Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2019.00089


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 9. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1939, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 7/8, 7/V/1-8).

    Am 14. Juni 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), ihre Steuererklärung betreffend das Jahr 2018 ein, welcher eine Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten angehängt war (Urk. 7/34). Das AZL wies die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juli 2019 darauf hin, dass daraus nicht alle erforderlichen Angaben ersichtlich seien. Dem beigelegten Merkblatt entsprechend seien die originalen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse einzureichen (Urk. 7/37). Am 11. September 2019 gingen daraufhin die Leistungsabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 19. Januar 2018 betreffend Behandlungen des Jahres 2017 sowie Rechnungen der Y.___ vom 23. Januar 2017 und vom 17. Mai 2016 ein (Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 21. August 2019 lehnte das AZL die Rückvergütung von Krankheitskosten ab. Dies mit der Begründung, dass diese nur zu vergüten seien, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht würden (Urk. 7/39). Am 10. September 2019 erhob die Versicherte «Einspruch» dagegen, legte die Gründe für das verspätete Einreichen dar und bat um eine erneute Überprüfung und Kostenübernahme, namentlich bezüglich der beiden eingereichten Zahnarztrechnungen (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 11. September 2019 lehnte das AZL die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten betreffend die Zahnarztrechnungen der Y.___ vom 17. Mai 2016 und 23. Januar 2017 sowie betreffend die Leistungsabrechnung der Helsana vom 19. Januar 2018 ab (Urk. 7/V/9). Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies sie sodann die Einsprache vom 10. September 2019 ab (Urk. 7/V/10 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2019 erhob die Versicherte am 7. Oktober 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die Kosten für ihre Zahnarztrechnungen sowie jene der Krankenkasse Helsana zu vergüten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2019 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 21. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).


2.

2.1    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da Rechnungen und eine Leistungsabrechnung aus den Jahren 2016 bis 2018 Gegenstand dieses Verfahrens bilden, finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

2.2    Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenversicherung (KVG, lit. g; vergleiche dazu auch § 9 des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und §§ 3 ff. der zürcherischen Zusatzleistungsverordnung [ZLV]).

2.3    Nach Art. 15 lit. a ELG können die Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird.

    Bei der Frist von 15 Monaten handelt es sich, wie im Sozialversicherungsrecht üblich, um eine Verwirkungsfrist, das heisst der Anspruch auf die Vergütung der konkreten Krankheits- und Behinderungskosten geht nach dem unbenützten Ablauf dieser Frist unter (SBVR Soziale Sicherheit, Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2016, N 240).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin machte die Vergütung der im Streit liegenden Kosten erstmals durch das Einreichen ihrer am 14. Juni 2019 beim AZL eingegangenen Steuererklärung 2018 wenigstens sinngemäss geltend (vgl. Urk. 7/34). Nicht älter als 15 Monate waren damals bis am 14. März 2018 gestellte Rechnungen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Rechnungen vom 17. Mai 2016 und vom 23. Januar 2017 sowie die Leistungsabrechnung vom 19. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/38) zu Recht als verspätet qualifiziert.

    Die Beschwerdeführerin anerkennt die Verspätung grundsätzlich, macht indes geltend, sie habe ihre Wohnung für sechs Wochen leerräumen müssen und anschliessend halt nur das Nötigste wieder ausgepackt. Die Belege habe sie vergessen und dann nicht alle wieder sofort auffinden können (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3/8 = Urk. 7/40).

3.2    Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a).

    Das Vorliegen einer Krankheit - respektive eines krankheitsbedingten Vergessens der einzureichenden Dokumente - machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und es liegen auch keine konkreten Hinweise darauf vor.

    Wird eine Frist beispielsweise infolge eines unbemerkt gebliebenen Datenverlusts bei einem Computerabsturz mit anschliessendem Wechsel auf einen neuen Computer verpasst, liegt rechtsprechungsgemäss kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG vor und es besteht kein Wiederherstellungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009).

    Wie aus der Sachdarstellung hervorgeht, kann die Beschwerdeführerin trotz des fortgeschrittenen Alters ihre Sachen grundsätzlich noch selber regeln. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände des Umzuges und des damit verbundenen nicht rechtzeitigen Auffindens der richtigen und notwendigen Unterlagen nicht als derart aussergewöhnlich, dass von einem unverschuldeten Verpassen der Frist auszugehen wäre, zumal die Gründe für die Verspätung im Einflussbereich der Beschwerdeführerin lagen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gar kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt hat, was eine weitere Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung darstellen würde (vgl. Art. 41 ATSG).

3.3    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der angefochtene Entscheid materiellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei diesem klaren Ergebnis erübrigen sich aus prozessökonomischen Gründen Weiterungen hinsichtlich der Frage des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens.

    Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterWidmer