Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00085
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Februar 2019 (Urk. 7/A) ab 1. April 2019 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen. Am 26. März 2019 meldete sich der Versicherte an seinem Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/V1) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 148.-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 90.-- zu, berücksichtigte dabei einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 127’000.-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 9'020.-- im Jahr als Einnahmen an.
In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/22) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Versicherten mit Entscheid vom 13. September 2019 (Urk. 7/V5 und Urk. 7/V4 = Urk. 2/1) dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 30. April 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 329.-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 271.-- zu, berücksichtigte dabei einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 115'209.-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr im Betrags von Fr. 6'840.-- im Jahr als Einnahmen an.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Urk. 2/1 und Urk. 7/V4) erhob der Versicherte am 27. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Bemessung der im zuzusprechenden Ergänzungs- und Zusatzleistung von der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts abzusehen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.4 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Denn der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.5 Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein Vermögensverzicht deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, seines Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c).
1.6 Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war. Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. Es ist daher nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 335 E. 4.4).
1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.8 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs-jahres massgebend ist (Abs. 3).
1.9 Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Urk. 2/1) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juni 2016 Freizügigkeitsguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 174’924.-- habe ausbezahlen lassen, und dass sich in der Folge sein Vermögen in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 im Umfang dieses Betrags vermindert habe, weshalb ein Vermögensverzicht im Jahre 2016 in diesem Umfang zu berücksichtigen sei. Bei der Bemessung des anrechenbaren Verzichtsvermögens seien jedoch die auf der Kapitalauszahlung angefallenen Steuern im Betrag von Fr. 9'715.-- und die Lebenshaltungskosten für die Zeit von Juni bis und mit Oktober 2016 von monatlich Fr. 6'000.-- in Abzug zu bringen, da der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Sozialhilfeleistungen empfangen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass sein Lebensbedarf während den fünf Monaten (nach Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben) rund Fr. 1'000. im Tag betragen habe (S. 1), und dass dazu regelmässige Besuche eines Spielkasinos gehört hätten. Er habe dort um einen damals sehr hohen Gewinn (Jackpot) gespielt und habe dafür Bargeld eingesetzt. Mit einem Gewinn aus dem Glücksspiel hätte er seine Schulden begleichen und seine Altersabsicherung herstellen wollen. Die Barauszahlungen gemäss den eingereichten Auszügen aus seinem Konto bei der Postfinance stimmten mit den Besuchen im Spielcasino überein. Es habe sich bei den von ihm ausgeübten Glücksspielen nicht um einen Vermögensverzicht gehandelt, da er als Gegenleistung eine Gewinnchance erhalten habe (S. 2).
2.3 Im Streite steht die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 29'952.-- (Urk. 7/4.3), am 13. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 36'091.14 (Urk. 7/4.2) und am 18. Juli 2016 solche im Betrag von Fr. 108'881.35 (Urk. 7/4.4) ausgerichtet wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Mai bis 18. Juli 2016 daher Freizügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 174’924.49 ausbezahlt.
3.2 Den eingereichten Auszügen aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Postfinance (Urk. 3/2-3/3) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2016 Bargeldbezüge und Zahlungen im Betrag von Fr. 125'396.90 (Urk. 3/2) und in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 49'938.90 tätigte (Urk. 3/3).
3.3 Aus dem sich bei den Akten befindenden Auszug seiner Besuche im Spielkasino der Swiss Casinos Zürich (Urk. 3/1) ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer das Spielkasino in Zürich in der Zeit vom 2. Juni bis 18. September 2016 wiederholt besucht hat, und dass am 18. September 2016 ein Hauptgewinn (Swiss Jackpot) gezogen wurde.
4.
4.1 In Würdigung der erwähnten Akten sowie gestützt auf die damit grundsätzlich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ist vorliegend daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 31. Mai bis 18. Juli 2016 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen im Betrag von insgesamt (abgerundet) Fr. 174'924.-- anlässlich von Besuchen des Spielkasinos in Zürich vom 2. Juni bis 18. September 2016 für Glücksspiele ausgegeben hat.
4.2 Der Verbrauch von Vermögen beim Glücksspiel stellt indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) grundsätzlich ein Vermögensverzicht dar. Denn bei Glücksspielen besteht zwar eine Gewinnchance, nicht indes ein Rechtsanspruch auf eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung. Nach Gesagtem wäre in Bezug auf die Spielverluste daher nur dann nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensminderung an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte.
4.3 Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni bis 18. September 2016 bei der Vermögenshingabe beziehungsweise beim Glücksspiel an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einer Spielsucht gelitten hätte, beziehungsweise dass bei ihm die psychiatrische Diagnose «pathologisches Spielen» (ICD-10 F63.0: häufiges und wiederholtes episodenhaften Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt) gestellt worden wäre. Dass es ihm in Bezug auf die Vermögenshingabe in der Zeit vom 2. Juni bis 18. September 2016 an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben, wonach er sich entschieden habe, auf «Jackpot-Jagd» zu gehen (Urk. 7/18h,) beziehungsweise wonach regelmässige Kasinobesuche, um einen damals sehr hohen «Jackpot» zu gewinnen, zu seiner Lebensführung gehört hätten (Urk. 1 S. 2), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine realistische Chance, den Hauptgewinn beziehungsweise «Jackpot» zu gewinnen, geglaubt hat, und dass er, wenn er diesen gewonnen hätte, damit seine Schulden zurückbezahlen und in seine Altersvorsorge hätte investieren wollen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Spielsucht beziehungsweise ein zwanghaftes Spielen schliessen.
4.4 Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird (Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni bis September 2016 in Bezug auf die Vermögenshingabe urteilsfähig war.
5.
5.1 Den Akten lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichtsvermögens dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2016, als er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hatte (vgl. Urk. 7/23), angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von monatlich Fr. 6‘000.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 3) nicht als angemessen erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis 31. Mai 2016 und erneut ab 2. November 2016 (Urk. 7/23, Urk. 7/16) Leistungen der Sozialhilfe bezog, in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 - abgesehen von den Ausgaben für Glücksspiele - einen gehobenen Lebensstandard pflegte.
5.2 Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht im Jahre 2016 im Betrag von Fr. 174’924.-- ausging, und davon Lebenshaltungskosten für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober im Betrag von Fr. 30'000.-- (Fr. 6'000.-- x 5 Monate) sowie die auf den Kapitalauszahlungen der Freizügigkeitsleistungen angefallen Steuern im Betrag von insgesamt Fr. 9'715.-- (Urk. 7/16a) in Abzug brachte und das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- verminderte. Im Jahre 2019 ist daher von folgendem anrechenbaren Verzichtsvermögen auszugehen:
Jahr: | Verzicht: | Abzug: | Saldo: | Datum Saldo: | |||
2016 | Fr. | 174'924.-- | Fr. | 30’000.-- | |||
Fr. | 9'715.-- | Fr. | 135’209.-- | ||||
2017 | Fr. | 0.-- | Fr. | 135’209.-- | 31.12.2016 | ||
2018 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 125’209.-- | 31.12.2017 | ||
2019 | Fr. | 10'000.-- | Fr. | 115’209.-- | 31.12.2018 | ||
5.3 Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. April 2019 daher ein Vermögensverzicht im Umfang von Fr. 115'209.-- anzurechnen.
6. Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Urk. 2/1 und Urk. 7/V4) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April 2019 einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 115'209.-- berücksichtigte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz