welchem der Beschwerdeführer angewiesen wurde, sich für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente bei der AHV-Zweigstelle anzumelden, in Rechtskraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Daran hat sich nichts geändert.

3.3.3    Ferner wird auf die weiterhin geltenden Erwägungen im Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 verwiesen, mit welchen festgehalten worden ist, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen keinen Anspruch auf die Freizügigkeit von Leistungen aus Steuergeldern eines Mitgliedstaates in andere Mitgliedstaaten begründen würden, dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt würden, und dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen schweizerisches Recht anwendbar sei (E. 1.5.4 und E. 2.6; Urk. 7/141/11-12).

    Im Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 wurde ausserdem festgehalten, dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung durch das FZA und die Koordinierungsverordnungen nicht geboten sei. Insbesondere seien auch mit dem Erlass der neuen (für die Schweiz seit April 2012 geltenden) Koordinierungsverordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 883/2004], Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO 987/2009]) keine Neuerungen eingeführt wurden, welche das System AHV einerseits und ZL andererseits in Frage stellen würden. Ebenfalls sei mit den neuen Koordinierungsverordnungen weiterhin keine inhaltliche Angleichung des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit an die EU-Regelungen vorgesehen, sondern lediglich eine Koordinierung der nationalen Systeme sozialer Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit wären vom schweizerischen Gesetzgeber vorzunehmen (E. 2.7; Urk. 7/141/12). Dies hat weiterhin Gültigkeit.

3.3.4    Es bleibt somit dabei, dass auf die Beschwerden hinsichtlich der Anträge zur schweizerischen Altersrente und den geleisteten AHV/IV-Beiträgen nicht einzutreten ist.

    Dementsprechend sind auch die Akten der SVA Ausgleichskasse in Sachen des Beschwerdeführers betreffend AHV-Rente und AHV-Beiträge nicht zu diesem Verfahren beizuziehen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht allein die Akten betreffend Zusatzleistungen eingereicht.

3.4    Der Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 14. September 2019, es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen dem Migrationsamt die EL-beziehenden EU-Bürger zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger infolge ihrer Staatsangehörigkeit indirekt diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1 S. 3), betrifft in dieser allgemein gerügten Form eine generell-abstrakte Rechtsquelle und keinen individuell-konkreten Verwaltungsakt (Anwendungsakt). Die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden über Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer durch die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe ist mit Art. 26a ELG (in Kraft seit 1. Juli 2018) in einem bundesrechtlichen Gesetz vorgeschrieben und entspricht damit nicht lediglich einer bundesrätlichen Regelung, Verordnung oder bundesamtlichen Verwaltungsweisung. Die Überprüfung, ob dieses Gesetz für in der Schweiz lebende EU-Bürger wie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche zu ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen beziehen, mittelbar oder unmittelbar diskriminierend ist, würde einer abstrakten Normenkontrolle gleichkommen.

    Eine generell-abstrakte Regelung, sei es eine Verordnung oder ein Gesetz des kantonalen oder des Bunderechts, kann indes nicht mittels Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht - hier an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - angefochten werden, da es kein Anfechtungsobjekt darstellt; mit Beschwerde ans Gericht anfechtbar ist erst ein individuell-konkreter Verwaltungsakt in Form eines den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheides (oder einer Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist; Art. 56 ATSG). Zur Beurteilung der hier angefochtenen Einspracheentscheide vom 25. Juli 2019 und 15. November 2019 (Urk. 2, Urk. 16/2) ist auch keine vorfrageweise Prüfung von Art. 26a ELG angezeigt, da diese Entscheide weder direkt noch indirekt die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden betreffen.

    Soweit der Beschwerdeführer die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden im Sinne von Art. 26a ELG grundsätzlich in Frage stellt und als diskriminierend rügt, ist zudem festzuhalten, dass solche Rügen nicht mit Beschwerde vorgebracht werden können, weil Bundesgesetze nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV) für das Gericht und andere rechtsanwendenden Behörden massgebend und nicht zu überprüfen sind (Urteil des Bundesgericht 2C_48/2015 vom 20. Januar 2015 E. 2.3).

    Auf die Beschwerde vom 14. September 2019 ist somit auch hinsichtlich dieses Antrages nicht einzutreten.

3.5    Nachfolgend zu beurteilen ist der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) bezüglich der verfügten Anspruchsperioden ab Januar 2018 (Urk. 7/177), ab Januar 2019 (Urk. 7/203) und ab April 2019 (Urk. 16/6/75) bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 (Urk. 16/2).


4.

4.1    Die Leistungsperiode von Januar bis Dezember 2018 wurde von der Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 festgesetzt (Urk. 7/177). Es ist unbestritten (Urk. 2 S. 3), dass die Verfügung vom 22. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht unmittelbar zugesandt respektive eröffnet wurde. Auf der Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde denn auch handschriftlich das Folgende notiert: «Kein Versand nur Revision aufgrund PV-regionale(r) Durchschnittsprämie KVG ab 1.1.18. Keine rechnerischen/relevanten Auswirkungen» (Urk. 7/177/1). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau schliesslich anlässlich eines Gesprächs am 16. Mai 2018 ausgehändigt wurde, was vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) und von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 (Urk. 2 S. 3) entsprechend festgehalten wurde.

4.2    Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 ATSG, wonach die Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle erhoben werden kann, zu Recht darauf geschlossen, dass die erst am 31. Januar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/207) angesichts der Eröffnung der Verfügung am 16. Mai 2018 verspätet erfolgt und daher auf die Einsprache dagegen nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 3).

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere vermag die Rüge, es liege mit der verspäteten Rechtsausübung ein widersprüchliches Verhalten der Gemeindeverwaltung Z.___ vor und dieses illoyale Verhalten habe den Vertrauensschutz verletzt (Urk. 1 S. 3 f.), nichts daran zu ändern, dass die Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) nach der Verfügungseröffnung im Mai 2018 jedenfalls verspätet erfolgt ist. Durch das Verhalten der Durchführungsstelle wurde auch kein Vertrauensschutz begründet, der ein Abweichen vom Gesetz rechtfertigen würde, zumal keine Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen weckendes Verhalten der Durchführungsstelle ersichtlich ist und durch die späte Eröffnung der Verfügung dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine Nachteile erwuchsen (zum Vertrauensprinzip vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2, 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2)

4.3    Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 (Urk. 2) auf die Verfügung vom 22. Dezember 2017 und damit auf die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 bezieht, ist sie daher abzuweisen.


5.

5.1    Der ZL-Anspruch ab Januar 2019 war von der Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgesetzt worden (Urk. 7/203). Bezüglich der deutschen Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat sie in der ZL-Berechnung den Betrag von insgesamt Fr. 8'817.-- als Einnahme berücksichtigt («Ausl. Rente Deutsche Rentenversicherung Ehepaar», Urk. 7/203/5). Welchen Umrechnungskurs sie zur Bestimmung dieses Betrages verwendet hat und von welchem Eurobetrag der deutschen Renten sie dabei ausging, geht aus der Verfügung nicht hervor.

    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung gemäss Rz 3452.03 WEL als massgeblich für die Umrechnung der in Euro ausgewiesenen deutschen Renten (Urk. 7/180, Urk. 7/229) in Schweizer Franken erachtet (Urk. 2 S. 2), was vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wurde (Urk. 1 S. 2 f.). Wie dieser zutreffend ausgeführt hat (Urk. 1 S. 2 f.) und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 nunmehr anerkannt hat (Urk. 6 S. 2), sind die deutschen Renten entsprechend Rz 3452.01 WEL nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert werden, da die deutschen Renten in einer Währung von FZA-Mitgliedstaaten ausgerichtet werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Rz 3452.01 WEL mit Verweis auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2-3, Urk. 7/141/19-21).

5.2    

5.2.1    Der massgebliche erste verfügbare, von der EZB publizierte Tageskurs im Monat vor Anspruchsbeginn respektive vor Beginn der Anspruchsperiode ab 1. Januar 2019 (Verfügung vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/203) betrug Fr. 1.1323 pro Euro (Wert am 3. Dezember 2018; vgl. www.sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A).

    Gemäss dem Kontoauszug der Volksbank Hochrhein vom 29. Dezember 2018 wurden an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28. Dezember 2018 die monatlichen Renten der Deutschen Rentenversicherung von insgesamt Euro 738.61 (Euro 327.70 + Euro 410.91; Urk. 7/229) ausbezahlt. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies dem Betrag von Euro 8'863.32 (12 x Euro 738.61). Letzterer Betrag ist in der ZL-Berechnung ab Januar 2019 - umgerechnet auf Schweizer Franken anzurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV).

5.2.2    Unter Berücksichtigung des Währungskurses von Fr. 1.1323 pro Euro (per 3. Dezember 2018) entsprechen Euro 8'863.32 gerundet Fr. 10'036.-- (1.1323 x Euro 8'863.32), was zu einem ZL-Anspruch ab Januar 2019 von Fr. 15'863.-- pro Jahr (Fr. 54'591.-- - Fr. 28'692.-- - Fr. 10'036.--) respektive (rund) Fr. 1'322.-- pro Monat (Fr. 15'863.-- : 12) führen würde.

    Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 dagegen ab Januar 2019 mit tieferen Einnahmen bezüglich der deutschen Rente (Fr. 8'817.--, Urk. 7/203/1). Damit resultierte zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 20'724.-- pro Jahr respektive Fr. 1‘727.-- pro Monat (Urk. 7/203/2). Die Beschwerde ist somit insofern unbegründet, was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 im Ergebnis korrekt festgestellt hat (Urk. 2 S. 2 f.).

5.3    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 (Urk. 2) ist folglich auch betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/203) abzuweisen.


6.

6.1    In Bezug auf den ZL-Anspruch ab dem 1. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung zum Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) mit Verfügung gleichen Datums (Urk. 16/6/75) für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2019 den ab Januar 2019 zugesprochenen Anspruch gemäss der Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/203) von monatlich Fr. 1'727.-- bestätigt respektive nicht geändert (Urk. 16/6/75/1).

    Den ZL-Anspruch ab dem 1. Juli 2019 hat sie auf Fr. 1'574.-- pro Monat herabgesetzt (Urk. 16/6/75/1-2). Diese Herabsetzung erfolgte aufgrund der Anpassung der deutschen Renten, welche per 1. Juli 2019 auf monatlich Euro 424.-- und Euro 371.18 (insgesamt Euro 795.18) erhöht worden waren (Urk. 16/6/57). In der ZL-Berechnung wurden diese ab dem 1. Juli 2019 daher neu mit Fr. 10'650.-- berücksichtigt (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/76/2).

    Strittig und zu prüfen ist diesbezüglich der zur Umrechnung in Schweizer Franken von der Beschwerdegegnerin verwendete Währungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank per 3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro (Urk. 2 S. 2, Urk. 16/6/75/3). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB) per 15. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro anzuwenden sei (Urk. 16/1 S. 2 f.).

6.2    

6.2.1    Rz 3452.01 WEL, wonach zur Umrechnung von Renten, die in einer Währung von FZA-Mitgliedstaaten ausgerichtet werden, der erste verfügbare EZB-Ta-geskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vor-ausgeht, massgeblich ist, stützt sich auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: Beschluss Nr. H3).

    Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

    Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

6.2.2    Aufgrund dieser Bestimmungen ist bei der Neuberechnung der Leistung der Tageskurs des ersten Tages des Monats, welcher der Wirksamkeit der Anpassung vorausgeht, massgeblich. Hier sind die Zusatzleistungen aufgrund der Erhöhung der deutschen Renten ab dem 1. Juli 2019 anzupassen. Daher hat die Beschwerdegegnerin zur Umrechnung der deutschen Renten von insgesamt Euro 795.18 (Urk. 16/6/57) in Schweizer Franken zu Recht auf den ersten publizierten EBZ-Tageskurs des Vormonates vom 3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro abgestellt und in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 15. November 2019 korrekt hinsichtlich des ZL-Anspruchs ab dem 1. Juli 2019 den (gerundeten) Betrag von Fr. 10'650.-- als Einnahme angerechnet (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/75/3).

    Für die Neuberechnung des ZL-Anspruchs per 1. Juli 2019 ist somit nicht der EZB-Währungskurs zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses per 15. November 2019 massgeblich.

6.3    

6.3.1    Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang nachfolgend jedoch, ob der rückwirkend per 1. Juli 2019 korrekt ermittelte ZL-Anspruch von monatlich Fr. 1'574.-- (Urk. 16/2/75/1-2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) ein weiteres Mal und namentlich - wie geltend gemacht - per 15. November 2019 an den stetig schwankenden Währungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank anzupassen ist.

    Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergibt («Wenn der Träger nach nationalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung...», «...die nach nationalem Recht regelmässig angepasst...wird...»).

    Randziffer 3452.04 WEL bestimmt hierzu: Ändert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Damit wird auf die dort erläuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV verwiesen. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Veränderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine Anpassung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.

6.3.2    Im Zeitraum vom 1. Juli bis 15. November 2019 schwankte der Währungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank (https://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A) im Bereich zwischen dem Höchstwert von Fr. 1.1169 pro Euro (per 2. Juli 2019) und dem Tiefstwert von Fr. 1.0829 pro Euro (per 3. September 2019). Per 15. November 2019 betrug der Währungskurs Fr. 1.0924 pro Euro (und nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Fr. 1.0938; Urk. 16/1 S. 3). Die ersten in den Monaten Juli bis November 2019 publizierten Tageskurse Schweizer Franken pro Euro beliefen sich auf die folgenden Beträge: 1.1141 (1. Juli 2019), 1.0988 (1. August 2019), 1.0875 (2. September 2019), 1.0906 (1. Oktober 2019), 1.1013 (1. November 2019).

    Der Kurs fiel ab dem 12. Juli 2019 mit Fr. 1.1087 erstmals und anhaltend unter den bisherigen Kurs von jeweils über Fr. 1.11 pro Euro. Jedoch ergibt erst ein Währungskurs von Fr. 1.1035237 pro Euro respektive die Berücksichtigung des Betrages als Einnahme von Fr. 10'530.-- (Euro 9'542.16 x 1.1035237) im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigten Betrag von Fr. 10'650.-- (Urk. 16/6/73/2) die massgebliche jährliche Differenz von Fr. 120.-- und mehr, ab welcher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (contrario) eine Anpassung vorzunehmen ist, sofern die Veränderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Dabei würde in der ZL-Berechnung der
um Fr. 120.-- tiefere Einnahmebetrag von Fr. 10'530.-- gleichzeitig eine entsprechende Erhöhung des EL-Anspruchs um Fr. 120.-- bedeuten (Ausgaben
von Fr. 54'591.-- minus Einnahmen von Fr. 28'692.-- und von Fr. 10'530.-- = EL-Anspruch von Fr. 15'369.-- [anstatt Fr. 15'249.--; zuzüglich unveränderte Beihilfe von Fr. 3'636.--]; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). Der Währungskurs (W) von Fr. 1.1035237 pro Euro berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 10'650.-- - (Euro 9'542.16 x W) = Fr. 120.-- => (10'650 - 120) : 9'542.16 = W => W = 1.1035237.

6.3.3    Dieser hier im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für den ZL-Anspruch beachtliche Währungskurs von ≤ Fr. 1.1035237 pro Euro wurde im Zeitraum von Juli bis Mitte November 2019 erstmals am 19. Juli 2019 mit Fr. 1.1033 pro Euro erreicht respektive unterschritten; jedoch lag er bereits am 26. Juli 2019 mit Fr. 1.1053 wieder über diesem Wert. Ab dem 1. August 2019 lag der Währungskurs während rund drei Monaten unter Fr. 1.1035237 pro Euro, jedoch war er am 28. und 29. Oktober 2019 wieder auf Fr. 1.1041 respektive Fr. 1.1047 pro Euro gestiegen. Es kann daher nicht bereits von einer erheblichen und anhaltenden Veränderung gesprochen werden kann.

    Dagegen lag der von der EZB publizierte Währungskurs ab dem 7. November 2019 (Fr. 1.0998 pro Euro) anhaltend (bis heute) je unter dem hier massgeblichen Richtwert von Fr. 1.1035237 pro Euro, welcher eine beachtliche Veränderung des ZL-Anspruchs von jährlich mindestens Fr. 120.-- gegenüber jenem ab dem 1. Juli 2019 ausmacht. Daher ist eine Anpassung und Neuberechnung des ZL-Anspruchs geboten.

6.3.4    In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV und des Beschlusses Nr. H3 ist die Anpassung unter Berücksichtigung des Tageskurses vom 1. Oktober 2019 von Fr. 1.0906 per 1. November 2019 vorzunehmen.

    Die deutschen Renten im Betrag von insgesamt Euro 9'542.16 pro Jahr sind somit ab dem 1. November 2019 mit Fr. 10'406.70 (Euro 9'542.16 x 1.0906) als Einnahme in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 15'492.30 (Ausgaben von Fr. 54'591.-- minus Einnahmen von Fr. 28'692.-- und von Fr. 10'406.70; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). Dies entspricht dem EL-Anspruch; zuzüglich Fr. 3'636.-- Beihilfe resultiert ein ZL-Anspruch von jährlich Fr. 19'128.30.

6.4    Es ist somit festzuhalten, dass der monatliche ZL-Anspruch ab dem 1. November 2019 Fr. 1'595.-- beträgt (Fr. 19'128.30 : 12; zur Rundung auf den nächsten Franken vgl. Art. 26b ELV), was eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV beachtliche Veränderung von über Fr. 120.-- pro Jahr (nämlich Fr. 21.-- x 12 = Fr. 252.--) ausmacht im Vergleich zum verfügten Anspruch von Fr. 1‘574.-- ab 1. Juli 2019 (Urk. 2 i.V.m. Urk. 16/6/75/1-2).

    Insofern ist die Beschwerde (Urk. 16/1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) im Ergebnis daher begründet.


7.    Soweit sich der weitere Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzierung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15), gegen den ZL-Anspruch der Jahre 2018 und 2019 wendet, sind die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 und den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 abzuweisen. Denn in den zugrundeliegenden Verfügungen und ZL-Berechnungen wurden jeweils die deutschen Renten gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG berücksichtigt und damit zur Recht als Einnahmen angerechnet. Im Übrigen ist auf die Beschwerden betreffend diesen Antrag mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.



8.

8.1

8.1.1    Zu prüfen ist des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin am 15. November 2019 verfügte Rückforderung.

    Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 16/6/75) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 197.-- verpflichtet. Diese Verfügung hat sie mit dem Einspracheentscheid gleichen Datums bestätigt (Urk. 2 S. 3).

    Hinsichtlich des Monats November 2019 wurde von den Fr. 197.-- der Betrag von Fr. 11.-- zurückgefordert (Urk. 16/6/75/2). Da - wie hiervor ausgeführt (E. 6.4) - der Anspruch ab November 2019 um Fr. 21.-- zu erhöhen ist, entfällt dieser Rückforderungsbetrag für den Monat November 2019. Im Gegenteil wird eine Gutschrift beachtlich sein. Die verfügte Rückforderung kann daher nicht bestätigt werden.

8.1.2    Hinzu kommt, dass eine Rückforderung erstmals direkt zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 15. November 2019 verfügt wurde, der die Rückforderungsverfügung gleichen Datums gleichzeitig bestätigt hat. Damit wurde der in Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG vorgesehene Rechtsmittelweg verkürzt.

8.2    Die Sache ist daher bezüglich der am 15. November 2019 verfügten Rückforderung von Fr. 197.-- (Urk. 16/6/75/2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur neuen (separaten) Verfügung über den Rückerstattungsanspruch im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.


9.    

9.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 (Urk. 2) insgesamt, das heisst sowohl betreffend die Verfügung vom 22. Dezember 2017 (ZL-Anspruch ab 1. Januar 2018; Urk. 7/177) als auch betreffend die Verfügung vom 20. Dezember 2018 (ZL-Anspruch ab 1. Januar 2019; Urk. 7/203) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.2    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab dem 1. November 2019 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'595.-- pro Monat haben
(Fr. 1'292.-- Ergänzungsleistung, Fr. 303.-- Beihilfe; inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung). Die Sache ist ausserdem an die Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung über die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019, wird dieser, soweit darauf eingetreten wird, insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'595.-- ab dem 1. November 2019 haben. Der Einspracheentscheid wird sodann hinsichtlich der verfügten Rückforderung von Fr. 197.—aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Verfügung über die Rückforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann