Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2019.00088
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 25. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eheleute Z.___ und X.___, geboren 1934 und 1941, sind Bezüger je einer AHV-Rente. Nachdem sie schon seit dem Jahr 2007 getrennt gelebt hatten, nahm das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2017 von der Vereinbarung der Parteien zur Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit Vormerk und ordnete die Gütertrennung mit Wirkung per 23. Oktober 2017 an (Urk. 15/31). Z.___ war zu jener Zeit in Zürich, X.___ in Y.___ wohnhaft (vgl. Urk. 15/31 S. 1).
Im April 2018 meldete sich Z.___ in der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an, und im Juli 2018 übersiedelte sie in ein Pflegeheim in Zürich. Nachdem ihr Anspruch auf Zusatzleistungen verneint worden war (vgl. die Erläuterungen zur Fallführung des städtischen Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV [AZL], Urk. 15/79), gewährte ihr die Stadt Zürich Sozialhilfe (vgl. den Leistungsentscheid vom 13. August 2019 für die Zeit von Mai 2019 bis April 2020, Urk. 6).
1.2 X.___ hatte sich im Mai 2018 ebenfalls in der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Brief vom 10. Mai 2018, Urk. 15/1), und das AZL hatte die Anmeldung der Wohngemeinde Y.___ überwiesen (Brief vom 23. Mai 2018, Urk. 15/2). Diese holte vom Gesuchsteller neben den Formularangaben vom 26. Juni 2018 (Urk. 15/21) die weiteren Unterlagen zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation ein und forderte ihn ausserdem zu Angaben und zur Belegung der Vermögensentwicklung in den vergangenen Jahren auf (vgl. die Korrespondenz zwischen der Durchführungsstelle und dem Gesuchsteller in Urk. 15/1-20). Im Zuge dieser Abklärungen nahm sie namentlich Steuererklärungen (Urk. 15/48-60), Steuerdaten der Wohngemeinden (Urk. 15/83-85), Kontoauszüge (Urk. 15/64-75), Unterlagen zu verschiedenen Käufen und Verkäufen von Liegenschaften (Urk. 15/99-127), Mietverträge (Urk. 15/94-98) und Unterlagen zu den Wertpapieren, die das Ehepaar besessen hatte (Urk. 15/89), zu den Akten. Ausserdem tauschte sie sich mit dem AZL über dessen Berechnungen bei der Bearbeitung des Zusatzleistungsgesuchs der Ehefrau des Gesuchstellers aus (vgl. die Korrespondenz in Urk. 15/78 und Urk. 15/80-81 sowie die Fallnotizen des AZL in Urk. 15/79).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 eröffnete die Durchführungsstelle dem Gesuchsteller, dass das Zusatzleistungsgesuch abgelehnt werde, da kein Ausgabenüberschuss vorliege (Urk. 15/36; vgl. die Berechnungen und die Belege in Urk. 15/37/1-32). X.___ erhob mit Eingabe vom 25. März 2019 Einsprache und beanstandete die Einberechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 445'332. (Urk. 15/39/1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 15/39/2-10). Die Durchführungsstelle forderte ihn dazu auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen (vgl. das Schreiben vom 10. Mai 2019 und die nachfolgende Korrespondenz, Urk. 15/41-44), und wies die Einsprache anschliessend mit Entscheid vom 5. September 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 15/46).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf eine neue Beurteilung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 3/1-12). Ausserdem reichte er mit den Eingaben vom 7. und vom 17. Oktober 2019 weitere Unterlagen nach (Urk. 5 und Urk. 6, Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 15/1-127).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 18. Februar 2020 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid angekündigt wurden (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. März 2020 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Replik nachträglich (Urk. 19). Ausserdem ersuchte er mit den Eingaben vom 21. Juni und vom 26. August 2020 um die baldige Anhandnahme des Verfahrens (Urk. 20 und Urk. 22) und reichte Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation ein (Urk. 21/1-2 und Urk. 23/1-2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Zu diesen Berechtigten gehören nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen nach Art. 3 Abs. 1 (ELG) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
In Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern näher zu regeln. Gestützt darauf befasst sich Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) mit der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bei getrennt lebenden Ehegatten. Diese haben nach Art. 1 Abs. 1 ELV je einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und als getrennt lebend in diesem Sinne gelten die Ehegatten unter anderem dann, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 1 Abs. 4 lit. a ELV) oder wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit. c ELV). Der eigene Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedeutet, dass keine Zusammenrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Ehegatten mehr erfolgt, sondern zwei Anspruchsberechnungen für Alleinstehende vorgenommen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1739 Rz 43).
1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens (bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel), soweit es bei alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Elemente «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne adäquate Gegenleistung» sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; Verzichtsvermögen liegt somit schon dann vor, wenn nur eines dieser beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4). Demgegenüber bietet das Zusatzleistungssystem nach der Formulierung des Bundesgerichts keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer sogenannten Normalitätsgrenze gelebt hat (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d). Unter dem Titel des Vermögensverzichts kann somit niemandem zur Last gelegt werden, in der Vergangenheit über seine Verhältnisse gelebt zu haben (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).
Da es sich beim Nichtvorhandensein von Vermögenswerten um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die gesuchstellende Person dafür die Beweislast. Die gesuchstellende Person muss sich somit immer dann ein Verzichtsvermögen anrechnen lassen, wenn nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; BGE 121 V 204 E. 4b).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.
1.4 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.5 Für die Beihilfe nach dem kantonalen Zusatzleistungsgesetz (ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar. Für die Berechnung der Beihilfe wird nach § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Gemeinde Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung der Gemeindeversammlung über die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 18. Dezember 1972 (nachfolgend Gemeindeverordnung) und im Reglement über die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen vom 19. Dezember 2018 (nachfolgend Reglement) geregelt. Anspruchsberechtigt sind nach Art. 3 Ziffer 1 der Gemeindeverordnung und nach Art. 5 des Reglements Personen, welche zum Bezug von kantonaler Beihilfe berechtigt sind.
2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 70 zu Art. 43 ATSG). Beweislosigkeit darf jedoch erst dann angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Kieser, a.a.O., N 68 zu Art. 43 ATSG).
In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der generellen Begründung abtun, sie seien nicht belegt worden (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung trifft die versicherten Personen beziehungsweise die Leistungsansprecher jedoch gestützt auf Art. 28 ATSG eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung.
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab Mai 2018, als er seine Anmeldung einreichte - wenn auch zunächst bei der unzuständigen Stadt Zürich - (Urk. 15/1), Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2017 gerichtlich getrennt sind und schon vorher während mehrerer Jahre getrennt gelebt hatten, haben die Stadt Zürich und die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a und lit. c ELV die Ansprüche zu Recht für jeden Ehegatten gesondert berechnet.
4.
4.1 Bei der Berechnungsposition, die umstritten ist, handelt es sich um den Betrag, den die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet hat.
4.2 In der Verfügung vom 18. Februar 2019 betreffend die Zeit ab dem potentiellen Anspruchsbeginn am 1. Mai 2018 setzte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 439'264.-- als Verzichtsvermögen ein (Urk. 15/37/1). Die Überlegungen, mit denen die Beschwerdegegnerin für verschiedene Jahre ab dem Jahr 2000-2000, 2008, und 2011-2016 - zu Vermögensverzichten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gelangte, sind in den Notizen vom 8. November 2018 sowie vom 9. Januar und vom 18. Februar 2019 dokumentiert (Urk. 15/77). Die anrechenbare Höhe der Verzichte in den einzelnen Jahren ist sodann in der Übersicht vom 18. Februar 2019 veranschaulicht (Urk. 15/76); beim Betrag von Fr. 439'264.-- handelt es sich um die Hälfte des per Ende 2017 errechneten gemeinsamen Verzichtsvermögens der Eheleute von Fr. 898'528.--, die nach der Regelung in Art. 17a ELV per 1. Januar 2018 um den Betrag von Fr. 10'000.-- reduziert worden ist.
Im angefochtenen Einspracheentscheid sodann errechnete die Beschwerdegegnerin mit neuen Überlegungen abweichende Beträge des Vermögensverzichts. Sie gelangte nunmehr aufgrund von Verzichtsbeträgen in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2012 und 2014 zu einem anrechenbaren Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 243'251.-- per 1. Januar 2018 und hielt fest, dass eine abschliessende Klärung wegen fehlender Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, dass aber bereits bei einem Verzichtsvermögen in der genannten Mindesthöhe ein Einnahmenüberschuss resultiere und somit im Jahr 2018 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (Urk. 2 S. 8).
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nochmals darauf hin, dass es sich beim angerechneten Betrag von Fr. 243'251.-- um das Mindest-Verzichtsvermögen handle, das sich je nach Annahme des tolerierten Verbrauchs erhöhen würde (Urk. 14 S. 2).
4.3 In den Notizen der Zeit von November 2018 bis Februar 2019 tat die Beschwerdegegnerin ihre Gedankengänge, die sie zu den Verzichtsbeträgen der Jahre 2000, 2008 und 2011-2016 führte, einlässlich dar (Urk. 15/77), wogegen sie im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen nur noch die Eckwerte ihrer neuen Berechnungen aufführte (Urk. 2 S. 4-8).
Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Vermögensrückgang im Jahr 2000, wie ihn die gemeldeten Steuerdaten der Gemeinde B.___ implizieren (Urk. 15/83), nicht mehr berücksichtigte, sondern nur die Vermögensentwicklung ab Ende 2006 in ihre Berechnung des Verzichtsvermögens einfliessen liess, ist vorab diese Entwicklung zu thematisieren.
4.4 Dabei ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem Jahr 2007 faktisch getrennt lebten, wie dies im Urteil vom 19. Dezember 2017 (Urk. 15/31) explizit festgestellt worden ist. Im Rubrum des Urteils ist als Adresse der Ehefrau die Wohnung in Zürich angegeben, die im Urteil als eheliche Wohnung bezeichnet ist und von den Eheleuten per 1. Juli 2008 gemietet worden war (vgl. den Mietvertrag vom 7. Februar 2008, Urk. 15/98, und die Vertragsänderungen der Jahre 2012 und 2015, Urk. 15/97 und Urk. 15/96); als Adresse des Beschwerdeführers figuriert im Trennungsurteil die Wohnung in Y.___, die dieser per 1. Dezember 2007 allein gemietet hatte (vgl. den Mietvertrag in Urk. 15/95).
Ungeachtet der faktischen Trennung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jedoch gemäss den beigezogenen Steuererklärungen bis und mit dem Jahr 2016 gemeinsam besteuert, und zwar in der Stadt Zürich, wo die eheliche Wohnung lag (Urk. 15/50-60). Daher ist bis zur gerichtlichen Trennung das gemeinsame Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu eruieren. Erst für die Zeit danach stellt sich die Frage nach dem Umfang, in dem das gemeinsame Verzichtsvermögen dem Beschwerdeführer zuzurechnen und in die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Mai 2018 einzubeziehen ist.
5.
5.1 In allgemeiner Hinsicht ist vorab auf die verschiedenen Käufe und Verkäufe von Liegenschaften im Laufe der Zeit hinzuweisen, zu denen die Beschwerdegegnerin Abklärungen traf und vom Beschwerdeführer Belege einverlangte.
• Im Jahr 1985 kaufte der Beschwerdeführer als Mitglied einer einfachen Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Gesellschafter zwei Stockwerkeigentumseinheiten in Zürich, nach dem Ausscheiden des anderen Gesellschafters wurde er im Jahr 1990 Alleineigentümer, und im Jahr 2002 verkaufte er die beiden Einheiten (Urk. 15/99-105).
• Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer im Jahr 1993 zwei Stockwerk-eigentumseinheiten in Zürich gekauft, hatte an dieser Adresse zusammen mit seiner Ehefrau auch selber gewohnt und hatte die Einheiten im Jahr 1998 wieder verkauft (Urk. 15/106-112).
• Sodann erwarben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Juni 1999 Stockwerkeigentum in C.___, wohin das Ehepaar im März 2000 von B.___ übersiedelte (vgl. Urk. 15/83) und bis zum Verkauf dieses Wohneigentums im Oktober 2005 lebte (vgl. Urk. 15/113124).
• Schliesslich erwarben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Oktober 2005 Stockwerkeigentum in Zürich, an welcher Adresse die Eheleute ab Juli 2006 (vgl. die Bemerkung unter Ziffer 60 der Steuererklärung 2006, Urk. 15/60) bis zum Verkauf im Juni 2007 lebten (Urk. 15/125-127).
Für die zu überprüfende Zeitspanne ab dem Jahr 2006 ist lediglich die letztgenannte Liegenschaft in Zürich von Belang; auf deren Verkauf im Jahr 2007 wird nachfolgend einzugehen sein.
5.2 Als weitere relevante Vermögensposition ab dem Jahr 2006 ist ein Bestand an Wertschriften dokumentiert.
Dieser umfasste gemäss den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen (Urk. 15/48-60, für 2006-2014 separat in Urk. 15/86/1-9) im Jahr 2006 zum einen die Produkte «6 % Kick-In Goal UBS AG Jersey» in CHF, «100 % Principal Protected Note Barclays Bank» in USD und «7 1/4 % Callable Yield Note Lehman» in CHF und zum andern Anteile in USD an einem Fonds der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/86/1). Das Produkt «6 % Kick-In Goal UBS AG Jersey» wurde vom Beschwerdeführer im März 2007 verkauft, und der Verkauf der beiden Produkte «100 % Principal Protected Note Barclays Bank» und «7 1/4 % Callable Yield Note Lehman» erfolgte im Juni 2007 (vgl. Urk. 15/86/2 und die Wertschriftenabrechnung der Credit Suisse CS vom 23. März 2007 in Urk. 15/75). Es verblieben die Fonds-Anteile, die gemäss der Auflistung der Edelweiss Holding Ltd vom 23. Oktober 2015 (Urk. 15/89/1) nach Zukäufen vom März 2006 und vom Juli und August 2007 in den nachfolgenden Jahren laufend reduziert wurden, bis im Oktober 2015 schliesslich die letzten Anteile verkauft wurden.
Im Juli 2007 kaufte der Beschwerdeführer sodann 650 Aktien der UBS (vgl. den Kontoauszug der UBS [Detailpositionen] vom 2. Januar 2008 als Beilage zur Steuererklärung 2007, Urk. 15/59; im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2007 ist unrichtigerweise eine Stückzahl von 850 eingetragen, Urk. 15/86/2; vgl. demgegenüber das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2008, Urk. 15/86/3), und ab dem Jahr 2009 wurden keine UBS-Aktien mehr aufgeführt, ohne dass der Verkauf im Verzeichnis vermerkt worden wäre (vgl. Urk. 15/86/4)
5.3 Schliesslich verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2006 über ein Bankkonto bei der UBS und über verschiedene Bankkonten bei der CS (Urk. 15/86/1). Diejenigen bei der CS wurden im Jahr 2007 saldiert (Urk. 15/86/2), und ab dem Jahr 2008 wurde als einziges Konto noch ein Privatkonto bei der UBS deklariert (Urk. 15/50-60 und Urk. 15/86/3-9).
6.
6.1 Gemäss den zutreffenden grundsätzlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin in ihren Notizen von November 2018 bis Februar 2019 und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 15/77 und Urk. 2 S. 4-8) präsentiert sich das Verzichtsvermögen als Hingabe des Vermögens in einem Umfang, der über den erklärbaren Verbrauch hinausgeht. In diesem weitergehenden Umfang gilt als nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass für die hingegebenen Vermögenswerte eine adäquate Gegenleistung bezogen worden ist, und es ist der beweisbelastete Gesuchsteller, der die nachteiligen Folgen des fehlenden Nachweises zu tragen hat.
6.2
6.2.1 Dort, wo sich das Vermögen auf Bargeld oder Bankguthaben einer einzigen Währung beschränkt, lässt sich die Vermögenshingabe während eines Jahres dadurch ermitteln, dass die Vermögensstände am Ende des alten Jahres und am Ende des neuen Jahres miteinander verglichen werden und der so ermittelte Rückgang um die Einnahmen während des laufenden Jahres erhöht wird.
6.2.2 Dort, wo hingegen Immobilien, Wertpapiere oder Guthaben in Fremdwährungen Bestandteil des Vermögens sind, kann der Vermögensverbrauch im Sinne einer Vermögenshingabe nicht mit dem Vermögensrückgang gleichgesetzt werden, da die Höhe des Vermögens durch Wertschwankungen mitbestimmt wird. Zur Ermittlung des Verbrauchs muss daher eine Bereinigung um die Auswirkungen dieser Schwankungen erfolgen. Für diese Bereinigung sind im Falle des Beschwerdeführers die folgenden Überlegungen massgebend:
Soweit die Vermögenswerte, namentlich die Fonds-Anteile, die der Beschwerdeführer im zur Diskussion stehenden Zeitraum hielt und über die Jahre hinweg durch regelmässigen Verkauf reduzierte, am Ende des neuen Jahres immer noch im Portefeuille lagen (in den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen ab dem Jahr 2008 wurde trotz der belegten stetigen Abnahme unrichtigerweise immer dieselbe Stückzahl eingetragen; vgl. Urk. 15/86/3-6 und Urk. 15/86/8 sowie die unrichtige Annahme der Beschwerdegegnerin in einer Aufstellung vom 12. November 2018, Urk. 15/87), sind im neuen Vermögensstand die Wertschwankungen berücksichtigt. In diesem Umfang sind allfällige Kursgewinne daher erhalten geblieben und können nicht als Vermögenshingabe gewertet werden. Sollte die Beschwerdegegnerin demnach im angefochtenen Einspracheentscheid sämtliche Kursgewinne dem Verbrauch zugerechnet haben (vgl. Urk. 2 S. 6), so könnte ihr nicht zugestimmt werden. Ebenfalls nicht dem Verbrauch im Sinne einer Vermögenshingabe zuzurechnen sind allfällige Kursverluste, was unbestritten ist (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 15/77 S. 1).
Soweit demgegenüber Fonds-Anteile im Laufe des Jahres verkauft wurden, ist nach dem Erlös dieses Verkaufs zu fragen. Alsdann ist zu prüfen, ob dieser Erlös am Ende des Jahres noch vorhanden war, und verneinendenfalls ist, wie im Falle der weiteren Einnahmen - Renten, Vermögenserträge -, von einem Verbrauch auszugehen.
6.3 Zusammengefasst ist daher in einem ersten Schritt von Jahr zu Jahr zu prüfen, wie hoch das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am Ende des Jahres sein müsste, wenn nichts davon verbraucht worden wäre, und wie hoch es tatsächlich ist. Die Differenz zwischen diesen beiden Grössen stellt den Verbrauch dar. In einem zweiten Schritt wird sich alsdann die Frage stellen, wieweit der entsprechenden Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht.
7.
7.1 Damit ist zunächst die Vermögenshingabe in den einzelnen Jahren zu ermitteln.
7.2
7.2.1 In der Steuererklärung 2006 (Urk. 15/60) ist per Ende des Jahres ein steuerbares Gesamtvermögen von Fr. 1'422'183.-- deklariert, das sich zusammensetzt aus dem Wert der Liegenschaft in Zürich in der Höhe von Fr. 1'570'000.-- und den Wertschriften und Guthaben im Gesamtbetrag von Fr. 853'154.-- abzüglich der Schulden von Fr. 1'000'972.--. Die Beschwerdegegnerin legte ihren Berechnungen in den Notizen von November 2018 bis Februar 2019 irrtümlicherweise lediglich das bewegliche Vermögen zu Grunde (vgl. Urk. 15/77 S. 1), was richtigzustellen ist.
Mit Vertrag vom 20. Juni 2007 (Urk. 15/126) verkauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft; der Preis betrug Fr. 1'950'000.-- und wurde im Umfang von Fr. 1'000'000.-- durch die Übernahme der Hypothekarschuld und im restlichen Umfang von Fr. 950'000.-- durch Zahlung an den Verkäufer und die Verkäuferin entrichtet (vgl. Urk. 15/126 S. 5). Der Verkauf generierte somit gemäss der zutreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15/77 S. 1) einen Vermögenszuwachs von Fr. 380'000.--. Hinzuzuzählen sind die Einkünfte der Eheleute im Jahr 2007; sie beliefen sich gemäss der Steuererklärung 2007 (Urk. 15/59) auf Fr. 34'150.-- (Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer). Hätten sich im Laufe des Jahres keine Veränderungen im Vermögen durch Wertschwankungen und Verschiebungen in den Geldanlagen ausserhalb des Liegenschaftenverkaufs ergeben, so müsste das Vermögen Ende 2007 eine Höhe von Fr. 1'836'333.-- haben (Fr. 1'422'183.-- + Fr. 380'000.-- + Fr. 34'150.--), wenn nichts verbraucht worden wäre. Aus dem Vergleich mit dem Vermögensstand von Fr. 1'605’037.-- per Ende 2007 (Urk. 15/59, Urk. 15/86/2), resultierte auf diese Weise eine Vermögenshingabe von Fr. 231'296.--.
7.2.2 Im Jahr 2007 fanden jedoch nachdem bereits Ausgeführten verschiedenste Verschiebungen in den Geldanlagen statt. So wurde auf der einen Seite der Bestand der Fonds-Anteile im Juli und im August von 1'677.718 auf 5'330.011 erhöht (1'677.718 + 2'832.082 + 820.211) und im November wieder auf 5'210.94 reduziert (5'330.011 abzüglich 119.071; Urk. 15/89/1 sowie Urk. 15/86/1+2), und im Juli erfolgte ausserdem der Zukauf von 650 Aktien der UBS (Urk. 15/59 und Urk. 15/86/2). Auf der anderen Seite wurden die drei vorstehend aufgelisteten strukturierten Produkte im März und im Juni 2007 verkauft (Urk. 15/75 und Urk. 15/86/2), und die Konten bei der CS wurden saldiert (Urk.15/86/2). Diese Verschiebungen vermögen indessen den genannten Vermögensrückgang in der Höhe von Fr. 231'296.-- nicht zu erklären.
Denn der Wert der Fonds-Anteile hat sich von Fr. 251.23 pro Stück Ende 2006 (Fr 421'497.-- : 1'677.718; vgl. Urk. 15/86/1) auf Fr. 299.90 Ende 2007 (Fr. 1'562'752.-- : 5'210.94) erhöht, und der Erlös aus dem Verkauf des Produktes «6 % Kick-In Goal UBS AG Jersey» lag mit Fr. 172'511.80 (Urk. 15/75) ebenfalls leicht über dem Wert von Fr. 171'020.--, den das Produkt Ende 2006 hatte (vgl. Urk. 15/86/1). Der Wert des Produktes «100 % Principal Protected Note Barclays Bank» (Valoren-Nr. 2496558) sodann belief sich Ende 2007 auf 1’215.35 pro 1'000 Einheiten (abrufbar unter www.ictax.admin.ch), was bei den vom Beschwerdeführer gehaltenen 70'000 Einheiten einen Betrag von Fr. 85'074.50 ergibt, der gegenüber dem Ende 2006 deklarierten Wert von Fr. 83'227.-- (Urk. 15/86/1) somit gleichermassen leicht erhöht ist. Und zum Wert des Produktes «7 1/4 % Callable Yield Note Lehman» (Valoren-Nr. 2499479) schliesslich sind im einschlägigen Portal (www.ictax.admin.ch) zwar keine Angaben zu finden; selbst wenn jedoch der Verkauf zu einem Totalverlust des per Ende 2006 deklarierten Wertes von Fr. 70'168.-- (Urk. 15/86/1) geführt hätte, wäre dieser Verlust aufgewogen worden durch die Zunahme des Wertes der 1'677.718 Fonds-Anteile, die bereits Ende 2006 im Portefeuille gelegen hatten, um nahezu Fr. 50.-- pro Anteil, was einen Betrag von mehr als Fr. 80'000.-- ergibt.
7.2.3 Damit ist der Vermögensrückgang in der Höhe von Fr. 231'296.-- als Vermögenshingabe des Jahres 2007 zu werten, dies entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin, die weder in den Notizen von November 2018 bis Februar 2019 noch im angefochtenen Einspracheentscheid eine Vermögenshingabe berücksichtigte (Urk. 15/77 S. 1 und Urk. 2 S. 6 ff.).
7.3 Was die Entwicklung von Ende 2007 bis Ende 2008 betrifft, so waren die 650 UBS-Aktien, die Ende 2007 einen Wert von Fr. 44’540.-- hatten (Urk. 15/86/2), gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2008 nur noch mit Fr. 9'646.-- bewertet (Urk. 15/86/3); der Vermögensrückgang von Fr. 34'894.-- ist somit durch Kursverluste zu erklären.
Die Auflistung der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/89/1) zeigt sodann, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar, am 1. Juli und am 1. August 2008 je ein Paket an Fonds-Anteilen verkaufte und damit Erlöse von USD 69'999.89, USD 69'999.93 und USD 50'000.04 erzielte. Umgerechnet in CHF ergibt dies Erlöse von gerundet Fr. 75’757.-- (Stichtag 1. Februar 2008: 1 USD = CHF 1.082250; www.ictax.admin.ch), Fr. 71'459.-- (Stichtag 1. Juli 2008: 1 USD = CHF 1.020851; www.ictax.admin.ch) und Fr. 52'431.-- (Stichtag 1. August 2008: 1 USD = CHF 1.048613; www.ictax.admin.ch), was einer Summe von Fr. 199’647.-- entspricht. Hinzu kommen die Einkünfte der Eheleute im Jahr 2008, die sich gemäss der Steuererklärung 2008 (Urk. 15/58) auf Fr. 24'345.-- summierten (Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer).
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2008 sind keine Gegenwerte für die Einnahmen von Fr. 199’647.-- und Fr. 24'345.-- deklariert, sondern es findet sich darin abgesehen von den Werten der UBS-Aktien und der verbliebenen Fonds-Anteile lediglich noch ein Guthaben von Fr. 297.-- auf dem Privatkonto der UBS (Urk. 15/86/3). Zudem wurden die Schulden im Vergleich zum Stand von Ende 2007 um Fr. 5'570.-- erhöht (Fr. 7'826.-- abzüglich Fr. 2'256.--; Urk. 15/58 und Urk. 15/59, je Ziffer 34). Diese Erhöhung, abzüglich des Guthabens von Fr. 297.--, ist als zusätzlicher Verbrauch zu qualifizieren und macht einen Betrag von Fr. 5'273.-- aus.
Damit ist eine Gesamtsumme von Fr. 229’265.-- als Vermögenshingabe im Jahr 2008 zu werten.
7.4 Aus dem Vergleich des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses des Jahres 2008 (Urk. 15/86/3) mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2009 (Urk. 15/86/4) geht sodann hervor, dass die UBS-Aktien im Laufe des Jahres 2009 verkauft worden sein müssen. Im Übrigen sind im Verzeichnis des Jahres 2009 nur noch die verbliebenen Fonds-Anteile und ein Guthaben von Fr. 636.-- auf dem Privatkonto der UBS deklariert. Demgemäss fällt neben dem Erlös aus dem Verkauf der UBS-Aktien und den laufenden Einnahmen des Jahres 2009 als möglicher Verbrauch einzig der Erlös aus dem Verkauf weiterer Fonds-Anteile in Betracht.
Gemäss der Auflistung der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/89/1) löste der Beschwerdeführer aus den dokumentierten Verkäufen vom 1. Januar 2009 und vom 1. Juli 2009 Summen von USD 69'999.98 und USD 70'000.12 und mithin Summen von Fr. 74'507.-- (Stichtag 1. Januar 2009: 1 USD = CHF 1.064386; www.ictax.admin.ch) und Fr. 75'479.-- (Stichtag 1. Juli 2009: 1 USD = CHF 1.078267; www.ictax.admin.ch). Das Total von Fr. 149’986.-- ist wiederum als Verbrauch zu betrachten, da im Wertschriften und Guthabenverzeichnis des Jahres 2009 keine Gegenwerte hierzu deklariert sind (Urk. 15/86/4).
Zu addieren ist der Erlös aus dem Verkauf der UBS-Aktien. Belege hierzu sind keine vorhanden, weshalb vom Kurswert Ende 2009 auszugehen ist. Dieser betrug Fr. 16.05 pro Aktie (abrufbar unter www.ictax.admin.ch), was für das gesamte Paket von 650 Aktien eine Summe von Fr. 10'433.-- ergibt. Unter Berücksichtigung des Zuwachses von Fr. 339.-- (Fr. 636.-- abzüglich Fr. 297.--) beim Guthaben auf dem Privatkonto ist ein Verbrauch von Fr. 10'094.-- anzurechnen.
Hinzu kommen schliesslich wiederum die Einkünfte im Jahr 2009, die mit einem Betrag von Fr. 24'964.-- in der Steuererklärung 2009 (Urk. 15/57) aufgeführt sind (Ziffer 25 Staatssteuer: Steuerbares Einkommen Gesamt), und eine Erhöhung der Schulden um Fr. 6'997.-- (Fr. 14'823.-- abzüglich Fr. 7'826.--; Urk. 15/57 und Urk. 15/58, je Ziffer 34).
Dies führt zu einer Vermögenshingabe von insgesamt Fr. 192'041.-- im Jahr 2009.
7.5 Ende 2010 sodann sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erneut einzig die verbliebenen Fonds-Anteile und das Guthaben auf dem Privatkonto der UBS deklariert, das sich nunmehr auf Fr. 1’421.-- belief (Urk. 15/86/5).
Gemäss der Auflistung der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/89/1) verkaufte der Beschwerdeführer am 1. Januar, am 1. April und am 1. Juli 2010 Anteilspakete und erhielt dafür USD 70'000.09, USD 94'885.57 und USD 69'999.88 beziehungsweise Fr. 72'361.-- (Stichtag 1. Januar 2010: 1 USD = CHF 1.033734; www.ictax.admin.ch), Fr. 99'333.-- (Stichtag 1. April 2010: 1 USD = CHF 1.046869; www.ictax.admin.ch) und Fr. 74'356.-- (Stichtag 1. Juli 2010: 1 USD = CHF 1.062224; www.ictax.admin.ch). Daraus resultiert eine Gesamtsumme von Fr. 246'050.--. Als Gegenwert dafür ist lediglich ein Zuwachs von Fr. 785.-- (Fr. 1’421.-- abzüglich Fr. 636.--) auf dem UBS-Privatkonto vorhanden, sodass der Restbetrag von Fr. 245'265.-- wiederum als Verbrauch gilt.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einkünfte von Fr. 19'447.--, die in der Steuererklärung 2010 eingetragen sind (Urk. 15/56; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer), und der Erhöhung der Schulden um Fr. 4'704.-- (Fr. 19'527.-- abzüglich Fr. 14'823.--; Urk. 15/57 Ziffer 34 und das Schuldenverzeichnis in Urk. 15/56) ist im Jahr 2010 von einer Vermögenshingabe von Fr. 269'416.-- auszugehen.
7.6 Zu Ende des Jahres 2011 wies das UBS-Privatkonto gemäss der Eintragung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis kein Guthaben sondern eine Schuld auf (vgl. auch den Kontoauszug der UBS per Ende 2011: Schlusssaldo von minus Fr. 28.43), und als einziger weiterer Posten sind erneut die Fonds-Anteile deklariert (Urk. 15/86/6).
Durch Verkäufe dieser Anteile erzielte der Beschwerdeführer gemäss der Auflistung der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/89/1) am 3. Januar 2011 Einnahmen von USD 70'000.00 und am 1. Juli 2011 solche von USD 150'000.00 beziehungsweise von Fr. 65'395.-- (Stichtag 3. Januar 2011: 1 USD = CHF 0.934216; www.ictax.admin.ch) und von Fr. 127'286.-- (Stichtag 1. Juli 2011: 1 USD = CHF 0.848575; www.ictax.admin.ch). Damit sind Einnahmen von total Fr. 192'681.-- ausgewiesen. Es fällt zwar auf, dass diese Zuflüsse nicht im Kontoauszug des UBS-Privatkontos des Jahres 2011 erscheinen (Urk. 15/70) - ab diesem Jahr befinden sich die Kontoauszüge bei den Akten (Urk. 15/64-70). Weitere Konten wurden im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis des Jahres 2011 jedoch nicht deklariert. Es ist daher nicht belegt, dass die Zuflüsse Ende 2011 noch ganz oder teilweise vorhanden gewesen wären. Der Betrag von Fr. 192'681.-- ist daher erneut als verbraucht zu werten.
Zuzüglich der Einkünfte von Fr. 23'820.-- gemäss der Steuererklärung 2011 (Urk. 15/55; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und abzüglich des Schuldenabbaus um Fr. 8'540.-- (Fr. 19'527.-- abzüglich Fr. 10'987.--; vgl. das Schuldenverzeichnis in Urk. 15/56 sowie Urk. 15/55 Ziffer 34) beläuft sich die Vermögenshingabe im Jahr 2011 demnach auf Fr. 207'961.--.
7.7 Gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2012 wies das UBS-Privatkonto am Jahresende wieder ein geringes Guthaben von Fr. 806.-- auf; zusätzlich wurde erstmals ein UBS-Kontokorrentkonto für USD deklariert, das jedoch am Jahresende einen Kontostand von lediglich Fr. 31.-- hatte (Urk. 15/86/7). Daneben wurden wie in den vorgegangenen Jahren nur noch die Fonds-Anteile aufgeführt.
Von diesen Anteilen wurde am 2. Juli 2012 wiederum ein Paket verkauft (Urk. 15/89/1), und der Erlös betrug USD 130'000.00 beziehungsweise Fr. 124'101.-- (Stichtag 2. Juli 2012: 1 USD = CHF 0.954624; www.ictax.admin.ch). In Übereinstimmung damit sind im Auszug des UBS-Privatkontos vom Juli 2012 Gutschriften aus Devisenverkauf in der Höhe von Fr. 60'000.-- und von Fr. 64'655.-- verbucht (Urk. 15/69), wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers der niedrigere Umrechnungswert am Transaktionstag von Fr. 124'101.-- einzusetzen ist. Ein Gegenwert dafür war am Jahresende abgesehen von den neuen Guthaben in den beiden Konten von insgesamt Fr. 837.-- nicht mehr vorhanden, weshalb von einem Verbrauch in der Höhe von Fr. 123'264.-- auszugehen ist.
Anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zu erklären ist demgegenüber die Gutschrift im Kontoauszug der UBS in der Höhe von Fr. 67'556.65 vom 6. Januar 2012 (Urk. 15/69), denn in der Auflistung der Edelweiss Holding Ltd (Urk. 15/89/1) sind weder im Dezember 2011 noch im Januar 2012 Verkäufe von Fonds-Anteilen aufgeführt. Soweit es sich aber bei diesem Betrag um einen Teil des Erlöses aus einem noch früheren Verkauf, namentlich aus dem Verkauf vom Juli 2011, handeln sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Gegenwert dafür weder im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Jahres 2011 noch in demjenigen des Jahres 2012 ausgewiesen ist. Der Betrag muss daher - vorbehältlich einer unterlassenen Deklaration in der Steuererklärung, die jedoch nicht geltend gemacht worden ist - verbraucht worden sein, und es ist letztlich nicht von Belang, ob der Verbrauch - wie vorliegend gehandhabt - dem Jahr 2011 oder erst dem Jahr 2012 zuzurechnen ist.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einkünfte gemäss der Steuererklärung 2012 von Fr. 22'611.-- (Urk. 15/54; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und des Schuldenabbaus um Fr. 7'910.-- (Fr. 10'987.-- abzüglich Fr. 3'077.--; vgl. Urk. 15/54 und Urk. 15/55, je Ziffer 34) ist im Jahr 2012 eine Vermögenshingabe von Fr. 137'965.-- erstellt.
7.8 Im Laufe des Jahres 2013 verkaufte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 erneut Fonds-Anteile zum Erlös von USD 130'000.00 (Urk. 15/89/1), was einem Betrag von Fr. 123'124.-- entsprach (Stichtag 1. Juli 2013: 1 USD = CHF 0.947105; www.ictax.admin.ch). In den Auszügen des UBS-Privatkontos des Jahres 2013 ist zwar lediglich eine einzige Gutschrift aus Devisenverkauf in der Höhe von Fr. 61'796.65 verbucht, datierend vom 10. Juli 2013 (Urk. 15/68); im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per Ende 2013 sind jedoch abgesehen vom Guthaben auf dem UBS-Privatkonto, das von Fr. 837.-- um Fr. 155.-- auf Fr. 992.-- zugenommen hat, keine weiteren Vermögenswerte eingetragen (Urk. 15/86/8), weshalb der Betrag von Fr. 122'969.-- (Fr. 123'124.-- abzüglich Fr. 155.--) verbraucht worden sein muss.
Ebenfalls zum verbrauchten Geld gehören unter diesen Umständen die Einkünfte von Fr. 26'676.-- gemäss der Steuererklärung 2013 (Urk. 15/53; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und die Schuldenzunahme um Fr. 4'270.-- (Fr. 7'347.-- abzüglich Fr. 3'077.--; vgl. Urk. 15/53 und Urk. 15/54, je Ziffer 34), womit von einem Gesamtverbrauch im Jahr 2013 von Fr. 153'915. auszugehen ist.
7.9 Die Verkäufe von Fonds-Anteilen im Jahr 2014 datieren vom 2. Juni und vom 3. November 2014 (Urk. 5/89/1), und den Erlösen von USD 67'091.58 und USD 62'350.62 entsprechen Fr. 60'214.-- (Stichtag 2. Juni 2014: 1 USD = CHF 0.897483; www.ictax.admin.ch) und Fr. 60'223.-- (Stichtag 3. November 2014: 1 USD = CHF 0.965877; www.ictax.admin.ch). Kongruent damit sind die Gutschriften auf dem UBS-Privatkonto von je Fr. 60'000. am 10. Juni und am 7. November 2014 (Urk. 15/67). Was die weitere Gutschrift von Fr. 50'297.58 vom 6. Januar 2014 aus dem Verkauf von Devisen in USD anbelangt, so gelten die Ausführungen zum Jahr 2012 (E. 7.7) sinngemäss, denn im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per Ende 2014 (Urk. 15/86/9) sind verglichen mit demjenigen per Ende 2013 ausser einem Zuwachs von Fr. 2'044.-- auf dem UBS-Privatkonto (Fr. 3'036.-- abzüglich Fr. 992.--) keine Gegenwerte deklariert. Ausgehend von den beiden Gutschriften von je Fr. 60'000. (zu Gunsten des Beschwerdeführers ist hier der niedrigere Wert am Tag der Gutschrift einzusetzen) auf der einen Seite und einem Zuwachs im Vermögensstand von Fr. 2'044.-- auf der anderen Seite ist damit ein Verbrauch von Fr. 117'956.-- anzunehmen.
Hinzu kommen die Einnahmen von Fr. 26'093.-- gemäss der Steuererklärung 2014 (Urk. 15/52; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und eine Zunahme der Schulden um Fr. 1'291.-- (Fr. 8'638.-- abzüglich Fr. 7'347.--; vgl. Urk. 15/52 und Urk. 15/53, je Ziffer 34), womit sich der Verbrauch im Jahr 2014 auf Fr. 145'340.-- beläuft.
7.10 Im Jahr 2015 schliesslich verkaufte der Beschwerdeführer den Rest der verbliebenen Fonds-Anteile in zwei Tranchen und löste damit am 1. Juni 2015 eine Summe von USD 63'687.51 und am 1. Oktober 2015 eine Summe von USD 374'282.43 (Urk. 15/89/1), was im Transaktionszeitpunkt den Beträgen von Fr. 60'251.-- (Stichtag 1. Juni 2015: 1 USD = CHF 0.946042; www.ictax.admin.ch) und Fr. 364'928.-- (Stichtag 1. Oktober 2015: 1 USD = CHF 0.975008; www.ictax.admin.ch) entspricht. Mit diesen Erlösen korrespondieren Gutschriften in den Auszügen des UBS-Privatkontos des Jahres 2015 von Fr. 60'000.-- am 9. Juni 2015 und von Fr. 364'887.94 am 8. Oktober 2015 (Urk. 15/66). Wie im Vorjahr sind zu Gunsten des Beschwerdeführers diese leicht niedrigeren Beträge als Erlöse einzusetzen, und der Gesamterlös im Jahr 2015 beträgt damit Fr. 424'888.--.
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis per Ende 2015 ist als einzige Position noch das UBS-Privatkonto aufgeführt und das Guthaben mit Fr. 342'017.-- beziffert (Urk. 15/51; vgl. auch den beigelegten Vermögensausweis per Ende 2015). Unter Berücksichtigung dessen, dass Ende 2014 ein Guthaben von Fr. 3'036.-- vorhanden gewesen war, ist von einem Verbrauch des Erlöses aus dem Wertschriftenverkauf im Umfang von Fr. 85'907.-- auszugehen (Fr. 424'888.-- + Fr. 3'036.-- abzüglich Fr. 342'017.--).
Zuzüglich der Einkünfte von Fr. 25'907.-- gemäss der Steuerklärung 2015 (Urk. 15/51; Ziffer 25 Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und der Erhöhung der Schulden um Fr. 6'323.-- (Fr. 14'961.-- abzüglich Fr. 8'638.--; vgl. Urk. 15/51 und Urk. 15/52, je Ziffer 34) beträgt die Vermögenshingabe im Jahr 2015 Fr. 118'137.--.
7.11 Der Steuererklärung 2016 (Urk. 15/50) ist kein Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beigelegt; das Guthaben auf dem UBS-Privatkonto per Ende 2016 belief sich jedoch gemäss der beigelegten Steuerbescheinigung der UBS vom 1. Januar 2017 auf gerundet Fr. 229’793.-- und wurde so in der Steuererklärung deklariert. Die Differenz zum Guthaben per Ende 2015 von Fr. 342'017.-- beträgt Fr. 112'224.-- und stellt Vermögensverbrauch dar.
Aus der Berücksichtigung der Einkünfte von Fr. 26’380.-- gemäss der Steuererklärung 2016 (Urk. 15/50; Steuerbares Einkommen Gesamt, Staatssteuer) und der Aufstockung der Schulden um Fr. 1'068.-- (Fr. 16'029.-- abzüglich Fr. 14'961.; vgl. Urk. 15/50 und Urk. 15/51, je Ziffer 34) resultiert für das Jahr 2016 eine Vermögenshingabe von Fr. 139'672.--.
7.12 Im Jahr 2017 schliesslich erfolgte mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die gesetzliche Trennung mit der Gütertrennung per 23. Oktober 2017 (Urk. 15/31), und dementsprechend reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per Ende 2017 separate Steuererklärungen ein (Urk. 15/48 und Urk. 15/49).
Der Beschwerdeführer deklarierte per Ende 2017 ein Bankguthaben von Fr. 43'394.-- bei der UBS und ein Bankguthaben von Fr. 173.-- bei der Zürcher Kantonalbank ZKB (Urk. 15/48; vgl. auch die Steuerbescheinigungen der UBS und der ZKB per Ende 2017 in Urk. 15/37/2 und Urk. 15/37/3); die Ehefrau deklarierte ein Bankguthaben in der Höhe von Fr. 62'146.-- (Urk. 15/49). Ende 2017 war somit zusammengezählt noch ein Vermögen von Fr. 105'713.-- vorhanden, woraus im Vergleich zum Stand Ende 2016 von Fr. 229’793.-- eine Abnahme und mithin ein Verbrauch von Fr. 124'080.-- resultiert.
Hinzu kommen die Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 15'789.-- (Urk. 15/48 Ziffer 27, Staatssteuer) und der Ehefrau von Fr. 16'104.-- (Urk. 15/49 Ziffer 27, Bundessteuer), und abzuziehen ist der Schuldenabbau um Fr. 13'696. (Fr. 16'029.-- abzüglich Fr. 2'333.--; vgl. Urk. 15/48 und Urk. 15/50, je Ziffer 34). Damit ist im Jahr 2017 von einer gemeinsamen Vermögenshingabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 142'277.-- auszugehen.
7.13 Mit dem Jahr 2017 endet die Zeitspanne der Vermögensentwicklung, soweit sie ab Ende 2006 relevant ist für den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2018.
Für die Zeitspanne von Ende 2006 bis Ende 2017 resultiert die folgende Übersicht:
Jahr | Vermögenshingabe |
2007 | Fr. 231'296.-- |
2008 | Fr. 229’265.-- |
2009 | Fr. 192'041.-- |
2010 | Fr. 269'416.--; vgl. dazu E. 8.2 |
2011 | Fr. 207'961.-- |
2012 | Fr. 137'965.-- |
2013 | Fr. 153'915.-- |
2014 | Fr. 145'340.-- |
2015 | Fr. 118'137.-- |
2016 | Fr. 139'672.-- |
2017 | Fr. 142'277.-- |
8.
8.1 Damit ist weiter zu prüfen, in welchem Umfang dem aufgelisteten Verbrauch eine adäquate Gegenleistung gegenübersteht; der Vermögensverzicht ergibt sich aus dem weitergehenden Umfang.
8.2 Als ausserordentliche Ausgabe ist die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 90'850.-- belegt, die aus dem Verkauf der Liegenschaft in Zürich des Jahres 2007 resultierte und mit Veranlagungsbeschluss vom 9. Februar 2010 festgelegt wurde (vgl. Urk. 15/56). Im Umfang dieses Betrags erscheint der Verbrauch von Fr. 269'416.-- im Jahr 2010 als von vornherein erklärbar, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vermerkte (Urk. 2 S. 7). Damit verbleibt im Jahr 2010 ein Verbrauch von Fr. 178'566.--, der einer näheren Prüfung im Hinblick auf adäquate Gegenleistungen bedarf.
8.3
8.3.1 Weitere ausserordentliche Ausgaben grösseren Ausmasses sind nicht dokumentiert. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht die Frage, welche allgemeinen Lebenshaltungskosten dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ohne detaillierte Prüfung zuzugestehen sind. Während sie dafür in den Berechnungen, die sie der Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 15/36) zugrunde legte, einen jährlichen Betrag von Fr. 120'000.-- für beide zusammen einsetzte (Urk. 15/77), erhöhte sie diesen Betrag im angefochtenen Einspracheentscheid auf rund Fr. 150'000.-- (Urk. 2 S. 7), stellte den erhöhten Betrag aber in der Beschwerdeantwort wieder in Frage (vgl. Urk. 14 S. 2).
Wie bereits dargelegt, trägt die gesuchstellende Person die Beweislast dafür, dass eine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Das Bundesgericht weist jedoch in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass im Rahmen des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gewisser Spielraum besteht, der es ermöglicht, auf Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers Rücksicht zu nehmen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6b).
8.3.2 Zum jährlichen durch Gegenleistungen abgegoltenen Verbrauch von rund Fr. 150'000.-- gelangte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid dadurch, dass sie den Durchschnittswert derjenigen jährlichen Vermögenshingaben ermittelte, die sie als weder nach unten noch nach oben aus dem Rahmen fallend erachtete, und dem Beschwerdeführer in denjenigen Jahren einen Vermögensverzicht anrechnete, in denen die Vermögenshingabe diesen Durchschnittswert überstieg (Urk. 2 S. 7 f.). Diese Orientierung allein an einem Durchschnittswert trägt jedoch der Frage nach den überwiegend wahrscheinlichen tatsächlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt zu wenig Rechnung.
Immerhin ist aus den gerichtlichen Berechnungen ersichtlich, dass sich die jährlichen Vermögenshingaben ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2017 eingependelt haben auf Beträge zwischen rund Fr. 118'000.-- und rund Fr. 150'000.--, woraus - genau berechnet - ein jährlicher Durchschnittswert von Fr. 139’551.-- resultiert. Demgegenüber liegt der Durchschnittswert der Vermögenshingaben in der Zeit von 2007 bis 2011 über dem Wert von Fr. 200'000.-- und beträgt genau berechnet Fr. 207'826.--. Zudem liegt auch der tiefste Wert in dieser Zeitspanne mit einem Betrag von Fr. 178'566.-- immer noch deutlich über dem Durchschnittswert der Jahre 2012 bis 2017.
Unter Berücksichtigung der bekannten tatsächlichen Ausgaben und der Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erscheint die Annahme durchschnittlicher Ausgaben von Fr. 139'551.-- jährlich, wie sie von 2012 bis 2017 getätigt wurden, aufgrund des Folgenden als erklärbar.
8.3.3 So beliefen sich ab Juli 2008 gemäss den eingereichten Mietverträgen allein die Wohnkosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf gut Fr. 70'000.-- im Jahr: Der jährliche Brutto-Mietzins für die Wohnung in Zürich war bei Mietbeginn am 1. Juli 2008 auf Fr. 44’040.-- festgesetzt (12 x Fr. 3'670.--; Urk. 15/98) und wurde per 1. Juli 2012 und per 1. Oktober 2015 auf Fr. 41'524.80 (2 x Fr. 20'762.40) beziehungsweise auf Fr. 38'784.-- (2 x Fr. 19'392.--) reduziert; für die Wohnung in Y.___, die der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2007 gemietet hatte, war ein Mietzins von Fr. 2'650.-- vereinbart (Urk. 15/95), was zuzüglich des monatlichen Mietzinses von Fr. 150.-- für eine Garage (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf dem Mietvertrag und die Buchungen im Kontoauszug der Baugesellschaft D.___, Urk. 15/94) einen Jahresmietzins von Fr. 33’600.-- ergibt.
Nach Abzug der Mietkosten von mehr als Fr. 70'000.-- bleibt unter Annahme eines erklärbaren Gesamtverbrauchs von Fr. 139’551.-- im Jahr noch ein Betrag von rund Fr. 67'000.-- an jährlichen Ausgaben. Dieser Betrag ist zwar höher als derjenige, von dem der Beschwerdeführer in einer Aufstellung vom 1. November 2018 selber ausging, nämlich von Fr. 118'235.-- abzüglich von Mietkosten in der Höhe von Fr. 78'000.-- und mithin von einem Betrag von nur Fr. 40'235.--. Es gilt jedoch zu beachten, dass es sich bei dieser Aufstellung um eine nachträglich erstellte Schätzung handelt und diese etwelche Ausgaben unberücksichtigt lässt, namentlich die Ausgaben für Elektrizität, Telefon/Internet, Fernsehen und andere Medien. Gerade diese Ausgaben fallen jedoch bei der Führung von zwei Haushalten doppelt an, was monatliche Auslagen von nur rund Fr. 1'700.-- im Monat pro Haushalt als unrealistisch erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass in der angenommenen Summe des erklärbaren Gesamtverbrauchs auch die laufenden Steuern enthalten sind, die in den vorhandenen Steuerakten nicht durch Rechnungen dokumentiert sind. Damit ist die Annahme eines erklärbaren Gesamtverbrauchs von Fr. 139’551.-- zumindest für die Zeit, ab welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt in den beiden Wohnungen in Zürich und in Y.___ lebten, als gerechtfertigt zu beurteilen.
Was die Zeit davor im hier betrachteten Zeitraum ab Anfang 2007 betrifft, so verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis Juni 2007 noch über das Wohneigentum in Zürich und versteuerten in diesem halben Jahr einen Eigenmietwert von Fr. 21'800.-- (vgl. die Ziffern 6 und 60 der Steuererklärung 2007, Urk. 15/59). Dieser Betrag ist als Ausgabe zu berücksichtigen, da er bei der Ermittlung des Verbrauchs im Jahr 2007 auch in den berücksichtigten Einnahmen enthalten war (vgl. E. 7.2.1). Über die Wohnkosten in der zweiten Jahreshälfte ist nichts bekannt; da jedoch eine Betrachtung über mehrere Jahre hinweg vorzunehmen ist, rechtfertigt es sich, auch im Jahr 2007 und in der ersten Hälfte des Jahres 2008 von einem überwiegend wahrscheinlichen jährlichen Verbrauch mit adäquater Gegenleistung von Fr. 139'551.-- auszugehen.
8.4
8.4.1 Damit ist dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 kein Verzichtsvermögen anzurechnen. Dass der erklärbare jährliche Verbrauch in der Höhe von Fr. 139'551.-- in mehreren Jahren dieser Zeitspanne übertroffen wird, ändert daran nichts. Vielmehr ist das Vorgehen, für die Ermittlung dessen, was über den erklärbaren Vermögensverbrauch hinausgeht, auf die durchschnittliche Vermögenshingabe in mehreren Jahren und nicht auf die Vermögenshingabe in den einzelnen Jahren abzustellen, vorliegend als gerechtfertigt zu beurteilen. Denn wie aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, wurden die Verkäufe der Fonds-Anteile, deren Erlös unter anderem der Finanzierung des Lebensunterhaltes diente, teilweise am Jahresanfang und teilweise am Jahresende getätigt, und es besteht nicht überall Klarheit über das Jahr, in dem der Erlös dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau tatsächlich zufloss. Würde demnach jedes Jahr isoliert betrachtet, so könnte dies in Bezug auf die Ermittlung des Verbrauchs zu Verzerrungen führen.
8.4.2 In der Zeit von 2007 bis 2011 ist hingegen Verzichtsvermögen anzurechnen. Dabei ist aus den dargelegten Gründen für die Gegenüberstellung der Durchschnittswert dieser Jahre von Fr. 207'826.-- heranzuziehen. Dies ändert allerdings nichts am Gesamtbetrag des Verzichtsvermögens von Fr. 341'375.-- (5 x [Fr. 207'826. abzüglich Fr. 139'551.--] = Fr. 68'275.--) und auch nichts an der jährlichen Amortisation (vgl. nachfolgend), da der Verbrauch in sämtlichen Jahren der genannten Zeitspanne über dem erklärbaren Verbrauch von Fr. 139'551. liegt.
9.
9.1 Ausgehend vom Vermögensverzicht von Fr. 341’375.-- in den Jahren 2007 bis 2011 ist der konkrete Betrag des Verzichtsvermögens zu ermitteln, der bei der Berechnung des Anspruchs ab Mai 2018 zu berücksichtigen ist.
9.2 Der Abzug des jährlichen Amortisationsbetrages von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a ELV führt gemäss der zutreffenden allgemeinen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in ihrer tabellarischen Darstellung (Urk. 15/76; erstmaliger Abzug ab dem übernächsten Jahr des ersten Verzichts, also ab dem Jahr 2009, vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, Rz 3483.07) zu einem Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Fr. 251'375.-- per 1. Januar 2017.
Bei der Ermittlung des massgebenden Verzichtsvermögens per 1. Januar 2018 (vgl. Art. 17a Abs. 3 ELV) liess die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 8), anders als noch in ihren Berechnungen, die der Verfügung vom 18. Februar 2019 zugrunde lagen (Urk. 15/37/1 S. 1 und Urk. 15/76), allerdings unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 des potentiellen Anspruchsbeginns von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt war und die güterrechtliche Auseinandersetzung in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 vollzogen worden war. Da es sich beim Verzichtsvermögen aber um das Vermögen handelt, das beim Gesuchsteller noch vorhanden wäre, wenn er nicht verzichtet hätte, muss richtigerweise danach gefragt werden, wie dieses Vermögen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf die Eheleute aufgeteilt worden wäre, wenn sie sich seiner nicht entäussert hätten.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten offenbar im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. die Notizen der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2018 in Urk. 15/30), und es ist belegt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau zum Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im September 2017 einen Betrag von Fr. 60'000.-- vom langjährigen Privatkonto bei der UBS überwies (vgl. den Kontoauszug der UBS für September 2017 und die Transaktionsdetails in Urk. 15/30). Da sich der Stand dieses Kontos im September 2017 auf knapp Fr. 120'000.-- belief, muss es sich beim vorhandenen Vermögen ausschliesslich um Errungenschaft gehandelt haben, die bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich mit dem Vermögensbetrag, auf den verzichtet worden ist, anders verhalten hätte, bestehen keine. Die Beschwerdegegnerin hat daher in ihren ursprünglichen Berechnungen richtigerweise nur die Hälfte des ermittelten Verzichtsvermögens in die Ermittlung des Anspruchs des Beschwerdeführers einbezogen (vgl. Urk. 15/76).
9.3 Das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers beläuft sich damit nach dem Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2017 nur noch auf die Hälfte des gemeinsamen Verzichtsvermögens. Bei der Ermittlung des massgebenden Verzichtsvermögens ab dem 1. Januar 2018 ist demnach der per 1. Januar 2017 festgelegte Betrag von Fr. 251'375.-- zu halbieren, und der so erhaltene Betrag von Fr. 125'688.-- ist anschliessend um den Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- auf Fr. 115'688.-- zu reduzieren.
Das Vorgehen des AZL, mit dem die Beschwerdegegnerin im Austausch stand, das Verzichtsvermögen des Beschwerdeführers nach der Aufteilung nur um Fr. 5'000.-- im Jahr zu amortisieren (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 15/78), findet demgegenüber im Gesetz keine Stütze. Denn das Bundesgericht hat die in Art. 17a ELV getroffene Lösung - eine jährliche pauschale Amortisation von Fr. 10'000.-- ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage und auf andere konkrete Umstände - als gesetzmässig beurteilt, ungeachtet dessen, dass es auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen für denkbar gehalten hat (vgl. BGE 118 V 150 E. 3c/cc sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin folgte dem AZL daher zu Recht nicht (vgl. Urk. 15/77 S. 6).
10.
10.1 Damit ist die Anspruchsberechnung für die Zeit ab Mai 2018 vorzunehmen.
10.2 Was zunächst das tatsächlich noch vorhandene Vermögen betrifft, so wandte die Beschwerdegegnerin die Grundregel in Art. 23 Abs. 1 ELV an, nach der die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend sind, und rechnete dem Beschwerdeführer vorab das Vermögen von Fr. 43'567.-- an, das in der Steuererklärung 2017 deklariert ist und sich aus den Bankguthaben bei der UBS und bei der ZKB in der Höhe von gerundet Fr. 43'394. und Fr 173.-- zusammensetzt (Urk. 15/37/1 S. 1; vgl. Urk. 15/48). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine allfällige Vermögensabnahme bis zum Zeitpunkt der Anmeldung - der Beschwerdeführer bezifferte sein Vermögen im Anmeldeformular noch auf Fr. 20'000.-- (Urk. 15/21 S. 5) - unberücksichtigt liess. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist zwar dort, wo die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sie im Zeitraum der Leistungsbeanspruchung wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der ordentlichen Berechnungsperiode, auf die mutmasslichen anrechenbaren jährlichen Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Angesichts des ohnehin zu berücksichtigenden Freibetrags von Fr. 37'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ist es indessen angemessen, die Veränderung der anrechenbaren Einnahmen, die aus der Vermögensabnahme nach Ende 2017 beziehungsweise Anfang 2018 resultieren, als nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ELV wesentlich zu qualifizieren.
Zum tatsächlich noch vorhandenen Vermögen von Fr. 43'567.-- (der Wert des VW Passat in der symbolischen Höhe von Fr. 1.-- ist vernachlässigbar; vgl. Urk. 15/33 und Urk. 15/37/1 S. 1) ist das Verzichtsvermögen von Fr. 115'688.-- hinzuzurechnen, woraus ein Gesamtvermögen von Fr. 159’255.-- resultiert. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 121'755.--, von welchem gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel und mithin ein Betrag von Fr. 12'176.-- als Einnahmen des Jahres 2018 anzurechnen ist.
Als weitere Einnahmen rechnete die Beschwerdegegnerin einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 28'200.-- an (Urk. 15/37/1 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf das Jahr umgerechnete AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'350.--, die dem Beschwerdeführer aufgrund der gerichtlichen Trennung ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen worden war, nachdem sich seine Altersrente bis dahin auf Fr. 1'883.-- belaufen hatte (Verfügung vom 28. September 2018, Urk. 15/23). Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt und leitet sich aus Art. 23 Abs. 3 ELV ab, wonach es die laufenden Renten sind, die bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung anzurechnen sind.
10.3 Bei der Festlegung der anerkannten Ausgaben sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen jährlichen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'290.--, wie er in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG für das Jahr 2018 festgelegt war.
Ebenfalls korrekt ist die Anerkennung von jährlichen Mietzinsausgaben in der Höhe des Maximalbetrags von Fr. 13'200.--, der alleinstehenden Personen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG zugestanden werden kann. Denn die tatsächlichen Auslagen für die Wohnungsmiete lagen auch nach dem Umzug des Beschwerdeführers in eine günstigere Wohnung per 1. Februar 2018 (vgl. den Mietvertrag vom 30. November 2017, Urk. 15/32) noch über diesem Betrag.
Schliesslich ist auch der Betrag von Fr. 5'460.-- richtig festgelegt, den die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG als jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung einsetzte. Er ergibt sich aus der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 1. November 2017 und aus der Verordnung des EDI über die Prämienregionen vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2018; Prämienregion 2 für Y.___ im Kanton Zürich).
10.4 Aus dem Vorstehenden resultieren für das Jahr 2018 jährliche anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 40'376.-- (Fr. 12'176.-- + Fr. 28'200.--) und jährliche anerkannte Ausgaben in der Höhe von Fr. 37'950.--.
11. Damit liegen die anrechenbaren Einnahmen mit Fr. 2'426.-- im Jahr 2018 leicht über den anerkannten Ausgaben, dies selbst ohne Berücksichtigung des Zinses auf dem vorhandenen und dem Verzichtsvermögen, der sich allerdings höchstens auf den geringfügigen Betrag einiger Franken belaufen haben kann.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2018 besteht daher nicht, und ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ist ebenfalls knapp nicht gegeben angesichts dessen, dass die anerkannten Ausgaben nur um den Betrag von Fr. 2'420.-- zu erhöhen sind (§ 17 lit. b in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ZLG). Ebenso wenig besteht Anspruch auf Gemeindezuschüsse, da die Voraussetzung dafür ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ist (Art. 3 Ziffer 1 der Gemeindeverordnung und Art. 5 des Reglements).
Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2018 abzuweisen.
12.
12.1 Der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2019 ist vom Beurteilungszeitraum ebenfalls erfasst, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2019 datiert (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin hat allerdings davon abgesehen, die für das Jahr 2019 massgebenden Verhältnisse genauer abzuklären, möglicherweise deshalb, weil sie angesichts des angenommenen deutlich höheren Verzichtsvermögens ohne Weiteres von einem Einnahmenüberschuss auch in diesem Jahr ausging.
Mangels ausreichender Dokumentation, namentlich über das Vermögen Anfang Januar 2019, ist die Sache daher in Bezug auf den Anspruch im Jahr 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, einzelne relevante Punkte bereits an dieser Stelle festzulegen.
12.2 Sollte die Beschwerdegegnerin allerdings in Betracht ziehen, weiteres Verzichtsvermögen aus der Zeit vor Ende 2006 zu berücksichtigen, insbesondere entsprechend ihren ursprünglichen Berechnungen einen Vermögensverzicht im Jahr 2000 (vgl. Urk. 15/77 S. 6), so ist sie schon hier darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den vorhandenen Unterlagen hierfür nicht genügen.
Zwar errechnet sich aus den Steuerfaktoren, welche die Gemeinde B.___ der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2018 übermittelte (Urk. 15/83), zwischen dem gemeldeten steuerbaren Vermögen von Ende 1999 in der Höhe von Fr. 1'783'000.-- und dem gemeldeten steuerbaren Vermögen von Ende 2000 in der Höhe von Fr. 925'000.-- tatsächlich die beträchtliche Differenz von Fr. 858'000.--. Bei den Überlegungen des AZL, die zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 550'000.-- geführt hatten (Urk. 15/79 S. 3) und die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich übernommen worden waren (Urk. 15/77 S. 6), handelt es sich jedoch um eine rein spekulative Annahme. Dies räumte das AZL unter dem Hinweis, es seien keine Belege vorhanden und es sei nicht bekannt, wie viele Wertschriften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau damals besessen hätten, selber ein (Urk. 15/79 S. 3).
Ohne Einsicht in die vollständigen Steuerakten und allfällige weitere Belege (zur Erhältlichkeit weiter zurückliegender Unterlagen vgl. die Telefonnotizen vom 6. und vom 14. Oktober 2020, Urk. 25 und Urk. 26) lässt sich indessen nicht feststellen, woher die errechnete Differenz herrührt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Ende 1999 und Ende 2000 im Besitze verschiedener Liegenschaften waren, nämlich derjenigen in Zürich (Kauf im Jahr 1985, Verkauf im Jahr 2002; Urk. 15/99-105) und derjenigen in C.___ (Kauf im Jahr 1999, Umzug dorthin im Jahr 2000, Verkauf im Jahr 2005; Urk. 15/113-124). Es fällt daher in Betracht, dass die Vermögensdifferenzen mit Neubewertungen dieser Liegenschaften zusammenhängen. Auch sei darauf hingewiesen, dass die neue Wohngemeinde C.___ in ihrem Formular vom 11. Juni 2018 (Urk. 15/84) für das Jahr 2001 keine Steuerfaktoren mitteilte, sondern erst wieder die Steuerfaktoren ab dem Jahr 2002 aufführte, dass das steuerbare Vermögen des Jahres 2002 aber - erklärungsbedürftig - mit Fr. 0.-- beziffert ist, wogegen für das Folgejahr 2003 wieder ein steuerbares Vermögen von Fr. 794'000.-- aufgeführt ist. Auch bei diesen Schwankungen könnte der Liegenschaftenverkauf des Jahres 2002 eine Rolle gespielt haben. Schliesslich fällt auf, dass der Vergleich der Steuerfaktoren des Jahres 2005 und des Jahres 2006 eine Vermögenszunahme im Umfang von Fr. 467'000.-- ergibt, der mit den belegten Transaktionen (Überweisung eines Betrags von gut Fr. 160'000.-- aus einer Lebensversicherung bereits am 23. Dezember 2005, Urk. 15/26, und Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 206'177.-- im März/April 2006, Urk. 15/27) nicht hinreichend erklärt werden kann, sodass erneut der Liegenschaftsverkauf (C.___) und der Liegenschaftskauf (Zürich; Urk. 15/125-127) je vom Oktober 2005 und die entsprechenden Bewertungen ins Gewicht gefallen sein könnten.
13. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit in Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2018 abzuweisen, und in Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch im Jahr 2019 ist die Beschwerde dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch im Jahr 2018 wird die Beschwerde abgewiesen.
In Bezug auf den Zusatzleistungsanspruch im Jahr 2019 wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Gemeinde Y.___ zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26
- Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, Urk. 21/1-2, Urk. 22, Urk. 23/1-2, Urk. 25 und Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel