Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00083
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, erhält seit Jahren Zusatzleistungen (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/7, Urk. 8/9), zuerst zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/A) und mittlerweile zu ihrer AHV-Rente (vgl. Urk. 8/D). Für einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich war die Karenzfrist bis im November 2017 nicht erfüllt (Urk. 8/86, vgl. auch Urk. 8/V/10 S. 4 der Verfügung). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), der Versicherten für die Zeit ab Januar 2019 Prämienverbilligungen für die Krankenpflegeversicherung im Betrag von Fr. 517.-- pro Monat sowie Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 837.-- pro Monat zu (Urk. 8/V/12 = Urk. 3/1 S. 1). Dabei setzten sich die Zusatzleistungen aus einer Ergänzungsleistung von Fr. 635.-- und einer Beihilfe von Fr. 202.-- pro Monat zusammen. Ein (jährlicher) Gemeindezuschuss wurde aufgrund eines Mehrpersonenhaushalts verweigert (Urk. 8/V/12 S. 3 der Verfügung = Urk. 3/1 S. 3). Sodann erhielt sie mit Verfügung vom 22. Juli 2019 für die Franchisen und Selbstbehaltskosten im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten Fr. 1'000.-- für das Jahr 2019 (Urk. 8/V/14).
Die von der Versicherten am 25. Januar 2019 gegen die die Gemeindezuschüsse verweigernde Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/89 = Urk. 3/3) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. August 2019 ab (Urk. 8/V/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. September 2019 Beschwerde und beantragte zusammengefasst, es seien ihr nach Akten und Gesetz festzusetzende Gemeindezuschüsse zu gewähren, eventualiter solche in der Höhe von Fr. 15'726.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit ab 1. Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.3 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
Art. 27–61).
1.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; AS-Nummer 831.110) gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen (lit. a), Pflegekostenzuschüssen (lit. b), Einmalzulagen (lit. c) sowie ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (lit. d).
Die Zusatzleistungsverordnung bestimmt, dass für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt wird, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird (Art. 4 Abs. 1). Sodann wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von jährlich Fr. 3'600.-- für Alleinstehende (Art. 3 Abs. 1) erhöht (Art. 4 Abs. 2 lit. a) und der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 2'100.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b).
1.5 Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung statuiert, dass der jährliche Gemeindezuschuss verweigert oder gekürzt werden kann, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird.
In Art. 13 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung wird der Stadtrat ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses nach Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung zu regeln (lit. a).
1.6 Von dieser Kompetenz hat der Stadtrat mit Erlass der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (AZVO; AS-Nummer 831.111) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AZVO ist die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird, primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung werden bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation sämtliche Einnahmen vollumfänglich berücksichtigt.
In Art. 1 Abs. 3 AZVO wird bestimmt, dass die Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses einer Kürzung desselben vorgeht.
In Art. 2 AZVO sind verschiedene Anwendungsfälle für eine Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses aufgeführt. Gemäss lit. a dieser Bestimmung wird der jährliche Gemeindezuschuss namentlich bei Alleinstehenden und Ehepaaren verweigert, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente zur AHV/IV begründen.
1.7 Gemäss der Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 8. Juni 2005 (GR Nr. 2005/222; www.gemeinderat-zuerich.ch) hat die strikte Handhabung der Berechnungsregeln der Zusatzleistungen in einzelnen Fallkategorien oder Spezialfällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt. Wenn die ermittelten Leistungen zu hoch ausfallen, sieht die Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich ein Korrektiv für den ordentlichen Gemeindezuschuss vor: Der ordentliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Bedarf nicht oder nur teilweise benötigt wird. In den letzten Jahren hätten die Fälle, in denen der ordentliche Gemeindezuschuss individuell verweigert oder (seltener) gekürzt wurde, deutlich zugenommen. Dafür verantwortlich seien insbesondere gesellschaftliche Veränderungen wie zum Beispiel die Formen des Zusammenlebens (Konkubinate, Wohn- und Familiengemeinschaften), die eine differenziertere Rechtsanwendung notwendig machten (S. 2).
1.8 Laut Art. 3 AZVO kann auf die Anwendung von Art. 2 verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2019 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe keinen Bedarf an Gemeindezuschüssen, da ihr Vertreter nicht nur ihren Mietzins übernehme, sondern ihr auch Taxifahrten, Kuraufenthalte, Kleider, Möbel etc. bezahle. Jährlich übernehme er durchschnittlich Auslagen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 60'000.--. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AZVO seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation sämtliche Einnahmen vollumfänglich zu berücksichtigen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde vom 16. September 2019 zusammengefasst entgegen, sie leide an einer schweren, progressiven, unerträglichen chronischen Schmerzkrankheit. Beispielsweise seien die von ihrem Vertreter finanzierten Taxifahrten erforderlich, damit sie einkaufen gehen könne. Da sie über kein namhaftes Vermögen verfüge und monatlich insgesamt - nach Steuern - Fr. 2'832.-- erhalte, bestehend aus einer ganzen Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 1'995.-- sowie Ergänzungsleistung und Beihilfe in der Höhe von Fr. 837.--, treffe es nicht zu, dass sie keinen Bedarf an Gemeindezuschüssen habe. Die Aufwendungen ihres Vertreters für sie seien nicht steuerbare, völlig freiwillige Unterstützungsleistungen (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten ist mittlerweile, dass kein in Art. 2 AZVO «namentlich» aufgeführter Anwendungsfall vorliegt, in welchem der jährliche Gemeindezuschuss zu verweigern ist. So hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, es sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter nicht zusammenwohnten (Urk. 2 S. 2), was mit den Akten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin respektive von deren Vertreter in Einklang steht (vgl. Urk. 3/11-13, Urk. 3/15-16 und Urk. 8/31 S. 3 f.).
3.2 Sodann liegt insoweit kein mit Art. 2 lit. a AZVO vergleichbarer Fall vor, als nicht infolge gemeinsamen Wirtschaftens bei jeder daran beteiligten Person die Lebenshaltungskosten merklich sinken (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2012.00090 vom 14. März 2014 E. 3.1-3.2 mit Hinweisen). Vielmehr übernimmt der Vertreter der Beschwerdeführerin deren Kosten, soweit diese sie nicht selber zu tragen vermag. Dabei geht aus den zahlreichen Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin hervor, dass er der Beschwerdeführerin das Leben trotz starker Schmerzen so erträglich wie möglich machen möchte. Aus seiner Sicht handelt es sich um notwendige Ausgaben. Beispielsweise schilderte er, dass die Beschwerdeführerin eines Taxis bedürfe, um sich auch nach einem Schmerzanfall fortbewegen zu können (Urk. 8/31 S. 3, Urk. 8/69 S. 12), wobei ihre stark limitierte Gehfähigkeit ärztlicherseits bestätigt wurde (Urk. 8/72). Dass auch die Kuraufenthalte, welche ihr Vertreter mitfinanzierte, dringend indiziert seien, wurde beispielhaft im September 2016 vom behandelnden Arzt dargestellt (Urk. 8/76).
In diesem Sinne hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin fest, seine Leistungen seien private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG keine bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Einnahmen. Diese dienten dazu, ihr den Gang zum Sozialamt zu ersparen (Urk. 8/7 S. 6 Rz 13 des Schreibens vom 14. März 2012). Bei den Ergänzungsleistungen sind sodann auch Mietzinse als Mietzinsausgabe anzuerkennen, wenn Dritte in fürsorgerischer Weise für diese aufkommen (Rz 3237.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. Januar 2011, Stand 1. Januar 2019).
Der Grund für die Leistungen des Vertreters ist in einer langjährigen freundschaftlichen Beziehung zu sehen, mit dem Willen seitens des Vertreters, die finanziell in deutlich ungünstigeren Verhältnissen lebende Beschwerdeführerin zu unterstützen (Urk. 8/23 S. 2, vgl. auch Urk. 8/30). Eine Rechtspflicht zur Unterstützung besteht hingegen nicht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erbringt diese Leistungen auf Zusehen hin (widerruflich), freiwillig und er passt deren Ausrichtung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin an. So ist aus seinen Eingaben ersichtlich, dass er seine Unterstützungsleistungen jeweils teilweise der konkreten Situation anpasste, indem er beispielsweise für Umzugskosten oder für Kuraufenthalte aufkam (vgl. Urk. 8/81a S. 2 f. und Urk. 8/77). Die Beschwerdegegnerin rechnete diese bei den Ergänzungsleistungen nicht an (Urk. 8/V/12), qualifizierte sie mithin als private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, welche subsidiär zu den Ergänzungsleistungen sind (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz 699 ff. mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend geht es indes nicht um die Berechnung von Ergänzungsleistungen, sondern um die jährlichen Gemeindezuschüsse. Diese betreffend bestehen abweichende gesetzliche Grundlagen: Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung). Dabei sind für die massgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise sämtliche Einnahmen vollumfänglich zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 und 2 AZVO). Daher sind bei der Prüfung des Anspruchs auf einen jährlichen Gemeindezuschuss auch Einnahmen massgebend, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht gefallen sind.
3.4 Art. 3 AZVO bezieht sich zwar auf Art. 2 AZVO, doch ist er - im Sinne einer Analogie - auch bei der Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situation im Sinne von Art. 1 AZVO im Auge zu behalten. Danach kann auf eine Verweigerung des Gemeindezuschusses verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder wenn die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde.
Demnach ist auch ein Blick auf die im Sozialhilferecht geltenden Regelungen zu werfen. Bei der Sozialhilfe sind die Leistungen Dritter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes [SHG; LS 851.1]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Nach der Praxis sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Handbuch Sozialhilfe von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Ziff. 17.6.01, einsehbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/Seiten/Kapitel.aspx). Vorliegend übersteigen die Leistungen des Vertreters einen relativ bescheidenen Umfang eindeutig. Seinen Angaben zufolge betrugen diese durchschnittlich Fr. 60'000.-- pro Jahr (Urk. 8/84 S. 2). Mithin sind sie - ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen -als Einnahmen zu berücksichtigen, was gegen einen Bedarf an jährlichen Gemeindezuschüssen spricht.
Zudem sind regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen ohnehin - also auch in geringerem Ausmass - anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden (vgl. Praxisbeispiel zu den SKOS-Richtlinien, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/zeso/praxisbeispiele/2020_ZESO02_Praxisbeispiel_Freiwillige-Zuwendungen-Dritter.pdf). Dies ist bei den Mietzinsen der Fall. Der Vertreter der Beschwerdeführerin kommt monatlich für den gesamten Mietzins für die 3,5-Zimmerwohnung von Fr. 2’800.-- auf (vgl. Urk. 3/13, Urk. 8/84 S. 2, Urk. 8/81b S. 3). Vom Mietzins wird ein Betrag von jährlich Fr. 13'200.-- respektive von Fr. 1'100.-- pro Monat bei den Ausgaben anerkannt (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Mithin erhält die Beschwerdeführerin letzteren Betrag für den Mietzins doppelt, sowohl von ihrem Vertreter als auch von der Beschwerdegegnerin. Allein dieser Betrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr übersteigt den Betrag, um welchen der Lebensbedarf bei der Berechnung des Gemeindezuschusses zu erhöhen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung), bei Weitem.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung den jährlichen Gemeindezuschuss nicht für ihren Unterhalt benötigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer